Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 23. Oktober 2015 i n Sachen
A._____, Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Berufungsbeklagter,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von C., geboren am tt. September 1956, Staatsangehöri- ger von Deutschland, gestorben am tt.mm.2015 in Zürich, wohnhaft gewesen i n D.,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Juli 2015 (EL150250)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb C., geboren am tt. September 1956, Staats- angehöriger von Deutschland, mit letztem Wohnsitz in D., und hi nterli ess als gesetzliche Erben seine zwei Söhne (act. 20 und act. 21), B._____ (nachfol- gend Berufungsbeklagter) und A._____ (nachfolgend Berufungskläger). Am 17. Juni 2015 reichte das Notariat E._____ dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen eine öffentliche letztwillige Verfügung des Erblassers vom 17. April 2015 zur amtlichen Eröffnung ein (act. 2). Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 verlangte der Berufungsbeklagte die Ausstellung der Erbbe- schei ni gung (act. 4). Mit Urteil vom 28. Juli 2015 (act. 24 = act. 28) eröffnete das Einzelgericht den Beteiligten die erwähnte letztwillige Verfügung des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 1), stellte dem Berufungsbeklagten als Alleinerben die Ausstellung ei ner Erbbeschei ni gung i n Aussi cht (Dispositiv-Ziff. 2), nahm davon Vormerk, dass der Berufungsbeklagte das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat und die Regelung des Nachlasses Sache des Willensvollstreckers ist (Dispositiv- Ziff. 3 und 4), schrieb das Geschäft als erledigt ab (Dispositiv-Ziff. 5) und regelte die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziff. 6 und 7). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 6. Au- gust 2015 Berufung bei der Kammer (act. 29). Er verlangt, es sei Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils insofern zu berichtigen, als der Erblasser C._____ zwei Erben, nämli ch B._____ als auch A._____ habe. Weiter sei festzustellen, dass, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils, sowohl B._____ als auch A._____ Anspruch auf eine Erbenbescheinigung hätten, und es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-26). Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2015 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eine Kostenvorschusses für das Berufungsverfahre n i n Höhe von Fr. 5'000.-- angesetzt (act. 33). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis- tet worden war (act. 35), wurde dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom
September 2015 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 36). Die- se Frist lief unbenutzt ab. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. D i e Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ei nzurei chen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich fer- ner, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthal- ten hat. Mi t der Berufung kann di e unri chti ge Rechtsanwendung und die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt ni cht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 2.2. Der Berufungskläger verlangt mit seinem Antrag Ziff. 1 der Berufung zu- nächst die Berichtigung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils. Da die Berichtigung eines Entscheides aber nicht im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, sondern das entsprechende Gesuch an die erlassende Instanz zu richten ist (Art. 334 ZPO; vgl. etwa I VO SCHW ANDER, D IK E-Komm-ZPO, Art. 334 N 9), ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen wurde die vorliegende Berufung vom 6. August 2015 innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Berufungskläger ist durch den angefochte- nen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher insoweit auf die Berufung einzutreten, als der Berufungskläger die Abänderung des angefoch- tenen Urteils beantragt (Antrag Ziff. 2).
3.1. In der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 17. April 2015 widerrief der Erblasser seine bisherigen letztwilligen Verfügungen, hielt fest, dass sei n Sohn B._____ zusätzlich zu dessen Pflichtteil die gesamte frei verfügbare Quote des Nachlasses erbe, und berechtigte B._____ i m Si nne ei ner Tei lungsvorschrift, sämtliche oder einzelne Vermögenswerte des Nachlasses auf Anrechnung an seine erbrechtlichen Ansprüche ins Alleineigentum zu übernehmen und die weite- ren pflichtteilsberechtigten Erben in Geld und/oder durch Zuweisung der übrigen Vermögenswerte abzufinden. Ferner beauftragte er seinen Sohn B._____ mit der Willensvollstreckung für den Nachlass. Gestützt auf diese letztwillige Verfügung des Erblassers vom 17. April 2015 betrachtete die Vor-i nstanz den Berufungsbe- klagten als Alleinerben und stellte ihm die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht (act. 28). 3.2. Dagegen macht der Berufungskläger geltend, aus der letztwilligen Verfü- gung des Erblassers gehe nicht hervor, dieser hätte i hn (den Berufungskläger) enterben wollen. In der angefochtenen Verfügung würden auch kei ne Gründe für eine entsprechende Enterbung genannt. Basierend auf dem klaren Wortlaut der letztwilligen Verfügung könne davon ausgegangen werden, der Erblasser habe sowohl den Berufungsbeklagten als auch den Berufungskläger als Er ben hi nter- lassen (act. 29 S. 2). Von Gesetzes wegen seien Kinder pflichtteilsgeschützt. Wenn ein Kind in einer letztwilligen Verfügung zusätzlich zu seinem Pflichtteil die frei verfügbare Quote des Nachlasses erhalte, erhalte das zweite Kind dennoch den gesetzlichen Pflichtteil, auch wenn das nicht explizit in der letztwilligen Verfü- gung erwähnt sei. Dementsprechend sei er (der Berufungskläger) ebenfalls ge- setzlicher Erbe, da er in der letztwilligen Verfügung weder enterbt noch sein Pflichtteil verletzt worden sei. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausge- gangen, der Berufungsbeklagte sei Alleinerbe (act. 29 S. 3).
3.3. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die anwe- senden Personen. Diese sollen sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ei n Bi ld machen können (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl. 2011, Art. 557 N 2). Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/ LEU , 4. Aufl. 2011, Art. 557 N 7 f.). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl. 2011, Art. 557 N 22). Anderer- seits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Tes- taments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die einge- setzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtli che Wi rkung (BSK ZGB II -K ARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl. 2011, Art. 557 N 11). Über die formelle und materiel- le Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hin- weisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren nach dem Gesagten grundsätz- lich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl. 2011, Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelver- fahren lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung i m Rahmen ei- ner vorläufigen Prüfung und Auslegung des Testaments zutreffend verfahren ist. 3.4. Selbst im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung ist dem Berufungskläger jedoch zuzustimmen: In der letztwilligen Verfügung vom 17. April 2015 wird der Berufungskläger nicht namentlich erwähnt. Daraus zu schliessen, er sei vom Erb-
lasser von der Erbberechtigung ausgeschlossen worden, ist aber falsch. In der Einleitung der letztwilligen Verfügung ist von "Nachkommen" die Rede (I. lit. B). Im materiellen Teil traf der Erblasser eine Teilungsvorschrift (II. lit. C). Aus dem Kontext ist auf den Willen des Erblassers zu schliessen, alle seine pflichtteilsge- schützten Erben, zu denen der Berufungskläger gehört, mindestens im Umfang des Pflichtteils am Erbe teilhaben zu lassen. Demnach hätte die Vorinstanz die Ausstellung des Erbscheins beiden gesetzlichen Erben i n Aussi cht stellen müs- sen, weshalb i n Guthei ssung von Antrag Ziff. 2 der Berufung das angefochtene Urteil in diesem Sinne abzuändern ist. 4. 4.1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Das Gericht kann in besonderen Fällen von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 4.2. Ausgangsgemäss obsiegt der Berufungskläger mit der Berufung mehrheit- li ch und unterliegt nur insoweit, als auf den Antrag Ziff. 1 der Berufung ni cht ei nzu- treten ist. Dabei handelt es sich indes um einen untergeordneten Punkt, weil der Berufungskläger damit letztlich dasselbe zu erreichen versucht wie mit seinem Antrag Ziff. 2. Deshalb rechtfertigt es sich, den Berufungskläger hi er als vollum- fängli ch obsiegend zu betrachten. Demnach würde grundsätzlich der Berufungs- beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Berufungsbeklagte reichte je- doch keine Berufungsantwort ein und identifizierte sich folglich nicht mit dem vor- instanzlichen Entscheid. Es sind ihm daher keine Kosten aufzuerlegen. Unter die- sen Umständen ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Ferner fehlt es für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Berufungskläger aus der Staatskasse an einer gesetzlichen Grundlage.
Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag Ziff. 1 der Berufung vom 6. August 2015 wird nicht einge- treten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntni s. Sodann wird erkannt: 1. In Guthei ssung von Antrag Zi ff. 2 der Berufung vom 6. August 2015 wird Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Juli 2015 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Den gesetzlichen Erben gemäss Ziff. II der Erwägungen wird auf Ver- langen ein Erbschein ausgestellt, sofern i hre Berechti gung ni cht i nnert Monatsfrist ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten wird. 2. Auf das Erheben von Gerichtskosten wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- i nstanzli chen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'148'625.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 28. Oktober 2015