Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber MLaw P. Klaus. Urteil vom 30. März 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter,
betreffend vorsorgliche Massnahme
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. Januar 2016 (ET160001)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1 f.) [A] Es sei – sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei – vorzumerken ein Erwerbs-/Kaufsrecht zum Prei s von SFr. 255'000 zugunsten von C., geb. tt.08.1987, von ... BE, ledig wohnhaft ... [Adresse] bezüglich der beiden Liegenschaften im Grundbuchkreis/Stadtquartier D.: Grundbuch Blatt ... Stockwerkeigentum 23/1000 Miteigentum an der Liegenschaft Blatt ... mit Sonderrecht an Loft Nr. ... im Erdgeschoss, mit Keller Nr. ... im Untergeschoss laut Begründungserklärung mit Aufteilungsplänen, Be- leg 1997 Nr. ..., in den Aufteilungsplänen Belege Nrn. ..., ..., ... und rot bemalt. und Grundbuch Blatt ... 1/17 Miteigentum an Grundstückblatt ... Anmerkung: Dem Käufer steht das Benutzungsreglement gemäss an- gemerkter Nutzungs- und Verwaltungsordnung am Autoabstellplatz Nr. ... zu.
[B] Das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt D._____ sei mit der soforti- gen Eintragung zu beauftragen.
[C] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners. Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon: (act. 2 = act. 5 = act. 8) 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[5./6. Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehr ung.] Berufungsanträge des Berufungsklägers: (act. 6 S. 1) 1. Das Urteil der Vorinstanz sei infolge unheilbarer rechtsstaatlicher Mängel zu kassieren ("annulieren"). Die Sache ist daher zur vollständi- gen Neubearbeitung durch ein personell anderes "Richterduo" (Richter und Gerichtsschreiber) an das nämliche zurück oder besser an ei n an- deres Bezirksgericht zu verweisen. Eventualiter: Das Urteil sei aufzuheben. Es sei als kriminelle Schmähschrift aus der Gerichtsakte zu entfernen. Die Kostenentscheidung sei auf Kosten der Staatskasse zu annulieren. (Sie ist auch nicht von der ggfs. unterlege- nen Gegenpartei zu tragen.) 2. Meinen Anträgen [A] und [B] aus 1. Instanz sei vollumfängli ch stattzugeben. Die Kosten und Entschädigungen der Berufung seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Dieser wird im folgenden Text vereinfacht "Beklagter" genannt. Weiterhin wird die Anordnung (super)vorsorglicher Massnahmen ge- mäss Artt. 261, 265 ZPO begehrt. [...]
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 stellte der Gesuchsteller und Berufungs- kläger (fortan Berufungskläger) beim Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) ei n Gesuch um "Anordnung (super)vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261, 265 ZPO" mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 f.). Zur Be- gründung führte er im Kern an, dass der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (f ortan Berufungsbeklagter) im Jahre 1997 aufgrund eines mündlich abgeschlos- senen Treuhandvertrags die im Rechtsbegehren bezeichnete Liegenschaften treuhänderi sch für den Berufungskläger erworben habe, um diesem i m Anschluss daran die alleinige Wohnnutzung zu ermöglichen. Finanziert worden sei der Kauf mit Fr. 70'000.– (Geld vom Vater des Berufungsklägers) sowie mit zwei Schuld- briefen. Alle Unkosten samt Schuldzinsen seien stets vom Berufungskläger getra-
gen worden. Daraus leitet der Berufungskläger nun ab, nach Kündi gung des be- haupteten Treuhandverhä lt ni sses das Recht zu haben, die Übertragung der Grundstücke auf eine Person seiner Wahl zu verlangen (act. 1 S. 2 ff.; act. 5 S. 5 f.). 2. Mit Urteil vom 12. Januar 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vo rsorglicher Massnahmen ab (act. 2 = act. 5 = act. 8). Dagegen erhob der Beru- fungskläger am 25. Januar 2016 (bei der Kammer eingegangen am 9. Februar 2016) Berufung (act. 6). 3. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'500.– angesetzt (act. 11). Der Vor- schuss wurde fristgerecht geleistet (act. 12 sowie act. 14). Der Berufungskläger reichte sodann am 22. Februar 2016 unaufgefordert eine 16-seitige Eingabe ein. Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlas- sung und von ei ner Berufungsantwort i st abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Berufungsbeklagten sind indes noch Doppel von act. 6 und act. 13 zuzustellen. II. 1. Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass gegen superprovisorische Entschei de – auch gegen die Ablehnung einer Massnahme – nach bundesgericht- li cher Rechtsprechung grundsätzli ch kein Rechtsmittel offensteht (B GE 1 3 7 III 417, E. 1.2 ff.). Die Vorinstanz wies jedoch mit dem Urteil vom 12. Januar 2016 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen an sich ab und begnügte sich nicht damit, lediglich den superprovisorischen Erlass der Massnahmen zu verwei- gern (act. 5 S. 8). Dies ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv, dessen Begründung (vgl. insbes. act. 5 S. 5 ff.) und dem Umstand, dass die Vorinstanz zur nachträgli- chen Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei die Eingabe des Beru- fungsklägers zustellte (act. 5 S. 8 Dispositivziffer 5). Die angeführte bundesge- richtliche Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig; gegen das Urteil der Vorin- stanz steht ein Rechtsmittel offen.
wobei das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden ist. Im Übrigen steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen. III. 1. 1.1. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der Unbegrün- detheit des Gesuchs des Berufungsklägers (act. 5 S. 2). D i e Anordnung super- provisorischer Massnahmen sei mangels rechtsgenüglicher Glaubhaftmachung, die Anordnung der provisorischen Massnahmen (i) mangels Zulässigkeit der be- antragten Massnahme, (ii) mangels eines Hauptanspruchs sowie (iii) mangels Dringlichkeit abzuweisen (act. 5 S. 2 ff.). 1.2. Der Berufungskläger habe im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ZPO um die Vormerkung eines "Erwerbs-/Kaufrechts" i m Grundbuch er- sucht. Als Hauptanspruch mache er sinngemäss ein Recht auf Übertragung von Grundeigentum geltend. Der Berufungskläger habe sich mit der Einreichung sei- nes Gesuches damit begnügt, über knapp zwölf Seiten diverse Behauptungen aufzustellen, ohne diese jedoch mit irgendwelchen Mitteln (z.B. Urkunden) zu be- legen. Damit genüge er den Ansprüchen an die Glaubhaftmachung nicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers qualifizierte die Vorinstanz den angeführten Vertrag als zweckgebundenes Darlehen, welches diesem bei Kündi- gung ei nen Anspruch auf Rückzahlung von Fr. 70'000.–, nicht jedoch auf Eigen- tumsübertragung gebe. Aber selbst wenn wie behauptet von einem Treuhandver- trag ausgegangen würde, fehlte es bei einem solchen auf Übertragung von Eigen- tum abzielenden Vertrag am Erfordernis der öffentlichen Beurkundung. Weiter sei die beantragte Sicherung eines – wenn überhaupt, dann nur – obligatorischen Anspruchs auf Übertragung des Grundeigentums ni cht mögli ch bzw. unzulässi g. Selbst wenn jedoch sämtlichen Ausführungen des Berufungsklägers gefolgt wür- de, wäre keine Dringlichkeit ersichtlich, die den Erlass einer vorsorglichen Mass- nahme rechtfertigen würde (act. 5 S. 3 ff.).
i nstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argu- mente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzli che n Entschei des gebunden (OGer ZH, RT120121 vom 21. August 2012, E. 3a; ZK ZPO- Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 374, E. 4.3.1; 133 II 249, E. 1.4.1; 130 III 136, E. 14 sowie ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246). Es ist im Rahmen der gestellten Berufungsanträge mög- lich, dass die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid mit einer rechtli- chen Begründung bestätigt, welche von derjenigen der Vorinstanz abweicht (ZPO-Rechtsmittel-K unz, Art. 311 N 94; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Züri ch 2013, Rz. 435). 2. Indem der Berufungskläger beanstandet, dass sein Gesuch vor Erlass des Entschei des dem Berufungsbeklagten ni cht zur Stellungnahme zugestellt wurde (vgl. Ziff. III./2 ), macht er sinngemäss eine Verletzung von Art. 253 ZPO geltend. Danach hat das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, zum Gesuch schri ftli ch oder mündli ch Stellung zu nehmen, sofern di eses ni cht offensi chtli ch unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint (Art. 253 ZPO). 3.1. Es entspricht dem Wesen des Summariums, dass auf Unnötiges verzichtet wird (BK ZPO-Güngeri ch, Art. 253 N 1). Erweist sich ein Massnahmebegehren als offensi chtli ch unbegründet i m Si nne von Art. 253 ZPO, so kann es daher ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen werden (ZR 113/2014 Nr. 24 S. 73 ff.; ZR 111/2012, Nr. 23 S. 57; vgl. im Einzelnen BSK ZPO-Mazan, 2. Aufl. 2013, Art. 253 N 12 m.w.H bzw. Marti n Kaufmann, D IKE-Komm ZPO, Art. 253 N 3 ff.). Ei n Ge- suchsteller hat demnach kei nen absoluten Anspruch auf D urchführung des Ver- fahrens (KuKo ZPO-Jent-Sørensen, 2. Aufl. 2014, Art. 253 N 1 m.w.H.). Indem die Eingabe des Gesuchstellers der Gegenpartei, wie vorliegend, mit dem Abwei- sungsentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt wird, wird deren Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan (BGE 132 I 42, E. 3.3.2; 138 I 484, E. 2 m.w.H.; 139 I 189, E. 3.2 m.w.H.). 3.2. Von offensichtlicher Unbegründetheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Tatsachenvortrag von vornherein nicht schlüssig ist (ZR 113/2014, Nr. 24 S. 81 f.; Martin Kaufmann, DIKE-Komm ZPO, Art. 253 N 8). Fehlende
Schlüssigkeit liegt vor, wenn die von der gesuchstellenden Partei aufgestellten Behauptungen den Schutz des Gesuchs nicht rechtfertigen, selbst wenn alle Be- hauptungen unbestri tten bzw. unwidersprochen geblieben wären (Berti, Einfüh- rung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, Rz. 218; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 196; Martin Kaufmann, DIKE- Komm. ZPO, Art. 253 Fn 4). Im vorliegenden Fall erweist sich der Tatsachenvor- trag des Berufungsklägers vor der Vorinstanz (act. 1 S. 1 ff.) aus mindestens zwei Gründen als ni cht schlüssi g: 4.1. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte (act. 5 S. 3), dürfen vorsorg- liche Massnahmen nur bei Dringlichkeit angeordnet werden (vgl. statt vieler: Staehelin/Staeheli n/Gro li mund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 22 Rz. 11 m.w.H.). Die Dringlichkeit ist dabei nach herrschender Lehre als Teilgehalt des drohenden ni cht leicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO zu verstehen (Botschaft ZPO 7221 ff., S. 7354). Ob die Anordnung ei- ner Massnahme dringlich ist bzw. ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, hängt nicht von den subjektiven Vorstellungen der gesuchstellen- den Partei, sondern von objektiven Massstäben ab (BK ZPO-Güngeri ch, Art. 261 N 28; Berti, Vorsorgliche Massnahmen im Schweizerischen Zivilprozess, in: ZSR NF 116 (1997), S. 197 m.w.H.). Allgemein ist die Dringlichkeit dann nicht gege- ben, wenn eine akute Gefährdungslage fehlt (ZK ZPO-Huber, 3. Aufl. 2016, Art. 261 N 22 m.w.H.). Die Anordnung der begehrten Massnahme ist vorliegend nicht dringlich, selbst wenn von den Tatsachen ausgegangen würde, die der Berufungskläger vor der Vorinstanz anführte (act. 1 S. 1 ff.). Nach dessen Darstellung habe sich der Berufungsbeklagte, welcher die Grundstücke für den Berufungskläger treuhände- risch halte, spätestens seit Anfang Februar 2013 in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Ein gemeinsamer Versuch im Jahre 2013, die besagten Grundstücke in das Eigentum von C._____, Sohn des Berufungsklägers, zu überführen, sei ver- sandet. Schon i n ei nem E-Mail vom 9. Mai 2013 habe er – der Berufungskläger – den Berufungsbeklagten darauf hingewiesen, dass er das Treugut nicht im eige- nen Interesse verwenden dürfe. Darauf habe er erneut im November 2015 und i n
einer E-Mail vom 6. Januar 2016 hingewiesen. In ei nem E-Mail vom 3. D ezember 2015 – so die Darstellung des Berufungsklägers – habe der Berufungsbeklagte erneut seine finanziell schwierige Situation kundgetan und ihn ersucht, Möglich- keiten für "eine Finanzierung in der Höhe zwischen 50 kCHF - 75 kC HF zu be- werkstelligen" (act. 1 S. 6). Am 19. Dezember 2015 und am 5. Januar 2016 habe ihn der Berufungsbeklagte abermals per E-Mail um Hilfe in finanziellen Angele- genheiten gebeten (act. 1 S. 6). "Aus dem Vermögensverfall [des Berufungsbeklagten] gepaart mit der neu- erli ch erstmals gezeigten Feindseligkeit, ihm [dem Berufungskläger] unverzügli c h einen hohen Anteil an einem latenten Wertzuwachs in cash abzuliefern" (act. 6 S. 11), leitet der Berufungskläger nun den drohenden Verlust des Treuguts und infolge immanenter Erklärung der Zahlungsunfä hi gkei t nach Art. 191 SchKG die Dringlichkeit des Eingriffs ab (vgl. act. 1 S. 9 ff.). Ei n solcher geht aber objektiv aus den vorgebrachten Tatsachen – selbst wenn sie unbestritten blieben bzw. anerkannt würden – ni cht hervor. Objektiv ergibt sich aus den angeführten E- Mails des Berufungsbeklagten (act. 1 S. 5 f.) einzig, dass sich dieser in einer fi- nanziell schwierigen Situation zu befinden scheint und den Berufungskläger er- sucht, ihm Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, was dieser jedoch im E-Mail vom 6. Januar 2016 ablehnt (act. 1 S. 6 f.). Daraus abzuleiten, dass "er etwas im Schilde" (act. 1 S. 9) führe, geht ni cht an. Weder stellt der Berufungsbeklagte in den angeführten E-Mails ausdrückliche Forderungen an den Berufungskläger, wie es dieser glauben zu machen sucht, noch droht er, das Treugut an ei nen D ri tten zu verkaufen oder Privatinsolvenz anzumelden. Letzteres weist er – sogar nach eigener Darstellung des Berufungsklägers gemäss E-Mailzitat ("Ich habe mal Kontakt mit Schuldenberatungen nochmals aufgenommen, da bekomme ich nur Ratschlag "Privatkonkurs". Das ist ja nicht wirklich hilfreich.", act. 1 S. 6) – von sich, was auch die Vorinstanz bereits zutreffend erkannte (act. 5 S. 7). Daran vermögen die Ausführungen des Berufungsklägers (act. 6 S. 2 ff.) nichts zu än- dern. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass es vorliegend an ei- ner akuten Gefährdungslage und damit an der Dringlichkeit einer Massnahme
mangelt, selbst wenn man die vorgebrachten Tatsachen als erwiesen erachtete. Der Vortrag des Berufungsklägers erweist sich damit als nicht schlüssig. Die Ab- weisung des Gesuchs ohne vorgängige Stellungnahme der Gegenpartei war zu- treffend, weshalb das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen ist. 4.2. Das Gesuch erweist sich auch aus folgendem Grund nicht als schlüssig: Der Berufungskläger leitet aus der behaupteten "sanften" (act. 1 S. 8) Kündi gung des behaupteten Treuhandvertrags im Jahre 2013 ei nen – wohl ni cht ausdrückli ch je- doch konkludent vereinbarten – obligatorischen Übereignungsanspruch an den bezei chneten Grundstücken gegen Entgelt ab, welchen er mit einer Vormerkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB realobli gatori sch zu si chern versucht (act. 1 S. 1 ff.; act. 6 S. 8; act. 13 S. 2 ff.). Es trifft zu, dass obligatorische Ansprüche auf Übertragung von Grundeigen- tum über die Vormerkung i.S.v. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als Verfügungsbe- schränkung gesichert werden können (BGE 104 II 170, E. 5 S. 176; 120 Ia 240, E. 3b; BGer, 5P.195/2004 vom 23. August 2004, E. 2.1; BSK ZGB II-Schmid, 5. Aufl. 2015, Art. 960 N 3 f.; vgl. auch Schmi d/Hürli mann-Ka up, Sachenrecht, 4. Aufl. 2012, Rz. 481 sowie 489). Nichts anderes sagt H ONSELL im vom Beru- fungskläger angeführten (act. 13 S. 3) Aufsatz (Honsell, Die Vormerkung des ob- ligatorischen Übereignungsanspruchs aus dem Grundstückkaufvertrag im Grund- buch, in: FS Rey, Zürich 2003, S. 50). Diese Sicherungsmöglichkeit bedingt aller- dings die formgültige Vereinbarung des obligatorischen Übertragungsanspruchs (Honsell, a.a.O., S. 50; BGE 86 II 33, S. 40 a.E.). Verträge bzw. Abreden auf Eigentumsübertragung von Grundstücken bedür- fen nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 657 Abs. 1 ZGB generell der öf- fentli chen Beurkundung. In BGE 81 II 227 erkannte das Bundesgericht gestützt auf BGE 65 II 161 auf ei ne Ausnahme von der Formbedürftigkeit: Ein Auftrag, durch den sich der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber zum Kauf eines Grundstücks von einem Dritten verpflichte, sei nicht formbedürftig. Daran ändere auch eine in diesem Auftrag vorgesehene Pflicht zur Übertragung des vom Dritten erworbenen Grundstücks an den Auftraggeber nichts. Darin sei kein gesondertes Verkaufsversprechen zu sehen, sondern eine aus dem Auftragsrecht fliessende,
obligatorische Verpflichtung nach Art. 400 OR (BGE 81 II 227, E. 3). Soweit er- sichtlich hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung seither nicht mehr bestä- tigt. Die Kammer ist der diesbezügli chen Kritik in der Lehre (vgl. insbes. Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Bern 2010, § 23 S. 316 mit zahlreichen Hin- weisen; BK-Giger, Der Grundstückkauf, Art. 216-221 OR, Art. 216 N 186 ff. oder BSK OR I-Weber, 6. Aufl. 2015, Art. 395 N 10) i n ei nem jüngeren Entschei d ge- folgt (OGer ZH, LB040102 vom 10. März 2006, E. 10.6), und das Bundesgericht liess im entsprechenden Rechtsmittelverfahren offen, ob die erwähnte Rechtspre- chung noch aufrecht zu erhalten sei (BGer, 4C_173/2006 vom 9. Juli 2007, E. 4.2). Bereits in BGE 86 II 33 stellte das Bundesgericht in einem dem vorliegen- den und BGE 81 II 227 praktisch identisch gelagerten Fall fest, dass wohl der Auf- trag zum Kauf einer Liegenschaft formlos gültig sei, jedoch die intern vereinbarte Pflicht des Auftragnehmers zur entgeltlichen Übertragung der erworbenen Lie- genschaft an den Auftraggeber öffentlich zu beurkunden sei (BGE 88 II 33, S. 40 a.E.; vgl. auch BGer, 4C.109/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.1.2 sowie E. 2.2.2. und 4C_173/2006 vom 9. Juli 2007, 4.2, vgl. auch BK-Giger, N 202 zu Art. 216 OR). Dem ist auch vorliegend zu folgen. Die vom Berufungskläger behauptete Ab- re de zur entgeltlichen Übereignung der Grundstücke im Falle der Kündigung des Treuhandverhältnisses ist ein "Vertrag auf Eigentumsübertragung" i.S.v. Art. 657 Abs. 1 ZGB. Zumindest dieser Teil des behaupteten Vertrags wäre zu seiner Ver- bindlichkeit öffentlich zu beurkunden gewesen. Ein Übersteuern bzw. Umgehen dieser Formvorschrift über einen formlos geschlossenen Auftrag zum Kauf einer Liegenschaft mit Übertragungsabrede an den Auftraggeber ist in Anbetracht der neueren bundesgeri chtli chen Rechtsprechung, der Schutzfunktion der Formvor- schrift und deren Zweck zur Herstellung einer sicheren Grundlage für die Grund- buchei ntragung und Schaffung von Rechtssi cherhei t (vgl. statt vieler: BSK ZGB II- Strebel/Laim, 5. Aufl. 2015, Art. 657 N 1 m.w.H.) sowie der Vorbeugung von Rechtsmissbrauch nicht zuzulassen. Daran vermögen die rechtlichen Argumente des Berufungsklägers (act. 13 S. 4 ff.) ni chts zu ändern. Insbesondere kann ni cht relevant sein, ob das fragliche Grundstück dem Auftragnehmer im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bereits gehört oder nicht (BK-Meier-Hayoz, N 12 zu Art. 657 ZGB). Mit der Vorinstanz (act. 5 S. 6) ist deshalb von einem Formmangel auszu- gehen. Selbst wenn also die vom Berufungskläger bloss behaupteten Tatsachen als gegeben erachtet würden, wäre die Anordnung der begehrten vorsorglichen Massnahmen aufgrund fehlender materieller Anspruchsgrundlage nicht möglich. Der Parteivortrag ist damit nicht schlüssig im oben beschriebenen Sinne, weshalb die Vorinstanz zutreffend von der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei absah und das Gesuch abwies. 5. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Das Gesuch um selbständigen Erlass von vorsorglichen Massnahmen vor der Rechtsmittel- i nstanz wird – soweit der Berufungskläger in seiner Eingabe darum ersuchte (act. 6 S. 1) – mit Ausfällung des heutigen Urteils gegenstandslos.
V. 1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Mangels Aufwendungen i m zwei ti nstanzli che n Verfahren ist der Gegenseite keine Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die streitwertabhängigen Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung der §§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf der Basis des eingangs erwähnten Streitwerts von Fr. 255'000.– (vgl. Ziff. II./2.) zu berechnen.
Es wird erkannt: 1. D i e Berufung wi rd abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Dietikon vom 12. Januar 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsklä- ger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 6 sowie act. 13, an das Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 255'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
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