Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan Urteil vom 10. Februar 2016 i n Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____", Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____
gegen
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Anfechtung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Juni 2015 sowie gegen eine Verfügung des Be- zirksgerichtes Meilen vom 12. Juni 2015 im gleichen Verfahren (ES140032)
Rechtsbegehren vom 3. Juni 2014 (act. 1): " 1. Es sei der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 5. Mai 2014 bezüglich der Nichtabberufung des Verwalters aufzu- heben und der Verwalter abzuberufen; 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten (zuzüglich MWST von 8%)."
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2015 (act. 45): 1. Die D._____ AG wird als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, ... [Adresse], abberufen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – mit dem von den Ge- suchstellern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.– verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern den Kostenvor- schuss zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 14'000.– zu bezahlen. (6./7. Mitteilung / Rechtsmittel)
Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2015 (act. 46): 1. Die Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirks Meilen vom 3. Juni 2015 wird wie folgt berichtigt: "5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 15'120.– zu bezahlen." (2./3. Mitteilung / Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (act. 47 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts Meilen vom 3. Juni 2015 (Ge- schäfts-Nr. der Vorinstanz: ES140032-G) sowie die Verfügung des Einzelgerichts Meilen vom 12. Juni 2015 (Geschäfts-Nr. der Vor- instanz: ES140032-G) aufzuheben und es sei die Klage vom 3. Juni 2014 vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts Meilen vom 3. Juni 2015 (Geschäfts-Nr. der Vorinstanz: ES140032-G) sowie die Verfügung des Einzelgerichts Meilen vom 12. Juni 2015 (Geschäfts-Nr. der Vor- instanz: ES140032-G) aufzuheben und die Klage zwecks Neubeurtei- lung, allenfalls zur Durchführung eines Beweisverfahrens, an die Vor- i nstanz zurückzuwei sen. 3. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MwSt. auf der Parteientschädigung, für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten."
der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (act. 55 S. 2):
"1. Die Berufung (inklusive Eventualantrag) sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägeri n (zuzügli ch MWST von 8%)."
Erwägungen: I. (Übersi cht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Seit dem Jahr 2000 ist die D._____ AG (fortan: Verwaltung) Verwalte- rin der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ i n E._____ ZH (Gesuchsgeg- neri n und Berufungsklägeri n; fortan: Berufungsklägerin). F._____ ist der Ge- schäftsführer und einziger Verwaltungsrat der Verwaltung. B._____ und C., die beiden Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (fortan: Berufungsbeklagte), sind Miteigentümer je zur Hälfte einer Stockwerkeigentumseinheit der Stockwer- keigentümergemeinschaft A.. Sie sind der Auffassung, zahlreiche Verfeh- lungen der Verwaltung hätten das Vertrauensverhältnis derart beeinträchtigt, dass i hnen die Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses nicht mehr zugemutet wer- den könne. Ihr Antrag auf Abberufung der Verwaltung wurde anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 5. Mai 2014 allerdings mit einem Stimmenverhältnis von 5:1 abgelehnt (act. 3/2 S. 4). 2. In der Folge reichten die Berufungsbeklagten am 3. Juni 2014 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (fortan: Vor- i nstanz) ei n Gesuch um Aufhebung des Beschlusses der Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 5. Mai 2014 ein und beantragten die gerichtliche Abberu- fung der Verwaltung i m Si nne von Art. 712r Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 4 ZPO (act. 1). 2.1 Nach durchgeführtem Schri ftenwechsel und Stellungnahme n der Par- teien erklärte die Vorinstanz das Verfahren für spruchrei f und setzte die D._____ AG mit Urteil vom 3. Juni 2015 als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemein- schaft A._____ ab (Dispositivziffer 1 von act. 45 [= act. 40 = act. 48]). Die Ge- ri chtsgebühr wurde auf Fr. 10'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin aufer- legt (Dispositivziffern 2 und 3 von act. 45). Gleichzeitig wurde die Berufungskläge- ri n verpfli chtet, den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 14'000.– zu bezahlen (Dispositivziffer 5 von act. 45). Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 berichtigte die Vorinstanz die Dispositivziffer 5 des Urteils vom
II. (Prozessuale Vorbemerkungen) 1. Mit Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Ent- scheids, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Richtig besehen beschlägt die Unangemessenheit eines Entscheides allerdings den Rügegrund unri chti ger Rechtsanwendung und wurde daher im Gesetz nicht besonders aufgeführt. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb eines gerichtlichen Ermessensspielraums liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch ni cht unverständli ch i st, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Ge- gebenheiten des konkreten Falles gleichwohl unzweckmässig erscheint (ZK ZPO- R EETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 310 N 6 und 36). 2. - 2.1 Im Berufungsverfahren zu beachten sind die mit der sog. Begrün- dungspflicht einhergehenden Rügeobliegenheiten der Berufung führenden Partei (vgl. dazu BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1 oder OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, Erw. 1.1 f., je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Be- gründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1). Für das Berufungsverfahren gilt ferner die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Tatsachenbehauptunge n und Bewei smi ttel können nur noch dann i n den Prozess eingebracht werden, wenn sie (mit zumutbarer Sorgfalt) ni cht schon vor Vorinstanz haben vorgebracht werden können und die sie einbringende Partei aufzeigen kann, dass sie sich bemühte, die Beweismittel rechtzeitig für das erst- instanzliche Verfahren zu beschaffen, dies aus irgend einem Grund aber ni cht möglich war (vgl. dazu auch BGE 138 III 625, Erw. 2.1). 2.2 Die von den Berufungsbeklagten i m Berufungsverfa hre n neu ei nge- rei chten Unterlagen (E-Mail-Korrespondenz vom 21. bis 24. August 2015 mit dem Betreff "Einsicht in die Buchführung und Originalbelege vom 13. April 2015" [act. 57/1] und eine Rechnung der Verwaltung an die Stockwerkeigentümerge-
meinschaft vom 22. Dezember 2014 [act. 57/2]) sind älteren Datums als das an- gefochtene Urteil. Beide Urkunden wurden zwar ohne Verzug vorgebracht, doch machen die Berufungsbeklagten keine Umstände geltend, welche es ihnen ver- unmöglicht haben sollen, die Unterlagen bereits vor erster Instanz einzurei chen. Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind somit nicht erfüllt. D i e unter act. 57/1-2 zu den Akten gereichten Urkunden sind deshalb nicht zu berück- sichtigen. 3. Prozesse über die Abberufung der Stockwerkeigentümerverwaltung unterstehen dem summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 4 ZPO). Dieses zeichnet sich einerseits durch eine gewisse Beweismittelbe- schränkung aus, wonach der Beweis grundsätzli ch mi t Urkunden zu erbri ngen i st (Art. 254 Abs. 12 ZPO), und andererseits durch eine Beweismassbeschränkung, wonach die Behauptungen und bzw. Bestreitungen nicht strikte nachzuweisen, sondern nur glaubhaft zu machen si nd (BSK ZPO-M AZAN, 2. Aufl., Art. 248-256 N 6). Den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin trifft also analog der Be- hauptungslast nach Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast", womit die tatsäch- lichen Voraussetzungen, die zu einer Absetzung der Verwaltung einer Stockwerk- eigentümergemeinschaft berechtigen, nicht zu beweisen, sondern nur glaubhaft darzulegen si nd. III. (Materielles/zur Berufung i m Ei nzelnen) 1. Gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung des Verwalters verlangen, wenn die Ver- sammlung der Stockwerkeigentümer dessen Abberufung unter Mi ssachtung wichtiger Gründe abgelehnt hat. Die Rechtswirkung der Abberufung des Verwal- ters i m Si nne von Art. 712r Abs. 2 ZGB besteht nicht in der Beendigung des ge- samten durch die Bestellung des Verwalters begründeten Rechtsverhältnisses, sondern lediglich in der Beendigung der Organfunktion des Verwalters. Für den Untergang des Rechtsverhältnisses zwischen dem Verwalter und der Stockwerk- eigentümergemeinschaft ist der schuldrechtliche Verwaltungsvertrag massge-
