Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140086-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 2. März 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Berufungsklägeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Entzug des Besitzes bei Nutzniessung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Oktober 2014 (ES140033)
Rechtsbegehren der Berufungsklägerin: "Es sei dem Beklagten das Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft C.-Strasse ..., ... D., Grundbuchblätte r ..., ... und ..., Grundbuch E._____, zu entzi ehen. Eventualiter sei i hm ei n Bei stand zu ernennen, alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MWST) zu- lasten des Beklagten." (act. 1 S. 1 f.)
Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Oktober 2014: "1. Das Gesuch wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'500.-- . 3. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.-- verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 9'000.-- [8 % MWST in diesem Be- trag eingeschlossen] zu bezahlen. 5./6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung" (act. 22 = act. 25 S. 15 f.) Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 26 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils aufzuheben. 2. Es sei dem Gesuchsgegner der Besitz der Nutzniessung am Nutznies- sungsobjekt C.-Strasse ..., ... D., Grundbuchblätte r ..., ... und ..., Grundbuch E._____, zu entzi ehen. 3. Eventualiter sei ihm ein Beistand zu ernennen. 4. Ziffern 2 und 3 des Dispositivs seien aufzuheben. 5. Dispositivziffer 4 sei aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für beide Instanzen eine angemesse- ne Parteientschädigung zuzüglich MWST zu bezahlen."
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Berufungs- klägerin) ist (Stockwerk-)E i gentümeri n der Wohnung an der C.-Strasse ... i n ... D. (act. 3/1). Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Oktober 2008 räumte die Berufungsklägerin ihrer Mutter, Frau F., sowie B. (Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, nachfolgend Berufungsbeklagter) entschädigungslos ei n lebenslanges Nutzniessungsrecht an dieser Wohnung ein (act. 3/2). Nach den unbestrittenen Angaben der Berufungsklägerin bewohnten bei de Nutzni essungs- berechtigten das Nutzniessungsobjekt bis zum 30. Juni 2012 gemeinsam. Seither wohnt der Berufungsbeklagte alleine in der Wohnung, nachdem sie ihm im Rah- men ei nes Eheschutzver fa hre ns zur allei ni gen Benützung zugewi esen wurde (act. 1 S. 3). 1.2. Am 4. Juni 2014 machte die Berufungsklägerin beim Einzelgericht im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen gegen den Berufungsbeklagten ein Gesuch mit dem vorerwähnten Rechtsbegehren anhängig (act. 1). In der Fol- ge forderte das Einzelgericht die Parteien zur Bezifferung des Streitwertes auf und legte diesen schliesslich mit Verfügung vom 24. Juli 2014 auf Fr. 220'000.-- fest (act. 10). Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Nachdem die Berufungsklägerin den Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet hatte (act. 12), wurde der gesetzlich vorgesehene Schri ftenwechsel durchgeführt (act. 13 und act. 16). Zudem wurde der Berufungs- klägerin Gelegenheit gegeben, zu den Noven des Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen (act. 18). Mit Eingabe vom 11. September 2014 nahm die Berufungsklä- gerin i nnert Fri st Stellung und präzisierte ihr Rechtsbegehren insofern, als sie im Hauptbegehren anstatt der Entziehung des "Nutzniessungsrechts an der Liegen- schaft" neu di e Entzi ehung des "Besitz[es] der Nutzni essung am Nutzni essungs- objekt" verlangte (act. 20). Für di e ausführli che D arstellung der vori nstanzli che n Prozessgeschichte wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen (act. 22 = act. 25 S. 2). Mit Urteil vom 15. Oktober 2014 wies die Vor-
