Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 21. August 2014 in Sachen
gegen
C._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 25. Juli 2014 (ER140029)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei den Beklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die von ihnen gemietete 5 ½- Zimmerwohnung (Nr. 32) im 2. OG in der Liegenschaft D.- Strasse ..., ... E. ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen. 2. Es sei den Beklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, den von ihnen gemieteten Ein- stellplatz Nr. 21 in der Liegenschaft D.-Strasse ..., ... E., ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen. 2. Es sei das zuständige Stadtammannamt Wädenswil anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten, unter solidarischer Haftbarkeit."
Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 25. Juli 214: (act. 9 = act. 17 = act. 19) 1. Die beklagten Parteien werden verpflichtet, die 5 ½-Zimmerwohnung Nr. 32 (2. OG) sowie den von ihnen gemieteten Einstellplatz Nr. 21 an der D.-Strasse ... in ... E. bis spätestens 29. August 2014, 12.00 Uhr zu räumen und der klagenden Partei ordnungsgemäss zu über- geben. 2. Das Stadtammanamt Wädenswil wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft und nach dem 29. August 2014 auf Verlangen der klagenden Partei die Verpflichtung der beklagten Parteien gemäss Ziffer 1 dieses Ur- teils zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der klagen- den Partei vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von den beklagten Parteien un- ter solidarischer Haftung zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.–.
(modifizierte) Berufungsanträge der Beklagten und Berufungskläger: (act. 18 S. 1 und act. 23 S. 2 f. sinngemäss) Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 25. Juli 2014 aufzu- heben und das Mietverhältnis bis am 15. Januar 2015 zu erstrecken.
Erwägungen: 1. Die Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) sind seit März 2001 Mieter der sich nunmehr im Eigentum der Klägerin und Berufungsbe- klagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) befindenden 5 ½-Zimmerwohnung an der D.-Strasse ... in E. sowie des dazugehörigen Einstellplatzes (act. 3/3-5). Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 stellte die Berufungsbeklagte beim Be- zirksgericht Horgen das Ausweisungsbegehren, nachdem sie den Berufungsklä- gern auf Ende Juni 2014 ordentlich gekündigt hatte und diese kundgetan hatten, dass sie die genannten Räumlichkeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht ver- lassen würden (act. 1; act. 3/9-10; act. 3/15; act. 3/16). Die Vorinstanz gab dem Begehren mit Urteil vom 25. Juli 2014 statt und verpflichtete die Berufungskläger, Wohnung und Einstellplatz bis spätestens 29. August 2014 zu räumen und ord- nungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unter- lassungsfall (act. 17, Dispositivziffern 1 und 2).
4.1 Die Berufungskläger führen in ihren beiden Eingaben aus, dass sie vielleicht nicht alles richtig gemacht hätten, der Mietzins aber doch jeden Monat bezahlt worden sei und die Berufungsbeklagte daher bis heute keinen finanziellen Verlust habe erleiden müssen. Sie bitten um eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis 15. Januar 2015, was auch für die Berufungsbeklagte eine annehmbare Lösung sei (act. 18 S. 1 und act. 23 S. 2 f.). Aufgrund der 14-jährigen Dauer des Mietver- hältnisses, ihrer Verwurzelung in der Nachbarschaft und im Dorf, ihrer persönli- chen und finanziellen Umstände, namentlich der vorübergehenden Arbeitslosig- keit des Berufungsklägers, der gesundheitlichen Beschwerden der Berufungsklä- gerin und der aufgelaufenen Betreibungen, aber auch wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt handle es sich um einen Härtefall, der im Sinne von Art. 272 ZGB eine Erstreckung des Mietverhältnisses rechtfertige (act. 18 S. 2). 4.2 Wie bereits die Vorinstanz aufzeigte, ist der Umstand, dass möglicherweise keine (oder zumindest keine aktuellen) Mietzinsausstände vorliegen, sondern die Mietzinse teilweise einfach verspätet bezahlt wurden (vgl. act. 1 S. 5; act. 3/7; act. 3/8), vorliegend nicht von Relevanz. Denn die Berufungsbeklagte hat das Mietverhältnis ordentlich gekündigt, was unter Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Fristen und Termine stets zulässig ist (Art. 266a Abs. 1 OR). Inso- fern kann auch nicht berücksichtigt werden, dass sich die Berufungskläger – wie sie darlegen und auch aus den Beilagen ersichtlich ist (act. 20/1; act. 20/13; act. 20/20) – trotz grösserer finanzieller Schwierigkeiten und einer im Raume ste- henden Konkurseröffnung über den Berufungskläger (act. 20/7) offenbar bemüh- ten, die Mietzinsverpflichtungen jeden Monat vor den anderen Schulden zu be- gleichen. Die Berufungsbeklagten ersuchen um eine Erstreckung des Mietverhältnis- ses bis 15. Januar 2015, weil der Verlust ihrer Familienwohnung in der sozialen und finanziellen Situation, in der sie sich gegenwärtig befänden, eine unverhält- nismässige Härte bedeuten würde. Das Begehren um Erstreckung des Mietver- hältnisses muss aber innert 30 Tagen seit Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden (Art. 273 Abs. 2 lit. a OR). Diese Frist
haben die Berufungskläger verpasst. Im vorliegenden Berufungsverfahren kann nicht über die Erstreckung befunden werden. Der von den Berufungsklägern in Aussicht gestellte Auszug auf Ende Jahr vermag an der rechtsgültigen Beendi- gung des Mietverhältnisses nichts zu ändern. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Mietvertrag gültig aufgelöst ist und sich die Berufungskläger gegenwärtig ohne Rechtsgrund im Mietobjekt auf- halten. Der Ausweisungsbefehl wurde demnach zu Recht erteilt, weshalb die Be- rufung abzuweisen ist. 6.1 Ausgangsgemäss werden die Berufungskläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 6.2 Im Ausweisungsverfahren bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange der Vermieter oder Eigentümer mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann (DIKE-Komm. ZPO-D IGGELMANN, Art. 91 N 46 [Stand online-Ausgabe vom 20.10.2013]). Ausgehend von der Gesuchstellung bei der Vorinstanz vom 1. Juli 2014 ist in Einklang mit der Praxis der II. Zivilkammer mit nicht mehr als sechs Monaten Verfahrensdauer bis zur effektiven Ausweisung zu rechnen. Bei einem monatlichen Mietzins von insgesamt Fr. 2'080.– ergibt sich demnach ein Streit- wert von Fr. 12'480.–. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 i.v.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 260.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 25. Juli 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 260.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beru- fungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
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