Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 25. November 2015 i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass B._____, geboren am tt. April 1937, von ... ZH, gestorben am tt.mm.2015 in ..., wohnhaft gewesen in ...,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Oktober 2015 (EL150186)
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2015 verstarb der in ... wohnhaft gewesene B., geb. tt. April 1937. Als gesetzliche Erbin hinterlässt er einzig seine Ehefrau A. (Beru- fungsklägerin), die er in seiner letztwilligen Verfügung vom 27. November 2008 als Alleinerbin einsetzte. Im Weiteren erwähnte er in seinem Testament nebst ca. 13 Modellflugzeugen zwei Liegenschaften in ... an der C.-strasse 4 und an der D.-strasse 5, von denen Erstere im Falle des gemeinsamen Verster- bens der beiden Eheleute im Familienbesitz bleiben solle und dem Bruder der Be- rufungsklägeri n zukomme. Das Haus an der D.-strasse 5 solle verkauft werden, wobei Familie E. ein mündlich zugesichertes Vorkaufsrecht habe. Der Erlös solle an insgesamt vier verschiedene wohltätige Organisationen verteilt werden (act. 2). 2. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster er- öffnete das Testament. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 stellte es fest, dass die Berufungsklägerin als einzige Erbin gelte. Der Erblasser habe ferner sechs den gesamten Nachlass belastende Vermächtnisse ausgerichtet, nämlich die ca. 13 Modellflugzeuge an die F.____, das Vorkaufsrecht für die Liegenschaft an der D.-strasse 5 an die Familie E. sowie je ein Viertel des Verkaufserlö- ses des Hauses an der D.-strasse 5 an die G., H., die I. und di e Sti ftung J._____ (act. 17 S. 2 f.). Sie ordnete an, dass den Beteiligten der Testamentinhalt mitgeteilt und der Alleinerbin auf Verlangen nach Ablauf eines Monats eine Erbenbescheinigung ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht von einem gesetzlichen Erben oder von einer in einem früheren Testament oder Erbvertrag bedachten Person durch Ei nsprache bestritten worden sei (act. 17 Dispositivziffern 2 und 3). 3. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung an die Kammer (act. 18, act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15).
Die Berufungsinstanz prüft ihrerseits nur, ob der Eröffnungsrichter in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist. Dies gilt auch bezüglich der Über- prüfung von Auslegungs- und Wertungsfragen. Immerhi n i st sie ni cht auf ei ne Willkürprüfung beschränkt, da trotz fehlender materieller Rechtskraft dem erstin- stanzli chen Entscheid insofern Tragweite zukommt, als die mit der Ausstellung der Erbbescheinigung getroffene provisorische Ordnung der Erbfolge – unterbleibt die Einsprache oder die Anfechtung – definitiv wird oder jedenfalls bei Anfechtung die prozessuale Rollenverteilung beeinflusst (OGer ZH LF120030 vom 19. Juni 2012 E. 4). 5.2 Gemäss der vorinstanzlichen Ermittlung hinterliess der Erblasser einzig sei- ne Ehefrau als gesetzliche Erbin, die er in seinem Testament als Alleinerbin ein- setzte. Richtig (und unbestritten) ist somit die Feststellung der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin als alleinige Erbin gilt. 5.3 Prima facie begründet ist allerdings der Standpunkt der Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz die Passage "falls wir gemeinsam sterben sollten" zu Unrecht nur auf die Liegenschaft an der C.-strasse bezog. Der Erblasser wünschte ausdrücklich und an erster Stelle in seinem Testament, dass seine Ehefrau über seinen Nachlass bestimmen dürfe. Erst danach folgen Ausführunge n für den Fall, dass die Eheleute gemeinsam sterben sollten – und ei ne Allei nverfügung durch seine Ehefrau nicht mehr möglich wäre. Für ei nen solchen Fall macht die testa- mentarische Verfügung über die beiden im (behauptetermassen) gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaften auch Sinn. Da die Berufungsklägerin ihren Ehegatten aber überlebte, stünde die Ausrichtung der Vermächtnisse offenkundi g im Widerspruch zur klaren Aussage des Erblassers, dass seine Ehefrau über sei- nen Nachlass bestimmen solle. Keine Bedeutung darf im Rahmen einer summarischen Prüfung dem Um- stand beigemessen werden, dass der Erblasser im Schriftbild seines Testaments nach den Ausführunge n zum Haus an der C.-strasse einen Zeilenabsatz einfügte. Der nächste Absatz, der von den Modellflugzeugen "im Keller" handelt, bezieht sich mutmasslich nämlich ebenfalls auf das Haus an der C._____-strasse, wo die Eheleute wohnhaft waren bzw. die Berufungsklägerin nach wie vor wohn-
haft ist. Insofern gehört dieser Absatz – wie es die optische Darstellung des Schriftbilds eventuell vermuten lässt – nicht zum letzten Abschnitt, der das Haus an der D.-strasse betrifft, sondern stehen alle drei nach dem Einleitungs- satz "falls wir gemeinsam sterben sollten" folgenden Absätze für sich. Zuletzt spricht auch die identische Formulierung bezüglich Syntax bei beiden Liegen- schaften "das Haus [C.-strasse 4] soll im Familienbesitz bleiben" bzw. "das Haus D._____-strasse 5 [...] soll verkauft werden" dafür, dass mit beiden Liegen- schaften gleich zu verfahren wäre und somit beide von demselben Einleitungssatz abhängig sind. 5.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fällt der Nachlass bei der hier vor- zunehmenden vorläufigen Prüfung somit an die Berufungsklägerin, wobei keine Vermächtni sse auszuri chten si nd. Die Berufung ist im Sinne der Erwägungen gut- zuhei ssen. In Bezug auf die ca. 13 Modellflugzeuge rügt die Berufungsklägerin keine unrichtige Auslegung des Testaments. Ob sie dieses Vermächtnis ausrich- ten will, bleibt ihr anheim gestellt. Die von der Vorinstanz als Vermächtnisnehmer aufgeführten Personen und Insti tuti one n werden zwecks Wahrung i hrer Interes- sen darüber informiert, dass das eigenhändige Testament des Erblassers vom 27. November 2008 im Rahmen der hier vorzunehmende n summari schen Prüfung so auszulegen ist, dass kei ne Vermächtnisse anfallen. 6.1 Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die von der Vorin- stanz festgesetzte Gebühr für die Testamentseröffnung wurde nicht beanstandet und ist unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens geschuldet. Sie ist zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben. 6.2 Der Staat kann nur in ganz besonderen Fällen zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Vorliegend wurde aber ohnehin keine solche beantragt, wes- halb der Berufungsklägerin keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Disposi ti vzif- fern 1 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Oktober 2015 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. Der Inhalt des eröffneten Testaments vom 27. November 2008 wird der gesetzlichen Erbin Nr. 1 durch Zustellung dieses Urteils mitgeteilt. [...] 6. Schri ftli che Mi ttei lung an - die gesetzliche Erbin Nr. 1 - das Steueramt der Stadt Uster, - das Kant. Steueramt, Inventarkontrolle, 8090 Züri ch, je gegen Empfangsschei n." Im Übrigen wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Oktober 2015 bestätigt. 2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an - die Berufungsklägerin, - das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, - F., ... [Adresse] (im sie betreffenden Auszug), - Familie E., D._____-strasse 5, (im sie betreffenden Auszug),
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 27. November 2015