Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 15. Juni 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____,
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Januar 2016 (ET160002)
Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. In Abänderung von Ziff. 2 des Unterhaltsvertrags vom 24. Januar 2007 seien die Unterhaltszahlungen des Gesuchstellers an die Kindsmutter für den Sohn B._____ superprovisorisch, eventuell vorsorglich, aufzuheben eventuell zu sistie- ren.
Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (act. 7 S. 4): 1. Auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird nicht eingetre- ten.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-.
Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5-6. SM/RM
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 8):
"1. Es sei Ziff. 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2015 aufzuheben und es seien in Abänderung von Ziff. 2 des Unterhaltsvertrags vom 24. Januar 2007 die Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter für den Beru- fungsbeklagten superprovisorisch, eventuell vorsorglich, aufzuheben eventuell zu sistieren.
Es sei Ziff. 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2015 aufzuheben und die Gerichtsgebühr auf höchstens CHF 500.- festzusetzen.
Es sei Ziff. 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass dem Berufungskläger keine Kosten auf- zuerlegen sind sondern diesem eine Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 2'400.- zzgl. Auslagen und MwSt zuzuspreche n ist .
Unter o/e Kostenfolge.
Erwägungen: 1. a) Am 24. Januar 2007 schlossen der Vater des am tt.mm.2000 geborenen Sohnes, B., A. (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfol- gend Berufungskläger) und dessen Mutter, C., als Vertreterin von B. (Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, nachfolgend Berufungs- beklagter) einen Unterhaltsvertrag, den di e Vormundschaftsbehörde am 20. Februar 2007 genehmigte. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Vater zur Bezahlung indexierter Unterhaltsbeiträge für B._____ von mo- natli ch Fr. 700.- vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr bzw. von Fr. 750.- vom 13. Altersjahr bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit. Die Unterhaltsbeiträge und allfällig be- zogene Kinderzulagen sind, solange das Kind unmündig ist, gemäss dieser Vereinbarung jeweils im voraus auf den ersten Tag des Monats an die ge- setzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter des Kindes oder die In- haberin bzw. den Inhaber der Obhut zu bezahlen (act. 3/2). Die elterliche Sorge trägt bis heute allein die Mutter (act. 3/5). b) Seit November 2015 wohnt B._____ bei seinem Vater (act. 3/7). A._____ stellte bei der KESB ein Gesuch um Zuteilung des gemeinsamen Sorge- rechts für B._____ und dessen, was im vorliegenden Verfahren nicht rele- vant ist, beiden Brüder (vgl. act. 3/5 S. 1). Nach Anhörung von B., am 17. Dezember 2015, verneinte die KESB das Vorliegen einer akuten Kinds- wohlgefährdung und traf hi nsi chtli ch des Wohnortswechsels von B. keine Kindesschutzmassnahmen (act. 3/5 S. 4). Sie erachtete aufgrund der veränderten Umstände eine vertiefte Abklärung als angezeigt und stellte mit Schreiben vom 6. Januar 2016 an die damalige Rechtsvertreterin von A._____ i n Aussi cht, ei n Gutachten i n Auftrag zu geben (act. 3/6). Die Bil- dungsdi rekti on Kanton Züri ch, kjz D., wies A. mit Schreiben vom 8. Januar 2016 auf die fehlende Ali mentenzahlung (von aktuell Fr. 760.- pro Monat) für den Monat Januar 2016 für B._____ hi n und tei lte mit, die Unter- haltszahlungen seien trotz des Wohnortswechsels von B._____ weiterhi n geschuldet. Der Unterhaltsvertrag vom 20. Februar 2007 habe weiterhi n
Gültigkeit. A._____ habe zuerst eine Abänderung des Unterhaltsvertrages zu erwirken, bevor er die Zahlungen kürzen bzw. einstellen dürfe (act. 3/7). c) Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 stellte A._____ beim Friedensrichte- amt E._____ ein Schlichtungsgesuch und beantragte, in Abänderung von Ziff. 2 des Unterhaltsvertrags vom 24. Januar 2007 seien die Unterhaltszah- lungen des Gesuchstellers an die Kindsmutter für den Sohn B._____ rück- wirkend seit November 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Kindsvater der Kindsmutter seit dem 1. November 2015 keinerlei Unterhalts- zahlungen für B._____ mehr schulde (act. 3/4). Gleichzeitig stellte er beim Bezirksgericht Dietikon ein Gesuch um Erlass superprovisorischer, eventuell vorsorglicher Massnahmen mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren (act. 1). Das Einzelgericht im summarischen Verfahren trat mit Verfügung vom 28. Januar 2016 auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Mass- nahme ni cht ein unter Kostenauflage an A.. Mit dieser Verfügung stell- te die Vorinstanz B. auch die Eingabe des Berufungsklägers, act. 1, zu. Damit hat die Vorinstanz sogleich über die vorsorglichen Massnahmen an sich entschieden (act. 7 Dispositiv Ziffer 1). d) Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Berufung und stellte die ein- gangs erwähnten Anträge (act. 8 S. 2). Nachdem der Berufungskläger den ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2016 auferlegten Vorschuss rechtzeitig geleistet hatte (act. 14 i.V.m. act. 12 und act. 13), wurde dem Berufungsbe- klagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (act. 15). Die- se Verfügung wurde ihm am 14. März 2016 (act. 16) zugestellt. Die 10tägige Frist zur Erstattung der Berufungsantwort lief demnach am 24. März 2016 ab. Innert Frist ging keine Berufungsantwort ein. Mit Schreiben vom 5. bzw. 7. April 2016 wurde seitens der Rechtsvertretung des Berufungsklägers ein Mandatswechsel angezeigt (act. 17 bzw. act. 18). Neu wird der Berufungs- kläger durch Rechtsanwältin Dr. X. _____ vertreten (act. 19). Die Anzeige des Mandatswechsel konnte dem Berufungsbeklagten, gesetzlich vertreten durch sei ne Mutter, nicht zugestellt werden (act. 21).
