Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 11. Juni 2014 i n Sachen
Nr. 1und 2 vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X._____,
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend vorsorgliche Massnahme
Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2014 (ET130042)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Es sei dem Gesuchsgegner vorsorglich zu verbieten, die Publika- ti on "D." in jedwelcher Form zu veröffentlichen, durch Dritte veröffentlichen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Verbot sei superprovisorisch anzuordnen. 2. Dem Gesuchsgegner seien für den Widerhandlungsfall die ge- setzlich vorgesehenen Sanktionen anzudrohen, insbesondere Ordnungsbusse und Busse nach Art. 292 StGB. 3. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (i nkl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners." Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 14. Januar 2014: (act. 18 S. 25 f.) "1. Das Begehren wird bezüglich der Seiten 19-26, 49-50 und 53-54 der "D." als durch Teilanerkennung des Gesuchs gegen- standslos abgeschrieben. 2. Dem Gesuchsgegner wird mit sofortiger Wirkung verboten, die Seiten 19-26, 49-50 und 53-54 des Werkes "D." in jedwel- cher Form zu veröffentlichen, durch Dritte veröffentlichen zu las- sen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 3. Missachtet der Gesuchsgegner das Verbot kann er wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis 10'000 Franken bestraft werden. 4. Dem Gesuchsgegner wird im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme mit sofortiger Wirkung verboten, die folgenden Seiten bzw. Seitenzahlen des Werkes "D." in jedwelcher Form zu veröf- fentlichen, durch Dritte veröffentlichen zu lassen und/oder der Öf- fentli chkei t zugängli ch zu machen: Titelseite, Rückumschlag, Seite 2-5, 7-8, 11-12, 28, 34-44, 51-52, 55-56, 65-68. Im Übrigen wird das Massnahmegesuch abgewiesen. 5. Missachtet der Gesuchsgegner das Verbot kann er wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis 10'000 Franken bestraft werden. 6. Den Gesuchstellern wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um den Hauptsacheprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben, unter der Androhung, dass
bei unbenütztem Ablauf der Frist die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziffer 4 ohne weiteres dahinfallen würde. 7. Die Entscheidgebühr von Fr. 9'000.– wird von den Gesuchstellern bezogen, ist ihnen aber im Umfang von Fr. 1'500.– vom Ge- suchsgegner zu ersetzen. Im Übrigen bleibt der endgültige Ent- scheid des Gerichts im Hauptsacheprozess vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchsteller innert Frist gemäss Dispositivziffer 6 die Klage nicht anhängig machen, wird i hnen die Entscheidge- bühr i m Umfang von Fr. 7'500.– definitiv auferlegt. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'160.– zu bezahlen. Im Übrigen bleibt die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Ge- richt im Hauptsacheprozess vorbehalten. Versäumen die Ge- suchsteller jedoch die i hnen in Dispositivziffer 6 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, werden sie verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu be- zahlen. [9.-10. Mitteilung, Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (act. 19 S. 2) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2014, Ge- schäfts-Nr. ET130042-L, sei aufzuheben soweit das Massnahme- gesuch abgewiesen wurde, und es sei dem Gesuchsgegner vor- sorglich zu verbieten, die Publikation "D." gesamthaft in jedwelcher Form zu veröffentlichen, durch Dritte veröffentlichen zu lassen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2. Eventualiter sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2014, Geschäfts-Nr. ET130042-L, abzuändern resp. zu ergänzen und es sei dem Gesuchsgegner vorsorglich zu ver- bieten, über die bereits genannten Seiten hinaus auch die folgen- den Seiten bzw. Seitenzahlen des Werkes "D." in jedwel- cher Form zu veröffentlichen, durch Dritte veröffentlichen zu las- sen und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen: Seiten 6, 16-18, 31-32, 48 sowie 59-60. 3. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; die Er- teilung sei superprovisorisch anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) für das erst- als auch zwei ti nstanzliche Verfahren zulasten des Gesuchs- gegners."
