Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140105-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 12. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
gegen
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von D., geboren am tt. Juli 1957, von ... SG, gestorben am tt.mm.2014 in Zürich, wohnhaft gewesen in ... E.
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 28. November 2014 (EL140219)
Erwägungen: I. 1. D._____ verstarb am tt.mm.2014. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau A., mit der er seit Juli 2010 verheiratet war, die Mutter C. und anstelle des vorverstorbenen Vaters die Schwester B._____ (act. 6 und 13). Für den Fall, dass er vor seiner Ehefrau versterbe, hatte er in seiner eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 19. (evtl. 14.) August 2014 folgende Anordnung ge- troffen (act. 2): 1. Ich hebe alle meine allfälligen bisherigen letztwilligen Verfügungen auf. Nicht tangiert durch diese Aufhebungsverfügung werden Be- günstigungserklärungen in Versicherungspolicen und gegenüber Vorsorgeeinrichtungen. 2. Meine Ehefrau, A._____, [...], erhält im Sinne der Meistbegünsti- gung neben ihrem gesetzlichen Anteil die frei verfügbare Quote meines Nachlasses. 3. Im Sinne einer Teilungsvorschrift ermächtige ich meine Ehefrau, auf Anrechnung an i hre güter- und erbrechtli chen Ansprüche sämtliche oder einzelne Vermögenswerte nach ihrer Wahl aus meinem Nachlass zu Alleineigentum oder zur Nutzniessung zu übernehmen und die pflichtteilsgeschützten Erben bar abzufinden. 4. Ich ernenne meine Ehefrau als Willensvollstreckerin für meinen Nachlass. 5. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung verweise ich auf den beim Notariat Uster abgeschlossenen Ehevertrag über die Zuwei- sung der Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten an den überlebenden Ehegatten. 2. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster er- wog, dass der Erblasser seiner Ehefrau die frei verfügbare Quote seines Nach- lasses zugewendet habe. Im Übrigen habe er weder Dritte als Erben eingesetzt noch gesetzliche Erben von der Erbschaft ausgeschlossen, weshalb die gesetzli- che Erbfolge gelte. Es stellte deshalb in seinem Testamentseröffnungsurteil vom 28. November 2014 i n Aussi cht, den drei gesetzlichen Erben auf Verlangen und nach Ablauf eines Monats seit Mitteilung des Urteils eine Erbenbescheinigung auszustellen, sofern ihre Berechtigung nicht von einem gesetzlichen Erben oder
einer in einem früheren Testament bzw. Erbvertrag bedachten Person durch Ein- sprache beim Einzelgericht bestritten worden sei (act. 22 Dispositiv-Ziffer 2 i.V.m. Erw. 3.2). Es merkte zudem vor, dass die Ehefrau des Erblassers das Mandat als Willensvollstreckerin angenommen habe (act. 22 Dispositiv-Ziffer 3). 3. Gegen dieses Urteil erhob die Ehefrau des Erblassers (A._____) beim Einzel- gericht mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 sinngemäss Berufung, welche i nnert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist unter Beilage der ersti nstanzli che n Akten an das Obergericht weitergeleitet wurde (act. 23; vgl. act. 19). Die Berufungsklägerin be- anstandet die Interpretation des Testamentes durch den Einzelrichter und macht geltend, dass ausschliesslich sie und die Mutter des Erblassers das Erbe zu teilen hätten, und zwar im Verhältnis 15/16 zu 1/16. Sinngemäss beantragt sie eine ent- sprechende Änderung von Dispositiv-Ziffer 2 des vori nstanzli chen Entscheides. Im Übrigen ist der Entscheid nicht angefochten. Die Verfahrenskosten wurden von der Berufungsklägerin aufforderungsgemäss bevorschusst (act. 24 und 26). Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde der Schwester des Erblassers und dessen Mutter (Berufungsbeklagte 1 und 2) Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei Säumnis ohne Berufungsantwort weitergeführt werde. Der im Ausland wohn- haften Schwester des Erblassers wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten die weiteren gerichtl i- chen Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen würden (act. 29). Die Mutter des Erblassers und dessen Schwester liessen die Fristen ungenutzt verstreichen (vgl. act. 30/1–2). Mit Eingabe vom 9. Mai 2015 hat die Schwester des Erblassers nachträglich ein Zustellungsdomizi l in der Schweiz bezeichnet; (act. 32 + 33). II. 1. Der Testamentseröffnungsrichter hat (unter anderem) allen an der Erbschaft Beteiligten von der eröffneten letztwilligen Verfügung Mi ttei lung zu machen
