Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF160003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 4. Februar 2016 i n Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Anordnung öffentliches Inventar
im Nachlass von B., geboren am tt. März 1949, von ...BE, gestorben am tt.mm.2015, wohnhaft gewesen in C.,
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Januar 2016 (EN150140)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb im Universitätsspital Zürich der am tt. März 1949 geborene B._____ (vgl. act. 2; act. 7). Er hinterliess seine Ehefrau, D._____ (nachfolgend Ehefrau), und sei nen aus erster Ehe stammenden Sohn, A._____ (nachfolgend Berufungskläger), als gesetzliche Erben (vgl. act. 3; act. 10). Die Ehefrau ersuchte das Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 um Ausstellung ei nes Erbschei ns (act. 1). Da der Erblasser seit 1993 keinen Kontakt mehr mit seinem Sohn gehabt hat (vgl. act. 4 unten), ermittelte die Vorinstanz die Adresse des Berufungsklägers (act. 5+6). Der Erb- schein vom 16. November 2015 (act. 10) wurde der Ehefrau am 20. November 2015 zugestellt (act. 11). Der Berufungskläger beantragte mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 (Datum Poststempel) eine Kopie des Erbscheins (act. 12). Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger am 14. Dezember 2015 eine beglau- bigte Kopie des Erbscheins aus (act. 12). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Datum Poststempel) stellte der Berufungskläger bei der Vorinstanz ein Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars (act. 13). Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Begehren wegen Verspätung ni cht ei n (act. 14 = act. 17; nachfolgend zitiert als act. 17). 1.2. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. Januar 2016 rechtzei ti g Berufung (act. 18). Er stellt sinngemäss den Antrag, es sei die Verfü- gung vom 5. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfah- rens und zu neuer Entschei dung an di e Vori nstanz zurückzuweisen. 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-15). Ei ne Berufungsantwo rt wurde ni cht eingeholt, da im vorliegenden Verfahren keine Gegenpartei existiert (vgl. E. 2.2. unten). D as Verfahren i st spruchrei f.
von auszugehen, dass er spätestens am 12. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers gehabt habe. Das Begehren um Anordnung des öffentli chen In- ventars hätte der Berufungskläger demnach bis am 12. Dezember 2015 stellen müssen. Da er dieses jedoch erst am 21. Dezember 2015 gestellt habe, sei das Begehren verspätet erfolgt (act. 17 E. III). 3.3. Der Berufungskläger führt i n sei ner Eingabe aus, die angefochtene Verfü- gung basiere auf einer falschen Schlussfolgerung. Er habe nicht seit dem 12. November 2015, sondern erst seit dem 22. November 2015 Kenntnis vom Tod seines Vaters. Das von der Vorinstanz genannte Schreiben sei in einer Vorlage von Microsoft Word geschrieben worden, in welcher das Datum angewählt wer- den könne. Das Datum werde in verkehrter Reihenfolge aufgeführt, mithin werde an erster Stelle der Monat, an zweiter Stelle der Tag und am Ende das Jahr an- gegeben. Den Brief habe er daher am 11. Dezember 2015 geschrieben (act. 18). 3.4. Wie gesehen, bringt der Berufungskläger vor, seit dem 22. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers zu haben und das Schreiben nicht am 12. November 2015, sondern am 11. Dezember 2015 verfasst zu haben. Letzte- res erschei nt zum ei nen glaubhaft, weil der Poststempel gemäss Aktenvermerk ebenfalls den 11. Dezember 2015 aufweist (act. 12 oben rechts). Zum anderen beantragte der Berufungskläger mit besagtem Schreiben ni cht di e Ausstellung ei- nes Erbscheins, sondern lediglich eine Kopie des Erbscheins seines Vaters (act. 12). Somit verlangte er eine Kopie des am 16. November 2015 ausgestellten Erbscheins. Dies verstand auch die Vorinstanz so, stellte sie ihm doch am 14. Dezember 2015 eine solche beglaubigte Kopie zu (act. 12 unten). Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, dass das (mutmasslich im amerikanischen Stil) am 12/11/2015 datierte und am 11. Dezember 2015 gestempelte Schreiben des Berufungsklägers entstand, nachdem er von der Ausstellung des Erbscheins vom 16. November 2015 erfahren hatte. Das entspricht seiner Darstellung im Beru- fungsverfahren, wonach er von einer Person aus dem Umfeld der Ehefrau über den Tod des Erblassers orientiert worden sei (act. 18 m.H. auf act. 19/2). Die von i hm genannte Person hatte gemäss handschriftlicher Aktennotiz am 30. Oktober 2015 gegenüber der Vorinstanz bekundet, nichts über den Verbleib des Beru-
fungsklägers zu wissen (act. 4). Das änderte sich am 20. November 2015 (act. 11) mit der Zustellung des Erbscheins, der die Adresse des Berufungsklä- gers erwähnt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungs- kläger frühestens am 20. November 2015 Kenntnis vom Tod des Erblassers er- hielt. Da der 20. Dezember 2015 ein Sonntag war, erfolgte die Einreichung des Begehrens am 21. Dezember 2015 somit auf jeden Fall rechtzeitig und es wäre darauf einzutreten gewesen (Art. 580 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 78 Abs. 1 OR). 3.5. Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur D urchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vori nstanz zurückzuwei sen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da der Berufungskläger keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung beantragt hat, ist i hm ei ne solche auch ni cht zuzuspreche n (vgl. BGE 139 III E. 4.3). Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. Januar 2016 wird aufge- hoben und die Sache zur D urchführ ung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 5. Februar 2016