instanz das Gesuch der Berufungsklägerin unter Kostenfolge zu Lasten der Beru- fungsklägerin ab (act. 25). 1.3. Gegen diesen Entschei d führt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 26). D en i hr mi t Verfügung vom 11. November 2014 (act. 28) auferlegten Kostenvorschuss i n Höhe von Fr. 10'000.-- leistete sie fristgerecht (act. 29 und act. 30). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-23). Auf weitere prozessleitenden Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. D i e Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ei nzurei chen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich fer- ner, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthal- ten hat. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren zugelassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 2.2. Die vorliegende Berufung vom 27. Oktober 2014 wurde innert der Rechts- mi ttelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Berufungsklägerin i st durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist da- her auf die Berufung einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid als zwischen den Parteien unbestrittene Tatsachen fest, dass den Berufungsbeklagten gemäss Dienstbar- keitsvertrag vom 21. Oktober 2008 (act. 3/2) für den gewöhnlichen Unterhalt und die Zinsen der Kapitalschulden eine Kostentragungspflicht treffe, und er zumin- dest (Solidar-)Schuldner der halbjährlich zu bezahlenden Hypothekarzinsen in
Höhe von 5'590.-- und der vierteljährlich zu entrichtenden Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 1'814.45 bzw. ab Januar 2014 Fr. 1'840.55 sei. Im Weiteren hält die Vori nstanz fest, dass der Berufungsbeklagte seit dem Auszug von F._____ seiner Kostentragungspflicht nicht selbst nachgekommen sei, dass F._____ regelmässig Zahlungen an die Berufungsklägerin vorgenommen habe und Hypothekarzinsen und Verwaltungskosten im Betrag zwischen Fr. 7'404.45 und Fr. 9'218.90 aus- stünden (act. 25 S. 3 f. und S. 12). 3.2. Vor diesem Hintergrund weist die Vorinstanz das Hauptbegehren der Beru- fungsklägerin auf Besi tzesentzi ehung mit der Begründung ab, dass der Dienst- barkeitsvertrag vom 21. Oktober 2008 vorsehe, dass die Nutzniessung nur bei Ableben oder Verzicht eines der Berechtigten dem verbleibenden vollumfängli c h alleine zustehe. Das gelte nicht nur für das Nutzniessungsrecht, sondern auch für die daraus fliessenden Pflichten. F._____ habe mit ihrem Auszug aus der streit- gegenständlichen Wohnung nicht auf ihr Nutzniessungsrecht verzichtet, weil die Zuordnung der Wohnung i m Rahmen ei nes Eheschutzver fa hre ns grundsätzli ch nichts an den bestehenden Rechtsverhältnissen ändere. Dementsprechend sei F._____ weiterhin Solidarschuldnerin für die Unterhaltskosten und habe mi t i hren Zahlungen (auch) den Berufungsbeklagten von seiner Kostentragungspflicht be- freit (act. 25 S. 12 f.). Zu diesem Ergebnis käme man auch, wenn man vom Un- tergang des Nutzniessungsrechts von F._____ ausgehen würde, weil dann von einer externen Schuldübernahme zwischen der Berufungsklägerin und F._____ auszugehen wäre (act. 25 S. 13). Der Berufungsbeklagte sei deshalb (zusammen mit der solidarisch haftenden F.) seinen Unterhaltspflichten lediglich im Um- fang des offenen Betrages von maximal Fr. 9'218.90 nicht nachgekommen (act. 25 S. 13). Dabei sei irrelevant, welche Auswirkungen die genannten Zahlun- gen von F. auf das Innenverhältnis zwischen ihr und dem solidarhaftenden Berufungsbeklagten hätten (act. 25 S. 14). 3.3. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe ni cht be- hauptet, vom Berufungsbeklagten eine Sicherstellung nach Art. 760 Abs. 1 ZGB verlangt zu haben, weshalb ihr gemäss Art. 762 ZGB grundsätzli ch nur dann ei n Anspruch auf Entzi ehung des Besitzes und Anordnung einer Beistandschaft zu-
stehe, wenn der Berufungsbeklagte trotz erfolgten Ei nspruchs der Berufungsklä- gerin nicht von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache abgelassen habe (act. 25 S. 10 f.). Dabei bejaht die Vorinstanz für den vorliegenden Fall die Vo- raussetzung des erfolglosen Einspruches und lässt die Frage ungeklärt, ob der widerrechtliche Gebrauch auch ei nen solchen, der lediglich zu finanziellen Schä- digungen führe, überhaupt umfasse, oder ob eine Gefährdung der Substanz oder Ertragskraft des Nutzniessungsobjekts an sich notwendig sei (act. 25 S. 10 f.) . Vorausgesetzt sei jedenfalls, dass die Besitzesentzi ehung verhältnismässig sei und eine gewisse Intensität aufweise. Der ausstehende Betrag sei im Vergleich zu den Nachteilen, die der Berufungsbeklagte im Falle einer Besitzesentziehung er- leiden würde, relativ niedrig. Zudem könne die Berufungsklägerin für diesen Be- trag grundsätzlich auf die solidarisch haftende F._____ zurückgreifen, weshalb die Gefahr für ihre Rechte als Eigentümerin nicht derart gross sei, dass sie nicht durch blosse Kautionen ausgeglichen werden könne. Die Berufungsklägerin habe auch nicht behauptet, der Berufungsbeklagte gebrauche das Nutzniessungsobjekt in einer Weise, welche dessen Substanz oder Ertragskraft gefährden würde oder aus einem anderen Grund widerrechtlich wäre (act. 25 S. 14 f.). Deshalb stelle der ausstehende Betrag keine Pflichtverletzung von gewisser Intensität oder ei- nen widerrechtlichen Gebrauch dar und reiche daher nicht aus, den Anspruch der Berufungsklägerin auf Besitzesentzi ehung zu begründen (act. 25 S. 13 ff.). Mit derselben Argumentation begründet die Vorinstanz sodann ihren abweisenden Entscheid in Bezug auf das Eventualbegehren der Berufungsklägerin, soweit eine Beistandschaft überhaupt losgelöst von einer Besitzesentzi ehung angeordnet werden könne (act. 25 S. 15). 3.4. Die Berufungsklägerin bringt mit der Berufung dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Zahlungen von F._____ falsch qualifiziert, indem sie davon ausgegangen sei, diese habe mit ihren Zahlungen an die Berufungskläge- rin die dem Berufungsbeklagten auferlegte Kostentragungspflicht gegenüber der Berufungsklägerin abgenommen. Insbesondere liege auch keine externe Schuld- übernahme vor, weil die Berufungsklägerin und F._____ keinen solchen Vertrag abgeschlossen hätten und der Berufungsbeklagte auch nicht erklärt habe, die von F._____ geleisteten Zahlungen auf den ihm gegenüber geschuldeten Unterhalts-