bend. Dieser muss im Falle einer Abberufung im Sinne von Art. 712r ZGB liqui- diert werden (Vertragsauflösung). Die Liquidation ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vorliegenden Verfahren geht es um das organschaft- liche Element der Abberufung. 1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Begriff der wichtigen Gründe im Sinne von Art. 712r Abs. 2 ZGB nach den Regeln von Art. 4 ZGB aus- zulegen. Demnach hat das Gericht sei ne Entschei dung nach Recht und Bi lli gkei t zu treffen und dabei alle wesentlichen Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegen wichtige Gründe vor, wenn die Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses nicht mehr als zumutbar er- scheint, weil das Vertrauensverhältnis, welches diesem Rechtsverhältnis i nne- wohnt, fehlt bzw. zerstört wurde. Damit ist das durch die Bestellung der Verwal- tung und den Abschluss des Verwaltervertrages erweckte berechtigte Vertrauen gemeint, der Verwalter werde die mit seiner vom Gesetz grundsätzlich umschrie- benen Funkti on verbundenen Pflichten, die im Verwaltervertrag oder im Regle- ment eine weitere Konkretisierung erfahren können, vereinbarungsgemäss er- füllen (BGE 127 III 534, Erw. 3a; BGE 126 III 177, Erw. 2a; BK ZGB-M EIER- H AYOZ/REY, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, Bern 1988, Art. 712r N 18; DEILLON-SCHEGG, Die gerichtliche Abberufung des Verwalters beim Stock- werkeigentum wegen "wichtiger Gründe" - Bemerkungen zu BGE 126 III 177 ff., recht 2000, S. 241; ZK ZGB-W ERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a - 712t ZGB, Zürich 2010, Art. 712r N 38 ff.). Keine wichtigen Gründe liegen daher jeweils dann vor, wenn nur leichte Pflichtverletzungen begangen wurden. Pflicht- verletzungen, die für sich allein genommen keinen wichtigen Grund für eine Ab- setzung darstellen, können indes bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Verwaltung berücksichtigt werden (BGE 126 III 177, Erw. 2b und c). Der wichtige Grund ist anhand einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Das sub- jektive Empfinden des das Gericht anrufenden Stockwerkeigentümers spielt keine Rolle. Zu beachten ist überdies, dass ein wichtiger Grund weder ein Verschulden voraussetzt noch eine bestimmte Anzahl Kläger. Ein einziger Kläger reicht aus, um eine Verfehlung als wichtigen Grund zu qualifizieren. Es muss zwischen Pflichtverletzungen resp. Fehlverhalten und der Frage, ob daraus ein Verlust des
Vertrauens resultiert, der zur Absetzung der Verwaltung führt, unterschieden wer- den. Im Übrigen kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die ent- sprechenden Ausführunge n der Vori nstanz verwiesen werden (act. 45 S. 7 f.), die insoweit zutreffend sind und keiner Ergänzung bedürfen. 1.2 Die von den Berufungsbeklagten geschilderten Vorkommnisse, welche ihrer Ansicht nach zu einer Abberufung der Verwaltung führen müssen, beurteilte die Vorinstanz unter folgenden elf Titeln bzw. Ziffern: (Ziff. 3.) Fehlende Information in der Angelegenheit "Erben G._____", (Ziff. 4.) Unsorgfältige Verwaltung der Gelder, (Ziff. 5.) Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, (Ziff. 6.) Widerrechtliche Reglementsänderung, (Ziff. 7.) Falsche Abrechnung des Erneuerungsfonds, (Ziff. 8.) Mi ssachtung von Beschlüssen, (Ziff. 9.) Verwendung von Honorarempfehlungen, (Ziff. 10.) Neutralität der Verwaltung i m Abberufungsverfahren, (Ziff. 11.) Kommunikation mit den Gesuchstellern, (Ziff.12.) Fehlerhafte Information durch die Verwaltung, und (Ziff. 13.) Fehlende Fachkenntnisse. Bei drei Punkten kam die Vorinstanz zum Schluss, die Verfehlungen der Verwaltung seien so gravierend, dass das notwendige Vertrauen der Berufungs- beklagten in die Verwaltung zerstört worden sei. Ihnen könne eine Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ni cht mehr zugemutet werden, zumal si ch die Verwaltung auch noch weitere Ver- fehlungen – selbst wenn diese für sich alleine keine wichtigen Gründe für die Abberufung darstellten – habe zu Schulden kommen lassen. Als wichtige Gründe, welche eine Abberufung rechtfertigen, erachtete die Vori nstanz die unrecht- mässige Verwendung der Gelder des Erneuerungsfonds und die damit verbun- dene Reglementsänderung, welche die Verwaltung beantragt hatte, die während mehreren Jahren sistierte Erstellung einer verbrauchsabhängigen Heizkosten- abrechnung und die mangelnde Neutralität des Verwalters in Bezug auf den Abberufungsantrag der Berufungsbeklagten. Die übrigen Beanstandungen werte-
te die Vorinstanz zum Teil zwar ebenfalls als rügenswerte Verfehlungen, qualifi- zierte sie jedoch noch nicht als Pflichtverletzunge n i m Si nne ei nes wi chti gen Grundes. Im Folgenden ist daher vorab auf diejenigen Verfehlungen einzugehen, welche gemäss der Vorinstanz die Schwelle von Art. 712r Abs. 2 ZGB erreicht haben. 2. Zur behaupteten unrechtmässigen Verwendung der Gelder des Erneuerungsfonds und der damit verbundenen Reglementsänderung 2.1 Die Berufungsbeklagten beanstandeten vor der Vorinstanz die von der Verwaltung vorgenommene Belastung des Erneuerungsfonds mit den An- schaffungskosten von Messgeräten für den Wärmeverbrauch i n der Höhe von Fr. 4'320.–. Si e führten aus, die zur Erui erung des individuellen Wärmeverbrauchs der einzelnen Stockwerkeigentümer vorgesehenen Geräte seien allesamt i n den jeweiligen Sonderrechtsräumen der einzelnen Stockwerkeigentümer montiert worden. Sie seien daher dem Sonderrecht und nicht dem gemeinschaftlichen Teil der Stockwerkeigentümergemei nschaft zuzuordne n und hätten deshalb ni cht mi t den Geldern des Erneuerungsfonds bezahlt werden dürfen (act. 1 S. 9 f.; act. 28 S. 41 f.). Die Vorinstanz hat diese Auffassung mit Verweis auf Art. 3 lit. h des Regle- ments der Stockwerkeigentümergemeinschaft gestützt. Sie führte aus, gemäss dieser Bestimmung seien sämtliche Hei zkörper, Röhren, Verteilkästen und Messeinrichtungen innerhalb der im Sonderrecht stehenden Räume mi t Aus- nahme durchgehender Hauptstränge Gegenstand des Sonderrechts. Die Messge- räte zur Eruierung des Wärmeverbrauchs seien in den Kellerräumen sämtlicher Stockwerkeigentümer und zusätzlich in einem Bastelraum eines Stockwerkeigen- tümers montiert worden. Diese Räume stünden im Sonderrecht der jeweiligen Stockwerkeigentümer, weshalb die darin angebrachten Messeinrichtungen ge- mäss Art. 3 lit. h des Reglements ebenfalls im Sonderrecht stünden. Das Regle- ment erscheine in dieser Hinsicht klar und es bestehe kein Grund, die Kosten für die Beschaffung der Messgeräte dem Erneuerungsfonds zu belasten. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin bestehe ferner auch kein Beschluss der
Stockwerkeigentümergemeinschaft, wonach diese Kosten mit den Geldern des Erneuerungsfonds zu bezahlen seien (act. 45 S. 12 f.). Die unrechtmässige Belastung des Erneuerungsfonds – so die Vorinstanz weiter – wiege für sich allein betrachtet nicht besonders schwer. Bedenklich sei vielmehr die Reaktion des Verwalters auf die berechtigte Kritik der Berufungs- beklagten. Anstatt sich der Kritik zu stellen und ein anderes Verständnis der Sachlage zu rechtfertigen, habe die Verwaltung eine Reglementsänderung bean- tragt, welche die Umqualifizierung der Messgeräte als gemeinschaftliche Teile bewirken sollte. Wäre die Verwaltung von der Richtigkeit der Qualifikation der Messgeräte als gemeinschaftliche Teile überzeugt gewesen, hätte keine Regle- mentsänderung erfolgen müssen. Ein solches Verhalten sei geeignet, das Ver- trauensverhält ni s zwi schen der Verwaltung und den einzelnen Stockwerkeigen- tümern zu belasten. Einem Stockwerkeigentümer könne nicht zugemutet werden, dass die Verwaltung berechtigter Kritik auf diese Art und Weise begegne und un- berechtigterweise an einem reglementwidrigen Zustand festhalte, bis sie das Reglement angepasst habe (act. 45 S. 13 f.). 2.2 Die Berufungsklägerin rügt di e Ausführungen der Vori nstanz unter diversen Gesichtspunkten. Zusammengefasst hält sie – streckenweise unter wörtlicher Wiederholung des der Vorinstanz bereits Vorgetragenen (vgl. act. 47 S. 5 ff., dort Rz. 13-21, und dazu act. 21 S. 33 ff., dort Rz. 95-101) – an i hrem Standpunkt fest, die Belastung des Erneuerungsfonds mit den Anschaffungs- kosten der Wärmemessgeräte sei richtig gewesen. Es sei der Verwaltung weder erlaubt noch möglich gewesen, diese Kosten den Sonderrechtsanteilen der ein- zelnen Stockwerkeigentümer zuzuordnen. Die gegenteilige Auffassung der Vor- instanz überzeuge in keiner Art und Weise. Anlässlich der ausserordentlichen Stockwerk eigentümerversammlung, an welcher alle Parteien anwesend gewesen seien, sei über den Austausch sämtlicher Messgeräte durch die Firma H._____ (Schweiz) AG abgestimmt worden. Bei den Messgeräten handle es sich um Sachen, welche die Gemeinschaft und nicht die einzelnen Stockwerkeigentümer separat in ihrer Eigenschaft als Sonderrechtsinhaber beträfen. Die Stockwerkei- gentümerversammlung habe über die Anschaffung von Gegenständen im Sonder-