(Art. 558 ZGB) und später allenfalls die Erbenbescheinigung auszustellen, einen unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage (wie auch der Herabsetzungs- und der Feststellungsklage) stehenden provisorischen Ausweis über die Rechtsnachfolge (Art. 559 ZGB). Im Hinblick auf die Ausstellung der Erbenbescheinigung hat der Eröffnungsri chter das Testament provisorisch auszulegen. Dabei hat er nach billigem Ermessen, soweit erkennbar, auf den wahren Willen des Erblassers abzustellen. Über die de- finitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet er aber nicht; das bleibt im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (ZR 82 Nr. 66). 2. Gemäss Ziffer 2 des diesem Verfahren zugrunde liegenden Testaments soll die überlebende Ehefrau des Erblassers im Sinne der Meistbegünstigung neben ih- rem gesetzlichen Anteil die frei verfügbare Quote des Nachlasses erhalten. 2.1. Dazu ist vorab festzuhalten, dass das Gesetz für den Fall, dass der Erblasser ni chts oder ni chts Gegenteiliges anordnet, eine gesetzliche Erbfolgeordnung ent- hält. Gesetzliche Erben des Erblassers sind im vorliegenden Fall seine überle- bende Ehefrau (gesetzlicher Erbteil: ¾ der Erbschaft), seine Mutter (gesetzlicher Erbteil: ⅛) und anstelle des vorverstorbenen Vaters die Schwester (gesetzlicher Erbteil: ⅛; Art. 457 ff. ZGB). Die Freiheit des Erblassers, von der gesetzlichen Erbfolgeordnung abweichend über sein Vermögen zu verfügen, ist beschränkt. Gewissen nahen gesetzlichen Erben des Erblassers gesteht das Gesetz einen – mit dem gesetzlichen Erbteil ni cht überei nsti mmenden – Pflichtteil zu (Art. 470 ff. ZGB). Der Erblasser kann nur so weit frei über sein Vermögen verfügen, als er keine Pflichtteile verletzt. Verletzt sei ne Verfügung den Anspruch ei nes Pflichtteilserben, so kann dieser mit gericht- licher Klage die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen (Art. 522 ff. ZGB). 2.2. Bei einer provisorischen Auslegung aufgrund des Wortlautes ist das vorlie- gende Testament so zu verstehen, dass der Erblasser der überlebenden Ehefrau zusätzli ch zu i hrem gesetzlichen Erbteil alles zuwenden wollte, worüber er unter
Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts frei verfügen konnte. Ob sich der Erblasser über den Kreis der pflichtteilsgeschützten Erben im Klaren war – er nennt i n Zif- fer 3 des Testaments neben der Ehefrau eine Mehrzahl solcher Erben –, dürfte angesichts des zum Ausdruck gebrachten Meistbegünstigungswillens unerhebli ch sein. Neben der überlebenden Ehefrau hat der Erblasser nur eine pflichtteilsgeschützte Erbin: seine Mutter (Art. 470 ff. ZGB). Bei provisorischer Auslegung des Testa- ments muss entgegen dem vori nstanzli chen Entscheid davon ausgegangen wer- den, dass der Erblasser die zu den gesetzlichen Erben gehörende, aber nicht pflichtteilsgeschützte Schwester von der Erbschaft ausgeschlossen hat. Eine allfällige – unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage, der Erbschaftsklage wie auch der Herabsetzungs- und der Feststellungsklage stehende – Erbenbeschei- ni gung i st deshalb auf die Pflichtteilserben des Erblassers allein auszustellen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist entsprechend neu zu fassen. Über die Erbquoten ist in diesem Verfahren nicht zu befinden. III. Der vorinstanzliche Entscheid wurde von keiner der Parteien veranlasst, und auch im Rechtsmittelverfahren hat sich keine der Parteien mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb auf die Geri chtskasse zu nehmen.
Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Berufung wi rd Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzel- gerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 28. November 2014 (Geschäfts-Nr. EL140219) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Das Einzelgericht stellt den Erbi nnen A._____ und C._____ gemäss Art. 559 ZGB auf Verlangen und nach Ablauf eines Monats seit Mitteilung des vorlie- genden Urteils eine Erbenbescheinigung aus, sofern die Berechtigung der beiden Erbinnen nicht von einem gesetzlichen Erben (B.) oder einer in einem früheren Testament bzw. Erbvertrag bedachten Person durch Ein- sprache beim Einzelgericht bestritten worden ist." 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin auch in ihrer Eigenschaft als Willensvollstreckerin, an das Gemeindesteueramt E. und das Kantonale Steueramt, Inventarkontrolle, 8090 Züri ch, so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzli chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Eine Anfechtung des Testamentes hat nicht durch Beschwerde zu erfolgen, sondern auf dem Wege der gerichtlichen Klage, welche beim Friedensrichter des letzten Wohnortes des Erblassers einzuleiten ist.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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