Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140073-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss vom 13. Oktober 2014 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger,
gegen
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. September 2014 (ER140029)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei dem Beklagten unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unter- lassungsfalle zu befehlen, die 4 ½-Zimmer-Wohnung Nr. ... sowie die Au- toeinstellplätze Nr. ... und ... in der Liegenschaft ...strasse ... , D., un- verzüglich zu räumen und ordentlich zurückzugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der [recte: des] Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 17. September 2014: (act. 15) "1. Der Gesuchsgegner wird unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, die 4 ½-Z immerwohnung Nr. ... sowie die Autoeinstellplätze Nr. ... und Nr. ... in der Liegenschaft ...strasse ..., D., unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu ver- lassen und den Gesuchstellern mit allen dazugehörenden Schlüsseln zu übergeben. 2. Das Gemeindeammannamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach wird angewie- sen, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen der Gesuchsteller zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von den Gesuchstellern vorzu- schiessen. Sie sind ihnen aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'850.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Die Gerichtskosten werden - soweit ausreichend - mit dem von den Ge- suchstellern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'700.– verrechnet, sind diesen jedoch vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Partei- entschädigung von insgesamt CHF 3'000.– zu bezahlen. [7.-8. Mitteilung, Rechtsmittel]" Berufungsanträge des Gesuchsgegners: (act. 16, 18/1, sinngemäss) Zur Sache: Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 17. September 2014 sei aufzuheben. Prozessual: Dem Gesuchsgegner sei eine 30tägige Frist zu gewähren, um mit den Ge- suchstellern eine Einigung zu finden.
Erwägungen: I. 1. Mit dem eingangs aufgezeigten Urteil vom 17. September 2014 hiess das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vor- instanz) das Ausweisungsbegehren der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) gegen den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) gut. Die Ausweisung betrifft die 4 ½-Zimmerwohnung Nr. ... inkl. die Autoeinstellplätze Nr. ... und ... in der Liegenschaft ...strasse ... in D._____ (act. 15, Dispositivziffer 1). Das Urteil erging als Säumnisurteil, nachdem die Zustellung der Verfügung vom 27. August 2014 (mit welcher dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war) an die Adresse des Gesuchsgegners (... strasse ... in D.) gescheitert war. Die Sendung wurde der Vorinstanz von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 10). Zuvor war dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 15. August 2014 (betreffend Kostenvorschuss) durch das Gemeindeammannamt an diese Adresse zugestellt worden (act. 6/2). 2. Gegen das erwähnte Urteil vom 17. September 2014 richtet sich die mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 [recte wohl 29. September 2014] erhobene Berufung des Gesuchsgegners, mit welcher dieser den eingangs aufgezeigten Antrag stellt (act. 16, 18/1). Aus der Eingabe ergibt sich neu der Adresszusatz "c/o E. Holdings" des Gesuchsgegners. Das ist so im Rubrum des Berufungsverfahrens zu vermer- ken.
Zustellung durch das Gemeindeammannamt entgegen nahm), ist als Annahme- verweigerung nach Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO zu betrachten. Die Situation ist ver- gleichbar mit derjenigen bei einer Adressänderung während des Verfahrens, die dem Gericht nicht mitgeteilt wird, und die gestützt auf eine extensive Auslegung von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO unter diese Bestimmung subsumiert wird (BK ZPO- F REI, Art. 138 N 18; ZK ZPO-STAEHELIN, 2. Auflage 2013, Art. 138 N 11 a.E.). Die Zustellung des angefochtenen Entscheids gilt bei Annahmeverweige- rung am Tag der Weigerung als erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, letzter Satzteil). Als Tag der sinngemässen Weigerung hat vorliegend der Tag zu gelten, an wel- chem die Post den Empfänger an der angegebenen Adresse nicht ermitteln konn- te. Bei Versand des angefochtenen Entscheids am Donnerstag, 18. September 2014, "Sortierung für die Zustellung" am Freitag, 19. September 2014 und Re- tournierung an die Vorinstanz bereits am Montagmorgen, 22. September 2014 (act. 13), ist davon auszugehen, dass dies spätestens am Freitag, 19. September 2014, erfolgte. 2.3 Die Berufungseingabe, welche der Gesuchsgegner am Dienstag, 30. September 2014, der Post übergab (act. 16), erfolgte damit verspätet. Bereits aus diesem Grund ist auf die Berufung nicht einzutreten. Dass der Gesuchsgegner tatsächlich erst am 24. September 2014 Kenntnis vom angefochtenen Urteil erlangte (act. 16, 18/1), vermag daran nach dem Ge- sagten nichts zu ändern. 3. Im Übrigen wäre auf die Berufung auch dann kein Erfolg beschieden, wenn sie als rechtzeitig entgegen genommen würde: 3.1 Der Gesuchsgegner erklärt in seiner Eingabe vom 29. September 2014 wie bereits erwähnt, er wohne, wenn er in der Schweiz sei, an der ...strasse ... in D., und er habe keine andere Adresse. Die Gemeinde D. sei darüber informiert worden (act. 16).
Ob der Gesuchsgegner damit den Umstand rügen will, dass die Vorinstanz ein Säumnisurteil erliess (vgl. vorne I./2.), ist nicht klar. Jedenfalls ist unter Ver- weis auf das eingangs zur Zustellfiktion betreffend den angefochtenen Entscheid Gesagte festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Zustellung der Verfü- gung vom 27. August 2014 (Fristansetzung zur Stellungnahme zum Auswei- sungsbegehren) ebenfalls zu Recht von einer Zustellfiktion ausging. Der Ge- suchsgegner hatte Kenntnis vom Verfahren, nachdem ihm die Verfügung vom 15. August 2014 via Gemeindeammannamt zugestellt worden war. Danach war es an ihm, seine postalische Erreichbarkeit an der Adresse, an welchem ihm die erwähnte Sendung zugestellt wurde, sicherzustellen. Dass er das nicht tat, ist ihm auch in diesem Zusammenhang als Annahmeverweigerung entgegen zu halten (vgl. bereits vorne II./2.2). Dass die Vorinstanz das angefochtene Urteil als Säumnisurteil erliess, ist mithin nicht zu beanstanden. 3.2 Im Übrigen erklärt der Gesuchsgegner in seiner Berufungseingabe le- diglich, er erwarte per Oktober 2014 eine grössere Zahlung, die ihn befähigen würde, die aufgelaufenen Schulden und darüber hinaus zukünftige Mietbeträge bis 31. März 2015 zu bezahlen. Die Vermieterschaft sei unter diesen Vorgaben bereit, in der Zeit bis 31. Dezember 2014 einen neuen Mietvertrag zu verhandeln (act. 16). Auch aus dem weiteren, der Berufung beigelegten, undatierten und in englischer Sprache abgefassten Schreiben des Gesuchsgegners (act. 18/1) geht zur Sache nichts weiter hervor. Gründe, welche den Gesuchsgegner entgegen dem angefochtenen Ent- scheid weiterhin zur Benutzung der Mietsache berechtigen könnten, ergeben sich aus den Schilderungen des Gesuchsgegners nicht. Insbesondere erhebt der Ge- suchsgegner keinerlei Rügen betreffend die Zahlungsverzugskündigung nach Art. 257d OR, welche die Gesuchsteller dem Ausweisungsbegehren zugrunde legten (vgl. act. 3/4-5). Gegenteils geht aus den Vorbringen des Gesuchsgegners hervor, dass er nicht bestreitet, Mietzinsen nicht bezahlt zu haben (act.16).
Der blosse Hinweis auf Einkünfte, welche der Gesuchsgegner in naher Zu- kunft erwartet, und mit welchen er die Ausstände begleichen will (act. 16), ist un- behelflich. Das kann weder der Kündigung noch dem Ausweisungsbegehren ent- gegen gehalten werden. Nichts anders gilt für den Hinweis auf die Bereitschaft der Gesuchsteller, mit ihm, dem Gesuchsgegner, über einen neuen Mietvertrag zu verhandeln (act. 16). Solche Verhandlungen sind ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens selbstredend möglich, zumal es an den Gesuchstel- lern sein wird, die Vollstreckung des Ausweisungsentscheids beim Gemeinde- ammannamt zu verlangen, wenn sie das wollen (vgl. Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Entscheids). Dessen ungeachtet kann der blosse Hinweis auf Verhand- lungen mit der Gegenpartei dem Ausweisungsbegehren nicht entgegen gehalten werden. 3.3 Dafür, dem Gesuchsgegner vor dem Erlass eines Entscheids eine 30tägige Frist zu gewähren, um mit den Gesuchstellern über eine Lösung zu ver- handeln (act. 18/1), besteht keine Rechtsgrundlage. Auf den entsprechenden, sinngemäss gestellten prozessualen Antrag ist daher nicht weiter einzugehen. 4. Zusammenfassend ist auf die Berufung nicht einzutreten. III. 1. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Gesuchstellern ist mangels Aufwendungen im Berufungsverfahren kei- ne Prozessentschädigung zuzusprechen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen.
Von der eingangs erwähnten Praxis betreffend die Streitwertberechnung im Ausweisungsverfahren bei nicht bestrittener Kündigung (Abstellen auf die Miet- zinsen während einer 6monatigen Dauer bis zum effektiven Vollzug der Auswei- sung) kann je nach den konkreten Verhältnissen abgewichen werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, den zweitinstanzlichen Verfahrensstreitwert angesichts der kurzen Dauer des Berufungsverfahrens und der noch zu erwartenden Verfah- rensdauer bis zum Vollzug der Ausweisung auf drei monatliche Mietzinsen, ent- sprechend Fr. 21'150.00 (vgl. vorne II./1 .), festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers gegen das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. September 2014 (ER140029-G) wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner und Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller und Berufungs- beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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