Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberi n MLaw D. Weil Urteil vom 14. September 2015 i n Sachen
Nr. 1 bis 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsan- walt lic. iur. X2._____,
gegen
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. Juli 2015 (ER150012-F) Erwägungen: I. 1. Die Kläger und Berufungskläger 1-3 (fortan Kläger) vermieteten den Beklag- ten und Berufungsbeklagten 1-3 (fortan Beklagte) ein Einfamilienhaus an der
G.-Strasse ... in H. (vgl. Mietvertrag vom 2. April 2015, act. 3/1). Die Kläger machten vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, sie seien beim Ver- tragsschluss durch die Beklagten absichtlich getäuscht worden (falsche Angaben zur Vorvermieterschaft und zur Hinterlegung der Mietzinskaution, gefälschte Be- treibungsregisterauszüge), weshalb sie sich gegenüber den Beklagten auf die Unverbindlichkeit des Mietvertrages berufen hätten. Die Beklagten seien zu ver- pflichten, die fragliche Li egenschaft unverzügli ch zu räumen und zu verlassen. Nachdem die Beklagten innert Frist zu den Ausführungen der Kläger nicht Stel- lung genommen hatten, erwog die Vorinstanz, der von den Klägern geltend ge- machte Sachverhalt sei zwar unbestritten geblieben, doch bedinge die Beantwor- tung der Frage, ob der Mietvertrag wegen Täuschung gemäss Art. 28 OR unver- bindlich sei, eine Auslegung. Sobald dem Gericht jedoch die Ausübung von Er- messen zustehe, fehle es an einer klaren Rechtslage. Demgemäss fällte die Vor- i nstanz am 9. Juli 2015 folgendes Urteil (act. 11 = act. 15 = act. 17): 1. Auf das Gesuch vom 26. Mai 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wird den Klägern auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 2. Hiegegen setzten sich die Kläger mittels Eingabe vom 20. Juli 2015 fristge- recht und mit nachfolgenden Anträgen bei der Kammer zur Wehr (act. 16 i.V.m. act. 13/1): 1.a. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 9. Juli 2015 aufzuheben, und es sei in Gutheissung des Ausweisungs- begehrens den Beklagten/Berufungsbeklagten unter Androhung der Zwangs- vollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, das von ihnen bewohnte Ein- familienhaus G.-Strasse ..., ... H., unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und den Klägern/Berufungsklägern zu- rückzugeben. 1.b. Es sei das zuständige Stadtammannamt Sihltal anzuweisen, den zu erlas- senden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klä- ger/Berufungskläger zu vollstrecken;
Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und sich die Rechtslage als "kl ar" erweist. 2. Vorliegend i st auf die (durch diverse aussagekräftige Belege untermauerte und im Nachfolgenden kurz zusammengefasste) Sachverhaltsdarstellung der Kläger abzustellen, zumal diese im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten blieb und si ch di e Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht vernehmen liessen: Am 2. April 2015 schlossen die Kläger (als Vermieter) mit den Beklagten einen Mietvertrag über besagtes Einfamilienhaus. Dies, nachdem die Kläger bei der von den Beklagten angegebenen ehemaligen Vermieterin Erkundi gungen eingeholt und die von den Beklagten eingereichten Betreibungsregisterauszüge konsultiert hatten, welche keine Hinweise auf Betreibungsvorgänge enthielten. Der Mietbe- ginn erfolgte per 1. Mai 2015 (act. 3/1). Anlässlich der Schlüsselübergabe am 30. April 2015 wiesen die Beklagten zudem einen Beleg vor, wonach sie die Miet- zi nskauti on i n Höhe von Fr. 7'000.– in Form einer Mietkautionsversicherung ge- leistet hätten (act. 1 S. 10 Rz. 4). Am 8. Mai 2015 hat die Klägerin 1 einen überraschenden Anruf von Frau I._____ der J._____ Immobilien GmbH erhalten, welche Verwalterin der Liegenschaft ...strasse ..., ... Züri ch ist , wo die Beklagten vorher gewohnt hatten. Gemäss Auskunft von Frau I._____ ist der damalige Mi etvertrag gekündigt worden, weil von den Beklagten die Miete nicht bezahlt wurde. Die Ausweisungsverfügung hat den Beklagten dann trotz mehrmaliger Versuche nicht zugestellt werden können, doch haben sie di e Wohnung an der ...strasse schliesslich doch verlassen. Es si nd jedoch (g emäss Auskunft von Frau I.) noch zahlreiche Betreibungen gegen die Beklagten offen. Die von den Beklagten als Vermieterin genannte "K." ist bei der J._____ Immobilien GmbH ni cht bekannt (act. 1 S. 10 Rz. 5). Ebenfalls am 8. Mai 2015 hat der Kläger 3 eine E-Mail von der L._____ SA erhal- ten, gemäss der keine Garantie für die Mietkaution der Beklagten ausgestellt wer- den konnte, weil es im Dossier des Beklagten 1 noch eine alte Schuld gab (act. 3/4, act. 1 S. 10 Rz. 6).
Nachforschungen bei den Betreibungsämtern, deren angeblichen Registerauszü- ge die Beklagten den Klägern übergeben hatten, haben ergeben, dass es sich bei den eingereichten Betreibungsregisterauszügen um Fälschungen handeln könnte. Die Betreibungsämter Zürich 2 und 10 haben den Klägern mit Schreiben vom 13. Mai und 19. Mai 2015 jedenfalls schriftlich bestätigt, dass sie die von den Be- klagten vorgelegten Bescheinigungen nie erstellt haben und dass diesbezüglich auch eine Strafanzeige in Bearbeitung ist (act. 3/5 und act. 3/6). Gestützt auf diese neugewonnen Erkenntnisse haben sich die Kläger gegenüber den Beklagten mit – unbestrittenermassen zugestelltem – Schreiben vom 15. Mai 2015 auf die sofortige Unverbindlichkeit des Mietvertrages wegen absichtlicher Täuschung berufen (act. 3/7). 3. Die Vorinstanz stellte – wie bereits erwähnt – auf den vorerwähnten Sach- verhalt ab. Zum Rechtli chen erwog die Vorinstanz, die von den Klägern beantrag- te Ausweisung der Beklagten im Verfahren nach Art. 257 ZPO setze voraus, dass über die Aufhebung des Vertrags wegen Irrtum "klares Recht" bestehe. Ei ne Rechtslage sei klar, wenn sich die Rechtsfolge im Rahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergebe und über die Bedeutung einer Rechtsvor- schrift kein begründeter Zweifel bestehen könne. Wo richterliches Ermessen mit Bezug auf den Tatbestand oder die Rechtsfolge eine wesentliche Rolle spiele, liege kein klares Recht vor. Bei der hier entscheidenden Frage, ob der Mietvertrag (act. 3/1) wegen Täuschung gemäss Art. 28 OR unverbindlich sei, handle es sich um eine Auslegungsfrage. Sobald es um Auslegungsfragen gehe, stehe dem Richter ein Ermessen zu. Aus diesem Grunde sei vorliegend kein klares Recht gegeben. Dem halten die Kläger zusammenfassend entgegen, dass es für die sich stellen- de Frage weder eines Ermessens- noch eines Billigkeitsentscheides bedarf. Selbst wenn man die Meinung vertreten würde, das Gericht habe die Frage der Kausalität einer Würdigung zu unterziehen – was von Seiten der Kläger verneint werde – könne aufgrund der (unbestrittenen) Tatsachen vernünftigerweise nur der Schluss gezogen werden, dass die Kläger bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Mietvertrag mit den Beklagten nicht geschlossen hätten. Es lasse sich in gu-
ten Treuen keine andere Ansicht vertreten. Entsprechend sei die Rechtslage klar, weshalb der Ausweisungsbefehl zu erteilen sei (act. 16). 4. Die erwähnten allgemeinen Voraussetzung des "klaren Rechts" hat die Vor- i nstanz i m Grundsatz durchaus zutreffend wiedergeben, doch schei nt i n Bezug auf den daraus gezogen Schluss vorliegend ein anderes Ergebnis naheliegender, denn es gilt Folgendes zu beachten: Das Recht ist nicht zwingend bereits dann unklar, wenn es unterschiedliche vertretbare Auffassungen gibt, wie ein rechtli- cher Begriff aufzufassen ist, sondern nur dann, wenn (mindestens) eine dieser Auffassungen zu ei nem für den Gesuchsteller ungünsti gen Resultat führt. Führen dagegen alle Auffassungen zur Gutheissung des Gesuchs, ist das Recht als klar anzusehen. Im Rahmen der Anwendung von unbesti mmten Rechtsbegriffen ist demnach z.B. zu prüfen, ob die Interessenabwägung im Einzelfall zu einem klaren Resultat führt oder ni cht. Eine klare Rechtslage setzt somit voraus, dass die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dies trifft zwar in der Re- gel nicht zu , wenn die Anwendung der fraglichen Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, der so oder auch anders ausfallen könnte, wie dies nament- lich bei der Beurteilung von Treu und Glauben der Fall ist (BGE 138 III 123 m.w.H.). Damit sind Ermessens und Billigkeitsentscheide jedoch nicht generell ausgeschlossen, sondern nur "in der Regel", das heisst dort, wo die wertende Be- trachtung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. Rainer Egli in: Annette Dolge (Hrsg.), Zivilprozess – aktuell, PraxiZ Bd. 2, Zürich 2013, Rechtsschutz i n klaren Fällen, S. 6 f.) . Dies schliesst hingegen nicht aus, dass in Ausnahmefällen, in de- nen kein anderer Schluss in Frage kommt, dennoch eine klare Rechtslage vor- liegt. Folglich besteht allgemein gesagt dann eine klare Rechtslage, wenn das Gericht aufgrund des erstellten Sachverhaltes vernünfti gerwei se nur zu ei ner (zu- treffenden) Rechtsfolge gelangen kann. Von ei ner absi chtli chen Täuschung gemäss Art. 28 OR ist dann auszugehen, wenn eine Partei die andere im Rahmen des Vertragsschlusses bewusst in die Irre geführt hat. Gemäss dem unmissverständlichen Gesetzestext muss der durch Täuschung erregte Irrtum ni cht ei nmal ei n wesentlicher sein (Art. 28 Abs. 1 OR),
