Settlement in inheritance dispute replaces inheritance certificate

LF140055Obergericht18.07.2014Settled

Zusammenfassung

In an appellate inheritance dispute over the validity of a testament, the parties concluded a settlement before the Obergericht. The court held that a judicial settlement recorded in the dismissal order has the same effect as a final judgment and is binding on authorities and private persons. Accordingly, the heirs were already legitimized by the settlement and no separate inheritance certificate was necessary. The court therefore struck the case off the docket and ordered costs and compensation as agreed by the parties.

Regest

Art. 241 Abs. 2 and 3 ZPO; Art. 559 ZGB; effect of a judicial settlement in contested succession cases. A settlement concluded in pending civil proceedings and reproduced in the dismissal order has res judicata effect equivalent to a final judgment; it binds not only the parties but also authorities and third parties. In a dispute over inheritance, such a settlement legitimates the heirs without the need for a separate inheritance certificate. While an objection or pending succession litigation precludes issuance of a certificate, after conclusion of the proceedings any certificate could only repeat the content of the final decision, so that no independent utility remains (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Art. 559 ZGB, Erbschein; Art. 241 Abs. 2 ZPO, Wirkung des Vergleichs. Wenn in einem Fall streitiger Erbfolge ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, bedarf es keines Erbscheines.

Nach Eröffnung eines Testamentes, welches die gesetzlichen Erben aus- schloss und eine andere Person zur Erbin einsetzte, entstand Streit um die Gültigkeit des Testamentes. In einem Rechtsmittelverfahren schlossen die Beteiligten vor Obergericht einen Vergleich. Vorgängige Sondierungen hat- ten ergeben, dass die eine Bank einen solchen Vergleich als Legitimation anerkenne, wenn daraus oder aus einem anderen amtlichen Dokument her- vorgehe, wer die möglichen Berechtigten seien. Eine andere Bank hatte mit- teilen lassen, ohne Erbschein werde sie niemanden als berechtigt anerken- nen.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

Der Prozess ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungs- gemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ein Vergleich, der in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen und im Abschreibungsentscheid wie- dergegeben wird, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, gleich wie ein Urteil (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das gilt nicht nur unter den Parteien, sondern auch gegenüber Behörden und Privaten. Insbesondere legitimiert er die Erben, ohne dass noch ein separater Erbschein ausgestellt werden müsste. So lange eine Einsprache besteht (und das ist bei einem Streit um die Erbfolge regelmässig der Fall), eine Berufung gegen die Testamentseröffnung oder ein Prozess um das Testament im Gang ist, kann ohnehin kein Erbschein ausgestellt werden. Und nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens (wie hier) könnte der Erbschein wegen der Wirkung der Rechtskraft nur den Inhalt des Urteils resp. des Abschrei- bungsentscheides wiederholen. Daran ändert nichts, dass gewisse Banken irr- tümlich meinen, es bedürfe noch eines Erbscheins, und die Einzelrichter sich aus praktischen Gründen über Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO hinwegsetzen und auf Ersu- chen gleichwohl Erbscheine ausstellen, was den Erben allerdings zusätzliche und unnötige Kosten verursacht.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 18. Juli 2014 Geschäfts-Nr.: LF140055-O/U

Schlagwörter

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