Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140094-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 5. Januar 2015 in Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____", Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Nr. 1 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 5. November 2014 (EZ140004)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (im Folgenden: Gesuchsteller) führten vor dem Bezirksgericht Horgen einen Prozess gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Gesuchsgegnerin). Gegenstand des Verfah- rens war die Anfechtung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 11. November 2011. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. April 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt, der unter anderem folgenden Wortlaut hatte: 2. (...) Die Stockwerkeigentümergemeinschaft räumt sämtlichen Eigen- tümern das Benutzungsrecht am "..." (inkl. Treppenhaus) des Hauses Nr. 41 ein. Jeder Eigentümer erhält einen Schlüssel zu diesem Treppenhaus. (...). Keine der Parteien machte vom Widerrufsrecht Gebrauch. Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren CG120010 als durch Ver- gleich erledigt ab (act. 3/2). Am Eingabe vom 27. Mai 2014 reichten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Horgen ein Vollstreckungsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin ein und stellten folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A." sei zu befeh- len, den gesuchstellenden Parteien sofort je einen Schlüssel zum Treppenhaus Nr. 41 der Liegenschaft "A'.", ... [Adresse], auszuhändigen.
Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin dem Befehl gemäss Zif- fer 1 hiervor nicht innert 5 Tagen ab formeller Rechtskraft der ge- richtlichen Anordnung nachkommen sollte, seien die geeigneten Zwangsmassnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin. Mit Urteil vom 5. November 2014 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und drohte der Gesuchsgegnerin für den Fall der Nichtbefolgung die Bestrafung wegen Un- gehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB an (act. 18 = act. 22 = act. 24). Dieser Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin am 10. No- vember 2014 zugestellt (act. 20/1). Mit Eingabe vom 14. November 2014 (Datum Eingang) erhob die Gesuchsgegnerin rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 23): 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Bezirksge- richts Horgen, Einzelrichter im summarischen Verfahren, vom 5. November 2014 aufzuheben und das Gesuch der Gesuchsteller auf Vollstreckung sei abzuweisen; 2. Es sei die Vollstreckung des angefochtenen Urteils aufzuschie- ben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstel- ler. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'500.00 angesetzt (act. 26). Mit Eingabe vom 27. November 2014 stellte die Gesuchsgegnerin den Antrag, die mit Verfügung vom 14. November 2014 ange- setzte Frist sei bis am 8. Dezember 2014 zu erstrecken (act. 28). Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde die Frist antragsgemäss erstreckt (act. 28). Der Vorschuss wurde am 8. Dezember 2014 einbezahlt (act. 30). Die Akten der Vor- instanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort zu verzichten.
Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe gegen die Vollstreckbarkeit des Vergleiches eingewendet, dass am 24. März 2014 eine Stockwerkeigentümerver- sammlung stattgefunden habe, mit der die Zugangsregelung abgeändert worden und die Abgabe von Schlüsseln zum Treppenhaus Nr. 41 an die Gesuchsteller nicht mehr vorgesehen worden sei. Die Gesuchsgegnerin habe nicht dargelegt, inwiefern der Beschluss vom 24. März 2014 den Vergleich vom 24. April 2013 aufgehoben habe. Die Gesuchsgegnerin verweise in diesem Zusammenhang auf das Versammlungsprotokoll, doch sei diesem nicht zu entnehmen, dass die Stockwerkeigentümer einer Änderung des Vergleichs vom 24. April 2013 zuge- stimmt hätten. Der Vergleich vom 24. April 2013 sei vollstreckbar und das Gesuch sei gutzuheissen. Auf die Einzelheiten der Begründung der Vorinstanz und der Argumente der Par- teien ist soweit erforderlich im Rahmen der Würdigung einzugehen. 3. Argumente der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bringt vor, das Benutzungsrecht am "..." des Hauses Nr. 41 sei nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen, insbesondere nicht des Verfahrens CG120010, in dessen Rahmen der Vergleich vom 24. April 2013 ge- schlossen worden sei. An der Vergleichsverhandlung vom 24. April 2013 seien nicht alle Stockwerkeigentümer anwesend gewesen und hätten über das Thema "..." des Hauses Nr. 41 nicht gültig abstimmten können. Deshalb sei im Vergleich festgehalten worden, dass die Verpflichtung bei der nächsten Stockwerkeigentü- merversammlung in das Reglement aufzunehmen sei. Die Aufnahme in das Reg- lement sei konstitutiv, sei aber nie erfolgt. Denn an der Versammlung vom 24. März 2014 sei einstimmig eine andere Regelung getroffen worden. In Abänderung des Vergleichs vom 24. April 2013 erfolge der Zugang neu über die Lifte 39/41 und 41/43. Der Gesuchsteller 2 (richtig: Gesuchsteller 3) habe an der Versamm- lung zwar ausgeführt, dass durch den neuen Beschluss das Gerichtsurteil "auch in diesem Fall" nicht eingehalten werde und er einen Schlüssel bekommen sollte. Umstritten sei, ob diese Äusserung vor oder während der Diskussion zum ent-
sprechenden Verhandlungstraktandum gemacht worden sei. Dass mit dem Be- schluss vom 24. März 2014 der Vergleich vom 24. April 2013 abgeändert worden sei, ergebe sich sowohl aus der Auslegung des Beschlusses nach dem Vertrau- ensprinzip als auch aus dem tatsächlich übereinstimmenden Willen der Teilneh- menden. Dies lasse sich anhand des Protokolls als auch durch verschiedene Zeugenaussagen beweisen. In Bezug auf die vorliegende Frage sei im Vollstre- ckungsverfahren nicht nur der Urkundenbeweis zugelassen. Die Vorinstanz habe durch den Verzicht auf die Beweisabnahme den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aus den dargelegten Gründe ergebe sich, dass der Vergleich vom 24. April 2013 nicht vollstreckbar sei. 4. Würdigung 4.1. Anforderungen an die Beschwerde Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinander- setzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer ZH RT120191, veröffentlicht unter www.gerichte-zh.ch) 4.2. Gültigkeit des Vertrages vom 24. April 2013 Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ist zwar nicht Eigentümerin der Liegen- schaft, ist aber im Rahmen der Verwaltungstätigkeit vermögens-, handlungs-, par- tei - und prozessfähig (Art. 712l ZGB). In Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung ist sie geschäfts- und deliktsfähig und kann im Prozess sowie in der Zwangsvollstreckung als geschlossene, selbständige Einheit behandelt werden.
Dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft gleich wie die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft als Rechtsgemeinschaft nicht rechtsfähig ist, schliesst nicht aus, dass sie in beschränktem Umfang wie ein selbständiger Rechtsträger behandelt wird. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber ihren Mitgliedern Verpflichtungen eingehen. Aufgrund der beschränkten Geschäftstätigkeit kann die Stockwerkeigentümerge- meinschaft indes nur Verträge abschliessen, die mit der Verwaltungstätigkeit in einem funktionellen Zusammenhang stehen. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall abzuklären. Soweit die Geschäftsfähigkeit bejaht wird, kann sich die Stockwerkei- gentümergemeinschaft vertraglich durch Zustimmung aller Eigentümer, durch Zu- stimmung des Verwalters oder eines rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters bin- den (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar ZGB, Art. 712l N 46-52). Die Regelung des Zutritts ist mit Ausnahme der Räume, die im Sonderrecht der einzelnen Stockwerkeigentümer stehen, eine typische Verwaltungshandlung. Die im Streit liegenden Schlüssel zum "..." des Hauses Nr. 41 betreffen gemeinschaft- liche Teile. Die Gesuchsgegnerin ist deshalb, was die Verwaltung und Herausga- be dieser Schlüssel betrifft, geschäftsfähig und kann sich vertraglich zur Heraus- gabe der Schlüssel verpflichten. Die Verpflichtung kann entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (act. 23 S. 7) nicht nur durch Zustimmung aller Stockwerkeigen- tümer erfolgen, sondern auch durch Abgabe einer Willenserklärung eines rechts- geschäftlich bestellten Vertreters. Die Gesuchsgegnerin war im Verfahren CG120010 des Bezirksgerichts Horgen durch Rechtsanwalt X._____ vertreten. Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass Rechtsanwalt X._____ den Pro- zess ohne Vollmacht geführt hätte. Er konnte deshalb die Gesuchsgegnerin gültig verpflichten. Ausserdem ist der Verzicht auf einen Widerruf während der dafür eingeräumten Frist als stillschweigende Genehmigung zu qualifizieren. An der Verpflichtung zur Herausgabe der Schlüssel ändert auch nichts, dass die Parteien vereinbarten, dass "diese Verpflichtungen" [darunter also die Herausga- be der Schlüssel] an der nächsten Stockwerkeigentümerversammlung zur Auf- nahme ins Reglement traktandiert werde (Vergleich Ziffer 2, 3. Absatz, act. 3/2). Die Gesuchsgegnerin behauptet zwar, die Reglementsänderung sei für die Ver-
pflichtung konstitutiv, dies jedoch ohne nähere Begründung (act. 23 S. 14). Aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt sich die Konstitutivwirkung nicht und Umstän- de, die ein Abweichen vom Wortlaut rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Schlüssel ist also vom Nachvoll- zug im Reglement unabhängig. 4.3. Der Vertrag vom 24. April 2013 als Vollstreckungstitel Ein gerichtlicher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Mai 2013 schlossen die Parteien im Rahmen des Verfahrens CG120010 am 24. April 2013 den im Streit liegenden Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Einen Wi- derruf erklärte nach den Erwägungen des Gerichts keine Partei. Dies wird von der Gesuchsgegnerin nicht gerügt. Der Vergleich hat deshalb die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, dass die Her- ausgabe der Schlüssel weder Gegenstand des Verfahrens CG120010 noch eines anderen Verfahrens gewesen sei (act. 23 S. 6). Der Einwand ist nicht stichhaltig, da sich ein Vergleich auch auf von der Klage nicht erfasste Punkte beziehen kann (BK ZPO-Killias, Art. 241 N 12). 4.4. Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit 4.4.1. Gegen die Vollstreckung kann der Schuldner einwenden, dass seit der Er- öffnung des Entscheides Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwir- kung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). 4.4.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie habe mit Beschluss vom 24. März 2014 Ziffer 2 Absatz 2 des Vergleichs vom 24. April 2013 aufgehoben und durch eine andere Regelung für den Zugang auf das Dach ersetzt. Auf Antrag der Ge- suchsteller sei für die ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 8. September 2014 traktandiert worden, das Benützungsrecht am "..." des Hau- ses Nr. 41 und die Verteilung von Schlüsseln an alle Eigentümer in das Regle- ment aufzunehmen. Die Eigentümerversammlung habe dem Antrag jedoch nicht
zugestimmt. Die Gesuchsteller hätten dagegen Klage erhoben, doch stehe ein rechtskräftiger Entscheid noch aus. Es sei deshalb auf Ziffer 8 des Beschlusses vom 24. März 2014 abzustellen. Da sich ein Schuldner einer sich aus einem gerichtlichen Vergleich ergebenden Verpflichtung nicht durch einseitige Erklärung entledigen kann, kann der Be- schluss vom 24. März 2014 als solcher kein Vollstreckungshinderungsgrund im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO sein. Da der Beschluss jedoch einstimmig, also unter Zustimmung der Gesuchsteller, ergangen war, kann darin ein Forderungs- verzicht im Sinne von Art. 115 OR liegen. Der Beschluss ist nach dem Vertrau- ensprinzip so auszulegen, wie er nach seinem Wortlaut verstanden werden durfte und musste. Vom Wortlaut ist nur abzuweichen, wenn ernsthafte Gründe dafür vorliegen (BGE 132 III 24 E. 4, BGE 129 III 118 E. 2.5., KUKO OR-Wiegand, Art. 18 N 18). Ein vom normativen Auslegungsergebnis abweichender subjektiver Ver- tragswille ist zu behaupten und zu beweisen (BGE 121 III 118). Nach dem Wortlaut des Beschlusses ist von einer Aufhebung der Verpflichtung aus dem Vergleich vom 24. April 2013 durch den Beschluss vom 24. März 2014 nicht auszugehen. Denn im Beschluss vom 24. März 2014 wird bestimmt, dass die Lifte 39/41 oder 41/43 als Zugang zum Dach benützt werden dürften (act. 3/4 S. 4). Dass damit der Anspruch der Eigentümer auf Herausgabe eines Schlüssels zum "..." des Hauses 41 aufgehoben würde, ist dem Wortlaut nicht zu entneh- men. Als einzigen Umstand, der ein Abweichen vom Wortlaut erlauben würde, macht die Gesuchsgegnerin geltend, der Gesuchsteller 2 (richtig: Gesuchsteller 3) habe an der Versammlung vom 24. März 2014 erklärt, er stelle fest, dass auch in diesem Fall das Gerichtsurteil nicht eingehalten werde und er einen Schlüssel be- kommen sollte. Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, dass diese Erklärung nicht nötig gewesen wäre, wenn nach Ansicht des Gesuchstellers 3 der Beschluss vom 24. März 2014 nichts am Vergleich vom 24. April 2013 geändert hätte (act. 23 S. 14). Es ist zutreffend, dass die Erklärung des Gesuchstellers 3 formaljuristisch überflüssig und in Bezug auf den Anspruch aus dem Vergleich vom 24. April 2013 redundant war. Mit einer redundanten Erklärung wird jedoch ein Standpunkt nicht abgeschwächt, sondern bekräftigt. Nach Treu und Glauben ausgelegt kann die
Erklärung des Gesuchstellers 3 nicht als Verzicht auf seinen Anspruch aus dem Vergleich vom 24. April 2013 ausgelegt werden. Vielmehr hat er seinen Anspruch erneut bekräftigt. Ob diese Äusserung vor oder während der Diskussion zum ent- sprechenden Traktandum gemacht wurde, spielt keine Rolle. Nach dem Vertrau- ensprinzip ausgelegt liegt im Beschluss vom 24. März 2014 kein Forderungsver- zicht der Gesuchsteller. Das Auslegungsergebnis nach Vertrauensprinzip gilt, solange kein abweichender tatsächlicher Wille erstellt ist. Die Gesuchsgegnerin führt aus, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Beweis dafür offeriert, wie die anwesenden Stockwerkeigentümer den Beschluss vom 24. März 2014 tatsächlich verstanden hätten. Die Vorinstanz habe indes keinen Beweis abgenommen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 23 S. 10-11). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zutreffend, dass die Gesuchsgegnerin nicht dargelegt habe, was die offerierten Zeugen bezeugen könnten (act. 22 S. 6). Die Gesuchsgegnerin hat einen vom Vertrauensprinzip abweichenden übereinstimmenden Willen der Stockwerkeigentümer nicht substanziert behauptet, weshalb auch kein Beweis abzunehmen war (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Nach dem Gesagten sind die Einwendungen der Gesuchsgegnerin gegen die Vollstreckbarkeit des Vergleichs vom 24. April 2013 nicht stichhaltig. Die Be- schwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass damit der mit Verfügung vom 14. November 2014 einsteilen angeordnete Voll- streckungsaufschub ohne Weiteres dahinfällt.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 40'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: