Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 22. April 2015
i n Sachen
betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von D., geboren tt. November 1935, von ... BE, gestor- ben tt.mm.2015, wohnhaft gewesen in E. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 2. April 2015 (EL150082)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb der Schweizer Staatsangehörige D._____. Mit Urteil vom 2. April 2015 (act. 3 = 6 = 8) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Wi nterthur (fortan Vorinstanz) die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 15. März 1994. Die Vorinstanz erwog, der Erblasser habe verfügt, er vermache seiner Ehefrau (der Berufungsklägerin 1) die lebenslängliche Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB. Eine solche stelle ein Vermächtnis dar, das an die Stelle des gesetzlichen Ehegattenerbrechts trete. In diesem Fall werde der überlebende Ehegatte nicht Erbe, es sei denn, der Erblas- ser habe ihn im Rahmen der disponiblen Quote ausdrücklich als Erben einge- setzt. Der Ehefrau sei daher kein auf sie lautender Erbschein in Aussicht zu stel- len. Entsprechend ordnete die Vorinstanz an, dass den zur Erbfolge gelangenden gesetzlichen Erben (den zwei Töchtern des Erblassers; die Berufungsklägeri nnen 2 und 3) auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht innert dreissig Tagen ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Er- ben oder einem aus einer anderen Verfügung Bedachten durch schriftliche Ein- gabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde. Die Vori nstanz nahm sodann Vormerk davon, dass die Ehefrau des Erblassers das Mandat als Willens- vollstreckerin angenommen habe. D i e D urchführung der Erbtei lung ist gemäss Dispositiv Ziffer 2 Sache der Ehefrau. 1.2. Gegen dieses Urteil erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 13. April 2015 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 7; vgl. auch Sendungsnachwei s i n vori nstanzli chen Akten). Sie führten aus, der Ehevertrag sei im Urteil nicht berücksichtigt worden, und beantragten, der vorge- legte Ehevertrag sei für das Urteil zu berücksichtigen und der Beschwerdeführe- rin 1, Witwe des Verstorbenen, sei ni cht nur die volle Nutzniessung am Nachlass zu gewähren, sondern der ganze Nachlass (ausser das eingebrachte Gut des Verstorbenen, d.h. Fr. 5'000.– in bar, Anteil Land sowie Antei l Haus i n ...) solle wie im Ehevertrag beschrieben an die Ehefrau übergehen.
Bezüglich des zweiten Antrags, nämlich dass die Berufungsklägeri n 1 als Ehefrau ni cht nur di e volle Nutzni essung, sondern den ganzen Nachlass gemäss Ehever- trag erhalten soll, ist folglich zu differenzieren: Soweit Vermögenswerte aus Er- rungenschaft gemeint sind, erhält sie diese bereits aus Güterrecht und somi t un- beschränkt. Diese Vermögenswerte fallen nicht in die Erbmasse. Wie ausgeführt, fallen in dieser Konstellation lediglich Vermögenswerte aus Eigengut i n den Nach- lass. Eigengut sind (1.) die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; (2.) die Vermögenswerte, die einem Ehegat- ten zu Beginn des Güterstandes gehörten oder ihm später durch Erbgang oder sonstwi e unentgeltli ch zufallen; (3.) Genugtuungsa nspr üc he sowi e (4.) Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 ZGB). Entsprechend fallen i nsbe- sondere die unter Ziffer I.b im Ehevertrag genannten eingebrachten Güter des Erblassers in den Nachlass. Daran hat die Ehegattin, wie von der Vorinstanz zu- treffend erwogen, entsprechend der Regelung im Testament des Erblassers die lebenslängliche Nutzniessung. Dies wird von den Berufungsklägeri nne n auch nicht beanstandet. Vielmehr nehmen sie diese Vermögenswerte explizit von ihrem Antrag aus (act. 7 S. 2). D i e Berufung i st somit abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Parteien bei der Verteilung der Erbschaft bei übereinstimmendem Willen aller Beteiligten grund- sätzlich frei sind. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Berufungsklägeri nne n unter deren solidari- scher Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist i n Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Gerichtskosten werden auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Berufungsklägerinnen auferleget unter de- ren solidarischer Haftbarkeit. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägeri nnen und an das Bezirksge- ri cht Wi nterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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