beitrag anrechnen zu lassen. Eine Verrechnung sei mangels Gleichartigkeit der Forderungen ni cht möglich. Die Zahlungen von F._____ an die Berufungsklägerin seien ohne entsprechende Verpflichtung ergangen und hätten vielmehr dazu ge- dient, Zahlungsrückstände der Berufungsklägerin für Hypothekarzinsen und Ver- waltungskosten sowie daraus resultierende Zwangsvollstreckungsverfahren zu vermeiden (act. 26 S. 6 f. und S. 8). Der Berufungsbeklagte komme seiner Zah- lungspflicht bereits seit zwei Jahren nicht nach und gefährde damit die Existenz des Nutzniessungsgutes (act. 26 S. 8). Deshalb sei die geforderte Intensität ge- geben und die Massnahme der Entzi ehung stehe im Verhältnis zur Vernachlässi- gung der Zahlungspflichten. Schliesslich sei der Zahlungsrückstand des Nutz- niessers nicht weniger streng zu beurteilen als derjenige eines Mieters. Diesem könne unabhängig von der Höhe der ausstehenden Mietzinszahlung nach erfolg- ter Mahnung mit einer 30-tägigen Frist gekündigt werden (act. 26 S. 7 f.). 3.5. Ferner rügt die Berufungsklägerin zusammengefasst, dass nicht nur ein Ge- brauch der Sache, der die Substanz oder den Ertragswert des Nutzniessungsob- jektes an sich gefährde, eine Besitzesentzi ehung rechtfertige. Auch der Gebrauch des Nutzniessungsobjekts ohne Erfüllung der damit verbundenen Verpflichtung sei als widerrechtliche Nutzung zu beurteilen. Bei einer Verletzung der Unter- haltspflicht, namentlich bei der Weigerung des Berufungsbeklagten, seiner finan- ziellen Verpflichtung gegenüber der Berufungsklägerin nachzukommen, würden die Rechte des Eigentümers und damit die Substanz der Eigentumswohnung ge- fährdet. Die Berufungsklägerin habe damit zu rechnen, dass wegen der offen ste- henden Zinsen das Zwangsverwertungsverfahren eingeleitet werde und/oder die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Verwaltungskosten ihren Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an ihrem Anteil erheben würden (act. 26 S. 4 f.). Auf die übrigen Vorbringen der Berufungsklägerin wird im Nachfolgenden einge- gangen, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Belang sind. 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid die allgemeinen rechtli- chen Grundlagen der Nutzni essung und insbesondere die Rechte des Eigentü- mers während der Nutzniessungsdauer nach Art. 759 ff. ZGB zutreffend dar
(a ct. 25 S. 9 ff.). Diese Ausführungen sind wie folgt zu ergänzen: Nach dem Wort- laut von Art. 762 ZGB wird für die Besitzesentziehung der erfolglose Einspruch und der widerrechtliche Gebrauch vorausgesetzt. Dabei ist fraglich, was unter dem Begriff "widerrechtlicher Gebrauch" zu verstehen ist. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage soweit ersichtlich bislang nicht explizit geäussert. 4.1.1. Zunächst rechtfertigt sich ein Blick auf den geforderten Einspruch gemäss Art. 759 ZGB, welcher nach dem Wortlaut der Gesetzesnorm ebenfalls einen "wi- derrechtlichen" und zuglei ch ei nen "nicht angemessenen Gebrauch" verlangt. In der Lehre wird die Ansi cht vertreten, davon würden sowohl gesetzliche als auch vertragliche Widerhandlungen umfasst, und der Einspruch könne mit der Andro- hung der Besitzesentziehung verbunden werden (BSK-M ÜLLER, 4. Aufl. 2011, Art. 759 N 5 mit Hinweis auf BK-LEEMANN, Art. 259 N 4; THURNHERR, Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht - Sachenrecht - Art. 641-977 ZGB, 2. Aufl., Zü- rich 2012, Art. 759 N 3; B ICHSEL/MAUERHOFER, ZGB Kommentar - Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 759 N 2). Daraus könnte gefol- gert werden, dass die Besitzesentziehung nach erfolgtem Einspruch auch dann zulässig ist, wenn der Nutzniesser mit seinem Handeln bloss vertragliche Pflich- ten verletzt. B AUMANN und BAADER-SCHÜLE präzisieren indes, dass für das Ein- spruchsrecht ei ne wirtschaftliche Zweckentfremdung, die Substanzbeeinträchti- gung oder die rechtliche Verfügung über das Nutzniessungsobjekt notwendig sei (ZK ZGB-B AUMANN, 3. Aufl. 