Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Ersatzri chter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 19. März 2015 i n Sachen
gegen
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend vorsorgliche Massnahme
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerich- tes Zürich vom 25. August 2014 (ET140018)
Erwägungen: 1. 1.1. Bei den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Gesuchstel- ler) handelt es si ch um zwei Polizisten, die am 3. August 2011 bei der Gesuchs- gegnerin 1 zuhause einen Polizeieinsatz durchführten. Dabei wurde die Gesuchs- gegnerin 1 verletzt. Wie es dazu kam, wird von den Parteien unterschiedlich dar- gestellt. In Bezug auf diesen Vorfall erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Züri ch am 2. April 2014 gegen die Gesuchsteller Anklage beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich wegen Amtsmissbrauch, vorsätzlicher einfacher Körperver- letzung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Hausfriedensbruch (vgl. act. 4/14). 1.2. Am 2. Juni 2014 stellten die Gesuchsteller beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegner 1 bis 4 (der Gesuchsgegner 2 ist der Berufungskläger). Die Ge- suchsteller machten die Verletzung ihrer Persönlichkeit durch mehrere von den Gesuchsgegnern im Internet publizierte Berichte geltend und verlangten deren Beseitigung mittels vorsorglicher Massnahmen. Die Dringlichkeit begründeten sie mit dem bevorstehenden Strafprozess. Prozessual beantragten sie, die Mass- nahmen seien sofort und ohne Anhörung der Gesuchsgegner, d.h. als superpro- visorische Massnahmen, zu erlassen (act. 1). Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 hat die Vorinstanz den Gesuchsgegnern 1 bis 4 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirksamkeit a) befohlen, auf sämtlichen von ihnen gehaltenen oder betriebenen Inter- netseiten sowie in sämtlichen von ihnen veröffentlichten Beiträgen und/oder Dateien im Internet die Identität der Gesuchsteller 1 und 2 im Sinne der Erwägungen vollständig zu anonymisieren, b) verboten, Webseiten, Beiträge und/oder Dateien zugänglich zu machen, ohne die Identitäten der Gesuchsteller 1 und 2 vollständig im Sinne der Erwägungen zu anonymisieren.
Für den Widerhandlungsfall drohte das Gericht dem fehlbaren Gesuchsgegner oder der fehlbaren Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB die Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– an (act. 8 Disp. Ziff. 1). In der Folge setzte die Vorinstanz den Gesuchsgegnern mit Verfügung vom 17. Juni 2014 Fri st an, um schri ftli ch zum Massnahmengesuch Stellung zu neh- men (act. 17). Der Gesuchsgegner 2 und Berufungskläger (fortan Gesuchsgeg- ner 2) nahm zur superprovisorischen Verfügung und zum Gesuch mi t Ei ngaben vom 21. Juni 2014 (act. 23) und 6. Juli 2014 (act. 31) Stellung. Mit Entscheid vom 25. August 2014 wies die Vorinstanz die prozessualen Anträge des Gesuchsgegners 2 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegenüber den Gesuchsgegnern 1-3 ordnete sie vorsorgliche Massnahmen an, und zwar mit identischem Inhalt wie die davor ausgesprochenen superprovisorischen Mass- nahmen. Im Mehrumfang wies die Vorinstanz das Massnahmengesuch der Ge- suchsteller ab (act. 38 = 44). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz in Bezug auf den Gesuchsgegner 2, dass die von ihm im Internet publizierten Berichte die Persönlichkeit der Gesuchsteller i n widerrechtlicher Weise verletzen und damit ei- ne Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellen würden. Sie vermittelten beim Durchschnittsleser das Bild zweier brutaler, gewissenloser Prügelpolizisten (Schläger, Monster), die widerrechtlich das Haus der Gesuchsgegnerin 1 ge- stürmt und diese schwer verletzt hätten, indem sie ihr Opfer mit brachialer Gewalt auf eine Steintreppe geschmettert und auch danach noch weiter misshandelt hät- ten. Es werde den Gesuchstellern zumindest sinngemäss unterstellt, eine vorsätz- liche schwere Körperverletzung begangen zu haben. Damit werde den Gesuch- stellern ein Delikt vorgeworfen, das erheblich schwerer wiege als die i hnen in der Anklageschrift zur Last gelegten Delikte. Die Identität der Gesuchsteller sei zu- dem ohne Weiteres erkennbar. Aufgrund der Verfahrensakten könne ni cht beur- teilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen wahr seien. Selbst wenn aber die Wahrheit bewiesen wäre, würde dies noch nicht zur Veröffentlichung der Berichte rechtfertigen, würden die Gesuchsteller doch in unnötiger Weise herabgesetzt. Ausserdem werde die Unschuldsvermutung verletzt. Rechtfertigungsgründe lägen
