Service fiction and postal hold orders for court mail

LF140053Obergericht02.09.2014

Zusammenfassung

The Obergericht addressed the practical problem that a party can delay proceedings by activating a postal hold order for court mail. A cost-advance order sent as registered court mail was returned by the post without an avviso, then resent successfully after the hold period ended. The court observed that postal practice had changed and could frustrate service, but held that in this case, because the hold period was still short and substitute service measures were only being prepared, no alternative service was yet required.

Regest

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; service fiction and registered court mail returned because of a postal hold order: A party must not be able to frustrate judicial service by means of a hold order with the post. Where a registered court mailing cannot be delivered and no delivery notice is left because of such an order, the practical consequences may differ from ordinary failed delivery. Whether alternative service must immediately be attempted depends on the concrete circumstances, in particular the remaining duration of the hold order and the procedural stage of the court’s preparations (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Fiktion der Zustellung. Probleme mit der Post beim Zustellen von Gerichtsurkunden.

(aus einem Entscheid des Obergerichts:)

  1. Mit (...) Beschluss vom 30. Juni 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den gesetzlich vorgesehenen Kostenvorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht still stehe (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Entscheid wurde am 1. Juli 2014 ordentlich (Art. 138 Abs. 1 ZPO) per Post als Gerichtsurkunde spediert. Die Sendung wurde allerdings weder dem Adressaten ausgehändigt noch wurde diesem eine Abholungseinladung hinterlas- sen; die Post retournierte die Gerichtsurkunde am 3. Juli 2014 an das Gericht mit dem handschriftlichen Vermerk "Post zurückbehalten Auftrag bis 24. 7. 14". Nach Ablauf dieses Termins unternahm das Gericht einen zweiten Zustellversuch, der erfolgreich war. Seit dem 1. April dieses Jahres nimmt die Post für bereits bei der Abhol-/ Zustell-Stelle eingetroffene Gerichtsurkunden keine Aufträge zum Verlängern der Abholfrist mehr an. Das geht zurück auf eine mit den kantonalen Gerichten abge- stimmte Intervention des Bundesgerichts bei der Post und ist sehr zu begrüssen. Mit dieser Verbesserung einher ging allerdings die markante (und mit den Gerich- ten nicht abgesprochene) Verschlechterung, dass die Post bei bereits laufenden Rückhalteaufträgen gerichtliche Sendungen ohne Avisierung des Empfängers direkt an das Gericht zurück schickt. Mehrere Versuche verschiedener Gerichte, die Post in solchen Fällen zum Zustellen der Abholungseinladung zu bewegen, sind gescheitert, und auch eine Anfrage des Schweizerischen Anwaltsverbandes wurde (mit Schreiben vom 13. August 2014) negativ beantwortet. Der vorliegende Fall zeigt, wie es eine Partei damit in der Hand hat, ein gerichtliches Verfahren auf dem Weg des Rückhalteauftrages faktisch zu sistieren. Diese Problematik wurde in einem jüngsten Entscheid der Kammer bereits behandelt, es kann hier darauf verwiesen werden (OGerZH PS140194 vom 25. August 2014; im Internet zu fin- den über www.gerichte-zh.ch / Entscheide / Entscheide suchen / suchen nach Dossiernummer PS140194). Ergänzend ist hier nur anzufügen, dass im vorlie- genden Fall angesichts der nicht allzu langen Zeit bis zum Ablauf des Rückhalte-

auftrages, und da die nötigen Vorbereitungen erst in Arbeit waren, auf eine alter- native Zustellung (noch) verzichtet wurde. Namentlich bei länger dauernden Rückhalteaufträgen wird die Unmöglichkeit der Zustellung durch die Post aber nicht weiter so hingenommen werden können.

Obergericht, I. Zivilkammer Beschluss vom 2. September 2014 Geschäfts-Nr.: LF140053-O/U

Anmerkung: zum Thema der Zustellfiktion vgl. auch OGerZH LC130004

Schlagwörter

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