1999, Art. 759 N 13; KEZIA BAADER-SCHÜLE, Prakti- sche Probleme der Nutzniessung an Stockwerkeigentums-Anteilen, Diss., Zü- ri ch/Basel/Genf 2006, S. 101 N 230 f.). Dementsprechend ist ei n Anspruch des Eigentümers auf Entzi ehung gemäss Art. 762 ZGB – unabhängig davon, ob der Nutzniesser mit seinem Handeln gegen vertragliche oder gesetzliche Normen verstösst – nur dann gegeben, wenn das Nutzniessungsobjekt (hier der Stock- werkseigentumsanteil) seinen ursprünglichen Zustand verliert, indem der Nutz- niesser die Sache übernutzt, umgestaltet, baulich wesentlich verändert oder des- sen wi rtschaftli che Besti mmung mit erheblichem Nachteil zu Lasten des Eigentü- mers verändert. Eine Entziehung oder Verwirkung des Nutzniessungsrechts we- gen Missbrauchs ist dagegen nicht vorgesehen (ZK ZGB-B AUMANN, 3. Aufl. 1999, Art. 768-769 N 24 und Art. 759 N 16; KEZIA BAADER-SCHÜLE, Praktische Probleme
der Nutzniessung an Stockwerkeigentums-Anteilen, Diss., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 104 N 240; KEZIA BAADER-SCHÜLE, Die Nutzniessung an einem Stock- werkanteil, in: AMÉDÉO WERMELINGER/WALTER FELLMANN [Hrsg.], Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2012 - 15. Juni 2012, Bern 2012, S. 82 N 105; BK-L EEMANN, Art. 759 N 1). Bei blosser Gefährdung der Rechte des Eigentümers, beispielswei- se wenn die schlechte wirtschaftliche Situation des Nutzniessers die Bestreitung der Kosten des gewöhnlichen Unterhalts gefährdet, steht dem Eigentümer das Insti tut der Si cherstellung nach Art. 760 Abs. 1 ZGB zur Verfügung. Das trifft auch zu, wenn der Nutzniessungsberechtigte klarerweise sei ner Unterhaltspfli c ht ni cht nachkommt (Art. 760 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB II-M ÜLLER, 4. Aufl. 2011, Art. 760 N 2; T HURNHERR, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht - Sachenrecht - Art. 641-977 ZGB, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 760-762 N 2; PASCAL SIMONI- US /THOMAS SUTTE R, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band II: Die be- schränkten dinglichen Rechte, Basel 1990, S. 110 N 67). 4.1.2. Erst i n ei nem zwei ten Schri tt also, wenn si ch die Gefahr für die Rechte des Eigentümers durch die finanzielle Sicherstellung durch den Nutzni esser ni cht beheben lässt, so ist diesem in letzter Konsequenz dennoch der Besi tz zu entzie- hen und die Liegenschaft unter Beistandschaft zu stellen. Nach Art. 762 ZGB er- forderlich ist jedoch, dass der Nutzniesser während einer ihm angesetzten ange- messenen Frist die Sicherheit nicht geleistet hat. Allerdings ist ni cht notwendig, dass der Entzi ehung des Nutzniessungsgutes eine vorherige rechtskräftige Verur- teilung zur Sicherheitsleistung vorausgeht (P ASCAL SIMONIUS/THOMAS SUTTE R, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band II: Die beschränkten di ngli chen Rechte, Basel 1990, S. 111 N 71; ZK ZGB-B AUMANN, 3. Aufl. 1999, Art. 762 N 7; BSK ZGB II-MÜLLER, 4. Aufl. 2011, Art. 762 N 4; BK-LEEMANN, Art. 762 N 4; T HURNHERR, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht - Sachenrecht - Art. 641-977 ZGB, 2. Aufl., Zürich 2012, Art. 760-762 N 8). Eine gerichtliche Fristansetzung erübrigt sich insbesondere, wenn es auf Grund der wirtschaftli- chen Lage des Nutzniessers offensichtlich ist, dass die Sicherheit nicht erbracht werden kann (BSK ZGB II-M ÜLLER, 4. Aufl. 2011, Art. 762 N 4; BK-LEEMANN, Art. 762 N 4). Es genügt eine Fristansetzung durch den Eigentümer (BSK ZGB II- M ÜLLER, 4. Aufl. 2011, Art. 762 N 2; BK-LEEMANN, Art. 762 N 2).
4.2. Aus dem Gesagten ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin zu schliessen, dass die alleinige Ni chterfüllung finanzieller Pfli chten keinen wider- rechtlichen Gebrauch des Nutzniessungsobjektes i m Si nne von Art. 762 ZGB dar- stellt, weil die Wohnung dadurch i hren ursprüngli chen Zustand ni cht verli ert. Für die von der Berufungsklägerin verlangte Entziehung des Besitzes wegen wider- rechtli chen Gebrauchs durch Nichtbezahlen der Hypothekarzinsen und Verwal- tungskosten mangelt es somit an der rechtlichen Grundlage. Darüber hinaus hält die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend fest, dass es für eine Besitzesentzie- hung infolge fehlender Sicherheitsleistung (Art. 762 alt. 1 ZGB) vorliegend an der Behauptung der Berufungsklägerin fehle, vom Berufungsbeklagten eine Sicher- stellung verlangt zu haben (vgl. act. 25 S. 10). An diesem Umstand ändert auch nichts, dass die Berufungsklägerin mit der Berufung geltend macht, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren begründet, dass ein Begehren um Sicherstellung auf Grund der finanziellen Situation des Berufungsbeklagten nicht ergiebig sei und das Nutzni essungsobjekt in seinem Bestand bereits gesichert sei, weil ihr Eigen- tum im Grundbuch eingetragen sei und vom Berufungsbeklagten nicht zusätzlich mit Hypothekarschulden oder Dienstbarkeiten belastet werden könne (act. 26 S. 3). 4.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass das Gesuch aber auch abzuweisen wäre, wenn mit der Berufungsklägerin davon ausgegangen würde, es wäre vorliegend eine Besitzesentziehung gestützt auf einen widerrecht- li chen Gebrauch möglich oder von einer Fri stansetzung zur Si cherhei tslei stung könnte abgesehen werden. Die Berufungsklägerin bestreitet die Erwägungen der Vorinstanz zur vereinbarten Unterhaltspflicht der Nutzniesser, zur Zuweisung der Wohnung an den Beru- fungsbeklagten, zum Bestand der Nutzniessungsrechte und -pfli chten von F._____ auch während der eheschutzri chter li che n Trennung und zur entspre- chenden Solidarhaftung von F._____ und dem Berufungsbeklagten grundsätzli ch ni cht. Sie führt i n der Berufungsschri ft an zweien Stellen zwar aus, F._____ sei im Eheschutzverfahren verpflichtet worden, das Nutzniessungsobjekt dem Beru- fungsbeklagten zu überlassen (act. 26 S. 3), und dem Berufungsbeklagten stehe
die Nutzniessung der Wohnung alleine zu (act. 26 S. 4). Gleichzeitig stellt sie aber selber fest, ei n Verzi cht von F._____ auf das Nutzniessungsrecht liege nicht vor (act. 26 S. 6). Die Berufungsklägerin selbst geht davon aus, dass kein Tatbestand (Ableben, Verzicht) vorliegt, welcher F._____ aus der Kostentragungspflicht neh- men würde (act. 26 S. 5 unten f.). D emnach ist dem vorliegenden Entscheid die Tatsache zugrunde zu legen, dass F._____ auch nach dem 30. Juni 2012 mit dem Berufungsbeklagten Solidarschuldneri n für di e Hypothekarschulden und Verwaltungskosten gegenüber der Berufungsklägerin ist . Ins ofern bliebe zu über- prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass F._____ mit ih- ren Zahlungen an die Berufungsklägerin die Solidarschulden bis auf einen Rest- betrag zwischen Fr. 7'404.45 und Fr. 9'218.90 getilgt hat. Diesbezüglich moniert die Berufungsklägerin i n der Berufungsschri ft, dass der ausstehende Betrag im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung i n Abwei chung zu den vori nstanzli che n Fest- stellungen Fr. 9'364.05 betrage und sich seither um weitere Fr. 3'090.40 erhöht habe (act. 26 S. 3 uns S. 5). Auf den genauen Betrag kommt es aber nicht an. Selbst wenn der Auffassung der Berufungsklägerin gefolgt würde, dass seitens der Berufungsbeklagten die gesamten Unterhaltskosten seit Juli 2012 ausstehend seien, vermöchte das, wie auch die Tatsache der Verweigerung der Leistung an und für si ch, keine Entzi ehung der Nutzniessungsrechte zu begründen: Aufgrund des Anspruches der Berufungsklägerin gegenüber der solidarisch haftenden F._____ besteht keine (finanzielle) Gefährdung des Nutzniessungsobjektes. Da- rauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (vgl. act. 25 S. 14).
4.4. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entschei d, womit das Gesuch der Berufungsklägerin um Entziehung des Besitzes wie auch das Eventualgesuch um Anordnung einer Beistandschaft abgewiesen wurden, ni cht zu beanstanden. Die Berufung ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung, si nd gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. 5.2. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 220'000.-- (vgl. act. 10) und i n Anwendung von § 4, § 8 und § 12 GebV OG auf Fr. 8'500.-- festzulegen, der Be- rufungsklägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung an den Berufungs- beklagten ist mangels ihm entstandener Umtriebe ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Oktober 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.-- festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 4. März 2015