Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140079-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer. Urteil vom 11. November 2014 i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren am tt. Juni 1928, von C., gestor- ben am tt.mm.2014, wohnhaft gewesen in D._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 25. September 2014 (EL140283)
Erwägungen: 1. a) Am tt.mm.2014 verstarb B._____ (Erblasser), im Alter von 86 Jahren mit Wohnsi tz i n D._____. Mit Urteil vom 25. September 2014 eröffnete das Einzelge- richt in Erbschaftssachen des Bezirksgeri chts Winterthur zwei eigenhändige letztwillige Verfügungen des Erblassers vom 25. August 2013 und 27. Mai 2014 (act. 6 Dispositivziffer 1 i.V. mit act. 6 S. 8-9). Die Vorinstanz ermittelte als gesetz- liche Erben eine Tochter (Berufungsklägerin) sowie deren zwei Kinder (bzw. En- kel des Erblassers) und ei nen (verbeiständeten) Sohn des Erblassers (act. 6 S. 2 f. i.V. mit act. 2). Sie ermittelte ferner die testamentarisch eingesetzten Erben so- wie die Vermächtnisnehmer (act. 6 S. 3 ff. i.V. mit act. 2) und nahm davon Vor- merk, dass der testamentarisch eingesetzte Willensvollstrecker das Mandat an- genommen habe (act. 6 S. 5 Dispositivziffer 1). Zudem stellte sie den eingesetz- ten Erben die Ausstellung der auf sie lautenden Erbbescheinigung in Aussicht, falls sie dies verlangten und sofern ihre Berechtigung nicht innert Frist bestritten würde (act. 6 S. 5 f. Dispositivziffer 3). D i e Vori nstanz führte i n i hren Erwägungen aus, gemäss dem Testament vom 27. Mai 2014 seien die Tochter (Berufungsklä- gerin) des Erblassers sowie deren Nachkommen enterbt (act. 6 S. 2 f.). b) Die Tochter des Erblassers legte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung ei n (act. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). 2. Die von der Berufungsklägerin angefochtene Testamentseröffnung gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Art. 551 Abs. 2 i.V. mit Art. 556 ff. ZGB). Die Vorinstanz ist die gemäss Art. 551 Abs. 1 ZGB zuständige Behörde, welche die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Massregeln anordnen kann und Testamente zu eröffnen hat (Art. 54 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB i.V. mit Art. 248 lit. e ZPO, Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB i.V. mit § 24 lit. c und § 137 lit. b GOG). Das Obergericht ist Berufungs- oder - bei einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.-- (§ 48 GOG i.V. mit Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO) - Beschwerdeinstanz.
Dem Testament vom 27. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass sich im Nachlass ein Haus befinde (act. 6 S. 11). Weitere Hinweise auf den Wert des Nachlasses, z.B. eine Auskunft des Steueramtes, befinden si ch ni cht i n den Akten. Der Wert des Nachlasses kann daher anhand der Akten einstweilen als Fr. 10'000.-- überstei- gend geschätzt werden. Damit ist die Berufung gegen den angefochtenen Ent- scheid zulässig. 3. a) Der Erblasser verfügte i n sei nem handschriftlichen Testament vom 27. Mai 2014, seine Tochter werde enterbt (act. 6 S. 9). Er führte diesbezüglich weiter aus, i hr Wohnort sei unbekannt i n Ungarn, es habe 40 Jahre kein Kontakt bestan- den, in den Jahren 2011 bis 2012 habe Kontakt bestanden, der ihm "sehr viel Freude gemacht" habe, aber ab 2013 sei die Berufungsklägerin "einfach wieder verschwunden" gewesen, was ihn "sehr enttäuscht" habe (act. 6 S. 9). Er enterbte auch die Nachkommen der Berufungsklägerin ("meine Enkelkinder") und bemerk- te dazu, er habe "auch keinen Kontakt" gehabt (act. 6 S. 9). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die enterbte Berufungsklägerin falle für die Erbfolge ausser Be- tracht, solange das Testament nicht mit Erfolg angefochten werde (act. 6 S. 2); dies gelte auch für deren Nachkommen, da auch diese enterbt worden seien (act. 6 S. 3). b) D i e Berufungsklägeri n führte i n i hrer Berufungsschri ft aus, sie sei die einzige Tochter des Erblassers, ihr stehe daher der gesetzliche Pflichtteil zu. Mit dem aufgeführten Bruder gemei nsam habe sie nur die Mutter; sein Vater sei Spanier gewesen. Entgegen den Angaben in seinem Testament habe ihr Vater sehr wohl gewusst, dass sie im April 2013 ausgewandert sei. Sie habe ihm das persönlich Ende September 2013 mitgeteilt, aber danach habe er keine Telefone mehr ent- gegen genommen. Seine Enkel hätten mit ihm noch den 85. Geburtstag gefeiert im Juni 2013, aber danach habe er auch ihre Telefone nicht mehr beantwortet. Ihr Vater habe ihr einen Hausschlüssel gegeben, falls ihm etwas passiere; sie habe den Schlüssel bei sich in Ungarn (act. 7). 4. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung schriftlich und begründet einzu- rei chen. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Berufungsschrift konkrete Rechtsmittelanträge in der Sache zu enthalten hat. Mit den Berufungsanträgen