habe. Um zu verhindern, dass die Unterhaltszahlungen für den Berufungs- beklagten weiterhin an die Kindsmutter geleistet werden müssten, habe er am 26. Januar 2016 ein Unterhaltsabänderungsverfahren beim zuständigen Friedensrichteramt eingeleitet. Da im Rahmen des Schli chtungsverfahrens aber keine vorsorglichen Anträge gestellt werden könnten, habe er sich ge- zwungen gesehen, gleichentags vorsorgliche Massnahmen beim zuständi- gen Bezirksgericht Dietikon zu beantragen (act. 8 S. 3-4). Unter Hi nwei s auf den von der Vorinstanz erwähnten Entscheid des Kantons Solothurn führte er aus, anders als in jenem Urteil und in der Literatur besprochenen Fällen verlange er gerade nicht die vorsorgliche Aufhebung oder Herabsetzung der Unterhaltszahlungen an sei nen Sohn zufolge eigener verminderten Leis- tungsfähigkeit, sondern zufolge Wohnsitzwechsel des Sohnes zu ihm selber. In diesem besonderen Fall dienten die beantragten vorsorglichen Massnah- men klarerweise dem Kindeswohl. Beabsichtigt werde, dass die Unterhalts- zahlungen sofort wieder dem unterhaltsberechtigten Kind zugute kämen und nicht bis zum Vorliegen eines Endurteils im Abänderungsverfahren – mit dem frühestens in einigen Monaten zu rechnen sei – an die Kindsmutter ge- leistet werden müssten, bei der bereits seit November 2015 gar keine Kos- ten für B._____ mehr anfie len. Dies erschiene umso dringlicher angezeigt, als die Kindsmutter nicht erwerbstätig sei und feststehe, dass zuviel geleis- tete Unterhaltszahlungen später nicht mehr zurückgefordert werden könn- ten. Indem die Vorinstanz seine Anträge abweise, sorge sie unverständli- cherweise dafür, dass die Unterhaltszahlungen für den unterhaltsberechtig- ten Sohn diesem noch während mehreren Monaten vorenthalten würden. Damit erleide nicht nur der Berufungskläger, sondern besonders auch der berufungsbeklagte Sohn erhebliche und nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile. Der Wohnsitzwechsel des unterhaltsberechtigten Kindes zum un- terhaltspflichtigen Elternteil müsse deshalb einer der Ausnahmefälle sein, in denen die Aufhebung resp. zumindest die vorläufige Sistierung von Kin- derunterhaltszahlungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Abände- rungsprozess zulässig bleiben müsse. In diesen Fällen diene die vorsorgli- che Massnahme in erster Linie dem unterhaltsberechtigten Kind und nicht
ausschliesslich dem Unterhaltsschuldner. Die Vorinstanz sei deshalb auf seine Anträge zu Unrecht nicht eingetreten und habe damit die anwendba- ren gesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewendet (Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 253 i.V.m. 248 lit. d ZPO) (act. 8 S. 5). Den Eventualantrag, wonach die Unterhaltszahlungen vorläufig zu sistieren seien, habe die Vorinstanz unzulässigerweise nicht einmal behandelt. Dies, obwohl eine vorsorgliche Sistierung der Unterhaltszahlungen an den Beru- fungsbeklagten in der vorliegenden Konstellation erst recht im Sinne des un- terhaltsberechtigten Kindes liege, da damit gewährleistet werde, dass die Unterhaltszahlungen sofort wieder dem Unterhaltsberechtigten zuflö ssen. Sollte der Berufungsbeklagte den Wohnsitz – wider Erwarten – während dem Verfahren zur Kindsmutter zurückverlegen, könne die Sistierung ein- fach aufgehoben werden (act. 8 S. 5). Auf di e wei teren Ausführunge n i st, sowei t nöti g, nachfolgend ei nzugehen. 5. a) Vorab ist zur Klärung zu erwähnen, dass die Vorinstanz sogleich über die beantragte vorsorgliche Massnahme (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens) ent- schied, ohne zunächst separat über das superprovisorische Begehren zu befinden. Dies ist in Anwendung von Art. 253 ZPO möglich, wonach eine Stellungnahme nur dann ei nzuholen i st, wenn das Gesuch ni cht offensi cht- lich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Sodann wäre der Ent- scheid über superprovisorische Massnahmen – i m Unterschi ed zum Ent- scheid über vorsorgliche Massnahmen – nicht anfechtbar (BGE 137 III 417 Erw. 1.3). b) Indem die Vorinstanz den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam- menhang mit der Klage auf Herabsetzung bzw. Aufhebung der Kinderunter- haltsrente im Abänderungsverfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB generell ausschloss, hat sie implizit auch – entgegen den Ausführungen des Beru- fungsklägers – über das als vorsorgliche Massnahme gestellte Gesuch um Sistierung der Rente entschieden.
für muss ei n Verfahren vor Gericht anhängig gemacht werden (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Für solche selbständigen Klagen gilt – unabhängig vom Streit- wert (ZK ZPO-Schweighauser, 2. Auflage, Art. 295 N 13) – das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO, vgl. Botschaft ZPO 7347, 7366), welchem ein Schli chtungsversuch voranzugehen hat (Art. 197 ZPO; vgl. ZKO ZPO- Schweighauser, 2. Auflage, Art. 295 N 16). 9. a) Eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass sich der relevante Sachverhalt nachträgli ch und dauerhaft verändert hat. Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vor- schriften über die Scheidungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Vor- sorgliche Massnahmen, wie sie im Scheidungsverfahren angeordnet werden können, sind im Rahmen der Abänderung von Scheidungsurteilen betreffend Kinderunterhaltsbeiträge auch unter den Bestimmungen der per 1. Januar 2011 eingeführten eidgenössischen Zivilprozessordnung per analogiam an- zuwenden. Art. 276 ZPO entspricht weitgehend dem bisherigen aArt. 137 ZGB (vgl. dazu BK ZPO-Spycher, Art. 276 N 18-19). Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemei nschaft, Art. 271 ff. ZPO, sinngemäss anwendbar. Die vor- sorglichen Massnahmen sind folglich im summarischen Verfahren zu erlas- sen. Da die Schlichtungsbehörde für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ni cht zuständi g (ZK ZPO-Huber, 2. Auflage, Art. 261 N 15-16) ist, hat der Berufungskläger das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim Einzelrich- ter im summarischen Verfahren zu stellen. b) Im Rahmen des Massnahmeverfahrens muss glaubhaft gemacht werden, dass ein Anspruch besteht (Hauptsachenprognose) und der klagenden Par- tei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Nachteilsprogno- se). Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ab- änderungsprozess bilden nach der Rechtsprechung liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (Urteil des Bundesgerichts 5P.269/2004 vom 3. November 2004, Erw. 2; BK ZGB-Bühler/Spühler, N. 91 zu [a]Art. 153
ZGB und N. 190 zu [a]Art. 157 ZGB, mit Hinweisen auf die kantonale Recht- sprechung). Soll schon i m Si nne ei ner vorsorglichen Massnahme eine Un- terhaltsrente gekürzt oder aufgehoben werden, bedarf es darüber hinaus ei- nes dringenden Bedürfnisses, denn der Grundsatz ist und bleibt, dass das rechtskräftige Scheidungsurteil solange vollstreckt werden muss und Aus- wirkungen zeitigt, als das Abänderungsurteil selbst nicht in Rechtskraft er- wachsen i st. Ausnahmen dürfen nur mi t Zurückhaltung zugelassen werden. Ei ne vorsorgliche Abänderung kann sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Schuldner ausserstande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Rente während des Abänderungsverfahrens auszurichten, und di e Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der anderen Partei schon während des Verfah- rens zugemutet werden kann (BGE 118 II 228 Erw . 3b S. 228 f.; BSK ZGB- Lüchinger/Geiser, N. 30 zu aArt. 153 ZGB; BK ZGB-Bühler/Spühler, N. 92 zu [a]Art. 153 ZGB; BGer 5P.101/2005 vom 12. August 2005 Erw. 3). Auf diese Rechtsprechung verweist das Bundesgericht explizit, wenn es im Rahmen vorsorglicher Massnahmen um die Abänderung (Herabset- zung/Aufhebung) von Kinderunterhaltsbeiträgen geht (BGer 5P.414/2005 vom 22. März 2005 Erw. 4.4). Inwieweit gerichtlich bzw. vertraglich festge- setzte Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ab- änderbar sind, wenn es einzig um die Schonung des Pflichtigen geht, was der Gesetzgeber ja gerade nicht vorsieht (BSK ZGB-Breitschmid, 5. Auflage, Art. 286 N 16), kann vorliegend offen gelassen werden. Der Berufungskläger stellte sein Gesuch bekanntlich nicht wegen seiner finanziellen Bedürftigkeit, sondern wegen des Umzugs des Sohnes zu i hm. 10. a) A._____ stellte, wie bereits erwähnt, bei der KESB ein Gesuch um Zutei- lung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Ein Wechsel der elterlichen Sorge bildet einen Abänderungsgrund für den Unterhaltsbeitrag (BSK ZGB I- Breitschmid, 5. Auflage, Art. 286 N 14). Ob bereits ein faktischer Wechsel des Aufenthaltsortes für eine Abänderungsklage genügt, kann offen bleiben. b) Das neue Recht stellt klar, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht un- trennbar mit der elterlichen Sorge verbunden ist (Art. 301a Abs. 1 ZGB).
Über die Frage, welcher Elterntei l (ev. beide) in Zukunft über den Aufent- haltsort von B._____ entscheiden kann, bzw. wem die elterliche Sorge zu- steht, hat di e KESB noch ni cht entschi eden. D as Aufenthaltsbesti mmungs- recht für B._____ übt zur Zeit immer noch die Mutter aus. Nach dem Umzug von B._____ zu seinem Vater hat die KESB lediglich davon abgesehen, ein- zugreifen und Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Über eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde nicht befunden. Der Berufungs- kläger erwähnte sodann, die von ihm beantragte Sistierung könne einfach wieder aufgehoben werden, falls B._____ während des Verfahrens – wider Erwarten – wieder zur Mutter zurückkehre (act. 8 S. 5). Damit räumt er selbst eine gewisse Unsicherheit über die zukünfti ge Entwi cklung ei n. D i e tatsächli chen Verhältni sse hi nsi chtli ch des Aufenthaltes von B._____ erwei- sen sich damit als nicht liquid. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Neu- regelung der Zuteilung der elterlichen Sorge voraussetzt, dass die Neurege- lung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kin- des geboten ist (Art. 298d i.V.m. Art. 134 ZGB), bzw. dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht (vgl. dazu BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013 Erw. 2.2). Insoweit lässt sich vorliegend keine Hauptsachenprognose stellen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass die derzeit vom Vater für B._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge durch die Inhaberin der elterlichen Sorge ausschliesslich für den Unterhalt von B._____ verwendet werden dürfen. Das scheint der Berufungskläger zu übersehen. 11. D emnach kommt auch ei ne Sistierung der Kinderunterhaltsbeiträge als vor- sorgliche Massnahme nicht in Frage. D i es unabhängig davon, ob eine Sis- tierung der Leistungspflicht überhaupt möglich ist. Zu bemerken ist nämli ch, dass die Frage eines vorübergehenden "Ruhens" bei zeitweise sistierter Be- darfslage des Berechtigten vom Gesetz nicht behandelt wird (BSK ZGB I- Breitschmid, 5. Auflage, Art. 286 N 16). Lediglich im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt sieht das Gesetz bei erheblicher und dauern- der Veränderung der Verhältnisse u.a. die Einstellung der Rente für eine be- stimmte Zeit vor (Art. 129 Abs. 1 Halbsatz 1 ZGB).
setzen. Da der Berufungskläger bezüglich der vorinstanzlichen Entscheid- gebühr mehrheitlich obsiegt, sind ihm für das Berufungsverfahren ¾ der Kosten, Fr. 900.–, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). D er Berufungsbe- klagte hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine Kosten aufer- legt werden können und er auch ni cht zur Zahlung ei ner Prozessentschädi- gung verpflichtet werden kann. Der Rest der Verfahrenskosten ist auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels gesetzlicher Grundlage kann dem Beru- fungskläger aus der Staatskasse keine Entschädigung zugesprochen wer- den. Es wird beschlossen: 1. Soweit mit der Berufung der Nichterlasses einer superprovisorischen Verfü- gung durch die Vorinstanz angefochten wird, wird auf die Berufung ni cht eingetreten. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. und erkannt: 1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben und wie folgt verfasst: "Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen."
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'240.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 17. Juni 2016