keine vor, weder eine Einwilligung noch ein überwiegendes öffentliches oder pri- vates Interesse. Der selbst im Falle einer Verurteilung im Sinne der Anklage dro- hende Reputationsschaden stelle den nicht leicht wieder gutzumachenden Nach- teil dar. Die Dringlichkeit liege im Umstand, dass Medien spätestens im Vorfeld der öffentlichen Hauptverhandlung über den Strafprozess gegen die Gesuchstel- ler berichten würden. Es liege nahe, dass dieser Prozess in der Bevölkerung auf Interesse stossen werde. Bei Recherchen im Internet würden Interessierte ohne Weiteres auf die beanstandeten Publikationen stossen. Die superprovisorisch an- geordnete Massnahme erscheine jedoch ausreichend für den Schutz der Persön- lichkeitsrechte, weshalb das darüber hinausgehende Gesuch abzuweisen sei. Diese Massnahme sei zudem geeignet, notwendig und verhältnismässig (act. 38 = 44). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner 2 mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 rechtzeitig Berufung (act. 45; vgl. act. 39c). Er beantragt die Auf- hebung des Entscheids des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2014 sowie den Erlass einer Zwischenverfügung mit der Anordnung einer Anhörung (act. 45). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2014 (Datum Poststempel: 27. Oktober 2014; act. 46) – und damit nach Ablauf der Berufungsfrist (vgl. act. 38 = 44 S. 44 i.V.m. act. 39c) – ergänzte der Gesuchsgegner 2 seine Berufungsbegründung mit einem Nachtrag (act. 46). Innert Fri st hat auch di e Gesuchsgegnerin 1 Berufung erhoben. Diese wird in ei- nem separaten Geschäft behandelt (Geschäfts-Nr. LF140077-O). Da sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO keine Berufungsantwort einzuholen. Das Verfahren ist spruchrei f. 2. 2.1. Das Verfahren betreffend vorsorglicher Massnahmen ist ein summarisches Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). In einem solchen beträgt die Frist zur Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Dies wurde von der Vorinstanz zutreffend be-
lehrt (act. 38 = 44 S. 44 Ziff. 12). D i e Fri st zur Ei nrei chung und Begründung der Berufung wird durch die Zustellung des Entscheides ausgelöst (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. sie beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Um die Frist zu wahren, muss die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Mit der Zustellung des Entscheides an den Gesuchsgegner 2 am 29. September 2014 (vgl. act. 39c) wurde die Frist zur Berufung ausgelöst, weshalb diese am 30. September 2014 zu laufen begann und folglich am Donnerstag, dem 9. Okto- ber 2014, endete. Die erste Eingabe des Gesuchsgegners 2 wurde am 9. Oktober 2014 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte damit rechtzeitig. Den Nachtrag hingegen verfasste der Gesuchsgegner 2 nach Ablauf der Frist, nämlich am 26. Oktober 2014, und übergab diese am 27. Oktober 2014 der Schweizeri- schen Post. Damit ist die Ergänzung der Begründung verspätet. Sie ist ni cht zu beachten. 2.2. Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, wäre eine Fristwiederherstellung. Für die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung und Begründung der Berufung gelangt Art. 148 ZPO zur Anwendung. Danach kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Der Gesuchsgegner 2 führt im Nachtrag aus, es sei ihm aufgrund anderer wichti- ger Pendenzen innert der kurzen Frist nicht möglich gewesen, bereits früher nä- her auf bestimmte Einzelheiten einzugehen. Er substantiiert diese wichtigen Pen- denzen ni cht weiter und rei cht hi erzu auch kei ne Belege ins Recht. Zudem stellen andere Pendenzen grundsätzlich keinen Wiederherstellungsgrund dar. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner 2 i nnert Fri st bereits eine Begründung einge- reicht hatte. Dass es ihm ohne sein Verschulden oder nur mit leichtem Verschul- den nicht möglich war, die Berufung vollständig zu begründen, macht der Ge- suchsgegner 2 ni cht glaubhaft. Es ist somit lediglich auf die Eingabe vom 9. Okto- ber 2014 abzustellen.