recht ohnehi n ni cht zu befi nden. Darüber hinaus schreibe das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ in Art. 22 Abs. 1 ausdrücklich vor, die Messgeräte müssten zu Lasten des Erneuerungsfonds erneuert werden, da eine solche Erneuerung zwangsläufig alle Stockwerkeigentümer betreffe. Diese Rege- lung mache auch durchaus Si nn. Die verursachergerechte Verteilung der Heiz- kosten könne nur sichergestellt werden, wenn i n allen Stockwerkeinheiten die gleichen Messgeräte montiert seien. Wenn Stockwerkeigentumseinheiten durch eine zentrale Heizungsanlage beheizt würden, seien die dadurch entstehenden Kosten zwingend als Auslagen für den laufenden Unterhalt gemeinschaftlicher Teile ei nzustufen. Zentrale Heizungsanlagen seien von Gesetzes wegen gemein- schaftliche Teile. Da die Messgeräte die Bedienung der zentralen Heizungsanlage unterstützte n und darüber hinaus mit den Hauptsträngen der Heizung fest ver- bunden seien, seien sie ebenfalls zwingend Bestandteile des gemeinschaftlichen Ei gentums (act. 47 Rz. 10-18). Weiter sei nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz unter Verweis auf den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 23. September 2013 aus- führe, damals sei einzig über die Beschaffung der Messgeräte abgestimmt wor- den, nicht jedoch über die Art der Finanzierung derselben. Mit der Zustimmung zum Erwerb der Messgeräte sei auch die Offerte der Firma H._____ (Schweiz) AG, welche für die Beschaffung und Installation dieser Geräte Fr. 4'320.– verlangt habe, angenommen worden. Daher sei am 23. September 2013 nicht nur die An- schaffung, sondern implizit auch die Finanzierung der Messgeräte mit den Geldern des Erneuerungsfonds einstimmig beschlossen worden. Di e Berufungs- beklagten hätten den Beschluss vom 23. September 2013 anfechten sollen, wenn sie mit der Finanzierung nicht einverstanden gewesen sein sollten. Nachdem dieser Beschluss aber unangefochten geblieben sei, sei die Verwaltung ihrer Pflicht, die Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft umzusetzen, nachgekommen, indem sie die Messgeräte beschafft und die angefallenen Kosten dem Erneuerungsfonds belastet habe (act. 47 Rz. 19-25). Fehl gehe ferner das Argument der Vorinstanz, wonach die Verwaltung mit ihrem Antrag auf Änderung des Reglements zwecks Umqualifizierung der Mess-
geräte als gemeinschaftliche Teile eine schwere Pflichtverletzung begangen ha- ben solle. Aufgrund der unklaren und sich teilweise widersprechenden Be- stimmungen des Reglements habe die Verwaltung den Stockwerkeigentümern Inputs und Gedankenanstösse für eine mögliche Reglementsänderung gegeben. Ein solches Vorgehen könne keineswegs als Pflichtverletzung qualifiziert werden. D arüber hi naus habe die Verwaltung an der Abstimmung über die Reglements- änderung gar nicht teilgenommen. Entsprechende Beschlüsse könnten ihr somit auch nicht angelastet werden. Schliesslich sei die Reglementsanpassung auch deshalb geboten gewesen, weil die Verwaltung auf die Messgeräte keinen Zugriff gehabt hätte, wenn diese dem Sonderrecht der einzelnen Stockwerkeigentümer zugeordnet wären. Ohne Zugriff auf die Messgeräte könne die Verwaltung keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung erstellen, wozu sie aber verpflichtet sei (act. 47 Rz. 26-34). 2.3 Die Berufungsbeklagten widersprechen mit ihrer Berufungsantwort (act. 55) den Auffassungen der Berufungsklägerin i n allen Punkten und halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere widersprechen sie – knapp zusammengefasst – der Auffassung, anlässlich der Stockwerkeigentümerver- sammlung vom 23. September 2013 sei nebst der Beschaffung der fraglichen Messgeräte auch über deren Finanzierung beschlossen worden. Daher habe auch keine Veranlassung bestanden, den Beschluss anzufechten. Da das Reg- lement der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Art. 3 lit. h die Messgeräte klar dem Sonderrecht zuordne, sei die Belastung des Erneuerungsfonds mit den entsprechenden Anschaffungs- und Installationskosten schlichtweg falsch gewe- sen. Richtig wäre es gewesen, wenn die Verwaltung diese Kosten den einzelnen Stockwerkei gentümern i n Rechnung gestellt hätte. Fehl gehe sodann die Annah- me der Berufungsklägerin, Art. 21 und 22 widersprächen dem Inhalt von Art. 3 lit. h des Reglements. Die ersten beiden Bestimmungen seien aufgrund ihres klaren Wortlautes für die Verteilung der Beschaffungskosten der Messgeräte gar nicht einschlägig, sondern einzig Art. 3 lit. h. Selbst wenn der Wortlaut der letzt- genannten Bestimmung unklar gewesen sein sollte, hätte die Verwaltung mit den Stockwerkeigentümern Rücksprache nehmen sollen, anstatt eigenmächtig zu
handeln und ihre Vorgehensweise später mittels Reglementsanpassung zu legiti- mieren (act. 55 Rz. 10-32). 2.4 Der Streit dreht sich einerseits um die Frage, ob die gekauften Messge- räte den gemeinschaftlichen oder den zu Sonderrecht ausgeschiedenen Teilen zuzuordne n si nd, und andererseits um die Frage, ob die Anschaffungskosten dieser Geräte mit den gemeinschaftlichen Geldern des Erneuerungsfonds bezahlt werden durften. Dazu was folgt: 2.4.1 Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ ist im Grundbuch angemerkt (act. 3/6 S. 1). Auch wenn diese Anmerkung lediglich de- klaratorischer Natur ist, entfaltet das Reglement eine verstärkte Rechtswirkung (vgl. dazu ZK ZGB-W ERMELINGER, a.a.O., Art. 712b N 99 ff. und 164, mit weiteren Hinweisen). Die Parteien bestreiten zu Recht auch nicht dessen verbindlichen Charakter. Das Reglement befasst sich im ersten Teil (lit. A) mit der Aufteilung des Eigentums (Art. 1-5). Art. 3 trägt die Marginale Gegenstand des Sonderrechts und hält in lit. h Folgendes fest: Gegenstand des Sonderrechts sind insbesondere die Heizkörper, Röhren, Verteilkästen und Messeinrichtungen innerhalb der im Son- derrecht stehenden Räume mit Ausnahme durchgehender Hauptstränge (act. 3/6 S. 1-5, dort S. 5). Die von der Berufungsklägerin zitierten Art. 21 und 22 stehen unter dem Titel Kosten für die Verwaltung und den Unterhalt der gemeinschaftlich benutzten Teile (lit. D.; act. 3/6 S. 9-10, dort S. 10). Sowohl aufgrund des klaren und unzwei deuti gen Wortlautes als auch unter Berücksichtigung der augenfälligen Systematik des Reglements ist für die hier entscheidende Frage, ob die Messge- räte den gemeinschaftlichen oder den zu Sonderrecht ausgeschiedenen Teilen zuzuordne n si nd, einzig Art. 3 lit. h des Reglementes sachlich anwendbar. Da sämtliche Messgeräte unbestrittenermassen in den zu Sonderrecht ausgeschie- dene Räumen der Stockwerkeigentümer installiert wurden, sind diese gemäss Art. 3 lit. h des Reglements ebenfalls Gegenstände des Sonderrechts. Wie die Berufungsbeklagten – und auch die Vorinstanz – richtig festhalten, ist der Wort- laut der genannten Besti mmungen, i nsbesondere derjenige von Art. 3 lit. h, klar. Ei n Widerspruch zwi schen Art. 3 li t. h und den Art. 21 und 22, wie die Berufungs-
klägerin geltend macht (act. 47 Rz. 15 ff.), ist ni cht auszumachen. Während Art. 21 die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten und gerade ni cht die Kosten der Messgeräte regelt, befasst sich Art. 22 mit der Äufnung des Erneuerungsfonds (act. 3/6 S. 10). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte (act. 45 S. 13), vermag weder der Umstand, dass die einzelnen Messgeräte zusammengeschaltet und über eine zentrale Messstelle miteinander verbunden sind, noch die Tatsache, dass die Ge- räte mit den Hauptsträngen der Heizung fest verbunden sind, etwas daran zu än- dern. Zur Verdeutlichung kann auf die gefestigte Praxis verwiesen werden, wo- nach die Zentralheizung und deren Leitungen, die sich ausserhalb der Stockwerk- einheiten befinden, zwingend gemeinschaftlich si nd (vgl. auch Art. 712b Abs. 2 Ziff. 3 ZGB), Heizungsteile, die sich innerhalb einer Stockwerkeinheit befinden (z.B. Radiatoren), hingegen sonderrechtsfähig si nd (vgl., statt vieler ZK ZGB- W ERMELINGER, a.a.O., Art. 712b N 79-82, mit weiteren Hinweisen). Die im vor- stehenden Abschnitt erwähnte Zuordnung der Messgeräte zu Sonderrecht gemäss Art. 3 lit. h des Reglements verstösst daher nicht gegen zwingendes Recht. D arüber hi naus si nd di e Ausführunge n der Berufungsklägeri n, wonach die Messgeräte mit den Hauptsträngen fest verbunden seien, ohnehi n bestritten (vgl. 55 Rz. 15 für das Rechtsmittelverfa hre n und act. 28 Rz. 182 für das vorinstanz- liche Verfahren). Ganz abgesehen davon kann es gemäss Art. 3 lit. h des Regle- mentes, der ausdrücklich auf Messeinrichtungen verweist, nicht darauf ankom- men. Aus der Offerte der H._____ (S chwei z) AG, auf welche die Berufungskläge- rin verweist, ist i m Übri gen ni chts Entsprechendes ersichtlich (act. 22/20 und 22/23). 2.4.2 Die Berufungsklägerin verweist in Bezug auf die ihrer Ansicht nach korrekte Abrechnung der Kosten für die Messgeräte über den Erneuerungsfonds wiederholt auf den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 23. September 2013. Wie bereits vor Vorinstanz führt si e auch i m Berufungs- verfahren aus, anlässlich dieser Versammlung sei – wenn auch nur i mpli zi t – auch über die Finanzierung der Messgeräte entschieden worden. Der Verwalter habe daher bei der Bezahlung der Messgeräte mit den Geldern des Erneuerungsfonds
nur ei nen gülti gen Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer um- gesetzt, wozu er auch verpflichtet gewesen sei. Daher seien die anderslautenden Ausführunge n der Vori nstanz falsch (act. 47 Rz. 20 f.) . Weshalb die vori nstanz- li chen Erwägungen i n di esem Punkt unzutreffe nd sei n sollen, führt di e Berufungs- klägerin hingegen nicht näher aus, sondern wiederholt vorwiegend ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwände (vgl. act. 47 Rz. 20 und dazu act. 21 Rz. 94 f.). Sie kommt somit ihrer Rügeobliegenheit nicht nach. Selbst wenn sie mit diesem Einwand zu hören wäre, ginge ihr Argument mit dem Hinweis auf den Be- schluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 23. September 2013 fehl. Eine Kopie des Protokolls dieser Versammlung liegt im Recht (act. 22/11). Ge- mäss diesem wurde die Offerte der H._____ (Schweiz) AG mit einem Stimmen- verhältnis vom 5:1 angenommen. Über Weiteres – insbesondere über die Finan- zierung dieser Geräte – wurde anlässlich dieser Sitzung, welche 15 Minuten gedauert hat, weder diskutiert noch abgestimmt (act. 22/11). Das Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach implizit auch über die Bezahlung der Messgeräte mit den Geldern des Erneuerungsfonds befunden worden sei, ist somit eine reine Behauptung. Darüber hinaus bedarf die Mittelverwendung aus dem Erneuerungs- fonds – wie die Berufungsbeklagten richtig ausführen (act. 55 Rz. 17) – eines formellen Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung. Sollen die Gelder des Erneuerungsfonds entgegen ihrer Zweckbestimmung (Erneuerung, Unterhalt und Reparatur gemeinschaftlicher Teile) eingesetzt werden, muss ein ein- stimmiger Verwendungsbeschluss vorliegen (ZK ZGB-W ERMELINGER, a.a.O., Art. 712l N 104, mit weiteren Hinweisen). Letztere Voraussetzung wäre vorliegend ohnehin nicht erfüllt, da der Beschluss vom 23. September 2013 zur Anschaffung der Messgeräte von einem Stockwerkeigentümer abgelehnt wurde (act. 22/11). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch die Auffassung der Berufungsklägerin, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei gar nicht dazu be- fugt, in ihren Sitzungen über Sachen des Sonderrechts zu befinden, da diese einzig die einzelnen Stockwerkeigentümer beträfen. Folglich habe anlässlich der Sitzung vom 23. September 2013 auch nur über die Anschaffung von gemein- schaftli chen Sachen, eben der Messgeräte, abgestimmt werden dürfen (act. 47 Rz. 11). Die Stockwerkeigentümerversammlung ist jenes Gremium, welches die
Willensbildung der Stockwerkeigentümer zum Inhalt hat. Sie verfügt dabei über umfassende Befugnisse. So enthält Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine subsidiäre Generalbefugnis, welche der Stockwerkeigentümerversammlung erlaubt, grund- sätzlich alle Beschlüsse zu fassen, die nicht dem Verwalter delegiert sind. D arüber hi naus erfüllt die Versammlung einen wichtigen gemei nschaftli chen Zweck. Sie ist der Anlass, an welchem die Stockwerkeigentümer zusammen kommen und sich gegenseitig – sei es formell oder informell – austauschen und über gemeinschaftliche Interessen diskutieren können. Eine Beschränkung der Kompetenzen der Stockwerkeigentümer auf Gegenstände der Gemeinschaft ist weder gesetzlich vorgesehen noch sinnvoll. Gerade i n Bezug auf di e Anschaffung resp. Erneuerung der Messgeräte ist ein gemeinschaftliches Handeln aller Stock- werkeigentümer unerlässlich. Damit die Heizkosten entsprechend dem individu- ellen Wärmeverbrauch der einzelnen Parteien der Gemeinschaft auf diese verteilt werden können, müssen alle Stockwerkeigentümer in ihren Räumen dieselben Messgeräte installieren. Dies umso mehr, als diese Geräte – wie aus einem Schreiben der H._____ (Schweiz) AG hervorgeht (act. 22/20) – über Funk zu- sammengeschaltet si nd und die Messdaten an eine zentrale Messstelle weiter- leiten. Aus di esen Gründen macht es ni cht nur Si nn, wenn der Entscheid zur Be- schaffung der Messgeräte anlässlich einer Stockwerkeigentümerversammlung ge- troffen wird, sondern es bieten sich auch keine geeigneteren Möglichkeiten dazu. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (act. 47 Rz. 13) kann daraus aber nicht geschlossen werden, die Messgeräte würden dadurch zwangsläufig zu ge- mei nschaftlichen Gegenständen. Dies umso mehr, als eine solche Zuordnung ge- gen den klaren Wortlaut des Reglements verstiesse. Vor diesem Hintergrund ist ferner ebenso der Standpunkt der Berufungsklä- gerin, die Berufungsbeklagten hätten den Beschluss vom 23. September 2013 an- fechten sollen, wenn sie mit der Finanzierung der Messgeräte aus den Geldern des Erneuerungsfonds nicht einverstanden gewesen sein sollten, nicht stimmig. Da mit genanntem Beschluss, wie dargestellt, einzig über die Anschaffung der Messgeräte, ni cht aber über deren Finanzierung, abgestimmt wurde, gab es aus Sicht der Berufungsbeklagten keine Veranlassung, dagegen vorzugehen.
2.4.3 Zusammenfassend ist somit Folgendes festzuhalten: Die Messgeräte gehören zum Sonderrecht der einzelnen Stockwerkeigentümer. Jeder Stockwerk- eigentümer trägt die Kosten, welche mit seinem Sonderrechtsbereich verbunden sind, selbst. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ihm von Dritten direkt in Rech- nung gestellt werden, oder ob die Abrechnung über den Verwalter erfolgt (vgl., statt vieler S OMMER, Stockwerkeigentum, Zürich 2002, S. 185 mit weiteren Hin- weisen). Für die Bezahlung der Kosten der Messgeräte mit den Mitteln des Er- neuerungsfonds gab es weder einen Beschluss noch eine reglementarische Grundlage. Die Verwaltung war somi t ni cht dazu befugt, die Anschaffungskosten der Messgeräte über den Erneuerungsfonds abzurechnen. 2.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses Fehlverhalten geeignet ist, das Vertrauensverhält ni s zur Verwaltung zu zerstören. 2.5.1 Die Verwaltung hat unbestrittenermassen anlässlich der Stockwerk- eigentümerversammlung vom 5. Mai 2014 einen Antrag auf Änderung des Regle- ments zwecks Umqualifizierung der Messgeräte zu gemeinschaftlichen Teilen ge- stellt. D i e Ausführunge n der Berufungsbeklagten, die Verwaltung habe damit eine Grundlage schaffen wollen, um die Kosten der Messgeräte doch noch dem Er- neuerungsfonds zu belasten, sind vor der Vori nstanz unbestritten geblieben (act. 1 Rz. 35 und act. 35 Rz. 33). Soweit die Berufungsklägerin im Rechtsmittel- verfahren neu dafür hält, die Verwaltung habe der Stockwerkeigentümerver- sammlung blosse Inputs und Gedankenanstösse für eine mögliche Reglements- änderung unterbreitet (act. 47 Rz. 27), haben diese Ausführungen als unzulässige Noven unbeachtet zu bleiben. 2.5.2 Es i st der Vori nstanz zuzusti mme n, wenn si e ausführt, das Verhalten der Verwaltung in Bezug auf die von ihr beantragte Reglementsänderung sei be- denklich resp. mute befremdlich an (act. 45 S. 13). Dies deshalb, weil es der Ver- waltung dabei offensi chtli ch darum ging, die von ihr veranlasste Bezahlung der Messgeräte mit den Geldern des Erneuerungsfonds nachträglich zu legitimieren. Ins Gewi cht fallen dabei vor allem die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Berufungsbeklagten, wonach sie die Verwaltung mehrmals auf die fehlerhafte Ab- rechnung der Kosten der Messgeräte aufmerksam gemacht hätten (act. 1 S. 10).