Erwägungen: I. 1. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Streitigkeit zwischen dem Ge- suchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 (deren Präsident der Gesuchsteller 1 ist) auf der einen Seite, und dem Gesuchsgegner auf der anderen Seite. Der Ge- suchsgegner ist nach seiner eigenen Schilderung ehemaliger ...spieler und nun- mehr Cartoonist (act. 3/1 S. 6). Von 1976 bis 1990 arbeitete er mit dem Gesuch- steller 1 an Büchern und Entwicklungsprogrammen zusammen und war mit ihm auch befreundet. 1990 kam es, so die zwischen den Parteien strittige weitere Schilderung des Gesuchsgegners, zu einem Auftrag an ihn für ein Buchprojekt über die Geschichte des .... Der Gesuchsgegner gibt an, dafür einen Entwurf er- stellt und der Gesuchstellerin 2 zugestellt, dann aber 20 Jahre nichts vom Ge- suchsteller 1 gehört zu haben. Erst im Jahr 2011 kam es zu einem erneuten Tref- fen und in der Folge zu verschiedener Korrespondenz betreffend fi nanzi elle Un- stimmigkeiten (Vi-Prot. S. 9 ff., act. 3/4-8). Danach schuf der Gesuchsgegner ohne Zustimmung der Gesuchsteller das Werk "D.", welches Textteile mit Pressezitaten oder Kommentaren des Ge- suchsgegners betreffend die Gesuchsteller und mit den Textteilen zusammen- hängende Zeichnungen der Cartoon-Fi gur "E." enthält (vgl. i m Ei nzelnen die Zusammenfassung der Vorinstanz, act. 18 S. 3 f., sowie act. 3/1). 2. Mit Eingabe vom 21. November 2013 stellten die Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) vor dem Einzelgericht Audienz des Be- zirksgeri chts Züri ch (Vori nstanz) das eingangs angeführte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Darin machen die Gesuchsteller geltend, es drohe ihnen eine Verletzung ihrer Persönlichkeit infolge der bevorstehenden Veröffentli- chung des erwähnten Werks "D.". Die Cartoon-Fi gur "E." stelle zwei- felsfrei den Gesuchsteller 1 dar. Er und die Gesuchstellerin 2 würden in dem Werk u.a. als korrupt und bestechlich, der Gesuchsteller 1 überdies als sexistisch und machtgierig dargestellt (act. 1 S. 2 f., 7 f.).
Gleichzeitig setzte die Präsidentin den Gesuchstellern Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren von Fr. 6'000.00 an (act. 22). Der Vorschuss wurde fristgemäss geleistet (act. 24). 6. Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Prozessuale Vorbemerkungen: 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen i n ni cht vermögensrechtlichen Angelegenheiten si nd mi t Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beru- fung der Gesuchsteller ist daher einzutreten. 1.2 Im Berufungsverfa hre n können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung führende Partei hat sich in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vori nstanzli che n Entschei des ein- lässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet. Die blosse Wiederholung des vor Vorinstanz Vorge- brachten ist ebenso unzulässig wie blosse pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid, wie etwa dieser sei falsch, willkürlich o.ä. (vgl. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 2. Auflage 2013, Art. 311 N 36 mit weiteren Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptunge n si nd i m Berufungsverfa hre n nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. 2. Vorbemerkungen zur Sache: 2.1 Die Vorinstanz hat den Schutzumfa ng des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28 ZGB mit Blick auf den privatrechtlichen Schutz der Ehre korrekt um- schrieben: Geschützt wi rd zum ei nen der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h.
si ch so zu verhalten, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich ein- wandfreier Mensch sich zu verhalten pflegt, und zum anderen das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person (act. 18 S. 6 f.). Ob eine solche Verletzung der Ehre gegeben ist, beurtei lt si ch nach ei nem objektiven Massstab, aus der Optik des Durchschnittslesers (so auch die Ge- suchsteller, act. 1 S. 9). Verlangt wird eine gewisse Intensität des Eingriffs im Sin- ne der Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Nicht jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens stellt auch gleich eine Persönlichkeitsverletzung dar (BSK ZGB I-M EILI, 4. Auflage 2010, Art. 28 N 28, 38, 42). 2.2 Will eine Partei mit Blick auf eine drohende Persönlichkeitsverletzung als vorsorgliche Massnahme ein Verbot erwirken, so hat sie glaubhaft zu machen, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung unmittelbar droht, und dass ihr aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 ZPO, act. 18 S. 4 f.). Das angeordnete Verbot muss verhältnismässig sein. Daran fehlt es nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, wenn das Verbot objektiv ungeeig- net ist, die drohende Verletzung abzuwenden, oder wenn es dazu nicht notwendig erschei nt (act. 18 S. 23, sowie H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen ZGB, 3. Auflage 2012, N 14.82, 14.87). 2.3 Grundsätzlich ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, sind daher allfällige Recht- fertigungsgründe zu prüfen (vgl. act. 18 S. 20 f.). 3. Zu den geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen: 3.1 Das Werk "D." als Ganzes (act. 3/1): 3.1.1 Soweit sich das beantragte Verbot im Hauptantrag auf die gesamte Publikation bezieht, stellen sich die Gesuchsteller vor dieser Instanz auf den Standpunkt, "D." sei als Gesamtwerk und nicht nur als Aneinanderreihung von Darstellungen zu verstehen. Das gesamte "Machwerk" sei herabwürdigend,
diffamierend und unanständig. Die Darstellungen würden aufeinander aufbauen und könnten nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Einzelne, vermeintlich zulässige Darstellungen sollten daher, so die Gesuchsteller, einem Gesamtverbot nicht entgegen stehen. Zudem würde eine Publikation mit einzelnen geschwärz- ten Seiten dem Gesuchsgegner gar zum Vorteil gereichen, weil eine solche Publi- kation ihm erhöhte mediale Aufmerksamkeit gewähren würde. Ein Gesamtverbot sei daher verhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Frage der Zulässigkeit eines gesamthaften Verbotes allenfalls inplizit beantwortet, offen geblieben sei aber, weshalb dem Hauptantrag nicht stattgegeben worden sei (act. 19 S. 3 ff.). 3.1.2 Die Vorinstanz hat bei der Würdigung der im Raum stehenden persön- lichkeitsverletzenden Darstellung die Pressezitate und die jeweils dazugehörige Karikatur als Einheit beurteilt (act. 18 S. 9 ff.). Die Gesuchsteller legen in der Be- rufung nicht dar, inwiefern dieses Vorgehen zu beanstanden ist. Sie machen i m Berufungsverfahre n auch nicht geltend, es seien restlos alle Darstellungen per- sönlichkeitsverletzend. Sie begründen ein Verbot hinsichtlich konkreter, von der Vorinstanz als zulässig erachteter Darstellungen vielmehr nur mit Blick auf einige (nicht alle) der weiteren Darstellungen (act. 19 S. 3 ff.). Zu den übrigen Seiten der Publikation legen sie auch nicht konkret dar, inwiefern (beispielsweise) zwei für sich unbedenkliche Darstellungen zusammengenommen eine Persönlichkeitsver- letzung darstellten (so allgemein act. 19 S. 4 unten). Wieso eine Publikation von "D._____" (act. 3/1) ohne die konkret als persön- lichkeitsverletzend gerügten Seiten sie, die Gesuchsteller, unmittelbar in ihrer Persönlichkeit verletzen würde, geht aus der Berufung der Gesuchsteller nicht hervor. Der Entscheid der Vorinstanz, lediglich einzelne konkret als persönlich- keitsverletzend eingeschätzte Darstellungen dem beantragten Verbot zu unter- werfen (act.18 S. 8 ff.), ist daher nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beru- fung in diesem Umfang (Hauptantrag) abzuweisen.
3.2 Verbot von Seite 6 des Werks (act. 3/1 S. 6): 3.2.1 Seite 6 der "D." beinhaltet einen Text über die Vorgeschichte des Gesuchstellers 1 und des Gesuchsgegners. Der von den Gesuchstellern da- von beanstandete Textteil lautet wie folgt: "A. asked me to produce an illustrated documentation over the "Histo- ry of ...", to use as a B._____ present at the .. 19.. in .... As with all our former pro- jects, the agreement was finalished with a hand shake. Over years I finished the illustrated documentation (...) but suddenly there was no co-operation from A._____ and B._____ and the book was never published!" 3.2.2 Die Vorinstanz betrachtete die auf Seite 6 des Werks enthaltene Dar- stellung zur Vorgeschichte (anders als deren Fortsetzung auf den Seiten 7 bis 8) noch als zulässig (act. 18 S. 11). 3.2.3 Die Gesuchsteller machen geltend, im aufgezeigten Textteil behaupte der Gesuchsgegner wahrheitswidrig, vom Gesuchsteller 1 den Auftrag zur Fertig- stellung einer Dokumentation (History of ...) erhalten zu haben. Sodann suggerie- re die Schilderung, die Gesuchsteller seien vertraglichen Pflichten nicht nachge- kommen. Damit werde ein rechtliches, sittliches und moralisches Fehlverhalten der Gesuchsteller indiziert und ihre Ehre beschädigt (act. 19 S. 5 f.). 3.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller eine Persönlichkeits- verletzung durch die aufgezeigte Schilderung auf Seite 6 der "D._____" erstmals im Berufungsverfahren geltend machen. Weshalb sie das nicht bereits vor Vo- ri nstanz vorbrachten, i st ni cht ersi chtli ch und wi rd von den Gesuchstellern auch nicht begründet. Auf das unzulässige Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO) ist daher nicht ei nzugehen. Auch wenn auf die neue Behauptung eingegangen würde, wäre ihr nicht zu folgen. Die blosse Behauptung, der Gesuchsgegner habe sich 1994 mit dem Ge- suchsteller 1 mündlich auf ein Projekt geeinigt, worauf es Jahre später keine diesbezügliche Zusammenarbeit mit den Gesuchstellern gegeben habe, ist unab- hängig von ihrem Wahrheitsgehalt gegenüber keinem der Gesuchsteller persön-
lichkeitsverletzend. Dass sich Geschäftsleute mündlich auf ein zukünftiges Projekt einigen, dieses aber Jahre später nicht zustande kommt, kann viele Gründe ha- ben. Das lässt nicht ohne weiteres auf ein Fehlverhalten der Gesuchsteller schliessen. Die aufgezeigte vorinstanzliche Würdigung der Darstellung auf Seite 6 ist daher nicht zu beanstanden. 3.3 Verbot der Seiten 16 bis 18 des Werks (act. 3/1 S. 16-18): 3.3.1 Seite 17 des Werks enthält ein Zitat betreffend die Vorgeschichte des Gesuchstellers 1, der im Jahr 19.. "department director" einer Schweizer ...firma gewesen sei, worauf er von der B._____ angestellt worden sei. Zwischen den beiden Sätzen steht der Hinweis, "at that time ... was still relatively clean". Die Seiten 16 und 18 enthalten Karikaturen der Comicfigur "E." als Kuckuck, mit der Bezeichnung "Cuckoo", auf einer mit einem Schweizer Kreuz versehenen Ku- ckucksuhr. 3.3.2 Die Vorinstanz erachtete diese Seiten der "D." als zulässig. Der Gesuchsteller 1 werde dort als "Cuckoo" dargestellt, was der Durchschnittsbe- trachter aus dem Kontext (Hinweis auf die frühere Tätigkeit des Gesuchstellers 1 bei einer Schweizer ...firma) eher als (zulässige) Verulkung des Gesuchstellers 1 als Kuckuck denn als "Blödmann" (so die Gesuchsteller) wahrnehmen werde, oh- ne etwas sozial Missbilligendes daraus zu lesen (act. 18 S. 12 f.). 3.3.3 Die Gesuchsteller rügen, die Seiten 16 bis 18 würden den Gesuchstel- ler 1 als "Cuckoo" charakterisieren, was im Englischen umgangssprachlich als "Blödmann" zu verstehen sei. Damit werde er verhöhnt und beleidigt, weshalb auch diese Darstellung zu verbieten sei (act. 19 S. 6). 3.3.4 Die blosse Behauptung, "Cuckoo" bedeute Blödmann, was den Ge- suchsteller 1 in seiner Ehre verletze, haben die Gesuchsteller bereits vor Vor- instanz vorgebracht (act. 1 S. 7, vgl. auch act. 9/1). Im Übrigen ist der Ansicht der Vorinstanz zuzustimmen. Entgegen den Gesuchstellern (act. 19 S. 6) ist mit Blick auf den erwähnten Text durchaus ein Bezug zu Uhren erkennbar. Ob die entspre- chende ...firma, bei welcher der Gesuchsteller 1 tätig war, tatsächlich Kuckucks-
uhren herstellte oder nicht (act. 19 S. 6), ist wenig erheblich. Entscheidend ist, dass aus der Darstellung, auch wenn "E." als Karikatur des Gesuchstellers 1 erkennbar ist , nach dem massgeblichen objektiven Massstab kei ne Andeutung von etwas Ehrenrührigem hervorgeht. Nach allgemeiner Anschauung ist denn auch eher der Papagei als der Kuckuck als Vogel bekannt, "der ihm Vorgespro- chenes lediglich wiederholt" (so die Gesuchsteller zum Kuckuck, act. 19 S. 6). Zum Text auf Seite 17 des Werks (act. 3/1 S. 17), ist festzuhalte n, dass da- rin alleine nach objektivem Massstab kein Bezug zu einem ehrenrührigen Verhal- ten der Gesuchsteller erkennbar ist. Die Seiten 16 und 17 verletzen damit weder den Gesuchsteller 1 noch die Gesuchstellerin 2 in ihrer Persönlichkeit. Der ange- fochtene Entscheid ist bezüglich dieser Seiten somit nicht zu beanstanden. 3.4 Verbot der Seiten 31 und 32 des Werks (act. 3/1 S. 31-32): 3.4.1 Seite 31 der "D." enthält ein Zitat betreffend den F.- Bestechungsskandal, der im Jahr 20.. aufgearbeitet wurde. Dem Gesuchsteller 1 als einstigem Generalsekretär der Gesuchstellerin 2 konnte gemäss Feststellun- gen der unabhängigen Ethikkommission in diesem Zusammenhang kei n Vorwurf gemacht werden, obwohl ein gewisser Aufklärungsbedarf bestanden habe (vgl. im Einzelnen die Zusammenfassung der Vorinstanz, act. 18 S. 13 f.). Im Zitat wird die Frage aufgeworfen, "whether President A. knew or should have known over years before the bankrupty of F., that F. had made payments (bribes) to other B._____ officials". Seite 32 enthält sodann eine Karikatur eines blinden "E.", der eine mit Geld gefüllte und mi t F. beschriftete Schubkarre schiebt. 3.4.2 Die Vorinstanz erkannte in dieser Darstellung keine Persönlichkeitsver- letzung. Sie erwog, die thematisierten Schmiergeldvorwürfe dürften allgemein be- kannt sein, ebenso die in den Medien geäusserte Kritik an den unzulänglichen Kontrollmechani smen i nnerhalb der Gesuchstellerin 2. Die Darstellung des blin- den "E._____" ziele in diesem Zusammenhang hauptsächlich auf die von ihm re- präsentierte Gesuchstellerin 2. Die Kritik beziehe sich zwar auch auf den Gesuch-