doch muss sich die getäuschte Partei immerhin (binnen Jahresfrist) aktiv auf die Unverbindlichkeit berufen (Art. 31 OR). Bei begonnen Dauerschuldverhältnissen bewirkt die Berufung der getäuschten Partei die Unverbindlichkeit ex nunc oder – je nach Auffassung – gar ex tunc (vgl. z.B. ZK-Higi, Vorbem. zu Art. 266 - 266o N 8, mi t zahlrei chen Verweisen, oder Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl., Zürich 2009, S. 118). Unverbindlich ist der Vertrag alleweil. Der Tatbe- stand der Täuschung des Art. 28 OR ist klar, und es gilt dasselbe für die Rechts- folge. Inwieweit bei der hier gegeben Sachlage eine Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes gegeben sein könnte, ist – wie die Kläger zu Recht vorbringen – von daher höchst fraglich. Auch i st ni cht ersichtlich, weshalb die gesetzliche Re- gelung der absi chtli chen Täuschung in den Art. 28 und 31 OR sowie deren Ver- ständnis in der Praxis grundsätzlich unklar sein soll. Konkret haben die Beklagten den Klägern im Vorfeld des Vertragsschlusses sodann – wovon i m Tatsächli chen auszugehen ist – verschiedene falsche Tatsachen vorgegaukelt, was entspre- chendes Wi ssen und Wollen (Vorsatz) belegt: So gaben sie zum Beispiel eine fal- sche Person als Vorvermieterin an, welche den Klägern auf telefonische Nachfra- ge sogar zur Verfügung stand und ihnen gegenüber falsche Angaben über den (angeblichen) Verlauf des vorangehenden Mietverhältnisses machte. Auch lies- sen die Beklagten den Klägern Betreibungsregisterauszüge zukommen, welche nachweislich nicht von den betreffenden Betreibungsämtern ausgestellt worden si nd und daher insofern gefälscht erscheinen. Dass Angaben zur Vormiete und zur Solvenz mit Bestätigung durch Telefonate und Betreibungsregisterauszüge geeignet sind, einen Vermieter dann zum Vertragsschluss zu verleiten, wenn si e positiv sind, versteht sich von selbst. Von den falschen Angaben verleitet, schlos- sen die Kläger daraufhin besagten Mietvertrag mit den Beklagten. Damit ist eine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR ohne Weiteres erstellt. Als die Kläger kurz nach Vertragsschluss bemerkten, dass sie von den Beklagten hi nters Li cht ge- führt worden waren, beriefen sie sich umgehend auf die Unverbindlichkeit des Mietvertrages und verlangten von den Beklagten, das Mietobjekt zu verlassen. Damit ist von den Klägern auch die gemäss Art. 31 OR zur Unverbindlichkeit des Vertrages nötige Gestaltungserklärung unbestrittenermassen abgegeben worden.
Deshalb ist ni cht ersi chtli ch, warum Art. 28 OR hi er ni cht auch im Rahmen des summarischen Verfahrens nach Art. 257 ZPO angewendet werden sollte. Wenn die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung (im Tatsächlichen unbestritten und) derart offensichtlich erfüllt sind, schei nt es ni cht angebracht, den um schnel- len Rechtsschutz ersuchenden Klägern, die gesetzlich vorgesehene Hilfe mit dem pauschalen Verweis auf eine angeblich unklare weil "auslegungsbedürftige" Rechtslage zu verwehren. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und die Beklagten sind umgehend aus der fraglichen Liegenschaft auszuweisen. III. 1. Die Guthei ssung der Berufung führt dazu, dass si ch auch der Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ändert. Dies muss sich in der Kosten- und Entschä- digungsregelung für das vorinstanzliche Verfahren widerspiegeln. Zur Höhe der vori nstanzli che n Entschei dgebühr liegen keine Rügen vor. Damit ist ausgangs- und antragsgemäss die Entscheidgebühr für das vorinstanzliche Verfahren den Beklagten aufzuerlegen. Daneben sind die Beklagten gestützt auf § 4 und § 9 AnwGebV zu verpflichten, den Klägern für das vorinstanzliche Verfahren ei ne Parteientschädigung von Fr. 1'620.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. 2. Da die Kläger obsiegen, sich die Beklagten aber mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht identifiziert haben, erübrigt sich für das Rechtsmittelverfahren die Festsetzung einer Entscheidgebühr bzw. die Zusprechung einer Parteientschädi- gung. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. Juli 2015 (Geschäft- Nr. ER150012-F) wird aufgehoben.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
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MLaw D. Weil
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