Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer. Urteil vom 22. Februar 2016 i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Einsprecher und Berufungsbeklagter,
betreffend Ausstellung einer Erbbescheinigung
im Nachlass von C._____, geboren am tt. Mai 1928, von ..., gestorben am tt.mm.2015 in Zürich, wohnhaft gewesen in ... [Adresse],
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. Januar 2016 (EN150095)
Rechtsbegehren: des Ei nsprechers und Berufungsbeklagten (act. 6): "Im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhebe ich gegen das im Urteil er- öffnete Testament meines Bruders vom 17. Dezember 2014 Einspra- che. Ich bitte das Gericht um Bestätigung meiner Einsprache."
der Berufungsklägerin (act. 7, sinngemäss): Es sei D._____ im Nachlass C._____ eine Erbbescheinigung auszu- stellen.
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Januar 2016: "1. Von der Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung im Nachlass des C., geb. tt. Mai 1928, von ..., gest. tt.mm.2015 in Zürich ZH, zuletzt wohnhaft gewesen in ..., wird Vormerk genommen. Solange die Einsprache zu Recht besteht, wird keine Erbbescheinigung ausgestellt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00. 3. Die Kosten werden dem Einsprecher auferlegt und von ihm bezo- gen." (Mitteilungen, Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 15): "1. Das Urteil der Vorinstanz vom 13. Januar 2016 sei aufzuheben; 2. Es sei der Berufungsklägerin im Nachlass des C., geboren tt. Mai 1928, von ..., gestorben tt.mm.2015 i n Züri ch ZH, zuletzt wohnhaft gewesen in ..., eine Erbbescheinigung auszustellen, welche sie als Al- leinerbin ausweist; 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, damit diese der Berufungsklägerin im Nachlass des C._____, ge- boren tt. Mai 1928, von ..., gestorben tt.mm.2015 i n Züri ch ZH, zuletzt wohnhaft gewesen in ..., eine Erbbescheinigung ausstellt, welche sie als Alleinerbin ausweist; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Einspre- chers und Berufungsbeklagten."
Erwägungen: 1. a) C._____ (Erblasser) verstarb am tt.mm.2015 im Alter von 87 Jahren mit letz- tem Wohnsi tz i n ... und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, die Beru- fungsklägerin, sowie seinen Bruder, den Berufungsbeklagten. Das Einzelgericht i n Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen eröffnete am 19. November 2015 ei ne vom 17. Dezember 2014 datierende letztwillige Verfügung des Erblassers (act. 3 S. 6). Das Einzelgericht erwog, die provisorische Auslegung der Verfügung von Todes wegen ergebe, dass der Erblasser die Berufungsklägerin als Alleiner- bin eingesetzt habe. Sodann erkannte das Einzelgericht, der Berufungsklägerin werde auf schriftliches Verlangen eine Erbenbeschei ni gung ausgestellt unter der Bedingung, dass innert Frist keine Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben werde (act. 3 Dispositivziffer 6 = Proz.Nr. EL150267, Urteil vom 19. No- vember 2015). b) Der Bruder des Erblassers erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2015 rechtzei- tig Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbenbescheinigung an die Beru- fungsklägerin (act. 6). Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 ersuchte die Berufungs- klägerin um Ausstellung einer Erbbescheinigung (act. 7). Mit Urteil vom 13. Janu- ar 2016 erkannte die Vorinstanz, von der Einsprache werde Vormerk genommen und es werde keine Erbbescheinigung ausgestellt, so lange die Einsprache zu Recht bestehe (act. 14 S. 3 Dispositivziffer 1). Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Berufungsklägerin. c) Die Berufungsklägerin leistete den ihr mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2016 auferlegten Kostenvorschuss rechtzeitig (act. 19, 20, 21). Ei ne Berufungsan- twort ist nicht einzuholen, da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Es ist vorzumerken, dass die Berufungsklägerin im Laufe des Berufungsverfahrens einen neuen Rechtsvertreter beauftragt hat (act. 22, 23). 2. a) Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsklägerin macht sinngemäss unrichtige Rechtsanwendung geltend.
b) Der Entscheid der Vorinstanz hatte sich nach der folgenden Gesetzesvorschrift zu richten: "Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben aner- kannt seien" (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, sie habe im Entscheid betref- fend Testamentseröffnung der Berufungsklägerin die Ausstellung einer Erbbe- schei ni gung als Alleinerbin in Aussicht gestellt unter dem Vorbehalt, dass keine Einsprache erfolge. Durch den Bruder des Erblassers sei rechtzeitig eine Ein- sprache erfolgt, die vorzumerken sei. So lange die Einsprache zu Recht bestehe, werde keine Erbbescheinigung ausgestellt. c) Die Berufungsklägerin argumentiert, sie und der Bruder des Erblassers seien beide gesetzliche Erben des Erblassers. Dieser habe ihr neben ihrer gesetzlichen Erbquote von drei Vierteln auch den von Gesetzes wegen seinem Bruder zu- stehenden Viertel zugewiesen (act. 15 S. 4). Auch gesetzlichen Erben sei auf Ver- langen eine Erbbescheinigung zuzustellen. Wenn gesetzliche Erben Einsprache erheben würden, so könne den eingesetzten Erben das Ausstellen einer Erben- bescheinigung verweigert werden. Das gelte aber nur bei eingesetzten Erben. E contrario könne der Bruder des Erblassers durch eine Einsprache ihr gegen- über das Ausstellen einer Erbbescheinigung nicht verhindern, da sie auch dann als gesetzliche Erbin gelte, wenn i hr zu i hrem gesetzli chen Erbanspruch hi nzu auch der Anteil des nicht pflichtteilsgeschützten Erben zugewiesen werde (act. 15 S. 4). d) Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass der Einsprecher als Bruder des Erblassers ein gesetzlicher Erbe ist. Sie bestreitet ebenfalls nicht, dass ihr gesetz- liches Erbrecht als Ehefrau des Erblassers drei Viertel der Erbschaft beträgt und das gesetzliche Erbrecht des Einsprechers sich auf ein Viertel der Erbschaft be- läuft. Im Umfang von einem Viertel der Erbschaft ist die Berufungsklägerin dem- nach eingesetzte Erbin, d.h. sie kann sich zur Legitimation i hrer Berechti gung als
Alleinerbin bzw. für den "vierten" Viertel der Erbschaft nicht auf die gesetzliche Erbfolge, sondern einzig auf die Erbeinsetzung durch das Testament berufen. Der ihr testamentarisch zugewiesene Viertel der Erbschaft wird nicht dadurch zu ei- nem "gesetzlichen" Anspruch, dass sie als Ehefrau des Erblassers im Umfang von drei Vierteln auch gesetzliche Erbin ist. Die Berufungsklägerin verlangt eine Erbenbescheinigung, welche sie als Alleinerbin ausweist und vertritt die Meinung, es dürfe ihr als gesetzlicher Erbin trotz der Einsprache eines anderen gesetzli- chen Erben die verlangte Erbenbescheinigung nicht verweigert werden. Ihr ge- setzlicher Erbanspruch beträgt jedoch, wie sie zu Recht anführt, lediglich drei Viertel. Um sich als Alleinerbin auszuweisen, kann sie sich - im verbleibenden Viertel- daher einzig auf ihre Erbeneinsetzung im Testament berufen. Etwas an- deres ist auch der von ihr zitierten Literatur nicht zu entnehmen (vgl. BSK ZGB II -Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 6, 10 und 16; PraxKomm Erbrecht ZGB-Emmel, Art. 559 N 10, Völk, Die Pflicht zur Einlieferung von Testamenten, Erbverträgen und i hre Mi ssachtung, D i ss. Zürich 2003, S. 56; ZK-Escher, Art. 559 ZGB N 17; BK Materialien zum ZGB II, Die Erläuterungen von Eugen Huber, Text des VE von 1900, neu red. und publ. von Reber/Hurni, Bern 2007 S. 371 N 994 zu Origi- nal S. 393). 3. Die Berufungsklägerin argumentiert weiter, die letztwillige Verfügung sei form- gültig und der Erblasser sei testierfähig gewesen, zudem habe die Berufungsklä- gerin eine langjährige stabile Beziehung zum Erblasser gehabt, bevor sie diesen im Jahre 2013 geheiratet habe, zudem benötige sie die Erbenbescheinigung (act. 15). Diese Vorbringen sind im vorliegenden Verfahren irrelevant. Die Gültig- keit des Testamentes und die Testierfähigkeit des Erblassers werden, sollte es zu entsprechenden Klagen kommen, im ordentlichen Verfahren zu prüfen sein. Das gi lt auch hi nsi chtli ch des Erbverzichtsvertrages, den die Berufungsklägerin thema- tisiert. Der von der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten erhobene Vorwurf, er verhalte sich mit der Einsprache rechtsmissbräuchlich (act. 15 S. 4), ist nicht substantiiert. 4. Die Berufung i st aus diesen Gründen abzuweisen.
Entsprechend ihrem Unterliegen wird die Berufungsklägerin für das Berufungsver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Entscheidgebühr ist ausgehend vom Streitwert von Fr. 6'789'000.-- gestützt auf § 8 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 GebV OG auf Fr. 4'000.-- fest- zusetzen und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Horgen vom 13. Januar 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von act. 15 und act. 18/2-3, 5-14, sowie an das Bezirksge- ri cht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'789'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
versandt am: 23. Februar 2016