steller 1, aber ihm werde darin neben einer nachlässi gen Amtsführung ni chts wei- teres vorgeworfen, was geeignet wäre, seine Persönlichkeit zu verletzen (act. 18 S. 13 f.). 3.4.3 Die Gesuchsteller rügen, die Darstellung auf den Seiten 31 und 32 zie- le darauf ab, den Gesuchsteller 1 als korrupt erscheinen zu lassen. Sie sei ihm gegenüber ehrenrührig, beeinträchtige seinen Ruf und sei daher als persönlich- keitsverletzend zu qualifizieren (act. 19 S. 7). 3.4.4 Auch hier ist der Ansicht der Vorinstanz beizupflichten. Angesichts der offenkundigen, auch von den Gesuchstellern nicht bestrittenen Darstellung von "E." als Blindem zielt der darin enthaltene Vorwurf gerade nicht darauf ab, der Gesuchsteller 1 habe sich bestechen lassen bzw. er habe unrechtmässig Mit- tel beiseite geschafft (so die Gesuchsteller, act. 19 S. 7). Vielmehr war "E." nach der Darstellung im Zusammenhang mit dem F.-Skandal offenbar "blind". Die Kritik bezieht sich daher, so die Vorinstanz richtig, in erster Linie auf die fehlenden Kontrollmechanismen bei der Gesuchstellerin 2. 3.5 Verbot von Seite 48 des Werks (act. 3/1 S. 48): 3.5.1 Seite 48 der "D." enthält unter dem Titel "the womanizer" einen Bildausschnitt eines grösseren Bildes auf der (von der Vorinstanz als persönlich- keitsverletzend eingestuften) Seite 52 des Werkes. Das grössere Bild zeigt "E.", wie er sabbernd, mit Stielaugen und (so die Gesuchsteller) "erigierter" Nase zwei leichtbekleideten ...spielerinnen zuschaut. Auf dem Ausschni tt auf Sei- te 48 ist lediglich der Kopf von "E." sowie ein leichtbekleidetes Bein einer ...spielerin zu erkennen. 3.5.2 Die Vorinstanz würdigte das grössere Bild angesichts eines Textzusat- zes, der mit dem Privatleben des Gesuchstellers 1 zusammenhänge, als Persön- lichkeitsverletzung und belegte es mit dem beantragten Verbot. Im Ausschnitt auf der streitgegenständlichen Seite 48 des Werkes erkannte die Vorinstanz dagegen mangels Bezugs zum Intimbereich des Gesuchstellers 1 keine Persönlichkeitsver- letzung (act. 18 S. 16 f.).
3.5.3 Die Gesuchsteller rügen, die Darstellung auf Seite 48 sei ehrenrührig, weil damit impliziert werde, der Gesuchsteller 1 nehme Frauen bloss als Sexual- objekte war. Seine sexualisierte Darstellung und die Darstellung sexueller Präfe- renzen für junge, äusserst knapp bekleidete ...i nnen betreffe sehr wohl seinen In- timbereich, über den nicht berichtet werden dürfe (act. 19 S. 7). 3.5.4 Zum grossen Teil wiederholen die Gesuchsteller auch hier, was sie be- reits vor der Vorinstanz vorbrachten (vgl. act. 1 S. 7). Im Übrigen ist die Ansicht der Vori nstanz auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Die sexua- lisierte Darstellung von "E." mag als Karikatur des Gesuchstellers 1 die Grenzen des sozial korrekten, anständigen Verhaltens etwas überschreiten, aber sie erreicht das zur Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung geforderte Mass an Intensität (vgl. vorne II./2.1) nicht. Dass der Ausschnitt auf Seite 48 ohne Presse- zitat auskommt (so die Gesuchsteller, act. 19 S. 7), macht die Darstellung nicht persönlichkeitsverletzend, sondern führt im Gegenteil nach der zutreffenden Auf- fassung der Vorinstanz dazu, dass sie – aufgrund des fehlenden persönlichen Bezugs zum Intimbereich des Gesuchstellers 1 – diesem objektiv betrachtet für si ch genommen ni chts Ehrenrühri ges unterstellt (anders etwa als die durch den Bezug auf minderjährige Sportlerinnen klar schwerwiegendere, und daher von der Vorinstanz verbotene Darstellung auf Seite 56 des Werks, vgl. act. 18 S. 17). 3.6 Verbot der Seiten 59 und 60 des Werks (act. 3/1 S. 59 f.): 3.6.1 Seite 59 der "D." enthält das folgende Zitat des Gesuchstellers 1 aus dem Jahr 2010: "There are no rotten eggs. There is no systematic corruption in B.. We are finacially clean and clear." Auf Seite 60 folgt unter dem Titel "No Rotten Eggs" eine Karikatur von "E." mit einem offenen, rauchenden Kopf und einem Löffel. Darunter steht "Ä Guatä". 3.6.2 Die Vorinstanz erwog zunächst, die blosse zeichnerische Umsetzung eines Zitats des Gesuchstellers 1 über die Gesuchstellerin 2 vermöge keine Per- sönlichkeitsverletzung zu begründen. Dass es in der Vergangenheit innerhalb der Gesuchstellerin 2 zu Bestechungsfällen gekommen sei, sei von in- und ausländi- schen Medien mehrfach thematisiert worden und dürfe daher als allgemein be-
kannt gelten. Eine karikierende Aufarbeitung dieses Themas vermöge aus diesem Grund keine Persönlichkeitsverletzung gegenüber der Gesuchstellerin 2 zu be- gründen (act. 18 S. 13). 3.6.3 Die Gesuchsteller rügen, die Karikatur von "E." auf Seite 60 sei als direkter Vorwurf der Korruption an den Gesuchsteller 1 zu verstehen, da die- ser mit einem faulen Ei gleichgesetzt werde. Eine diesen Vorwurf bezweckende Darstellung des Gesuchstellers 1 sei, wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid mehr- fach ausgeführt habe, grundsätzli ch unzulässi g. Eine Verletzung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin 2 wird in diesem Zu- sammenhang dagegen berufungsweise nicht mehr geltend gemacht (act. 19 S. 8). 3.6.4 Die Gesuchsteller wiederholen in diesem Zusammenhang im Wesent- li chen das vor Vorinstanz Vorgebrachte (vgl. act. 1 S. 4, wo sie schon erklärten, der Gesuchsteller 1 werde auf Seite 60 "offensichtlich zufolge Korrumpierbarkeit" als "verfaultes Ei" geschmäht). Im Übrigen hat die Vorinstanz dazu zu Recht erwogen, die blosse zeichneri- sche Umsetzung ei nes Zitats des Gesuchstellers 1 über die Gesuchstellerin 2 sei nicht zu beanstanden (wie geschildert unter II./3.6.2). Damit setzen sich die Ge- suchsteller berufungsweise nicht auseinander. Dass die Vorinstanz die Darstel- lung auf Seite 60 von anderen Darstellungen von "E." abgrenzte, die den Gesuchsteller 1 direkt als bestechliche Person darstellen (und die sie daher ver- bot, vgl. act. 18 S. 15), ist somit ni cht zu beanstanden. 3.7 Auch die einzelnen, von den Gesuchstellern berufungsweise bean- standeten Seiten der "D." beinhalten somit keine Persönlichkeitsverletzun- gen. Das führt zur Abweisung des Eventualantrags der Gesuchsteller. 4. Auf die Frage, ob sich der Gesuchsgegner mit Blick auf die "D." auf ei nen Rechtferti gungsgr und stützen könnte, ist bei diesem Ausgang nicht mehr einzugehen.
Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchsteller vollumfänglich abzu- weisen. Entsprechend ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. III. 1. Ausgangsgemäss werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu be- stätigen. Dem Gesuchsgegner ist mangels Aufwendungen im zweitinstanzlichen Ver- fahren für dieses keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ri chtet si ch nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes im summari schen Verfahren des Bezirksgerichtes Züri ch vom 14. Januar 2014 (ET130042) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Dop- pels von act. 19, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: