Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF150011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 20. April 2015 i n Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren am tt. Mai 1927, von C. ZH, ge- storben am tt.mm.2015, wohnhaft gewesen in C._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 7. April 2015 (EL150060)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb der Schweizer Staatsangehörige B.. Mit Ver- fügung vom 17. Februar 2015 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) zwei eigenhändige letztwil- lige Verfügungen des Erblassers vom 21. März 2006 sowie vom 6. Juni 2007. Die als Alleinerbin eingesetzte D. erklärte in der Folge die Ausschlagung der Erbschaft. Mit Urteil vom 18. März 2015 (act. 1) merkte die Vorinstanz die Aus- schlagung vor. Sie erwog, dass die Erbschaft mit der Ausschlagung ni cht automa- tisch an die gesetzlichen Erben fallen würde, da der Erblasser im Testament vom 6. Juni 2007 eine Ersatzverfügung erlassen habe. In Ziffer 2 habe der Erblasser für den Fall, dass er gleichzeitig mit oder nach D._____ versterben sollte, ange- ordnet, dass die Nachkommen von D._____ in allen Graden nach Stämmen an ih- re Stelle treten. Angesichts der Erbausschlagung durch D._____ sei der Nachlass demnach so zu betrachten, wie wenn D._____ vorverstorben wäre, weshalb nunmehr i hre gesetzli chen Erben als eingesetzte Erben zu betrachten seien. Dies werde den nun eingesetzten und den gesetzlichen Erben mit separater Verfügung zu eröffnen sein. In der Folge ermittelte die Vorinstanz die gesetzlichen Erben von D._____ (act. 3 und 4). 1.2. Mit Urteil vom 7. April 2015 eröffnete die Vorinstanz den Nachkommen von D._____ als eingesetzte (Ersatz-)Erben die letztwilligen Verfügungen und stellte diesen die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht, sofern ihre Berechti- gung nicht innert 30 Tagen ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Er- ben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Ein- gabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde (act. 5 = 7 = 9). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger, ein Neffe des Erblassers (vgl. act. 5 = 7 = 9 S. 2), mit Eingabe vom 13. April 2015 fristgerecht "Ei nspruch" beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 8; vgl. auch Sendungsnachweis in vor- i nstanzli chen Akten).
2.1. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsi nhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die anwe- senden Personen, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild ma- chen zu können (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 4. Aufl., Art. 557 N 2). Mit der Eröffnung begi nnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II, a.a.O., Art. 557 N 22). Das eröffnende Gericht hat eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testa- ments vorzunehme n und i m Hi nbli ck auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetz- ten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments vorläufig ("auf den ersten Blick") als Berech- tigter zu gelten hat. Bei der Auslegung kann sich das Eröffnungsgericht im We- sentlichen auf das Dokument bzw. den Inhalt der letztwilligen Verfügung be- schränken. Die Berücksichtigung ausserhalb der Testamentsurkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers erfolgt grund- sätzlich durch das (im Streitfall angerufene) ordentliche Zivilgericht. Die Ausle- gung des Testaments durch das Eröffnungsgericht basiert auf einer summari- schen Prüfung und hat deshalb auch nur provisorischen Charakter; für das mate- rielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtli che Wi rkung (BSK ZGB II, a.a.O., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsver- hältnisse befindet das eröffnende Gericht somit nicht; dies bleibt wie erwähnt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (BSK ZGB II, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10). Aus diesem Grund prüft die Kammer nach ständi- ger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist (vgl. OGer ZH, LF110058 vom 14. Juli 2011 E. 2.2 und LF110047 vom 27. Juli 2011 E. 3.2). 2.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (wie bereits schon im Urteil vom 18. März 2015: act. 1 S. 3), der Erblasser habe in seinem Testament vom