Zur Verdeutlichung ist kurz die Funktion und die Bedeutung der Verwaltung vor Augen zu führen: Der Aufgabenbereich des Verwalters ist grundsätzlich sehr weit gezogen und erstreckt sich gemäss Art. 712s ZGB auf sämtliche Bereiche der gemeinschaftlichen Verwaltung sowie nach Art. 712t ZGB auf die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach aussen. Dabei weist Art. 712s ZGB der Verwaltung die interne Geschäftsführungsbefugnis zu. Ihre Hauptfunkti on be- steht darin, die Beschlüsse der Stockwerkeigentümer zu vollziehen. Diese Exeku- tivtätigkeit wird in Art. 712s Abs. 2 ZGB für den Bereich der finanziellen Ver- waltungshandlungen noch speziell konkretisiert. So hat der Verwalter die gemein- schaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer zu ver- teilen, ihnen Rechnung zu stellen, ihre Beiträge einzuziehen sowie die Verwaltung und besti mmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel zu besor- gen. Auf Grund dieser ihm übertragenen vielfältigen Aufgaben nimmt der Ver- walter regelmässig eine zentrale Stellung ein. Häufig hängt die Funktionsfähigkeit einer Stockwerkeigentümergemeinschaft entscheidend vom Verwalter ab (vgl. BK ZGB- M EIER-HAYOZ/REY, a.a.O., Art. 712s N 19 ff und 43 ff., mit weiteren Hinwei- sen). Spätestens seit der Intervention der Berufungsbeklagten müssen der Ver- waltung Zweifel an der Richtigkeit ihres Vorgehens gekommen sein, die Kosten der Messgeräte aus den Mitteln des Erneuerungsfonds zu bestreiten. Ansonsten hätte sie keine Reglementsänderung beantragen müssen. Genau diese Reaktion wirft aber Fragen auf. Wie die Berufungsbeklagten zu Recht ausführen (act. 55 Rz. 18 und 24), wäre es naheliegend und von ei ner gewissenhaften Verwaltung auch zu erwarten gewesen, dass sie die übrigen Stockwerkeigentümer darüber i n Kenntni s setzt und diesen die entsprechenden Kosten zu Gunsten des Erneue- rungsfonds ei nzeln i n Rechnung stellt. Ins Leere stösst daher das Argument der Berufungsklägerin, die Verwaltung habe keine andere Wahl gehabt, als die Reg- lementsanpassung zu beantragen, da sie aufgrund der Widersprüche im Regle- ment den Beschluss vom 23. September 2013 nur auf diese Weise habe umset- zen können (act. 47 Rz. 29 f.). Wie gesehen (vgl. vorn Ziff. III/2.4 .1) bestehen zwischen den von der Berufungsklägerin zitierten Art. 3, 21 und 22 des Regle- ments gerade keine Widersprüche. Indem die Verwaltung die Reglementsände-
rung beantragte, um an i hrem Vorgehen festhalten zu können, hat sie sich über die berechtigte Kritik der Berufungsbeklagten hinweggesetzt und diese insoweit auch gegen die übrigen Stockwerkeigentümer ausgespielt. Angesichts der im vor- stehenden Absatz geschilderten besonderen Bedeutung, welche der Verwaltung gerade in Bezug auf die korrekte Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Stockwerkeigentümergemeinschaft zukommt, ist dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung durchaus geeignet, das Vertrauen der Berufungsbeklagten i n die Verwaltung nachhaltig zu zerstören. Ein solches Verhalten kann einem Stockwer- keigentümer nicht zugemutet werden. Die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz (act. 45 S. 14) sind somit ni cht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass sich die übrigen Stockwerkeigentümer mit dem Vorgehen der Verwaltung einverstanden erklärten, indem sie sich für die Regle- mentsänderung aussprachen (act. 3/2 S. 3). Wie eingangs erläutert (vgl. vorn Ziff. III /1.1), genügt bereits der Vertrauensverlust eines Stockwerkeigentümers gegenüber der Verwaltung, um ei nen wi chti gen Grund i m Si nne von Art. 712r Abs. 2 ZGB anzunehme n. Daran vermag der von der Berufungsklägerin erwähnte Umstand, wonach die Stockwerkeigentümer und nicht die Verwaltung das Regle- ment angepasst hätten, nichts zu ändern. Aufgrund der unbestrittenen Vorbringen kam der Beschluss betreffend die Reglementsanpassung zustande, weil die Ver- waltung diese Änderung beantragt hatte und nicht etwa ein oder mehrere Stock- werkeigentümer. Der Beschluss vom 5. Mai 2014 betreffend Änderung von Art. 3 lit. h zwecks Umqualifizierung der Messgeräte zu gemeinschaftli chen Tei len hätte im Übrigen – wie die Berufungsbeklagten richtig ausführen (act. 55 Rz. 12) – gemäss Art. 38 des Reglements einstimmig gefällt werden müssen. Da er aber lediglich mit einem Stimmenverhältnis von 5:1 angenommen wurde (act. 3/2 S. 3), bestand auch nach der Sitzung vom 5. Mai 2014 keine gültige reglementarische Grundlage zur Belastung des Erneuerungsfonds mit den Kosten der Messgeräte. 2.5.3 Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Argumentation erstmals vorbringt, die Reglementsanpassung sei dringend nötig gewesen, um der Verwaltung die Erstellung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung zu ermöglichen,
wozu sie reglementarisch verpflichtet sei (vgl. act. 47 Rz. 31 f. für das Rechts- mittelverfahren und act. 35 Rz. 139 ff. und 157 ff. für das vorinstanzliche Ver- fahren), ist sie damit gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu hören. Wollte man die Berufungsklägerin gleichwohl hören – wozu kein Anlass besteht – ist ihre Behau- ptung auch sachli ch ni cht haltbar. Nur weil die Messgeräte Sonderrecht sind, heisst das nicht, dass der Verwalter keinen Zugriff darauf hat. Bereits die alten Messgeräte waren anerkanntermassen an denselben Stellen in den jeweiligen Sonderrechtsräumen montiert und der Zugriff auf die Informationen zum Ver- brauch war gewährleistet. Ohne diesen Zugriff hätte der Verwalter bereits vor dem Umtausch die Geräte nicht ablesen können, was hingegen von keiner Seite be- hauptet wurde. Abgesehen davon sind die neuen Messgeräte – wie die Beru- fungsklägerin selbst ausführt (act. 47 Rz. 13) – mi t ei ner Funktechni k ausgerüstet, welche die Verbrauchsdaten an eine zentrale Messstelle übermittelt. Von dieser Messstelle kann der Verwalter die Informationen zum Verbrauch ablesen, ohne die Wohnungen betreten zu müssen (so explizit in act. 22/23). 2.6 Als Zwischenergebnis kann somit Folgendes festgehalten werden: Die Rügen der Berufungsklägerin in Bezug auf die unrechtmässige Verwendung der Gelder des Erneuerungsfonds und der damit zusammenhängenden Reglements- änderung erweisen sich aufgrund der dargelegten Gründe als unbegründet. 3. Sistierte Erstellung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrech- nung 3.1 Folgendes ist unbestritten: Mit Beschluss der Stockwerkeigen- tümerversammlung vom 2. April 2007 ist die Pflicht zur Erstellung einer ver- brauchsabhängigen Heizkostenabrechnung bis auf Weiteres sistiert worden. Dies, nachdem die Korrektheit des Wärmeverbrauchs von einigen Stockwerkeigen- tümern angezweifelt worden war (act. 22/27 S. 2). Offenbar waren die Wärme- zähler bereits im Jahre 1999 bei der Erstellung des Gebäudes falsch montiert worden, was aufgrund der geri ngen Abwei chungen im Vergleich zu den korrekten Messungen und des ohnehin sehr niedrigen Wärmeenergieverbrauchs der ge- samten Liegenschaft während rund acht Jahren unbemerkt geblieben war (act. 21
Rz. 115 ff.). Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. Mai 2013 wurde die Frage der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung von den Be- rufungsbeklagten und dem Revisor erneut aufgeworfen. Letzterer hat der Ver- sammlung die Wiedereinführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrech- nung empfohlen. Dabei verwies er explizit auf die gesetzlichen Vorschriften und bemerkte, die Sistierung sei widerrechtli ch (act. 22/10 S. 2). Auch di e Berufungs- beklagten hatten die Verwaltung im Vorfeld der Versammlung auf die gesetzliche Abrechnungspfli cht hingewiesen (act. 3/22). Die Versammlung entschied sich in der Folge mit einem Stimmenverhältnis vom 5:1 gegen die Wiederei nführung ei- ner Heizkostenabrechnung nach VHKA (verbrauchsabhängige Heiz- und Warm- wasserkostenabrechnung; act. 22/10 S. 3). Erst seit Anfang 2014 erstellt die Ver- waltung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft wieder eine verbrauchs- abhängige Heizkostenabrechnung (act. 21 Rz. 126 f.). 3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zunächst fest, die Verwaltung sei zur Erstellung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung verpfli ch- tet. Vor diesem Hintergrund warf sie sodann die Frage auf, ob die Sistierung der individuellen Abrechnung überhaupt rechtmässig gewesen sei. Dabei kam sie – zusammengefasst – zum Schluss, die Verwaltung hätte wissen müssen, dass die Abrechnungspflicht nur gestützt auf eine Bewilligung der Baudirektion sistiert werden dürfe. Aus diesem Grund hätte sie spätestens dann intervenieren und die Stockwerkeigentümer entsprechend informieren sollen, als die Berufungsbeklag- ten dies bemängelt hätten. Da die Verwaltung stattdessen mit dem Hinweis auf offensichtlich nicht einschlägige Bestimmungen der Besonderen Bauverordnung des Kantons Zürich (BBV I [LS 700.21]) die Abrechnungspflicht zu verneinen ver- sucht habe, und sich darüber hinaus nicht über den neusten Stand der techni- schen Entwicklung der Wärmemessgeräte informiert habe, sei ihr Verhalten geeignet, die Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses einzelnen Stockwerk- eigentümern gegenüber nach Treu und Glauben ni cht mehr zumutbar erschei nen zu lassen (act. 45 S. 16 ff.). 3.3 Die Berufungsklägerin rügt das vorinstanzliche Urteil wiederum unter di versen Gesi chtspunkten und hält zunächst fest, die Stockwerkeigentümer-
versammlung habe sich im Jahr 2007 einstimmig für die Sistierung der Erstellung von verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnungen entschieden. Da die Ver- waltung zur Umsetzung der Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung verpflichtet sei, könne ihr diesbezüglich nichts vorgeworfen werden. Auch i n diesem Zusammenhang wird schon Vorgebrachtes wiederholt, stellenweise wört- li ch (vgl. act. 47 S. 15 f., dort Rz. 43-44, und dazu act. 21 S. 42 f., dort Rz. 120- 125). So hält die Berufungsklägerin den Erwägungen der Vorinstanz – zusam- mengefasst – entgegen, es handle sich beim Thema VHKA um eine hochkomple- xe Angelegenheit, welche selbst für Nichtjuristen (recte wohl: Juristen) kaum zu überblicken sei. Ein Teil der Energie werde durch Solarmodule geliefert. Da es für diese keine Zähler gebe, könne der individuelle Verbrauch auch gar nicht gemes- sen werden. Es sei deshalb durchaus nachvollziehbar gewesen, wenn die Verwal- tung angenommen habe, die Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei gemäss § 44 Abs. 2 BBV I aufgrund besonderer Verhältnisse von der Abrech- nungspfli cht befreit. Dabei handle es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift, die Befreiung von der Abrechnungspflicht erfolge bereits bei Vorliegen der besonde- ren Verhältni sse. Die Bewilligung sei rein deklaratorischer Natur. Die Vorinstanz habe ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zur Abklärung, ob besondere Verhältnisse vorgelegen hätten, angenommen, die Verwaltung sei verpflichtet, ei- ne verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu erstellen. Dabei habe die Be- rufungsklägeri n zur Überprüfung, ob aufgrund zusätzli ch produzierten Solar- stroms, welcher zu einem sehr geringen Heizungswärmeverb rauc h führe, beson- dere Verhältnisse vorliegen würden, eine Expertise offeriert. Weiter habe die Ver- waltung anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. Mai 2013 um- fassend über die Anschaffung von Wärmemessgeräten informiert. Nur weil sie sich über die damit verbundenen hohen Kosten geäussert habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe an einem gesetzeswidrigen Zustand festhalten wollen. Ebenso wenig könne ihr entgegengehalten werden, sich nicht über den neusten Stand der Entwicklung und der Markteinführung der neusten Messgeräte informiert zu haben. Eine konkrete Offerte für neue Messgeräte sei schliesslich erst 16 Tage nach der Sitzung vom 14. Mai 2013 vorgelegen (a ct. 47 Rz. 35-52).
3.4 Die Berufungsbeklagten widersprechen dieser Auffassung der Beru- fungsklägerin wiederum i n allen Punkten. Insbesondere widersprechen sie – knapp zusammengefasst – der Auffassung, die Verwaltung habe die Stockwerk- eigentümer lediglich über die hohen Kosten, welche die Wiedereinführung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung mit sich bringe, i n Kenntni s ge- setzt. Vielmehr habe der Verwalter mit Fehlinformationen massgeblich zum Ab- stimmungsergebnis beigetragen. So habe er aufgrund unterlassener oder mangelhafter Recherchen anlässlich der Versammlung vom 14. Mai 2013 nicht gewusst, dass kostengünstige Messgeräte bereits auf dem Markt gewesen seien. Ferner habe er den Anschein erwecken wollen, es lägen besondere Umstände vor, welche von einer Abrechnungspflicht befreiten. Schliesslich sei der Umstand, wonach die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung anfangs 2014 wieder eingeführt worden sei, nicht positiv, d.h. zu Gunsten der Verwaltung, zu werten. Erst die von den Berufungsbeklagten veranlasste Intervention des AWEL und der Gemeinde E._____ habe die Verwaltung dazu bewegt, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen (act. 55 Rz. 32-52). 3.5 - 3.5.1 Gemäss § 9 des kantonalen Energiegesetzes (LS 730.1) und der ausführenden Besti mmung in der Besonderen Bauverordnung I (§ 44 BBV I [LS 700.21]) besteht eine Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heizkostenab- rechnung. Ausnahmen von dieser Abrechnungspflicht bedürfen einer Bewilligung der Baudirektion (§ 44 Abs. 2 BBV I). Es versteht sich von selbst, dass ei ne Be- freiung von der Abrechnungspflicht erst nach Vorliegen der Ausnahmebewilligung der Baudirektion in Frage kommt. Erst im Bewilligungsverfahre n klärt die Bau- direktion ab, ob die in § 44 Abs. 2 BBV I nicht näher umschriebenen besonderen Verhältnisse vorliegen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann mit anderen Worten nur bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung der Baudirektion auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung verzichten. Nicht haltbar ist daher die Auffassung der Berufungsklägerin, es handle sich bei § 44 Abs. 2 BBV I um eine blosse Ordnungsvorschrift mit deklaratorischer Wirkung, da die Befreiung von der Abrechnungspflicht bereits bei Vorliegen der besonderen Verhältnisse er- folge (act. 47 Rz. 44). Da für die Liegenschaft der Stockwerkeigentümer unbestrit- tenermassen nie eine Ausnahmebewilligung der Baudirektion beantragt wurde, ist
die während rund sieben Jahren beschlossene Sistierung der verbrauchsabhän- gi gen Hei zkostenabrechnung ni cht nur mehr als fraglich, wie die Vorinstanz aus- führte (act. 45 S. 16), sondern unzulässi g. An diesem Ergebnis würde auch eine Expertise, wie von der Berufungsklägerin bereits vor Vorinstanz und im Rechts- mittelverfahren wiederholt beantragt (act. 47 Rz. 46), nichts ändern. D i e Ausnah- mebewilligung der Baudirektion kann nicht durch ein Gerichtsgutachten ersetzt werden. Aus den Akten i st ni cht ersi chtli ch, ob den Stockwerkeigentümern diese Ge- setzwidrigkeit bewusst war, als sie sich anlässlich der Sitzung vom 2. April 2007 für di e Si sti erung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung entschieden (act. 22/27 S. 2). Anlässlich der Versammlung vom 14. Mai 2013 hat der Revisor jedoch auf die Unzulässigkeit hingewiesen und die Wiedereinführung der gesetz- lich vorgeschriebenen verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung empfohlen. Gemäss dem Protokoll dieser Sitzung meldete sich daraufhin der Verwalter zu Wort und i nformi erte über die Gründe, welche seinerzeit zur Sistierung geführt hatten. Schliesslich führte er aus, zuverlässigere Wärmezahlmessgeräte seien i n absehbarer Zeit erhältlich. Günstigere Alternativen zu den offerierten Messge- räten der Firma H._____ (Schweiz) AG sei en i m Moment ni cht vorhanden. Im An- schluss daran wurde die Wiedereinführung der Abrechnung nach VHKA mit einem Stimmenverhältnis von 5:1 abgelehnt (act. 22/10 S. 2). 3.5.2 Der Berufungsklägerin ist insofern zuzustimmen, als sie darauf hin- weist, die Stockwerkeigentümer hätten si ch anlässlich der Versammlung vom 14. Mai 2013 bewusst für die Aufrechterhaltung des unrechtmässigen Zustandes ausgesprochen. Richtig ist auch, dass der Verwalter als Exekutivorgan verpflichtet ist, die Beschlüsse der Stockwerkeigentümer umzusetzen, wie die Berufungs- klägerin wiederholt betont (act. 47 Rz. 39, 46, 49 und 51). Ungeachtet dessen hat sich die Verwaltung bei der Ausübung ihrer Pflichten aber an die Vorschriften des Gesetzes und des Reglements zu halten (Art. 712s Abs. 1 ZGB). Zu Recht ver- weisen die Berufungsbeklagten auf Art. 21 des Reglements, wonach die Heiz- und Warmwasserkosten den Stockwerkeigentümern auf Basis des effektiven Ver- brauches gemäss Messung zu belasten si nd (act. 3/6 S. 10).
Aus diesem Grund ist der Vori nstanz bei zupfli chten, wenn si e ausführt, i n einer solchen Situation müsse von einer Verwaltung erwartet werden, dass ihr die Abrechnungspflicht und die Bewilligungspflicht für Ausnahmen davon bekannt seien (act. 45 S. 16). Daran vermag auch die – bestrittene (act. 55 Rz. 41) – Be- hauptung der Berufungsklägerin, wonach es sich bei der verbrauchsabhängigen Kostenabrechnung um ein hochkomplexes Thema handle (act. 47 Rz. 42), ni chts zu ändern. Wie gesehen (vgl. vorn Ziff. III/ 2 .5.2), übt der Verwalter gerade in Be- zug auf die finanziellen Angelegenheiten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine sehr bedeutende Funktion aus, welche eine Pflicht zu sorgfältigem Tätig- werden mit sich bringt. Wie die Berufungsbeklagten zutreffend ausführen (act. 55 Rz. 37 und 41), hätte der Verwalter daher fachmänni schen Rat ei nholen müssen, wenn er aufgrund der Komplexität der individuellen Kostenabrechnung überfordert gewesen wäre. Di e Verwaltung muss si ch deshalb den Vorwurf entgegenhalten lassen, die Stockwerkeigentümer nicht auf die gesetzlichen und reglementa- ri schen Pfli chten, welche einer Sistierung der individuellen Heizkostenabrechnung klar entgegenstehen, hingewiesen zu haben. Dies muss umso mehr gelten, als nebst dem Revisor auch die Berufungsbeklagten im Vorfeld der Versammlung vom 14. Mai 2013 die Rechtmässigkeit der Sistierung in Zweifel gezogen und den Verwalter damit konfrontiert hatten (act. 3/22). Aus der entsprechenden E-Mail- Korrespondenz ist darüber hinaus ersichtlich, dass der Verwalter darum bemüht war, die Abrechnungspflicht zu verneinen und dabei auf offenkundig nicht ein- schlägige Bestimmungen des BVV I verwies. D i e di esbezügli chen Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Verhalten der Verwaltung darauf schliessen lasse, sie habe bewusst am gesetzwidrigen Zustand festhalten wollen (act. 45 S. 17), sind daher nicht zu beanstanden. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang überdies folgender Umstand: Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung wurde unbestrittenermassen per Anfang 2014 wieder ei ngeführt. Wie die Berufungsklägerin vor Vorinstanz aber selbst ausführte (act. 21 Rz. 126 ff.), war dieser Wiedereinführung eine An- zeige der Berufungsbeklagten beim kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) mit anschliessenden Gesprächen zwischen der Gemeinde E._____ ZH und dem Verwalter vorausgegangen. Wenn di e Berufungsklägerin im
Rechtsmi ttelverfa hre n nun dafür hält, es müsse der Verwaltung zu Gute gehalten werden, die individuelle Heizkostenabrechnung umgehend nach der Beanstan- dung durch die Berufungsbeklagten wieder eingeführt zu haben (act. 47 Rz. 51), so ist dies sowohl widersprüchlich als auch falsch. Die Wiedereinführung der ver- brauchsabhängigen Heizkostenabrechnung erfolgte erst fast acht Monate (act. 47 Rz. 51) nach der Beanstandung durch die Berufungsbeklagten und somi t kei nes- wegs umgehend. Abgesehen davon hat die Verwaltung die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung ni cht von si ch aus, sondern nach der Intervention des AWEL wieder eingeführt. 3.5.3 Den Berufungsbeklagten i st alsdann auch insoweit zuzustimmen, wie sie ausführen, der Verwalter habe mi t sei nen vorgängig ni cht abgeklärten Ausfüh- rungen zu den Mehrkosten einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung die Stockwerkeigentümer beeinflusst (act. 55 Rz. 48 f.). Wie gesehen (vgl. vorn Ziff. III/ 3.5 .1), wurde die Wiedereinführung der individuellen Abrechnung abge- lehnt, nachdem sich der Verwalter dahingehend geäussert hatte, die Abrechnung nach VHKA würde hohe Kosten verursachen, da noch keine Alternativen zu den offerierten Messgeräten erhältlich seien (act. 22/10 S. 2). Zum ei nen kann die Auf- rechterhaltung eines gesetzeswidrigen Zustandes nicht mit dem Argument der Kosteneinsparung gerechtfertigt werden. Zum anderen hätte sich die Verwaltung entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (act. 47 Rz. 48 ff.) im Hinblick auf die Sitzung vom 14. Mai 2013 über den neusten Stand der techni schen Entwi cklung der Messgeräte informieren sollen, was sie unbestrittenermassen (vgl. act. 47 Rz. 50) ni cht getan hat. Wie die Berufungsbeklagten richtig ausführen, war der Ver- walter ni cht nur von i hnen (act. 3/22), sondern auch vom Revisor (vgl. Revisions- beri cht vom 28. April 2013, act 3/18) bereits vor dieser Sitzung auf die gesetzliche Abrechnungspflicht hingewiesen worden. Demgemäß hätte er sich über die ver- schiedenen technischen Möglichkeiten einer verbrauchsabhängigen Heizkosten- abrechnung und deren Kosten informieren müssen. 3.6 Als weiteres Zwischenergebnis festzuhalten ist somit, dass die Beru- fung auch in Bezug auf die sistierte Erstellung einer verbrauchsabhängigen Heiz- kostenabrechnung insgesamt unbegründet bleibt.
Stockwerkeigentümer vier Stunden über die Abberufungsgründe diskutiert. Schliesslich sei an der Versammlung vom 5. Mai 2014 auch ohne entsprechendes Traktandum über die Abberufung diskutiert und abgestimmt worden. Der Verwal- ter habe daher weder etwas verheimlichen noch auf die Meinungsbildung der Stockwerkei gentümer Ei nfluss nehmen wollen, indem er den Abberufungsantrag ni cht kommuni zi ert habe. Anlässlich der Versammlung vom 5. Mai 2014 – so die Berufungsklägerin weiter – hätten die Berufungsbeklagten nie verlangt, der Ver- walter müsse in Bezug auf den Abberufungsantrag den Vorsitz abgeben und den Raum verlassen. Hierzu sei der Verwalter auch nicht verpflichtet. Darüber hinaus wäre der Abberufungsantrag auch dann abgelehnt worden, wenn der Verwalter den Vorsitz abgegeben hätte (act. 47 Rz. 57-66). 4.4 Die Berufungsbeklagten verweisen auf die bereits von der Vorinstanz beanstandete mangelnde Neutralität des Verwalters anlässlich der Versammlung vom 5. Mai 2014. Die Verwaltung hätte aus Gründen der Neutralität und Sorg- faltspflicht den Abberufungsantrag und auch die dazugehörigen Erläuterungen umgehend den weiteren Stockwerkeigentümern weiterleiten sollen. Ins Gewicht falle nicht der Aspekt der möglichen Anfechtung eines Beschlusses infolge eines Formfehlers (fehlende Traktandierung), sondern das diesbezügliche pflichtwidrige Verhalten des Verwalters. Weiter bestreiten die Berufungsbeklagten – wie bereits vor Vorinstanz (act. 28 Rz. 281) – die Ausführungen, wonach am 7. April 2014 über den Abberufungsantrag diskutiert worden sei. Angesichtes des heiklen An- trages hätte der Verwalter auch ohne entsprechenden Wunsch oder Antrag den Vorsitz abgeben müssen und den Raum für die Diskussion und die Beschluss- fassung betreffend seine Abberufung verlassen sollen (act. 55 Rz. 55-66). 4.5 - 4.5.1 Der Berufungsklägerin ist i nsowei t zuzusti mme n, als si e ausführt, bei der unterlassenen Traktandierung des Abberufungsantrages handle es sich um einen unbeachtlichen Formfehler (act. 47 Rz. 54). Voraussetzung für die gülti- ge Beschlussfassung in der Stockwerkeigentümerversammlung i st nach Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 ZGB die gehörige Ankündigung der Trak- tanden. Demnach müssen alle Traktanden, über die Beschluss gefasst werden soll, vollständig in die Traktandenliste aufgenommen werden. Ist dies nicht ge-
