Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140106-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer. Urteil vom 17. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Erbausschlagung / Abweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 30. September 2014 (EN140368)
Rechtsbegehren (act. 1, 1a, sinngemäss): Es sei die Ausschlagungserklärung von A._____, geboren tt. Juli 1943, von ... und ..., wohnhaft ... [Adresse], zu protokollieren. Entscheid des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 30. September 2014 "1. Das Begehren der Tochter um Protokollierung der Ausschlagungserklä- rung wird abgewiesen." (Kosten, Rechtsmittel ..)
Rechtsmittelantrag (act. 13, sinngemäss): Der Entscheid vom 30. September 2014 sei aufzuheben. Es sei der Berufungsklägeri n ei n zusätzli cher Aufschub zu gewähren.
Erwägungen: 1. a) Die Berufungsklägerin ist die Tochter der am tt.mm.2013 verstorbenen B._____ (act. 5). Mit Schreiben vom 15. September 2014 (act. 1a), dem sie eine Erbausschlagungserklärung betreffend den Nachlass ihrer Mutter beilegte (act. 1), wandte sie sich an das Bezirksgericht Zürich und ersuchte um Verständni s dafür, dass sie der Stadt ... nicht für einen Betrag von Fr. 47'000.– haften könne. Die Erblasserin habe ihrem Bruder die Verwaltung des Vermögens überlassen, unter anderem die Regelung der Rechnungen der Miete der Wohnung, die Spesen des Aufenthaltes im C._____ und die ärztliche Betreuung (act. 1). b) Das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich wies das Be- gehren um Protokollierung der Ausschlagungserklärung mit Urteil vom 30. Sep- tember 2014 ab. c) Mit Schreiben vom 27. November 2014 wandte sich die Berufungsklägerin an das Einzelgericht (act. 13). Sie erklärte, sie habe die vorinstanzlichen Unterlagen
betreffend die Erbausschlagung erhalten und wolle gegen das Urteil appellieren, das si e zur Aufwendung einer Summe verpflichte, welche ihre finanziellen Mittel übersteige (act. 13). Dieses Schreiben ging bei der Vorinstanz am 11. Dezember 2014 ein (act.13, 9). d) Die Vorinstanz überwies das Schreiben der Berufungsklägerin an das Oberge- ri cht, zusammen mit einem Begleitschreiben vom 15. Dezember 2014 (act. 10, 14). Beides ging am 17. Dezember 2014 bei der Kammer ein (act. 14). Die vo- rinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). 2. a) Die Vorinstanz wies das Gesuch der Berufungsklägerin um Protokollierung der Ausschlagungserklärung mit der Begründung ab, dass die Ausschlagungser- klärung offensichtlich verspätet sei. Die Frist zur Ausschlagung betrage gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB drei Monate. Sie beginne für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten hätten, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden sei (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Aus dem Schreiben der ausschlagenden Erbin gehe nicht hervor, dass sie verspätet vom Ableben der Erblasserin und von ihrer Erbberechtigung Kenntnis erhalten habe. Zudem sei es Sache der Erben, sich innert der dreimona- tigen Ausschlagungsfrist über den Nachlass ins Bild zu setzen und sich die dafür notwendigen Informationen zu beschaffen (act. 12). b) Die Berufungsklägerin, welche vorinstanzlich angab, seit bald 40 Jahren i n Frankreich zu leben, führt zur Begründung i hrer Berufung aus, es treffe nicht zu, dass sie nicht versucht habe, sich über die finanzielle Si tuati on i hrer Mutter zu in- formieren. Schon im April 2013 habe sie anlässlich eines kurzen Aufenthalts zum ersten Mal einen Hinweis erhalten, dass die Kosten des Aufenthalts im Pflege- zentrum C._____ nicht geregelt gewesen seien. Der Direktor habe sie darüber in- formiert, obwohl er gewusst habe, dass ihr Bruder die alleinige Vollmacht über die fi nanzi ellen Angelegenheiten der Mutter gehabt habe. Sie habe gegenüber dem Bruder ihre Besorgnis ausgedrückt. Dieser habe ihr versichert, dass er das Nötige unternehmen werde. Anlässlich eines längeren Aufenthaltes Ende Juli und An- fang August habe sie erfahren, dass nichts geschehen sei. Sie habe sich folglich daran gemacht, die Bank und die Baugenossenschaft zu kontaktieren, an welcher