gung vom 17. Juni 2014, act. 17). Dieses Vorgehen überzeugt angesichts der Umstände des Falles, namentlich der Tatsache, dass sich das Gesuch gegen vier Personen richtete. Es handelt sich ausserdem nicht um ein Verfahren, in dem zwingend eine mündliche Verhandlung stattfinden musste. Die Gegenparteien mündlich Stellung nehmen zu lassen, war folglich weder notwendig noch ange- zeigt. Nach der Mögli chkei t zur schri ftli chen Stellungnahme noch ei ne mündli che Anhörung durchzuführen, sieht das Gesetz nicht vor. Den Parteien im summari- schen Verfahren steht grundsätzlich je nur ein Parteivortrag zu. Die Vorinstanz hat sodann den Inhalt der Eingaben des Gesuchsgegners 2 vom 21. Juni 2014 (act. 23) zur superprovisorischen Massnahme sowie die Stellungnahme zum Ge- such vom 6. Juli 2014 (act. 31) beachtet und die Vorbringen in ihre Erwägungen einbezogen. Der Einwand, das Gericht habe es unterlassen die Gesuchsgegner anzuhören, geht somit ins Leere. 3.3. Weiter bringt der Gesuchsgegner 2 vor, es hätte zuerst die Klage der Ge- suchsgegnerin 1 gegen die Gesuchsteller behandelt werden müssen, ehe den Gesuchsgegnern in einem Akt der Willkür mittels vorgezogenem Scheinverfahren ein Maulkorb verpasst werde (act. 45 S. 3). Mit diesem Vorbringen will der Gesuchsgegner 2 wohl geltend machen, dass zu- nächst das Strafverfahren gegen die Gesuchsteller hätte durchgeführt werden müssen, das Verfahren betreffend der vorsorglichen Massnahmen somit zu sistie- ren gewesen wäre. Die Sistierung eines Verfahrens kann das Gericht anordnen, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts (BSK ZPO- G SCHW END/ BORNATICO, Art. 126 N 2). Vorliegend wurde vor Vorinstanz kein An- trag auf Sistierung gestellt. Hinzu kommt, dass die vorsorglichen Massnahmen zur Behebung der behaupteten Persönlichkeitsverletzung gerade im Hinblick auf die Verhandlung im Strafverfahren und das damit zusammenhängende mediale Interesse beantragt wurden. Entsprechend bestand kein Raum, das Verfahren zu sistieren. Die Vorinstanz hatte vielmehr unabhängig vom Ausgang des Strafver- fahrens zu entscheiden, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, also ausge-
hend von der Tatsache, dass noch die Unschuldsvermutung gilt, die Gesuchstel- ler jedoch der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen schuldig gesprochen werden könnten. 3.4. Weiter bringt der Gesuchsgegner 2 vor, die angebliche Persönlichkeitsver- letzung werde nirgendwo stichhaltig dargetan (act. 45 S. 2). Die Vorinstanz führte aus, worin die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt, nämlich in der Vermittlung des Eindrucks gegenüber dem Durchschnittsle- ser, dass es sich bei den Genannten um zwei brutale, gewissenlose Prügelpolizis- ten handle (Schläger, Monster), die widerrechtlich das Haus der Gesuchsgegne- rin 1 gestürmt und diese schwer verletzt hätten, indem sie ihr Opfer mit brachialer Gewalt auf eine Steintreppe geschmettert und auch danach noch weiter misshan- delt hätten. Damit werde den Gesuchstellern eine vorsätzliche schwere Körper- ve rletzung zur Last gelegt, also ein schwereres Delikt als das zur Anklage ge- brachte. Ausserdem würden die Gesuchsteller in unnötiger Weise herabgesetzt und die Unschuldsvermutung werde verletzt (act. 38 = 44 S. 31 i.V.m. 25 f.). Mit der pauschalen Kritik, die Persönlichkeitsverletzung werde nicht stichhaltig darge- tan, vermag der Gesuchsgegner 2 keinen Berufungsgrund darzulegen. 3.5. Der Gesuchsgegner 2 hält dem Schluss der Vorinstanz, es handle sich um eine Persönlichkeitsverletzung, den Umstand entgegen, wonach die Gesuchs- gegnerin 1 wegen einer E-Mai l ei n Jahr i n Untersuchungshaft versetzt und in die Psychiatrie versenkt worden sei. Die Gesuchsteller würden nun Todesangst vor- spielen und trotz der schweren Körperverletzung faktisch vollständig gerechtfertigt (act. 45 S. 1 f.). Die Vorinstanz hatte im Rahmen des der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegenden Zivilprozesses (vgl. Art. 55 und 58 ZPO) die Frage zu beantwor- ten, ob die im Internet publizierten Berichte Persönlichkeitsverletzungen enthal- ten. Das bereits früher durchgeführte Strafverfahren gegen die Gesuchsgegne- rin 1 war ni cht Prozessthema. Zudem bleibt, wie die Vorinstanz bereits ausführte (act. 38 = 44 S. 32), neben den strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (dem Strafprozess gegen die Gesuchsteller) und den zi vi lrechtli chen Rechtsbehelfen