schehen, ist der Beschluss anfechtbar, wenn ni cht gar ni chti g. Ei ne Ausnahme i st allerdings dann gegeben, wenn bei der Versammlung alle Stockwerkeigentümer anwesend sind (sog. Universalversammlung). Wer ohne Vorbehalt an der Ver- sammlung teilnimmt, verzichtet auf die Geltendmachung einer fehlerhaften Trak- tandierung (BK ZGB-M EIER-H-HAYOZ/REY, a.a.O., Art. 712n N 21; SOMMER, a.a.O., S. 127; ZK ZGB-W ERMELINGER, a.a.O., Art. 712n N 51). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung können daher Ungereimtheiten bei der Traktandie- rung auch ni cht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 712r Abs. 2 ZGB gelten, da keine Verletzung wesentlicher Grundsätze der demokratischen Willensbildung vorliegen (BGE 126 III 177, Erw. 2b; vgl. auch die Bemerkungen zu diesem Ent- scheid von D EILLON-SCHEGG, a.a.O., S. 243). Anlässlich der Versammlung vom 5. Mai 2014 waren unbestrittenermassen alle Stockwerkeigentümer anwesend. Dies konnte aber der Verwalter – wie die Berufungsbeklagten ausführen (act. 55 Rz. 56) – ni cht voraussehen. Auch wenn die unvollständige Traktandierung für si ch allei n betrachtet keinen wichtigen Grund nach Art. 712r Abs. 2 ZGB darzu- stellen vermag, trägt diese Unterlassung daher zur Erosion des Vertrauens in die Verwaltung bei. 4.5.2 Die Leitung der Stockwerkeigentümerversammlung obliegt nach Art. 712n Abs. 1 ZGB dem Verwalter, sofern die Stockwerkeigentümer nichts an- deres beschlossen haben. Die Aufgaben des Versammlungsleiters bestehen da- rin, zu prüfen, ob die Einberufung ordnungsgemäss erfolgt ist und di e Beschluss- fähigkeit vorliegt; er hat weiter für die Behandlung der Traktanden zu sorgen, die D i skussi on zu lei ten sowi e Wahlen und Absti mmungen durchzuf ühre n. Er ist mit anderen Worten für das Funktionieren der Stockwerkeigentümerversammlung verantwortlich und kann somit ein sehr grosses Gewi cht auf di e D i skussi on und v.a. auf die Beschlussfassung ausüben (BK ZGB-M EIER-H-HAYOZ/REY, a.a.O., Art. 712n N 29 f.; ZK ZGB-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712n N 91). Das Recht auf Äusserung bzw. Diskussion der einzelnen Stockwerkeigentümer dient im Rahmen der demokratischen Willensbildung der sinnvollen Ausübung des Stimmrechts, des wichtigsten Mitwirkungsrechts des einzelnen Stockwerkeigentümers. Es kann als Nebenrecht zum Stimmrecht qualifiziert werden (vgl. hierzu S OMMER, a.a.O., S. 116 f. sowie BK ZGB-RIEMER, Die Vereine, Art. 60-79 ZGB, Bern 1990, Art. 67
N 27 f., für die Ausübung des Stimmrecht in der Vereinsversammlung). Diese (dispositive) gesetzliche Regelung rechtfertigt sich, weil der Verwalter über die zu behandelnden Themen in der Regel gut im Bilde ist. Zudem kann bei einem Ver- walter, der nicht zugleich Stockwerkeigentümer ist, auch eine gewisse Unabhän- gigkeit und Neutralität vorausgesetzt werden (ZK ZGB-W ERMELINGER, a.a.O., Art. 712n N 90). Aus diesem Grund i st vom Versammlungsleiter grösstmögliche Objektivität und Unabhängigkeit zu verlangen. Genügt ein Versammlungsleiter diesen Anforderungen nicht, kann sich daraus eine erhebliche Gefährdung des Stimmrechts ergeben. Wenn aufgrund der konkreten Umstände das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Neutralität des Versammlungsleiters in Frage gestellt ist, soll er den Vorsitz abgeben (BK ZGB-M EIER-H-HAYOZ/REY, a.a.O., Art. 712n N 29 ff.; ZK ZGB-WERMELINGER, a.a.O., Art. 712n N 91). Vorliegend liegt es auf der Hand, dass der Verwalter in Bezug auf den sei n eigenes Schicksal betreffenden Abberufungsantrag weder unabhängig ist noch si ch neutral verhalten kann. Entsprechend hätte er während der Abberufungs- diskussion die Leitung der Versammlung abgeben müssen, und zwar auch ohne entsprechenden Antrag. Der Verwalter muss seine Sorgfaltspflichten von si ch aus wahrnehmen. Wenn nun ausgerechnet er als Vorsitzleiter die Ausübung eines der wesentlichen Mitwirkungsrechte der Stockwerkeigentümer zu unterlaufen ve r- sucht, erscheint die Annahme, dass dadurch das für diese zentrale Aufgabe er- forderliche Vertrauen zerstört wird, gerechtfertigt (vgl. hi erzu auch BGE 126 III 177, Erw. 2c/bb). D i e entsprechenden Ausführunge n der Vori nstanz, wonach der Verwalter sich nicht neutral verhalten habe und dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Berufungsbeklagten zerstört sei (act. 45 S. 26), si nd mi thi n ni cht zu beanstanden. D i e Berufung erwei st si ch auch i n di esem Punkt als unbe- gründet. 5. Fazi t Zusammenfassend und i m Si nne ei ner Gesamtwürdigung ist Folgendes festzuhalten: Angesichts der besonderen Bedeutung der korrekten Regelung der finanziellen Angelegenhei ten haben die Fehler und das Verhalten der Verwaltung in Bezug auf die unrechtmässige Verwendung der Gelder des Erneuerungsfonds
und di e damit verbundene Reglementsänderung, aber ebenso im Bezug auf die sistierte Erstellung einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung das Ver- trauensverhältnis zu den Berufungsbeklagten nachhaltig zerstört. Zudem hat die Verwaltung im Zusammenhang mit der Versammlung vom 5. Mai 2014 ein Ver- halten gezeigt, das einen wi chti gen Grund im Sinne von Art. 712r Abs. 2 ZGB setzte. Dies genügt für eine gerichtliche Abberufung der Verwaltung. Weiterungen i n Bezug auf die Pflichtverletzungen, welche die Vorinstanz für si ch allei n betrach- tet nicht als wichtige Abberufungsgründe ei nstufte, erübrigen sich. So oder anders ist den Berufungsbeklagten nämli ch die Fortsetzung des Verwaltungsverhältnis- ses nach Treu und Glauben ni cht mehr zuzumuten. Damit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid insgesamt als richtig. Er liegt zudem innerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraums, beruht auf sachli- chen Kri teri en und i st verständli ch. Die eingehend erörterten Fehler der D._____ AG wurden in einer Gesamtwürdigung zu Recht als so gravierend eingestuft, dass eine Abberufung angezeigt war. D as führt zur Abwei sung der Berufung und es si nd das Urteil vom 3. Juni 2015 und die Verfügung vom 12. Juni 2015 des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen zu bestätigen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolge) 1. Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens ent- sprechend zu verlegen. Die Berufungsklägerin unterliegt mit der Berufung vollum- fänglich, wie sie schon im bezirksgerichtlichen Verfahren vollständig unterlag. Das führt zur entsprechenden Kostenauflage an sie für beide Verfahren (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz hat im Urteil vom 3. Juni 2015 und i n der Verfügung vom 12. Juni 2015 bereits eine dem Verfahrensausgang entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihr Verfahren getroffen. Die Höhe der von ihr festgesetzten Prozesskosten wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. act. 47). Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 2-4
des Urteils vom 3. Juni 2015 sowie Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 12. Juni 2015) ist deshalb ohne Weiteres zu bestätigen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG nach den Grundsätzen von § 4 GebV OG festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt es sich bei der Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung um vermögensrechtliche Streitigkeiten, wobei bei der Abberufung eines unbefristet angestellten Verwalters dessen Jahreshonorar entsprechend Art. 92 ZPO zu kapitalisieren ist (BGer 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013, Erw. 1; BGer 5C.27/2003 vom 22. Mai 2002, Erw. 1). Vorliegend beträgt das Verwaltungshonorar Fr. 6'500.– pro Jahr zuzüg- lich Mehrwertsteuer. Das Verwaltungsverhältnis ist unbefristet (act. 3/35 S. 1). Der Streitwert ist somit auf Fr. 140'400.– festzusetzen. Die einfache Grundgebühr be- trägt für diesen Streitwert Fr. 10'366.– und i st i n Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG (wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach Art. 92 ZPO) auf die Hälfte zu reduzieren. Sodann ist die so errechnete ordentliche Gebühr gemäss § 8 GebV OG (summarisches Verfahren) auf drei Viertel zu ermässigen. Daraus re- sultiert eine Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 4'000.–. Analog ist die Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV zu ermit- teln und daher gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV (wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach Art. 92 ZPO) zunächst auf die Hälfte und anschliessend gemäss § 9 AnwGebV (summarisches Verfahren) auf drei Viertel festzusetzen. Die so er- mittelte Gebühr ist aufgrund von § 13 Abs. 2 AnwGebV auf ⅔ zu reduzieren, wo- mit dem Aufwand im Rechtsmittelverfahren, der im Vergleich zum erstinstanzli- chen Verfahren aufgrund der bisherigen Befassung der Rechtsvertretung mit der Streitsache geringer ist, angemessen Rechnung getragen wird. Das führt zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'400.–. Mehrwertsteuerersatz wurde ver- langt und ist zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil vom 3. Juni 2015 und die Verfügung vom 12. Juni 2015 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'400.– (zuzügli ch 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 140'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
versandt am: 11. Februar 2016