Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 3. September 2015 i n Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Einsprache im Nachlass von B._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 6. August 2015 (EL140305)
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2014 verstarb die am tt. September 1934 geborene B._____ (siehe act. 4 und 8). Am 11. Dezember 2014 reichte die C._____ Treuhand AG beim Be- zirksgericht Uster die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 1. Juni 2007 ein und erklärte, das Willensvollstreckermandat gemäss Testament anzunehmen (act. 1 und 2). Die Vorinstanz ermittelte als gesetzliche Erben die Nichten D._____ und E.. Sie erwog unter anderem, die Erblasserin habe das A. – ein im Handelsregister eingetragener Verein – als einzigen Erben ein- gesetzt und verschiedene Vermächtnisse ausgesetzt. Mit Urteil vom 11. Juni 2015 wurde das Testament eröffnet, dem A._____ (im Folgenden: Berufungskläger) die Ausstellung ei nes Erbscheines i n Aussicht gestellt und vorgemerkt, dass die C._____ Treuhand AG das Willensvollstreckermandat angenommen habe (act. 20). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 erhob E._____ Einsprache (act. 23). Mit Urteil vom 6. August 2015 nahm die Vorinstanz von der Einsprache Vormerk und ent- schied, es werde kein Erbschein ausgestellt, solange die Einsprache nicht besei- tigt sei. Zudem ordnete sie die Erbschaftsverwaltung an und betraute die C._____ Treuhand AG als Willensvollstreckerin mit der Ausführung (act. 25 = act. 29 = act. 31). Dieser Entscheid wurde dem Berufungskläger am 7. August 2015 zugestellt (act. 26). Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhob er dagegen rechtzeitig Beru- fung und stellte den Antrag, die Einsprache von E._____ sei abzuweisen. Er be- gründete dies damit, dass E._____ zwar gesetzliche Erbin aber nicht pflichtteils- berechtigt sei. Die Erblasserin habe über den gesamten Nachlass verfügt und da- bei E._____ ni cht berücksichtigt (act. 30). Die Akten der Vorinstanz wurden bei- gezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Streitwert für die Berufung ist gegeben (vgl. act. 10). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Be- rufung i st ei nzutreten. 2. 2.1. Ei n Testament ist nach dem Versterben des Erblassers der zuständigen Behörde einzuliefern und von dieser zu eröffnen (Art. 556 Abs. 1 und Art. 557
Abs. 1 ZGB). Die Testamentseröffnung dient der Bekanntgabe des Verfügungsin- haltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit (BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu, 4. Aufl. 2011, Art. 557 N. 2). Die Eröffnung ist Voraussetzung für die Ausstellung des Erbscheines an eingesetzte Erben. Mit der Eröffnung beginnt aber auch die Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Her- absetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Aufl. 2011, Art. 557 N. 22). Den Erben wird auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt, falls dagegen keine Einsprache erhoben wird (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Wird Einsprache erhoben, so wird damit die Ausstel- lung der Erbscheines und damit die Auslieferung der Erbschaft einstweilen ve r- hi ndert. Der gesetzliche Erbe kann sich mit der Einsprache vor dem Schaden ei- ner vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen (BGE 128 III 318 E. 2.2.1.) Erhebt der Einsprecher innert Jahresfrist eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungs- klage und versucht so die behauptete Erbenstellung durchzusetzen, so wird im ordentlichen Verfahren unter anderem über die Erbenstellung entschieden. Das Urteil dient dann als Legitimationsausweis für die Erben, ohne dass es der Aus- stellung eines neuen Erbscheines oder der Aufhebung eines allenfalls früher be- reits ausgestellten Erbscheines bedürfte (BGer 5A_800/2013 E. 4.2.1.). Wird nach Erhebung der Einsprache nicht fristgerecht eine Hauptklage eingereicht, so kann der eingesetzte Erbe die Ausstellung des Erbscheines verlangen (BGE 128 III 318 E. 2.2.1.). 2.2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 hat E._____ Einsprache gegen die Ausstel- lung des Erbscheines erhoben (act. 23). Ein Erbschein darf nach dem Gesagten zurzei t deshalb nicht ausgestellt werden. Der angefochtene Entscheid ist korrekt. Die Berufung ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Berufungskläger auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. August 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Berufungskläger, E., die C. Treu- hand AG (Willensvollstreckerin) sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 4. September 2015