Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160034-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 9. Juni 2016 i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Ausschlagung
im Nachlass von B., geboren am tt. Januar 1962, von ... GR, gestor- ben am tt.mm.2016 in der Türkei, wohnhaft gewesen in C.,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. April 2016 (EN160091)
Erwägungen:
1.1. Am tt.mm.2016 verstarb B., geboren am tt. Januar 1962 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in C.. Mit Eingabe vom 24. März 2016 übermittelte der Sozialdienst der Gemeinde C._____ dem Bezirksgericht Meilen (Erbschaftskanz- lei) das Formular Erbausschlagung von A.. Letztere erklärte damit die un- bedingte und vorbehaltlose Ausschlagung der Erbschaft ihres Ehemannes und Erblassers (act. 1-2). Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (fortan Vorinstanz), zog daraufhin einen Ausweis über den registrierten Familienstand des Erblassers bei (act. 4). 1.2. Mit Urteil vom 29. April 2016 nahm die Vorinstanz von der Ausschlagungs- erklärung gestützt auf Art. 570 ZGB Vormerk. Die Gerichtsgebühr für die Erbaus- schlagung wurde auf Fr. 250.00 festgesetzt und es wurde festgehalten, dass die Barauslagen Fr. 81.00 betragen. Die Gerichtskosten wurden A. auferlegt (act. 6 = act. 9 = act. 11 S. 2). 2.1. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Datum Poststempel) rechtzei ti g Berufung. Si e führt aus, nachdem sie das Urteil vom 29. April 2016 am 6. Mai 2016 per Post erhalten habe, habe sie es sich nochmals anders überlegt. Sie wolle das Erbe ihres Ehe- mannes B._____ antreten (act. 7; act. 10). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1 bis 7). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 3.1. Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB sind die Erben befugt, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 ZGB). Geht bei der zuständigen Be- hörde – i m Kanton Züri ch das Ei nzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, so hat sie diese entgegenzune hme n und zu protokollieren (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Nach der Praxis der Kammer hat das
Einzelgericht dies zu tun, ohne dass es grundsätzlich befugt wäre, die Gültigkeit und namentlich die Rechtzeitigkeit der ihm eingereichten Ausschlagungserklärung zu prüfen (ZR 96 [1997] Nr. 29). 3.2.1. Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht und muss als solche eindeutig, unmissverständlich und unbedingt abgegeben werden. Die Ausschlagungserklä- rung wi rd im Hi nbli ck auf i hre Rechtsnatur und Funkti on – unter den zur Erbschaft Berufenen wie auch im Verhältnis zu Dritten (insbesondere Gläubigern) Klarheit zu schaffen – von der Lehre sowie dem Bundesgericht als prinzipiell unwi derruf- lich angesehen (BGE 129 III 305 E. 4.3; BSK ZGB II-Schwander, 5. A., Basel 2015, Art. 566 N 4; PraxKomm Erbrecht-Häuptli, 3. A., Basel 2015, Art. 566 N 2). Die Kammer lässt einen Widerruf (innert Rechtsmittelfrist) aus Praktikabilitäts- gründen ausnahmsweise zu , wenn kei n nachberufener Erbe infolge der Aus- schlagung selbst Erbansprüche geltend machen kann und diesfalls mit der kon- kursamtlichen Nachlassliquidation noch nicht begonnen wurde, das heisst durch das Konkursamt noch keine Veröffentlichung der konkursamtlichen Liquidation und kein öffentlicher Schuldenruf erfolgt ist. Dies wird damit begründet, dass die Erbausschlagung eine dem Erben zur Verfügung gestellte Schutzmassnahme darstelle, von der er Gebrauch machen oder auf die er auch verzichten könne. Ein Widerruf der Ausschlagung sei nur dann ni cht mehr mögli ch, wenn ei n nachberu- fener Erbe infolge der Ausschlagung selbst Erbansprüche geltend machen könn- te. Sei dies nicht der Fall, und müsste die konkursamtliche Nachlassliquidation er- folgen, beurteile sich die Zulässigkeit des Widerrufs einzig vom Gesichtspunkt der Erbschaftsgläubiger aus. Deren Stellung werde aber in der Regel eher gestärkt, wenn der Ausschlagende doch noch für die Erbschaftsschulden einstehe (ZR 71 [1972] Nr. 91; ZR 72 [1973] Nr. 42; vgl. auch OGer ZH LF130040 vom 11. Juni 2016 sowie LF150036 vom 26. August 2015). 3.2.2. Die Erklärung der Berufungsklägerin, die Erbschaft antreten zu wollen, kann als Widerruf der Ausschlagung verstanden werden. Gemäss dem Ausweis über den registrierten Familienstand hinterlässt der Erblasser neben seiner Ehe- frau, der Berufungsklägerin, seine drei Kinder D._____ geb. AB., E. und F.. Die Berufungsklägerin ist die Mutter von E. und F._____
(act. 4). Nach Art. 572 ZGB vererbt sich der Erbanteil der als gesetzliche Erbin ausschlagenden Berufungsklägerin, wie wenn sie den Erbfall nicht erlebt hätte. An i hre Stelle treten demnach ihre Nachkommen, das heisst ihre Kinder E._____ und F._____ (Art. 572 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 457 Abs. 1 ZGB). Diese erwarben den Erbanteil der Berufungsklägerin als Nachberufene. Hätten E._____ und F._____ ihrerseits die Ausschlagung erklärt, was nicht der Fall ist resp. von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht wurde (vgl. act. 10 sowie Prot. S. 2), so wäre D._____ geb. AB._____ vermutli ch nachberufen. Vorliegend handelt es sich folgli ch ni cht um ei nen Fall, in welchem die Kammer den Widerruf der Ausschla- gung ausnahmsweise zulässt. Der Widerruf ist ausgeschlossen. 3.2.3. Vom Widerruf der Ausschlagung ist indes die Anfechtung der Ausschla- gung zu unterschei den, wenn die Ausschlagungserklärung an einem Mangel lei- det, sie etwa aufgrund einer fehlerhaften Willensbildung ausgesprochen wurde. Das Bundesgericht lässt die Ungültigkeitserklärung einer Ausschlagung in analo- ger Anwendung des Irrtumsrechts zu. Es muss allerdings ein wesentlicher Irrtum, in der Regel ein wesentlicher Grundlagenirrtum vorliegen (Art. 23 ff. OR; BGE 5A_594/2009 vom 20. April 2009 E. 2.2, teilweise übersetzt in: successio 2011 S. 144; vgl. dazu auch ZR 91 [1992] Nr. 49). D i e Berufungsklägeri n führt i n i hrem Schreiben an die Kammer einzig aus, sie habe es sich nach Erhalt des vor- instanzlichen Urteils nochmals anders überlegt. Sie wolle das Erbe ihres Ehe- mannes antreten (act. 10). Aus diesen zwei Sätzen wird ni cht ersichtlich, was i hr Motiv dafür ist. Insbesondere ist kein (wesentlicher) Irrtum der Berufungsklägeri n über die für die Ausschlagung relevanten Entscheidungsgrundlagen erkennbar. 3.3. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Widerruf der Ausschla- gung vorliegend ausgeschlossen ist und die Berufungsklägerin auch mit einer An- fechtung der Ausschlagung ni cht durchdri ngt. Aus diesem Grund muss es der Be- rufungsklägerin versagt bleiben, auf ihre Ausschlagungserklärung zurückzukom- men. Ihre Berufung i st fol glich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahre n i st i n Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 200.00 festzusetzen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt. 3. Die zweitinstanzlichen Kosten werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert erreicht Fr. 30'000.00 nicht. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: 10. Juni 2016