kein Raum für ausserrechtliche Vergeltungsmassnahmen. Die Behauptung des Gesuchsgegners 2, der angefochtene Entscheid rechtfertige die Handlungen, trifft ni cht zu. Im Entschei d wird lediglich ausgeführt, dass sich aufgrund der Verfah- rensakten des vorliegenden Zivilprozesses ni cht beurtei len lasse, inwieweit die Tatsachenbehauptungen in den Darstellungen der Gesuchsgegner wahr seien. Bei einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen gelangt das Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung. Entsprechend hätten die Gesuchsgegner Belege beibringen müssen, die objektive Anhaltspunkte für die Wahrheit der Tat- sachendarstellungen geboten hätten. Solche brachten sie nicht bei. Anzumerken bleibt, dass weder die Gesuchsteller selber noch die Vorinstanz behauptet haben, die Gesuchsteller seien durch die publizierten Artikel in Todesangst versetzt wor- den. Es geht vielmehr um die drohende Schädigung des Rufs der Gesuchsteller in der Öffentlichkeit. 3.6. Der Gesuchsgegner 2 führt aus, dass es nie zur Veröffentlichung gekommen wäre, wenn die beiden Gesuchsteller sogleich vom Dienst suspendiert worden wären. Ausserdem sei die Körperverletzung mit daraus folgender, bleibender In- validität infolge mehrfach gebrochenem Rücken verursacht durch zwei Polizisten in den privaten Gemächern der Gesuchsgegnerin 1 wohl schlimmer als der an- gemessene Gebrauch des Notrechts mittels Veröffentlichung der Zustände (act. 45 S. 2). Die Motivation für die Persönlichkeitsverletzung ist im Rahmen des privaten Inte- ressens in der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Wie soeben erwähnt, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass für eine ausserrechtliche Vergel- tungsmassnahme kein Raum bestehe. Ein solches Notrecht, welches Persönlich- keitsverletzungen legitimieren würde, besteht nicht. 3.7. Der Gesuchsgegner 2 moniert weiter, der angefochtene Entscheid würde ei- ne günstige Grundkonstellation zugunsten der Gesuchsteller im laufenden Straf- verfahren schaffen (act. 45 S. 2). Vorliegend handelt es sich um einen Zivilprozess betreffend vorsorgliche Mass- nahmen. Als solcher ist er nicht geeignet, den Ausgang des Strafverfahrens zu
beeinflussen, stellen sich bei den Prozessen doch unterschiedliche Fragen. Im Strafprozess gilt zudem ei n anderes Beweismass. Im vorliegenden Prozess geht es um die Frage, ob die Publikationen die Persönlichkeit der Gesuchsteller verlet- zen. Dabei war lediglich eine Teilfrage, ob glaubhaft gemacht wurde, dass die Tatsachenbehauptungen wahr seien. Nur weil dies im Rahmen des vorliegenden Zivilprozesses nicht glaubhaft gemacht wurde, heisst das nicht, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift – aufgrund allfälliger weiterer Beweismittel – im Strafverfahren nicht erstellen liesse. Der Ausgang des vorliegenden Verfah- rens vermag somit den Ausgang des Strafverfahrens ni cht zu beei nflussen. 3.8. Der Gesuchsgegner 2 führt sodann aus, es gehe den Gesuchstellern gar nicht um den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Dies beweise der Umstand, dass die wichtigste Internetseite (nämlich http://...), die alles schonungslos offenlege, bis zum heutigen Tag nirgendwo aufgeführt sei. Damit setze sich der Entscheid der Vorinstanz selbst ausser Kraft und verletze das legitime Interesse der Ge- suchsgegner an der Offenlegung der nachgewiesenen Missstände (act. 45 S. 2). Aus dem Umstand, dass allenfalls noch weitere – vom Gesuch nicht erfasste – In- ternetseiten bestehen mit Artikeln, die ebenso die Persönlichkeit der Gesuchstel- ler verletzen, kann der Gesuchsgegner 2 ni chts zu sei nen Gunsten ablei ten. Dadurch wird die von ihm begangene Persönlichkeitsverletzung nicht rechtmäs- sig. 3.9. Insgesamt vermag der Gesuchsgegner 2 mit seinen Vorbringen keinen Be- rufungsgrund darzutun. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen. Der Vollstän- digkeit halber kann angemerkt werden, dass der Gesuchsgegner 2 auch mit den Ausführungen im Nachtrag vom 26. Oktober 2014 keinen Berufungsgrund darzu- legen vermocht hätte.
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: 20. März 2015