Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150027-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr. LF150029
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 15. Oktober 2015 i n Sachen
gegen
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von H._____, geboren tt. mm.1933, von Zürich, gestorben tt.mm.2015, wohnhaft gewesen ... [Adresse]
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 11. Juni 2015 (EL150432) Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 11. Juni 2015 (act. 19 = act. 21 = act. 37/19 = act. 37/21): "1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie der Testamente zugestellt. Die Originaltestamente bleiben im Gerichtsarchiv aufbewahrt. 2. Die eingesetzten Erben (Ziff. III/B/1-4) sind berechtigt, die Aus- stellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen. 3. Der Erbschein wird ausgestellt, sofern die gesetzlichen Erben und/oder die Stiftung J._____ dagegen nicht innert Monatsfrist, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht Einsprache erheben. 4. Es wird festgehalten, dass die Zürcher Kantonalbank das Mandat als Willensvollstreckerin abgelehnt hat. 5. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache der eingesetzten Erben. 6. Die Kosten betragen: Fr. 5800.00 Entscheidgebühr Fr. 252.00 Barauslagen Fr. 6052.00 Kosten total. 7. Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von D._____ (Ziff. III/B/1) bezogen. [8.-9. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Berufungsanträge:
der Berufungskläger 1 und 2 (act. 20 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 5 [des Urteils des Einzelgerichts Erbschaftssachen vom 11. Juni 2015] aufzuheben. 2. Es seien die gesetzlichen Erben zur Erbfolge zu erklären. Es sei- en insbesondere die Berufungskläger [1 und 2] für berechti gt zu erklären, die Ausstellung eines auf sie lautenden Erbscheines zu verlangen.
der Berufungsklägerin 3 (act. 37/20 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 11. Juni 2015 seien aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: 'Die gesetzlichen Erben nämli ch: - B., geb. tt.mm.1932, von Zürich und ... ZH, wohnhaft ... [Adresse], - A., geb. tt.mm.1922, von ... FR, wohnhaft ... [Adresse], sowie - C._____, geb. tt.mm.1937, von Zürich und ... SZ, wohnhaft ... [Adresse] sind berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen.' 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsbeklagten."
Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2015 verstarb H._____ geb. ..., geboren tt.mm.1933 (Erb- lasserin), mit letztem Wohnsitz in Zürich. Sie hinterliess als gesetzliche Erben die Berufungsklägerinnen 1 und 3 (halbbürtige Schwestern) und den Berufungskläger 2 (vollbürtiger Bruder; vgl. act. 19 S. 2). In der Folge wurden dem Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksge- ri cht Züri ch (Vori nstanz) verschiedene Testamente der Erblasserin eingereicht (vgl.; act. 19 S. 1; die Testamente finden sich in beglaubigter Fotokopie in den beigezogenen Akten der Vorinstanz). 2. Am 11. Juni 2015 erliess die Vorinstanz das eingangs angeführte Ur- teil. Sie kam darin in vorläufiger Auslegung der Testamente zum Schluss, dass das Testament vom 20. März 2009 das für die Erbfolge massgebliche Testament sei und dass daher die darin bedachten Personen und Institutionen (im Einzelnen die Berufungsbeklagten 1 bis 4) als eingesetzte Erben zur Erbfolge gelangten. Folglich erkannte die Vorinstanz, dass diese Personen und Institutionen berech- tigt seien, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen (vgl. act. 19). Das Urteil vom 11. Juni 2015 wurde den Berufungsklägern 1 und 2 am 16. Juni 2015 und der Berufungsklägerin 3 am 17. Juni 2015 zugestellt (act. 17). 3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015, gleichentags der Post übergeben, er- hoben die Berufungskläger 1 und 2 Berufung gegen das Urteil vom 11. Juni 2015 und stellten die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 20). Der Berufungs- kläger 2 ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege mit Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters (act. 20 S. 2). Die Berufung der Berufungskläger 1 und 2 wurde im vorliegenden Verfah- ren LF150027 angelegt.
II. 1. Vorbemerkungen: 1.1 Das vorliegende Verfahren betrifft die Eröffnung einer letztwilligen Ver- fügung; den Erben wird die gesetzliche Erbbescheinigung in Aussicht gestellt. Die Bestimmung der dafür zuständigen Behörde liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 557 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Zürich ist das örtlich zuständige Einzelgericht mit dieser Aufgabe betraut (§ 137 lit. c GOG). Die entsprechenden Entscheide ergehen im summarischen Verfahren (vgl. H AUSER/ SCHW ERI/LIEBER, GOG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 137 ff., N 1-4). Gegen Erledigungsentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO). Voraus- gesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser ist angesichts der vorliegenden Verhältnisse (vgl. act. 11 sowie nachfolgend unter Ziff. III.) gegeben. 1.2 Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich wie bereits erwähnt das Einzelgericht – hat bei ihr eingereichte Testamente binnen Monatsfrist zu eröff- nen. Daraufhin, nach Ablauf eines Monats seit der Eröffnung, wird den eingesetz- ten Erben auf ihr Verlangen die Erbbescheinigung ausgestellt, sofern die gesetzli- chen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Auch den gesetzli- chen Erben wird von Lehre und Praxis ein Anspruch auf Ausstellung einer Erbbe- scheinigung unter den entsprechenden Voraussetzungen zuerkannt. Der Zweck der Erbbescheinigung besteht darin, den berechtigt erscheinenden Erben einen provisorischen Ausweis über ihre Stellung zu geben und ihnen die gemeinschaft- liche Inbesitznahme der Nachlassgegenstände zu ermöglichen (BSK ZGB II- K ARRER/ VOGT/LEU, 4. Auflage 2011, Art. 559 N 3, 6). In der Praxis wird die Ausstellung der Erbbescheinigung an die berechtigt erscheinenden Personen mit der Testamentseröffnung bereits in Aussicht gestellt, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache, welche der in Art. 559 Abs. 1
ZGB erwähnten "Bestreitung" entspricht. Bei dieser Mitteilung steht der zuständi- gen Behörde eine gewisse Kognitionsbefugnis zu, wem aufgrund der eröffneten Verfügung eine Erbbescheinigung auszustellen und wer darin als Erbe aufzu- nehmen sein wird. Die Behörde hat dabei einen vorläufigen Entscheid zu treffen, wer ihrer Meinung nach zur Erbengemeinschaft gehört und wer nicht. Diese Aus- legung ist – wie die bei der tatsächlichen Ausstellung der Erbbescheinigung vor- genommene – provisorisch und hat keinerlei materielle Bedeutung für die Rechte der in der Erbbescheinigung aufgenommenen oder nicht aufgenommenen Perso- nen (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 4. Auflage 2011, Art. 559 N 3, 19, 32 f.). 1.3 Die Berufungsklägerin 3 hat die in Aussicht gestellte Ausstellung der Erbbescheinigung mit der erhobenen Einsprache (vorne I./5.) einstweilen bereits verhindert. Das hat aber keine weitere Wirkung als diejenige, dass die Erbbe- scheinigung gestützt auf die angefochtene Verfügung derzeit nicht ausgestellt werden kann (vgl. im Einzelnen BSK ZGB I-K ARRER/VOGT/LEU, 4. Auflage 2011, Art. 559 N 13). Das ändert am Rechtsschutzi nteresse bzw. an der Beschwer der Berufungskläger mit Blick auf di e erhobenen Berufungen ni chts. D i e Berufungs- kläger haben ein schützenswertes Interesse daran, dass ein nach ihrem Stand- punkt richtiger Erbschein in Aussicht gestellt (und hernach ausgestellt) wird, mit dem sie sich einstweilen als Erben des Erblassers ausweisen und den Nachlass gemeinschaftlich in Besitz nehmen können. Das können sie mit den vorliegenden Berufungen ungeachtet der Einsprache gegen den angefochtenen Entscheid er- reichen (vgl. OGer ZH LF140037 vom 30. Juni 2014, E. II./3.). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet erhobenen Berufungen der Be- rufungskläger 2 und 3 ist daher einzutreten. 1.4 Die Berufungsklägerin 1 leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wie eingangs erwähnt auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht (vgl. vorne I./6.). Auf ihre Berufung ist daher androhungsgemäss (vgl. act. 34) ni cht ei nzutreten.
mächtnissen die Berufungsbeklagten 1 bis 4 als ihre Erben ein (die Berufungsbe- klagten 1 und 2 zu je drei Zehnteln, die Berufungsbeklagten 3 und 4 zu je zwei Zehnteln). Mit einem dritten Testament (T 3) vom 4. April 2011 samt einem Nachtrag vom gleichen Datum hob die Erblasserin alle ihre bisherigen letztwilligen Verfü- gungen auf, ordnete erneut die Willensvollstreckung an und setzte die Stiftung J._____ als Alleinerbin ein. Mit einem vierten Testament (T 4) vom 5. Dezember 2013 widerrief die Erb- lasserin das dritte Testament (T 3) vom 4. April 2011 ausdrückli ch und wi es da- rauf hin, dass somit das erste Testament (T 1) vom 18. Juli 2004 wieder gelte. 4. Zum angefochtenen Entscheid: Die Vorinstanz erwog, es stehe fest, dass die Erblasserin das Testament T 3 samt Nachtrag widerrufen habe. Unklar sei dagegen, was die Erblasserin mit dem Aufleben des Testaments T 1 habe bezwecken wollen, da sie darin lediglich für den Fall verfügt habe, dass sie vor oder gleichzeitig mit ihrem Ehemann verster- ben würde. Würde man alleine auf dieses Testament T 1 abstellen, so kämen mangels Anordnungen für den Fall des Nachversterbens die gesetzlichen Erben zur Erbfolge. Allerdings sei mit dem in T 4 vorgenommenen Widerruf des Testa- ments T 3 (vom 4. April 2011) auch die Aufhebung der vor dem 4. April 2011 ver- fassten Testamente hinfällig, mithin auch der Widerruf des früheren Testaments T 2, welches (da nach dem Ableben des Ehemanns verfasst) Anordnungen für den eingetreten Fall des Nachversterbens enthalte. Im Sinne einer einstweiligen, den Richter in einem ordentlichen Verfahren nicht bindenden Auslegung sei daher auf das Testament T 2 vom 20. März 2009 abzustellen (act. 19 S. 4). 5. Ausführunge n der Berufungskläger: Der Berufungskläger 2 lässt ausführen, die Erblasserin habe mit dem Tes- tament T 4 keinen Widerruf des Widerrufs des Testaments T 2 beabsichtigt. An- dernfalls hätte sie nicht ausdrücklich das Testament T 1 für gültig erklärt. Das Testament T 1 (welches die Erblasserin ausdrücklich für gültig erklärt habe) kön-
ne nur gelten, wenn das Testament T 2 keine Wirkungen entfalte. Das Abstellen auf das Testament T 2 verstosse daher gegen den Wortlaut des (neusten) Tes- taments T 4. Dieser Wortlaut sei klar und eindeutig. Was die Erblasserin damit genau habe bezwecken wollen, habe das Gericht hinsichtlich der Testamentser- öffnung nicht zu interessieren. Da somit das Testament T 1 für die Erbfolge mas- sgeblich sei, seien die gesetzlichen Erben erbberechtigt (act. 20 S. 3 f.). Die Berufungsklägerin 3 stellt sich auf den im Ergebnis gleichen Standpunkt, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse verkenne, wenn sie ausführe, der Wille der Erblasserin sei unklar. Dieser Wille gehe ausdrückli ch aus dem neu- esten Testament T 4 hervor, indem auf das Testament T 1 vom 18. Juli 2004 ver- wiesen werde. Offenbar habe die Erblasserin damit die gesetzliche Erbfolge wie- derherstellen wollen. Daran sei nichts unklar, womit sich eine Auslegung erübrige (act. 37/20 S. 5 f.). 6. Würdi gung: 6.1 Letztwillige Verfügungen sind nach dem Willensprinzip auszulegen. Massgeblich ist stets der wirkliche Wille der Erblasserin. Zu fragen ist daher, was die Erblasserin mit ihrer Formuli erung mei nte und zum Ausdruck bringen wollte (BSK ZGB II-B REITSCHMID, 4. Auflage 2011, Art. 469 N 24). Dabei ist – so richtig die Berufungsklägerin 3 – nach bundesgerichtlicher Praxis in der Regel nicht von einem klaren Wortlaut abzuweichen (BGE 131 III 106, vgl. act. 37/20 S. 6). Das gilt allerdings nicht im Sinne einer unumstösslichen Regel. Das Bundesgericht spricht vielmehr von einer Vermutung, dass Gewolltes und Erklärtes übereinstim- men würden. Indessen könne sich, so das Bundesgericht weiter, die vom Erklä- renden verwendete Bezeichnung oder Ausdrucksweise als missverständlich oder als unrichtig erweisen, sei es wegen eines blossen Verschriebs, oder sei es, weil Ausdrücke in einer von der Verkehrs- oder Rechtssprache abweichenden Bedeu- tung verwendet wurden. Nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 18 Abs. 1 OR, die bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen sinngemäss heranzuziehen sei (Art. 7 ZGB), sei der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeich- nung oder Ausdrucksweise (BGE 131 III 106 E. 1.2).
Die sogenannte Eindeutigkeitsregel (wonach bei für sich betrachtet klarem Wortlaut eine Auslegung zu unterbleiben hätte) wird – das geht auch aus dem er- wähnten Bundesgerichtsentscheid hervor – im Schrifttum zu Recht verworfen (vgl. BSK ZGB II-B REITSCHMID, 5. Auflage 2015, Art. 469 N 26). 6.2 Der Wortlaut des massgeblichen neuesten Testaments T 4 vom 5. De- zember 2013 enthält mit dem vorgenommen Verweis auf ein anderes Testament und der Aufhebung eines weiteren Testaments an sich wenig Unklarheiten. Das heisst nach dem soeben Gesagten aber nicht, dass eine Auslegung des Textes zu unterblei ben hätte. Ohnehi n liegt mit den vorgenommenen Verweisen auf an- dere Verfügungen nicht eine derart klare Situation vor, wie es etwa der Fall wäre, wenn die Erblasserin in ihrem neusten Testament selber klar angegeben hätte, was sie zu diesem Zeitpunkt anordnen wollte. Der Text des neuesten Testaments selber gibt für sich alleine (also ohne Konsultation der weiteren Testamente, auf die verwiesen wird) keine Antwort auf die Frage, was die Erblasserin damit errei- chen wollte. Die von der Erblasserin in ihrem Testament T 4 ausdrücklich verfügte Auf- hebung des Testaments T 3 führt in logischer Konsequenz dazu, dass das nächst frühere Testament T 2 wieder auflebt. Dieses Testament hat die Erblasserin so- dann nicht aufgehoben. Sie erwähnte es allerdings auch ni cht, sondern wi es ab- schliessend lediglich darauf hin, das Testament T 1 gelte somit wieder. Dabei kann durchaus argumentiert werden, dass der ausdrückliche Hinweis auf das ers- te Testament T 1 die Aufhebung des Testaments T 2 mit umfasse (so die Beru- fungsklägerin 3, act. 37/20 S. 5). Das würde zum Schluss führen, dass das Tes- tament T 1 massgeblich wäre. Da dieses für den Fall des Nachversterbens der Erblasserin nach ihrem Ehemann nichts anordnet, wäre konsequenterweise von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Ob das der Wille der Erblasserin war, ist jedoch nicht ohne weiteres klar. Die Situation mit drei früheren Testamenten, von welchen die Erblasserin auf eines ausdrücklich verwies, ein weiteres ausdrücklich aufhob und ein drittes nicht er- wähnte, ist relativ komplex. Dass die Vori nstanz vor diesem Hintergrund Überle- gungen darüber anstellte, was die Erblasserin mit ihrer Anordnung bezweckte, ist
daher entgegen dem Berufungskläger 2 (act. 20 S. 3) nicht zu beanstanden, son- dern war vor dem Hintergrund des Willensprinzips geboten (zumal der Eindeutig- keitsregel wie gesehen ohnehin nicht zu folgen wäre). 6.3 Als Erstes fällt bei der Überlegung, was die Erblasserin am 5. Dezem- ber 2013 tatsächlich wollte, in Betracht, dass sie auf ihre eigene frühere Verfü- gung verwies. Wenn die Erblasserin (so die Berufungsklägerin 3, act. 37/20 S. 6) die ge- setzliche Erbfolge hätte wiederherstellen wollen, so wäre ein blosser dahingehen- der Hinweis viel näher gelegen als der Verweis auf das frühere Testament T 1 vom 18. Juli 2004. Dass die Erblasserin bewusst auf ei n vor Jahren für eine ganz andere Situation verfasstes, aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung irrele- vant gewordenes Testament verwiesen hätte, um so der gesetzlichen Erbfolge zum D urchbruch zu verhelfen, i st ni cht anzunehmen. Ei n so umständli ches Vor- gehen macht keinen Sinn, wenn dasselbe Ziel auch mit wenigen Worten (etwa: "ich hebe alle früheren Testamente auf, mein Nachlass geht an meine gesetzli- chen Erben") erreicht werden könnte. Anzeichen dafür, dass die Erblasserin an der gesetzlichen Erbfolge festhal- ten wollte, sind denn auch weder im Wortlaut des Testaments T 4 noch sonst er- sichtlich. Die Erblasserin ordnete weder in der letzten noch in den früheren Verfü- gungen je irgend etwas zugunsten gesetzlicher Erben an. Vi el wahrschei nli cher ist daher, dass die Erblasserin mit ihrem Verweis auf ihre frühere Verfügung auf etwas zurückkommen wollte, was sie zu einem frühe- ren Zei tpunkt tatsächlich verfügt hatte. Da das Testament T 1 vom 18. Juli 2004 für die bereits seit 2008 eingetretene Situation (Vorversterben des Ehemanns) nichts anordnete, ist der vorinstanzlichen Auffassung beizupflichten, dass dieses Testament für die Erbberechtigung nach einstweiliger Auslegung nicht massge- bli ch sei n kann. Das weitere Testament T 3 vom 4. April 2011 hob die Erblasserin ausdrückli ch auf. Somit bleibt einzig das Testament T 2 vom 20. März 2009, auf welches – im Übereinstimmung mit der Vorinstanz – einstweilen abzustellen ist.
Das führt zur Abweisung der Berufungen (des Berufungsklägers 2 und der Berufungsklägerin 3) und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids. 6.4 Abschliessend ist nochmals festzuhalten, dass die Testamentseröff- nung durch den ordentlichen Richter in einem allfälligen erbrechtlichen Zivilpro- ze ss durch den vorliegenden Entscheid nicht vorweggenommen wird. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Beru- fungsklägern je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). D as Unter- liegen der Berufungsklägerin 1 (Nichteintreten aufgrund Nichtbezahlung des Vor- schusses) ist gleich zu gewichten wie das Unterliegen der anderen beiden Beru- fungskläger in der Sache, zumal alle drei Berufungen denselben Gegenstand hat- ten, das Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsklägerin 1 somit kei nen er- hebli chen Einfluss auf den Aufwand des Gerichts hatte. 2. Der Berufungskläger 2 ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er macht geltend, er sei mittellos und lebe von AHV-Ergänzungs- leistungen. Angesichts seines Alters und seiner gesundheitlichen Verfassung sei er auf rechtskundigen Beistand angewiesen (act. 20 S.4). Der Berufungskläger 2 und seine Ehefrau sind beide im Pensionsalter. Sie beziehen nach den eingereichten Unterlagen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, da die Renteneinkommen zur Deckung des Lebensbedarfs nicht ausreichen (act. 32/3). Sie verfügen ferner nur über ein geringfügiges Vermögen (act. 32/1-2). Die Mittellosigkeit des Berufungsklägers 2 (Art. 117 lit. a ZPO) ist daher zu beja- hen. Zudem war der Berufungskläger 2 auf anwaltlichen Beistand angewiesen, und di e Berufung war ni cht aussi chtslos (Art. 117 lit. b, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Daher ist dem Berufungskläger 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Rechtsvertreter wird nach Vorlage eines Nachweises über seine Bemü- hungen im Umfange des auf den Berufungskläger 2 entfallenden Anteils mit sepa- ratem Entscheid aus der Staatskasse entschädigt werden (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. Die Berufungen betreffen die Berechtigung am gesamten Nachlass. Dessen Höhe ist für das vorliegende Verfahren gestützt auf den Steuerausweis, den die Vorinstanz beizog (act.11), auf Fr. 3'232'000.00 zu beziffern. Dem Verfah- ren ist entsprechend als Streitwert dieser Betrag zugrunde zu legen (vgl. bereits act. 25 und act. 37/24). In Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1 GebV OG rechtfertigt sich für das Verfahren über die Berufungen der Berufungskläger 1 bis 3 eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 4'500.00. Der der Berufungsklägerin 3 auferlegte Anteil von Fr. 1'500.00 ist mit ihrem Vorschuss zu verrechnen. Der dem Berufungskläger 2 auferlegte Anteil ist einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 l it. b ZPO). Für den An- teil der Berufungsklägerin 1 wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen. 4. Den Berufungsbeklagten sind mangels erheblicher Aufwendungen kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren Nr. LF150029 wird mit dem vorliegenden Verfahren Nr. LF150027 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer wei- tergeführt. Das Verfahren Nr. LF150029 wird als dadurch erledigt abge- schrieben. 2. Auf die Berufung der Berufungsklägerin 1 wird nicht eingetreten.
Dem Berufungskläger 2 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Das Rückforderungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 122 ZPO). 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gegen diesen Beschluss richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. D i e Berufungen der Berufungskläger 2 und 3 werden abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungsklägern 1 bis 3 je zu einem Drittel auferlegt. Für den Anteil der Berufungsklägerin 1 wird die Obergerichtskasse Rech- nung stellen. Der Anteil des Berufungsklägers 2 wird einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen. Das Rückforderungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art.122 ZPO). Der Anteil der Berufungsklägerin 3 wird mit dem geleisteten Vorschuss im Verfahren LF150029 verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage je eines Doppels von act. 20, 31, 37/20 und 37/30, an di e Berufungs- kläger unter Beilage je einer Kopie von act. 38, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, in einem Verfahren betreffend vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 3'232'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 16. Oktober 2015