die Eltern Anteile gehabt hätten. Sie habe mit allen Mitteln versucht, präzise In- formationen über die finanzielle Situation der Mutter zu erhalten. Beide Organis- men hätten ihr jegliche Information verweigert unter dem Vorwand, ihr Bruder ha- be die Vollmacht zur Vermögensverwaltung. Zur gleichen Zeit habe sie zum ers- ten Mal Herrn D._____ getroffen, welcher soeben als Beistand der Mutter für die Vermögensverwaltung eingesetzt worden sei. Ihre Unterhaltung habe darauf schliessen lassen, dass die Stadt ... die Lösung der Situation an die Hand neh- men würde. Unglücklicherweise sei die Mutter kurz darauf gestorben. Bei i hren kurzen Aufenthalten, um sie auf ihrem letzten Weg zu begleiten, sei es nicht Zeit gewesen für Erbschaftsfragen. Als ni cht subventi oni erter Choreographin sei es ihr unmöglich, eine so bedeutende Summe zu aufzubringen. Sie bitte deshalb, ihr ei- ne zusätzli che Fri st ei nzuräumen, um eine Lösung zu finden, welche eine Rege- lung des Problems erlaube. Es verstehe sich von selbst, dass sie versuchen wer- de, alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente zusammenzutragen, um zu ver- stehen, wie es zu ei ner solchen Situation habe kommen können. Parallel dazu frage sie, ob es möglich sei, als Auslandschweizerin ei ne juri sti sche Beratung zu erhalten. Sie wäre sehr dankbar, wenn man sie an jemanden in der Schweiz überweisen könnte, der ihr helfen würde und frage an, ob es möglich sei, ihr den Weg zu zeigen, um juristische Hilfe zu erhalten, und ihr Adressen zu kontaktie- render Personen zukommen zu lassen (act. 13). 3. a) Die Protokollierung von Ausschlagungserklärungen gehört zu den Siche- rungsmassregeln des Erbganges (Art. 570 Abs. 3 ZGB) und ist eine Angelegen- heit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (Art. 570 Abs. 1 i.V. mit Art. 54 Abs. 1-3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. e GOG i.V. mit Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die ZPO anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). b) Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Beru- fung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegeh- ren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin gab in ihrer Ausschlagungserklärung an, es gehe ihr um eine Forderung der Stadt
... gegenüber der Erblasserin im Betrag von Fr. 47'000.-- (act. 1a). In den Akten fi ndet sich zudem ein Steuerausweis der Erblasserin für die Steuerperiode 2013, d.h. das Todesjahr, mit einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. 80'000.-- (act. 7), was dazu führt, dass von einem Fr. 10'000.-- übersteigenden Streitwert auszugehen ist . Gegen den vori nstanzli che n Entschei d ist daher das Rechtsmittel der Berufung zulässig. c) Auf ei n Rechtsmittel wie die Berufung ist nur dann einzutreten, wenn die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Rechtsmittelvoraussetzungen gehört die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist. Die Beru- fungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätes- tens am letzten Tag der Frist zu Handen des Gerichts der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen konsularischen oder diplomatischen Vertretung über- geben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eine Erstreckung der Berufungsfrist ist ausge- schlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO), da es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsfrist beginnt am auf die Mitteilung des erstin- stanzlichen Entscheids folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin rechtshilfeweise am 20. November 2014 zugestellt; er enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Anga- ben zur Beschwerde, einschliesslich die zu beachtende Frist. (act. 8). Die Beru- fungsfrist begann demnach am 21. November 2014 zu laufen und endete am 30. November 2014. Das von der Berufungsklägerin am 29. November 2014 der fran- zösischen Post übergebene Schreiben erreichte die schweizerische Post jedoch erst am 9. Dezember 2014 (act. 13, 15, 16), d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist. Die Berufung erweist sich somit als verspätet und es ist auf sie ni cht ei nzutreten. 4. Die Berufungsklägerin fragt in ihrer Eingabe, ob man ihr eine sie juristisch bera- tende Person empfehlen oder vermitteln könne (act. 13). Die Gerichte sind nicht befugt, Rechtsanwälte oder juristische Berater zu empfehlen oder zu vermitteln. Es bleibt der Berufungsklägerin aber unbenommen, si ch zur Vermi ttlung ei nes Rechtsanwaltes z.B. an den Zürcher Anwaltsverband (www.zav.ch) zu wenden.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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