Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2016 i n Sachen
A._____, Dr., Beklagter und Berufungskläger,
gegen
Erbengemeinschaft B., nämli ch: a) C., b) D., c) E., Klägerinnen und Berufungsbeklagter,
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Mai 2016 (ER160014)
Rechtsbegehren (act. 1/2): "Der Gesuchsgegner sei zu verurteilen, die Wohnung, den Keller und den Ein- stellplatz Nr. ... in der Garage (5,5 Zimmerwohnung, 2. OG, links, Keller in UG und Einstellplatz im UG Nr. ...), F._____-Strasse ..., ... Horgen unverzügli c h zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben.
Das Stadtammanamt/Gemeindeammannamt Horgen sei anzuweisen, das Urteil auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken."
Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Mai 2016 (act. 19): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, die 5 ½-(Zimmer)Wohnung im 2. Oberge- schoss links inkl. Keller und Einstellplatz Nr. ... am F._____-Strasse ..., ... Horgen bis spätestens 24. Juni 2016, 12.00 Uhr, zu räumen und den Klä- gerinnen ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung i m Unterlassungsfa ll . 1. Das Gemeindeammannamt Horgen wird angewiesen, nach Ei ntri tt der Rechtskraft und nach dem 24. Juni 2016 auf Verlangen der Klägerinnen die Verpflichtung des Beklagten gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von den Klägerinnen vorzuschi essen. Sie sind ihnen aber vom Beklagten zu ersetzen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden vollumfänglich von den Klägerinnen bezogen (Solidarhaftung), wofür diesen gegenüber dem Beklagten das Rückgriffsrecht eingeräumt wird. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6./7. SM/Rechtsmittel
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 20):
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 26. Mai 2016 aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MwSt) zulasten der Be- rufungsbeklagten.
prozessualer Antrag:
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 26. Mai 2016 hiess das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Horgen das obgenannte Ausweisungsbegehren der Klägerinnen (nachfolgend Berufungsbeklagte) gut und verpflichtete A._____ (nachfolgend Berufungskläger), die 5 1/2-Zimmer-Wohnung i m 2. Obergeschoss links inkl. Keller und Einstellplatz Nr. ... am F.-Strasse ..., ... Horgen bis spätestens 24. Juni 2016, 12.00 Uhr, zu räumen und den Klägerinnen ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Mit Berufung vom 13. Juni 2016 (Poststempel) verlangte A. die Auf- hebung dieses Entscheides (act. 20). 2. a) Der Berufungskläger beantragte u.a., es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren (act. 20 S. 2). An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Berufung von Anfang an als aussichtslos, weshalb das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
b) Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Einholung ei- ner Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz führte u.a. aus, es sei zunächst festzuhalten, dass das Miet- verhältnis unbestrittenermassen auf den 31. März 2016 gekündigt worden sei (act. 3/3 S. 6). Die Kündigung datiere vom 9. Oktober 2015 und sei vom Beklagten am 22. Oktober 2015 empfangen worden (act. 3/3 S. 6). Sie sei auf einem Formular des Kantons Zürich erfolgt. Die erforderlichen Formvor- schriften wie auch die 3-monatige Kündigungsfrist seien somit durch die Klägerinnen eingehalten worden (act. 3/3 S. 2 und 6). Zudem sei auf einen gemäss Mietvertrag möglichen Kündigungstermin gekündigt worden (act. 3/3 S. 2). Der Beklagte habe die Kündigung vor der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich angefochten. Da an der daraufhi n angesetzten Schli chtungs- verhandlung keine Einigung habe erzielt werden können, sei ihm mit Be- schluss vom 10. Februar 2016 eine Klagebewilligung ausgestellt worden (act. 8). Indem der Beklagte die Klagefrist unbestrittenermassen ungenutzt habe verstreichen lassen, bestehe zum heuti gen Zei tpunkt kei n Anlass mehr, an der Gültigkeit der Kündigung vom 9. Oktober 2015 per 31. März 2016 zu zweifeln. Somit sei festzuhalten, dass das Mietverhältnis per 31. März 2016 rechtswirksam beendet worden sei und sich dies anhand der eingereichten Urkunden belegen lasse. Der Beklagte finde sich daher heute ohne Rechtsgrund im Mietobjekt. Damit sei der rechtlich relevante Sachver- halt erstellt und die Rechtslage klar. Dem Begehren der Klägerinnen sei da- her stattzugeben (act. 19 Erw. 2.5-2.6). 4. a) Hi nsi chtli ch der allgemei nen Ausführungen zum Rechtsschutz i n klaren Fällen nach Art. 257 ZPO kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (act. 19 Erw. 2.1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde dem Berufungskläger form-, frist- und termingerecht gekündigt (vgl. act. 3/3 S. 2, 6 und 8). Ferner wurde gestützt auf die von der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen mit Beschluss vom 10. Februar 2016 ausgestellte Kl a- gebewilligung (act. 3/4) innert der 30tägigen Frist keine Klage beim Mietge- richt erhoben.
All dies wird vom Berufungskläger auch nicht bestritten (act. 20). Er ist aber der Meinung, man habe ihm im Zusammenhang mit der Kündigung in Anbe- tracht seines gesundheitlichen Zustandes keine faire Chance gegeben. Im Schli chtungsverfahren sei er von der "Kommission" eingeschüchtert worden. Ferner habe es die Schlichtungsbehörde unterlassen, ihn bezüglich der Kla- geeinreichung beim Mietgericht auf das Institut der unentgeltlichen Prozess- führung hi nzuwei sen. D a i hm di e Rechtsschutzversi cherung zunächst di e Unterstützung verweigert habe, habe er als einzige Chance die Möglichkeit gesehen, die Mitglieder der Erbengemeinschaft um Wiedererwägung der Kündi gung zu bi tten. Dass er auf all seine Briefe nicht eine einzige Antwort erhalten habe, habe ihn sehr betroffen gemacht (act. 20 S. 3-4 sinngemäss). b) Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass Einwendungen bezüg- li ch des Schli chtungsverfahrens hi er und heute nicht mehr vorgebracht wer- den können. Auch sind die Umstände, di e zur Kündi gung führten bzw. der gesundheitliche Zustand des Berufungsklägers und das Verhalten der Beru- fungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger nicht Gegenstand des Auswei sungsverfahrens. Im Auswei sungsverfahren muss nur geprüft wer- den, ob die Kündigung rechtskonform erfolgte und ob der Berufungskläger über einen Rechtstitel verfügt, der ihn nach der Kündigung per 31. März 2016 zur Nutzung des Mietobjekts berechtigt. Diesbezüglich brachte der Be- rufungskläger nichts vor. Er beanstandete aber den Zeitpunkt der Auswei- sung. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen wird nachstehend unter Ziffer 5a) eingegangen. 5. a) Der Berufungskläger führte aus, er habe bereits in seiner Stellungnahme zu m Ausweisungsverfahren auf die besondere Härte und auf Art. 272 OR hingewiesen. Im Moment verfüge er leider nicht über die nötigen Kräfte und fi nanziellen Mittel, die Wohnung geregelt verlassen zu können und dabei sein wertvolles und zum grossen Teil weltweit einmaliges Berufsmaterial (u.a. über 30 Jahre Tenni s-Fachli teratur und Publikationen aus verschiede- nen Ländern und in mehreren Sprachen, grosse Mengen an einmaligem Fach-Foto-Video-Material) zu schützen. Bei einer Auswei sung würden i hm,
einem zu den führenden i nternati onalen Tenni sfachleuten Zählenden, wert- volle Dokumente sowie wertvolles Material verloren gehen; dadurch würden i hm ein grosser Teil seiner zukünftigen beruflichen Grundlagen (u.a. Publi- zierung von Büchern/Artikeln, Vorträgen usw.) entzogen. Ausserdem sei er i m Moment aus fi nanzi ellen Gründen ni cht fähi g, si ch ei ne andere Wohnung zu besorgen und sich damit eine Grundlage für die Fortsetzung seiner ge- schäftlichen Tätigkeit, von welcher er ökonomisch abhängig sei, zu schaffen. Die Ausweisung würde aus ihm mit grösster Wahrscheinlichkeit einen Sozi- alfall und eine Belastung für die Allgemeinheit machen (act. 20 S. 3). b) Mit dem Hinweis auf "Art. 272 OR" verlangte der Berufungskläger, wie be- reits vor Vorinstanz (vgl. act. 13 S. 1), sinngemäss eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Ei n solches Gesuch kann aber nach erfolgter Kündigung i m Auswei sungsverfahren ni cht mehr gestellt werden. Es hätte entweder im Zusammenhang mit der Anfechtung der Kündi gung geltend gemacht (vgl. auch Art. 273 Abs. 5 OR) oder gemäss Art. 273 Abs. 2 OR selbständig ein- gereicht werden müssen. c) Sei ne Ei nwendungen gegen die Ausweisung sind im Übrigen allesamt persönli cher Natur und unbehelfli ch. Gemäss Art. 12 BV hat zwar, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ei n menschenwürdi ges D asei n uner- lässlich sind. Daraus kann aber der Berufungskläger keinen direkten An- spruch auf ein Verbleiben in dieser Wohnung ableiten. Der Vermieter hat keine soziale Verpflichtung, dem Mieter weiterhin die Wohnung zur Verfü- gung zu stellen, selbst wenn aus medizinischer Sicht bei einem Umzug die Gefahr einer psychischen Dekompensation besteht (act. 22/4-5). Insbeson- dere ist keine Güterabwägung bezüglich der Auswirkungen der Kündigung auf den Mieter bzw. jener bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses auf den Vermieter vorzunehmen. Für ei ne Notwohnung wi rd si ch der Berufungs- kläger an die zuständige Sozialbehörde seiner Wohngemeinde zu wenden haben.
fehl wurde zu Recht erteilt und die kurze Schonfrist ist nicht zu beanstanden. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Grundlage für die Fest- setzung der Gerichtskosten bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend ist entsprechend der Praxis der Kammer von einem Streitwert von Fr. 14'784.- (6 Monatsmietzinse à Fr. 2'464.-, vgl. act. 3/3 S. 5) auszugehen. Die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren i st i n Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.- festzulegen. Mangels Umtrieben ist den Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltli che n Pro- zessführung wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis.
und erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Mai 2016 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger aufer- legt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: