Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 25. November 2016 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Herausgabe) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2016 (ER150231)
Erwägungen:
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners. 1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 nahm der Gesuchsgegner Stellung da- zu und beantragte die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (act. 11). Nachdem sich der Gesuchs- gegner mit Eingabe vom 11. Januar 2016 ein weiteres Mal hatte vernehmen las- sen, erliess die Vorinstanz am 28. Januar 2016 folgendes Urteil (act. 15 = act. 18 = act. 20, nachfolgend zitiert als act. 18): 1. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, dem Gesuchsteller sämtliche erworbenen oder geschaffenen Akten herauszugeben im Zusammenhang mit - der Veräusserung der Liegenschaft an der via D._____ ... in C._____ (Italien); - der Vertretung im Verfahren Nr. 1283/14 vor dem Tribunale di Pisa; - dem Verfahren Nr. 4095/14 vor dem Tribunale di Pisa; - der Strafanzeige gegen E._____ bei der Staatsanwaltschaft Pisa vom 27. Feb- ruar 2014; - der Strafanzeige gegen E., F. und G._____ vom 24. Mai 2014; - der gegen E._____ eingereichten Strafanzeige vom 9. Juni 2014; - der Räumungsklage gegen E.; - der Strafanzeige gegen E. vom 15. Mai 2014; unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis 10'000 Franken) im Widerhandlungsfall. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt, aber mit dem vo m Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgeg- ner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller diesen Betrag zu ersetzen. 3. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. [4. Schriftliche Mitteilung / 5. Rechtsmittelbelehrung] 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. Februar 2016 (Da- tum Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte fol- gende Anträge (act. 19 S. 2): 1. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich lic. iur. S. Schmid ist aufzu- heben. 2. Das Gesuch von Hr. B._____ vom 23.11.2015 ist vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Berufungsbeklagte und dessen Verteidiger [recte: Vertreter] sind gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen. 4. Das angerufene Gericht hat, im Sinne von Art. 15 BGFA, der Aufsichtskommission über Rechtsanwälte die Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) durch RA X._____ zu melden.
Streitwerts auf Fr. 30'000.– zu verstehen (vgl. auch BGer 4C.303/2001 vom 4. März 2002, E. 2b). Der Gesuchsgegner führt i n sei ner Stellungnahme aus, es handle sich vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, da mit dem Herausgabebegehren kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Eventuali- ter sei der Streitwert auf Fr. 10'000.– festzusetzen (act. 24 S. 2). 2.1.2. Nach Art. 91 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht den Streitwert fest, wenn das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet und sich die Partei- en darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensi chtli ch unri chti g si nd. Bei der Festsetzung des Streitwerts hat das Gericht auf die Vorbringen und Interessen der Parteien abzustellen und dabei nach pflichtgemässem Ermessen und nach objektiven Kriterien vorzugehen (BGE 118 II 528, E. 1c; BGE 133 III 490, E. 3.3; OGer ZH, RB120003 vom 29. Juni 2012, E. III./3 ff. sowie LF110118 vom 20. Januar 2012, E. 4.3.2). Der Gegenstand und die Natur des Verfahrens fallen dabei ebenfalls ins Gewicht (BGer, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2). 2.1.3. Das Rechtsbegehren des Gesuchstellers lautet auf Herausgabe von ver- schiedenen Akten. Es handelt sich dabei nicht um ein Begehren auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme. Gleichwohl verfolgt der Gesuchsteller damit einen wi rtschaftli chen Zweck. Gemäss sei nen Ausführungen vor Vori nstanz sei er vom Gesuchsgegner dazu gedrängt worden, die Liegenschaft in Italien zu einem Preis von Euro 270'000 einem Bekannten des Gesuchsgegners zu verkaufen. Weiter habe er dem Gesuchsgegner im Laufe des Mandatsverhältnisses Honorar- rechnungen bzw. Kostenvorschüsse von insgesamt rund Fr. 75'370.– (Fr. 56'700.– und Euro 17'400) bezahlt (act. 1 S. 6-7 mit Verweis auf act. 4/3-14). Nachdem der Gesuchsgegner trotz mehrmaliger Aufforderung keine Belege über die Verwendung der Gelder vorgelegt habe, sei unklar, ob diese zweck- und ver- einbarungsgemäss verwendet worden seien. Da der Gesuchsgegner auch keine amtli chen D okumente präsentiert habe, welche bestätigten, dass die Verfahren vor den italienischen Gerichten und weiteren Behörden tatsächlich anhängig ge- macht worden seien, liege der Verdacht nahe, dass der Gesuchsgegner die Inte- ressen des Gesuchstellers ni cht gewahrt habe (act. 1 S. 7-8). Entgegen der Auf- fassung des Gesuchsgegners liegt damit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor
(vgl. auch BGer 5D_65/2008 vom 18. August 2008, E. 1.2 sowie BGE 135 III 578, E. 6.3). Das Begehren des Gesuchstellers zielt letztlich auf die Beschaffung von Informa- tionen für ein allfälliges Hauptverfahren ab. Nach der Rechtsprechung wird bei Auskunftsbegehren auf das wirtschaftliche Interesse an den begehrten Informatio- nen Bezug genommen. Da dieses indes nicht exakt bestimmt werden kann, i st i n diesen Fällen von einem eher bescheidenen Bruchteil des vermögenswerten Inte- resses als Streitwert auszugehen. Bei der Besti mmung des Bruchteils steht dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (statt vieler: BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 sowie OGer ZH, RU160063 vom 25. Oktober 2016, E. IV./3-5 mit zahlrei chen Hi nwei sen zur bundesgeri chtli chen Rechtsprechung). Vorliegend hängt der nicht exakt bestimmbare Wert der beantragten Informationen von den Betrag der im Streit liegenden Vermögenswerten (insgesamt rund Fr. 365'000.–) ab. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen für das Auskunftsbegeh- ren, erscheint ein Streitwert von Fr. 30'000.– als angemessen. Dies entspricht knapp 10% des mutmasslichen vermögenswerten Interesses des Gesuchstellers, was moderat erscheint und daher den Anforderungen der zitierten bundesgericht- lichen Rechtsprechung gerecht wird. Der für die Zulässigkeit der Berufung vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert ist somit gegeben. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung (vgl. act. 19) ist daher einzutreten. 2.1.4. Nachdem der Gesuchsgegner den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt hat, ist sein mit Schreiben vom 25. Februar 2016 gestelltes Begehren um Wieder- erwägung der Kostenvorschussverfügung (act. 24 S. 3) gegenstandslos gewor- den und abzuschreiben.
2.2. Noven im erstinstanzlichen Verfahren 2.2.1. In formeller Hinsicht wendet der Gesuchsgegner zunächst ein, die Vor- i nstanz habe sei ne Ausführunge n i n der Eingabe vom 11. Januar 2016 und die dabei eingereichte Urkunde zu Unrecht ni cht berücksi chti gt (act. 19 S. 3). Für das i m summari schen Verfahren zu beurtei lende Gesuch um Rechtsschutz i n klaren Fällen haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt (mit zugehörigen Be- weismitteln) grundsätzli ch im Gesuch bzw. in der Stellungnahme zum Gesuch beizubringen (so auch OGer ZH PF110065 vom 22. Dezember 2011, E. 2.3.1). Wenn eine Partei sich erneut zu Sache äussern will, so hat sie dies zwar nach Treu und Glauben unverzüglich von sich aus zu tun (BGer 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2012, E. 3.2), doch kann dieses Recht auf Stellungnahme ni cht dazu führen, dass mittels einer solchen Schrift unbeschränkt neue Tatsachen und Be- weismittel eingereicht werden können. Vielmehr sind neue Vorbringen und Be- weismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie sofort vorgebracht und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon im Gesuch resp. in der Stellungnahme zum Gesuch eingereicht werden konnten (vgl. auch ZK ZPO-S UTTE R-SOMM/LÖTSCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 257 N 19-21 mit Hinweisen). 2.2.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 nahm der Gesuchsgegner innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist (act. 9) Stellung zum Herausgabebegehren des Gesuchstellers und legte mehrere Unterlagen bei (act. 11 und 12/1-7). Am 11. Januar 2016 liess er sich ein weiteres Mal vernehmen und reichte eine weite- re Urkunde ins Recht (act. 13 und 14/1). Mit den Hinweisen, die Eingabe vom 11. Januar 2016 sei verspätet erfolgt und der Gesuchsgegner habe nicht plausibel dargelegt, weshalb er die neu eingereichte Disziplinaranzeige vom 21. Mai 2015 trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 habe vorbringen können, liess die Vorinstanz die darin gemachten neuen Tatsachenbehauptungen resp. das neu eingereichte Beweismittel unberücksich- tigt (act. 18 S. 3 f.). 2.2.3. Dem ist zuzustimmen. Wie bereits vor Vorinstanz beschränkt sich der Ge- suchsgegner auch im Rechtsmittelverfahren darauf hinzuweisen, dass er "erst vor Wei hnachten, i m Rahmen eines Besuchs bei der italienischen Rechtsanwalts-
kammer" Kenntnis von der Disziplinaranzeige vom 21. Mai 2015 erhalten habe (act. 19 S. 3). In diesem Schreiben ist unter anderem von einer Disziplinaranzeige des Gesuchstellers gegen den Gesuchsgegner und von nicht ordnungsgemäss ausgestellten Honorarrechnungen die Rede (vgl. act. 14/1). Wie die Vorinstanz bereits bemerkte, ist unwahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner darüber ni cht i n Kenntnis gesetzt worden sein soll. Der Erklärungsversuch des Gesuchsgegners, wonach das italienische Disziplinarrecht keine Pflicht zur sofortigen Information kenne (act. 19 S. 3), ist unsubstanti i ert und ni cht überzeugend. 2.3. Noven i m Berufungsverfa hre n In seiner Berufungsschrift bezieht sich der Gesuchsgegner auf umfangrei che E- Mail-Korrespondenz aus dem Jahr 2014 und legt diese ins Recht (act. 19 S. 3-4 und 21/1-5). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweis- mi ttel i m Berufungsverfahre n nur noch berücksi chti gt, wenn si e ohne Verzug ein- gereicht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Weshalb der Gesuchsgegner diese Unterlagen nicht bereits im vori nstanzli che n Verfahren ei nbri ngen konnte, legt er nicht dar und ist auch ni cht ersi chtli ch. Folgli ch müssen diese im Berufungsverfahre n neu vorge- brachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unberücksichtigt bleiben. 2.4. Zuständigkeit 2.4.1. Der Gesuchsgegner bestreitet sodann die Zuständigkeit des vom Gesuch- steller angerufenen Gerichts. Es sei irrelevant – so der Gesuchsgegner –, dass der Gesuchsteller i hn i n sei ner Kanzlei i n Züri ch aufgesucht habe und dass dort Besprechungen stattgefunden hätten. Da er als italienischer Rechtsanwalt man- datiert worden sei, seien Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis in Italien gel- tend zu machen (act. 19 S. 4 f.). 2.4.2. Dieser Einwand überzeugt ni cht. Auf den vorliegenden Fall gelangt das am 1. Januar 2011 für die Schweiz in Kraft getretene revidierte Lugano-Überein- kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entschei dungen i n Zi vi l- und Handelssachen (LugÜ) zur Anwendung.
D i esbezügli ch kann auf di e zutreffenden Ausführunge n der Vorinstanz verwiesen werden (act. 18 S. 5 f.). Wenn es sich um eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung handelt, kann eine Person auch dann am Ort dieser Nieder- lassung verklagt werden, wenn sie ihren Wohnsitz in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat hat (Art. 5 Ziff. 5 LugÜ). Dieser Regelung liegt der Ge- danke zu Grunde, dass derjenige, welcher sich einer Niederlassung ausserhalb seines Wohnsitzstaates bedient, um dort Geschäftsaktivitäten zu entwickeln, sich auch gefallen lassen muss, dort verklagt zu werden. Der Begriff der Niederlas- sung ist dabei weit auszulegen. Entscheidend ist die Ausübung einer geschäftli- chen Tätigkeit, die nicht bloss von kurzer Dauer ist, wie z.B. bei Auftritten an Mes- sen (vgl. auch BSK LugÜ-H OFMANN/KUNZ, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N 697). Das Auf- tragsverhältnis ist unbestrittenermassen i n Zürich entstanden, nachdem der Ge- suchsteller im Januar 2014 die Kanzlei des Gesuchsgegners an der H.- Strasse ... aufgesucht hatte. Auch die Besprechungen zwischen den Parteien fanden im Laufe des Mandatsverhältnisses jeweils in der Zürcher Niederlassung des Gesuchsgegners statt, wie dieser selbst ausführt (act. 19. S. 4). Vor diesem Hi ntergrund bestehen keine Zweifel daran, dass der Gesuchsgegner von seiner Zürcher Niederlassung aus tätig wurde. Ob die logistische Aktivität und die Vorbe- rei tung von der Anwaltskanzlei in I. (Italien) aus erfolgt seien und die Nie- derlassung in Zürich lediglich dazu gedient habe, den Klienten die Reise nach Ita- lien zu ersparen – wie der Gesuchsgegner behauptet (act. 19 S. 5) –, ändert da- ran ni chts. Entschei dend ist, dass die zentrale anwaltliche Tätigkeit, nämli ch die Beratung des Gesuchstellers, vorliegend ausschliesslich i n Züri ch stattfand. Ab- gesehen davon erscheint es fraglich, ob der Gesuchsgegner – wie er behauptet (act. 11. S. 2) – seinen Geschäfts- und Wohnsitz ab Mai 2015 tatsächli ch nach It ali en verlegt hat. Auf sämtlicher Korrespondenz verweist er nach wie vor sowohl auf die Niederlassung in I._____ als auch auf diejenige in Zürich (vgl. act. 19 und 24). 2.4.3. Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen hielt die Vorinstanz abschliessend fest, es bestehe kein Anlass, das Verfahren um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen aufgrund von Art. 27 Ziff. 1 LugÜ (anderweitige Rechtshängigkeit) auszusetzen. Zwar habe der Gesuchsgegner erwähnt, er habe
in Italien eine negative Feststellungsklage gegen den Gesuchsteller erhoben, hi erfür jedoch weder Unterlagen noch weiterführende Angaben gemacht, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen sei. Auch den Gegenstand der negativen Feststellungsklage habe er nicht näher substantiiert (act. 18 S. 7). Diese Erwägungen si nd ni cht zu beanstanden. Vom Gesuchsgegner als prozess- erfahrener Rechtsanwalt wäre zumi ndest zu erwarten gewesen, dass er eine Be- stätigung für die behauptete anderweitige Rechtshängigkeit vorbringt. Soweit er im Berufungsverfahren dagegen einwendet, die Gegenpartei habe seine diesbe- züglichen Ausführungen nicht bestritten, weshalb die Rechtshängigkeit der nega- tiven Feststellungsklage als nachgewiesen gelte (vgl. act. 19 S. 4), übersieht er, dass das Nichtvorliegen einer anderweitigen Rechtshängigkeit als Prozessvor- aussetzung von Amtes wegen zu prüfen i st (Art. 60 ZPO). 2.4.4. Die Vorinstanz war daher zur Behandlung des Herausgabebegehrens zu- ständig. Zu Recht ist sie darauf eingetreten. 3. Rechtsschutz i n klaren Fällen 3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Gewährung des Rechts- schutzes in klaren Fällen nach Art. 257 Abs. 1 ZPO korrekt wiedergegeben (act. 18 S. 7 f.). Darauf kann verwiesen werden. Zur Ergänzung und Hervorhe- bung sei an dieser Stelle noch Folgendes angemerkt: Klares Recht liegt vor, wenn über die Bedeutung einer Rechtsvorschrift kein begründeter Zweifel besteht (BGE 118 II 304, E. 3). Eine klare Rechtslage ist somit nicht nur dann gegeben, wenn bereits der Gesetzeswortlaut die genaue Bedeutung einer Vorschrift ergibt, son- dern auch dann, wenn die Auslegung nach bewährter Lehre und Überlieferung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. auch BSK ZPO-Hofmann, 2. Aufl. 2013, Art. 257 N 11). Bestreitet der Gesuchsgegner die vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen (Sachverhalt), so hat er diese Einwendungen und Einreden lediglich (aber immerhin) substantiiert vorzubringen. Daraus folgt, offensichtlich haltlose Bestreitungen (sog. Schutzbehauptungen) genügen ni cht, um die Illiquidität des Sachverhalts zu bewirken. Haltlos ist ein Vorbringen dann, wenn es sich aufgrund
der gesamten Umstände ohne weiteres als unwahr erweist (vgl. dazu BK ZPO- GÜNGERICH, Art. 257 N 8 f.; BSK ZPO-HOFMANN, a.a.O., Art. 257 N 10 sowie RAI- NER EGLI, Rechtsschutz in klaren Fällen, in: PraxiZ, Band 2, Zivilprozess – aktuell, Zürich 2013, S. 1 ff., 4.4.1.). 3.2. Die Vori nstanz setzte sich zunächst mit der Frage des anwendbaren Rechts auseinander. Sie erwog, nachdem der Gesuchsteller den Gesuchsgegner in Zü- rich mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und in der Folge sämtli- che Treffen in der Kanzlei des Gesuchsgegners in Zürich stattgefunden hätten, sei nach Art. 117 Abs. 2 und 3 lit. c IPRG zu vermuten, dass der engste Zusam- menhang mi t der Schweiz bestehe (act. 18 S. 8). Dagegen wendet der Gesuchs- gegner abermals ei n, die Besprechungen hätten zwar i n Züri ch stattgefunden, sämtliche Prozesse seien jedoch in Italien eingeleitet worden, wo auch alle Vorbe- rei tungen getroffen worden seien (act. 19 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Hat ein mandatierter Anwalt Niederlassungen in verschiedenen Staaten, sollte im Interesse des auftraggebenden Klienten eine einheitliche Anknüpfung erfolgen. Im Zweifel ist auf den Ort der Hauptnieder- lassung abzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die subjektiven Erwartungen des Klienten (vgl. auch ZK IP RG-K ELLER/KREN KOSTKIEWICZ, 2. Aufl. 2004, Art. 117 N 93 sowie VISCHER/HUBER/OSER, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2000, N 440, je mit weiteren Hinweisen). D er Gesuchsgegner hat nie be- stritten, das Beratungsmandat des Gesuchstellers i n Züri ch angenommen zu ha- ben, nachdem letzterer i hn in seiner Anwaltskanzlei an der H._____-Strasse ... aufgesucht hatte. Er hat auch nicht in Abrede gestellt, dass die Besprechungen i n der Folge in seiner Zürcher Kanzlei stattgefunden haben (vgl. act. 19 S. 5 und 11 S. 2 ff.). Er anerkennt somit, als Rechtsanwalt in Zürich tätig gewesen zu sein und den Gesuchsteller während des Mandatsverhältnisses i n sei ner Zürcher Kanzlei beraten zu haben. Mangels Rechtswahl unterstand das Auftragsverhält ni s schweizerischem Recht, da die charakteristische Leistung des Anwaltsvertrags – die Beratung des Klienten – in Zürich stattfand (Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 lit. c IPRG). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwog (act. 18 S. 8 f.), vermag der Umstand, wonach die Beratung im Zusammenhang mit der Veräusse-
rung einer Liegenschaft in Italien und einer gerichtlichen Auseinandersetzung mi t der in Italien wohnhaften Schwester des Gesuchstellers gestanden hat, ni chts da- ran zu ändern. D er i n Züri ch wohnhafte Gesuchsteller hat si ch für ei nen hi erorts niedergelassenen Anwalt entschieden und nachdem auch sämtliche Besprechun- gen i n Zürich stattgefunden hatten, durfte er berechtigterweise davon ausgehen, dass das Vertragsverhältnis schweizerischem Recht untersteht. Hi nzu kommt, dass die Ausführungen des Gesuchsgegners offensichtlich falsch sind. Wie be- reits erwähnt (vgl. Ziff. 2.4.2), führt er nach wie vor auf sämtlicher Korrespondenz auch sei ne Zürcher Kanzlei auf (vgl. act. 19 und 24). Seine Ei nwände, die Nieder- lassung in Zürich sei belanglos resp. er sei stets von Italien aus tätig geworden, erweisen sich von da her als blosse Schutzbehauptungen. 3.3. Unter Verweis auf Art. 400 Abs. 1 OR und auf die einschlägige Lehre zu die- ser Bestimmung erwog die Vorinstanz sodann, der Beauftragte sei verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit über seine Geschäftsführung Rechen- schaft abzulegen und alles zu erstatten, was ihm infolge derselben zugekommen sei. Darunter falle auch die Herausgabepflicht, welche grundsätzlich alle Doku- mente umfasse, die im Rahmen der Auftragserfüllung erworben oder geschaffen worden seien. Die Herausgabe von Unterlagen könne wiederholt verlangt werden und zwar auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses (act. 18 S. 9). Dem i st ni chts hi nzuzufüge n. Die Rechtslage ist klar, und der vom Gesuchsteller behauptete relevante Sachverhalt ist unbestritten. So hat der Gesuchsgegner das Zustandekommen des Auftragsverhältnisses zwischen ihm und dem Gesuch- steller ni e in Abrede gestellt. Unbestritten ist auch, dass der Gesuchsgegner die mit dem Rechtsbegehren verlangten Unterlagen dem Gesuchsteller zwi schenzeit- lich nicht herausgegeben hat. Sein bereits vor Vorinstanz erhobener Ei nwand, der Gesuchsteller verfüge über keinen Informationsanspruch mehr, da er sämtliche Unterlagen bereits erhalten habe resp. diese bei den verschiedenen Behörden herausverlangen müsse (act. 19 S. 5), ist aufgrund der klaren Rechtslage, wo- nach den Beauftragten jederzeit eine umfassende Informationspflicht trifft, un- behelflich.
3.4. Zusammenfassend vermag der Gesuchsgegner nicht darzutun, dass die Erwägungen der Vorinstanz zum Bestehen der Auskunftspfli cht unzutreffe nd wä- ren und er entsprechend zu Unrecht zur Herausgabe der verlangten Unterlagen verpflichtet worden ist. Die Berufung ist unbegründet und abzuweisen. Der Ent- scheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 4. Anträge auf Ausfällung einer Ordnungsbusse nach Art. 128 Abs. 3 ZPO und auf Anzeige einer Pflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA 4.1. Wie eingangs erwähnt, beantragt der Gesuchsgegner die Ausfällung ei ner Ordnungsbusse nach Art. 128 Abs. 3 ZPO sowie die Anzeige einer Pflichtverle- tzung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA an die kantonale Aufsichtskommission über Rechtsanwälte. Er ist der Auffassung, mit der Einleitung des vorliegenden Her- ausgabeverfahrens hätten sich der Gesuchsteller und dessen Anwalt treuwidrig und böswillig verhalten. Dies deshalb, weil der Gesuchsteller "immer und sofort Kopien der Akten" erhalten habe, was auch seinem Vertreter bekannt gewesen sei (act. 19 S. 6-8). 4.2. Dieser Vorwurf ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. Ziff. 3.3) haltlos. Abgesehen davon kann auf diese Anträge ohnehi n nicht eingetreten wer- den. Die jeweilige Verfahrensleitung muss von Amtes wegen auf di e Ei nhaltung der Verfahrensdisziplin achten und allfällige Sanktionen nach Art. 128 ZPO ergrei- fen. Die Parteien haben diesbezüglich kein Antragsrecht (so auch BGer 4C.363/ 2005 vom 27. März 2006, E. 8). Sie können lediglich entsprechende Hinweise ge- ben (vgl. auch BSK ZPO-Gschwend/Bro natico, a.a.O., Art. 128 N 3). Vorliegend wäre ein solcher Hinweis allerdings der Vori nstanz zu melden gewesen.
4.3. Ähnlich verhält es sich mit der Anzeige einer Pflichtverletzung i m Si nne von Art. 12 lit. a BGFA. Gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA sind Gerichts- und Verwal- tungsbehörden verpflichtet, Vorfälle, die auf eine mögliche Verletzung von Berufs- re geln schliessen lassen, zu melden. Ob eine Meldung erfolgt, steht jedoch im Ermessen der Behörde (so auch P OLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 15 N 2). Sofern eine Partei das Verhalten der Gegenseite für meldepflichtig hält, steht es ihr frei, der zuständigen Aufsi chts- kommission eine schriftliche Verzeigung einzureichen (§ 30 Abs. 1 lit. a AnwG ZH). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Aufwendungen im Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt wie eingangs aufgezeigt Fr. 30'000.– (vgl. Ziff. 2.1 oben). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Gesuchsgegners und Berufungsklägers vom 25. Februar 2016 betreffend Wiedererwägung der Kostenvorschussverf üg ung vom 17. Februar 2016 wird abgeschrieben.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
versandt am: 25. November 2016