Juni 2007 eine Ersatzverfügung für den Fall des Vorversterbens der Alleinerbin erlassen und die Ausschlagung sei wie das Vorversterben zu betrachten (act. 5 = 7 = 9 S. 3). Dementsprechend gab die Vorinstanz den eingesetzten (Ersatz-)Er- ben die letztwilligen Verfügungen bekannt und ordnete an, dass den eingesetzten Erben auf Verlangen und nach Ablauf eines Monats seit Mitteilung des Urteils die Erbenbescheinigung ausgestellt wird, sofern ihre Berechtigung nicht von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten bestrit- ten wi rd (act. 5 = 7 = 9 Disp. Ziff. 1 und 2). 2.3. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, mit der Ausschlagung verzi chte D._____ auf den ganzen Teil des vom Erblasser vermachten Erbes. Gemäss Ab- satz 1 des Testamentes vom 6. Juni 2007 könne explizit nur D._____ erben und nicht ihre Nachkommen. Mit dem Verzicht habe sich D._____ klar gegen den An- tritt der Erbschaft ausgesprochen. Der zweite Absatz des Testaments als Zusatz besage nur, dass im Falle eines Ablebens von D._____ vor B._____ die Nach- kommen an ihrer Stelle erben würden. Als Alleinerbin, die lebe, verzichte sie für si ch und i hre Nachkommen. Mit der Ausschlagung des Erbanteils von D._____ gehe dieser Erbteil an die gesetzlichen Erben (act. 8). 2.4. Art. 572 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass bei der Ausschlagung eines eingesetz- ten Erbens dieser Anteil an die nächsten gesetzlichen Erben des Erblassers ge- langt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Testament einen anderen Willen ent- halte. Im Testament vom 6. Juni 2007 hat der Erblasser zwar den Fall der Aus- schlagung ni cht explizit geregelt, hingegen regelte er den Fall des Vorversterbens von D.. In diesem Fall sollten die Nachkommen von D. an deren Stel- le treten. Das Testament dahingehend auszulegen, dass dies auch für den Fall der Ausschlagung gelten soll, ist unter der im Rahmen der Testamentseröffnung erfolgenden summari schen Prüfung ni cht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass in Kommentaren zum genannten ZGB-Artikel ausgeführt wi rd, dass der ausschla- gende eingesetzte Erbe zu behandeln sei, wie wenn er vorverstorben wäre (BSK ZGB II-S CHW ANDER, 4. Aufl., Art. 572 N 4; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLIN, Art. 572 N 1), was die Testamentsauslegung der Vorinstanz ebenfalls stützt.
2.5. Die Vorinstanz ist bei der Testamentseröffnung zutreffend verfahren. Die Auslegung der Vori nstanz erschei nt i m Si nne ei ner summari schen Prüfung ni cht abwegig. Ob die Auslegung der Vorinstanz den korrekten Willen des Erblassers wiedergibt, ist – wie erwähnt – anlässlich dieses Verfahrens nicht materiell zu prü- fen. Die Berufung ist somit abzuweisen. 2.6. Möchte der Berufungskläger die Ausstellung der Erbenbescheinigung an die eingesetzten (Ersatz-)Erben verhindern, hat er hierfür – wie im vorinstanzli chen Urteil ausgeführt (act. 5 = 7 = 9 Disp. Ziff. 2) – Einsprache bei der Vorinstanz zu erheben. Die Bestreitungsfrist ist durch das Gesetz nicht festgelegt, sondern bloss der früheste Ausstellungstermin der Erbbescheinigung. Solange keine Erbbe- schei ni gung ausgestellt wurde, muss die Einsprache entgegen genommen wer- den (siehe BSK ZGB II, a.a.O., Art. 559 N 11). Selbst wenn man die Ansicht ver- treten würde, die Frist betrage 30 Tage, wäre eine fristwahrende Eingabe vorlie- gend noch möglich. Die Einsprache verhindert jedoch lediglich, dass eine Erbbe- scheinigung ausgestellt wird. Erbbescheinigungen sind sodann bloss provisori- sche Legitimationsausweise (BSK ZGB II, a.a.O., Art. 559 N 13 und 45). Zur Durchsetzung des behaupteten Anspruchs hat der Berufungskläger innert der ge- setzlichen Fristen eine ordentliche Klage zu erheben, die – wie ebenfalls im vori nstanzli che n Urtei l ausgeführt (act. 5 = 7 = 9 Disp. Ziff. 8) – beim Friedensrich- ter einzuleiten ist. 2.7. Anzumerken bleibt, dass der Inhalt des Nachlasses nicht Gegenstand des Testamentseröffnungsverfahrens ist, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen (vgl. act. 8 S. 2 betreffend Darlehen und Bankguthaben) ni cht weiter ei nzugehen i st. 3. Umständehalber sind dem Berufungskläger keine Kosten aufzuerlegen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mmer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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