soll (präzise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die kantonale Beru- fungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Ent- scheids angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzu- ändern ist. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (nämlich: genügende Berufungsanträ- ge) und auf die Berufung ist ohne weiteres, d.h. ohne Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, ni cht einzutreten. Allerdings wird von Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig ver- langt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudi mentär zum Ausdruck kommt, weshalb der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Berufungsklägeri n unri chti g sei n soll. Vorliegend lassen sich die Anträge der Begründung entnehmen. D i e Berufungs- klägerin äussert sich ni cht zur Ei nsetzung des Wi llensvollstreckers und fi cht dem- nach Dispositivziffer 1 und 2 des vori nstanzli che n Urtei ls ni cht an. Si e verlangt je- doch, dass sie i hren gesetzlichen Pflichtteil erhalte, womit sie sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils verlangt, welche den eingesetzten Erben eine Erbbescheinigung in Aussicht stellt (act. 6 S. 5 i.V. mit act. 7). Sinngemäss beantragt sie stattdessen, dass sie als gesetzliche Pflicht- teilserbin erwähnt werde bzw. die gerichtliche Feststellung, dass ihr der gesetzli- che Pflichtteil zustehe. Sie führt aus, der Bruder E._____ sei kein Nachkomme bzw. gesetzlicher Erbe des Erblassers. Dies ist als Antrag zu interpretieren, dass der Bruder E._____ ni cht als Nachkomme bzw. als gesetzlicher Erbe des Erblas- sers erwähnt werde (act. 7). 5. Als Berufungsgründe können unri chti ge Rechtsanwendung oder unri chti ge Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Mit der Berufung kann demnach einzig eine fehlerhafte Rechts- anwendung der Vorinstanz oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vo- rinstanz korrigiert werden. a) Indem die Berufungsklägerin anführt, ihr stehe das gesetzliche Pflichtteilsrecht zu, macht si e si nngemäss unri chtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gel-
tend. Si e vermag jedoch nicht darzutun, es habe die Vorinstanz das Recht unrich- tig angewandt, und zwar aus folgenden Gründen: Der Berufungsschrift ist zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden ist und eine andere Verteilung der Erbschaft wünscht. Die Berufungsinstanz ist aber ebenso wie die Vorinstanz ni cht zustän- dig, um über den Inhalt des Testaments oder die Erbberechtigung zu entschei- den. Das Einzelgericht in Erbschaftssachen als für die Eröffnung von Testamen- ten zuständige Behörde (und mit ihm auch das Obergericht als Rechtsmittel- i nstanz) besitzt keine materielle Entscheidbefugnis über das Testament bzw. sei- ne Gültigkeit, sondern hat lediglich eine vorläufige unpräjudi zi elle Prüfung und Auslegung vorzunehme n (BSK ZGB II - Karrer, Art. 556 N 26). Das Einzelgericht in Erbschaftssachen entschied nicht darüber und war auch nicht befugt, darüber zu entscheiden, wer in welchem Umfang erben solle, sondern war lediglich dafür zuständig, die eingelieferten Testamente zu eröffnen und den Beteiligten, u.a. der Berufungsklägerin, mitzuteilen, was der Erblasser verfügt habe. Dass die Vo- rinstanz diese ihr vom Gesetz (Art. 556 ff. ZGB) zugewiesene Aufgabe unrichtig, d.h. ni cht dem Gesetz entsprechend, erfüllt hätte, vermag die Berufungsklägerin ni cht darzutun. Gemäss der vorläufigen Einschätzung der Vorinstanz bleibt das Testament ver- bindlich und fallen die Berufungsklägerin sowie ihre Nachkommen als Erben aus- ser Betracht, sofern sie das Testament nicht mit Erfolg anfechten (act. 6 S. 2). Diese Einschätzung ist zutreffend, aus folgenden Gründen: Zwar stehen gemäss der gesetzlichen Regelung einem Nachkommen des Erblas- sers drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches als Pflichtteil zu, über den ein Erblasser grundsätzli ch nicht testamentari sch verfügen kann (Art. 471 Ziff. 1, Art. 470 ZGB), es sei denn, er ist gestützt auf die Enterbungsgründe gemäss Art. 477 ZGB befugt, den Pflichtteil durch Enterbung zu entzi ehen; er hat den Enterbungs- grund in seiner letztwilligen Verfügung angegeben (Art. 479 Abs. 1 ZGB). Das Testament bleibt jedoch so lange verbindlich, als es nicht auf Klage hin als ungül- tig erklärt oder herabgesetzt wurde.
Ein Enterbter kann gemäss Art. 478 Abs. 1 ZGB weder an der Erbschaft teilneh- men noch die Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ZGB geltend machen. Er kann jedoch innert eines Jahres ab Kenntnis der Verfügung des Erblassers die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) erheben und/oder die Enterbung wegen Un- richtigkeit des angegebenen oder Fehlens eines Enterbungsgrundes anfechten (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 519 Abs. 1 ZGB wird eine Verfügung von Todes wegen dann auf ei- ne erhobene Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser in einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war oder wenn sie aus mangel- haftem Willen hervorgegangen ist oder wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB). Leidet eine letztwillige Verfügung an einem Formmangel, so wird sie ebenfalls erst auf eine erhobene Klage hin für ungültig erklärt (Art. 520 f. ZGB). Sind die Vorausset- zungen für eine Enterbung nicht erfüllt oder ist im Testament ein Enterbungsgrund nicht angegeben (Art. 477, Art. 479 Abs. 3, Art. 480 ZGB), so bleibt die testamen- tarische Anordnung ebenfalls so lange bestehen, als sie nicht auf Klage des Ent- erbten hin aufgehoben wurde. Wenn die Berufungsklägerin erreichen will, dass sie ihren Pflichtteil gemäss Art. 471 ZGB erhält, so kann sie demnach mit einer Klage die Enterbung gemäss Art. 479 Abs. 2 ZGB wegen Unrichtigkeit des angegebenen Enterbungsgrundes anfechten und/oder die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB erheben. Solan- ge sie nicht mit einer dieser Klagen vor Gericht obsiegt hat, bleibt das Testament verbindlich. Wenn die Berufungsklägerin eine dieser Klagen anheben und ei ne andere Verteilung der Erbschaft als im Testament erlangen will, so muss sie zu- erst ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers einleiten (Art. 197 ZPO). Auf dem Weg der vorliegenden Berufung kann sie dieses Ziel nicht erreichen. b) Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, der im angefochtenen Entscheid aufgeführte Bruder E._____ stamme von der gleichen Mutter wie sie ab, aber sein Vater sei nicht der Erblasser, sondern ein Spanier gewesen. Damit macht sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass E._____ biologisch nicht vom Vater B._____ abstammen muss. Dafür kann sprechen, dass die Ehe der Eltern kurz vor der Geburt E.s geschieden wurde. B. galt in diesem Fall aber von Gesetzes wegen als Vater, so lange das nicht gerichtli ch angefochten wurde - und das ist offenbar nicht geschehen. Gestützt auf den aktuellen, von der Vorinstanz eingeholten, Zivilstandsregister- auszug vom 15. Juli 2014 (act. 2), welcher E._____ als Kind des Erblassers aus- weist, erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung jedenfalls als rich- tig, denn öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Die Berufungsklägerin vermochte ihre Behauptung ni cht zu beweisen und damit auch keinen Berufungsgrund darzutun. c) Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. 6. Die Spruchgebühr für das Berufungsverfahre n i st auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO; § 8 Abs. 3 GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Erbschaftssachen, vom 25. September 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Berufungsklägerin, an E._____, an die einge- setzten Erben und an den Willensvollstrecker sowie – unter Rücksendung
der erstinstanzli chen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 10'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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