Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140103-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 12. Januar 2015 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. November 2014 (ER140033)
Rechtsbegehren: (sinngemäss; vgl. act. 1/2, act. 23 S. 1) Es sei dem Gesuchsgegner zu befehlen, das Einfamilienhaus an der C.-Strasse ... in ... D. unverzüglich geräumt, gereinigt und in ordnungsgemässem Zustand dem Gesuchsteller zu übergeben, un- ter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle. Der Gemeindeammann sei anzuweisen, diesen Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchgegners. Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. November 2014 (act. 23): 1. Dem Gesuchsgegner wird befohlen, das Einfamilienhaus an der C.- Strasse ... in ... D. unverzüglich zu räumen, ordnungsgemäss gereinigt zu verlassen und dem Gesuchsteller zu übergeben. Kommt der Gesuchsgegner diesem Befehl nicht nach, kann der Gesuchstel- ler die Zwangsvollstreckung verlangen. 2. Das Gemeindeammannamt Niederhasli - Niederglatt wird angewiesen, die- sen Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen des Gesuch- stellers zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten für die Vollstreckung sind auf Verlangen vom Gesuchsteller vorzuschiessen, sind ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Dieser Auftrag erlischt, wenn seine Ausführung nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgelegt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, aber mit dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller diesen Betrag (Fr. 800.–) zu ersetzen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 6. ... [Mitteilungen] 7.–8. ... [Rechtsmittelbelehrung] 9. Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (act. 24 S. 2):
Es seien die Entscheid-Ziffern 1 und 2 des Urteils vom 27. November 2014 des Bezirksgerichts Dielsdorf wie folgt abzuändern: Ziffer 1: "Dem Gesuchsgegner wird befohlen, das Einfamilienhaus an der C.-Strasse ... in ... D. per 31. Januar 2015 zu räumen, ord- nungsgemäss gereinigt zu verlassen und dem Gesuchsteller zu überge- ben. Kommt der Gesuchsgegner diesem Befehl nicht nach, kann der Gesuchsteller die Zwangsvollstreckung verlangen." Ziffer 2: "Das Gemeindeammannamt Niederhasli - Niederglatt wird angewiesen, diesen Befehl nach Eintritt der Rechtskraft, jedoch frühestens ab 1. Feb- ruar 2015 und auf erstes Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten für die Vollstreckung sind auf Verlangen vom Gesuchsteller vorzuschiessen, sind ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Dieser Auftrag erlischt, wenn seine Ausführung nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft ver- langt wird."
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten:
--- Erwägungen: I. Am 22. Januar 2014 schlossen B._____ als Vermieter (im Folgenden: Gesuch- steller) und A._____ als Mieter (im Folgenden: Gesuchsgegner) vor der Schlich- tungsbehörde des Bezirksgerichtes Dielsdorf folgenden Vergleich (act. 3/3): 1. Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass die ordentliche Kündigung des mündlichen Mietverhältnisses vom 20. August 2013 per 31. März 2014 betreffend Einfamilienhaus an der C.-Strasse ... in ... D., gültig ist. 2. Die Parteien vereinbaren, das vorgenannte Mietverhältnis einmalig und unwiderruflich bis zum 30. Juni 2014 zu erstrecken. Eine wei- tere Mieterstreckung ist ausgeschlossen. 3.–4. ...
Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 wandte sich der Gesuchsteller an das Bezirksge- richt Dielsdorf. Er ersuchte um einen Räumungsbefehl und die Anweisung des Gemeindeammannes, den Befehl auf sein Verlangen zu vollstrecken (act. 1/2; vgl. act. 1/1). Der Gesuchsgegner anerkannte das Räumungsgesuch im Grund- satz, beantragte aber in seiner Stellungnahme vom 24. November 2014, den Räumungstermin auf den 31. Januar 2015 festzusetzen, da offensichtlich sei, dass er im Dezember 2014 keine Wohnung mehr finde (act. 16). Mit Urteil vom 27. November 2014 gab das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf dem Gesuch statt. Es erwog, nicht befugt zu sein, eine Auszugsfrist anzusetzen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Par- teien schon in ihrem Vergleich vom 22. Januar 2014 eine Auszugsfrist vorgese- hen hätten und sich der Gesuchsgegner seit bald fünf Monaten widerrechtlich im Mietobjekt aufhalte (act. 23 Erw. III). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner beim Obergericht mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 rechtzeitig Berufung. Er beantragt, den Räumungstermin auf den 31. Januar 2015 hinauszuschieben (act. 24; vgl. act. 20/2). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–21). Eine Berufungsant- wort wurde nicht eingeholt (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Der Gesuchsgegner macht mit der Berufung im Wesentlichen geltend, keine Chance zu haben, im Dezember 2014 (oder auch Anfang Januar 2015) für sich und seine beiden Kinder eine neue Wohnung zu finden, obwohl er mit voller Kraft an der Suche sei. Es entspreche, wie er gehört habe, der Gerichtspraxis, in einem Ausweisungsentscheid eine angemessene Auszugs- respektive Räumungsfrist anzusetzen. Das vorinstanzliche Urteil stelle für ihn und seine beiden Söhne eine unglaubliche Härte dar (act. 24).
schädigung ist dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren mangels Umtrieben nicht zuzusprechen. 4. Die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) setzt in mietrechtlichen Fällen – Ausnahmen vorbehalten – einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.– voraus (Art. 74 BGG). Angesichts der im vorliegen- den Verfahren noch streitigen Benutzungsdauer bis Ende Januar 2015 ist bei ei- nem Jahresmietzins von Fr. 34'000.– (vgl. act. 1/2) von einem Fr. 15'000.– nicht erreichenden Streitwert auszugehen. Das Bundesgericht ist allerdings im Falle ei- nes Weiterzuges des vorliegenden Entscheides an diese Streitwertbestimmung nicht gebunden. Es entscheidet selbständig. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Novem- ber 2014 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt: