Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss vom 13. Mai 2014 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
betreffend Testamentseröffnung / Erbenaufruf und Anordnung der Erbschaftsverwaltung
im Nachlass von B., geboren tt. Mai 1928, von ..., gestorben tt. mm.2013, wohnhaft gewesen C.-Str. ..., ... Zürich,
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 10. Februar 2014 (EL131126)
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2013 verstarb die in Zürich zuletzt wohnhaft gewesene B._____ geb. D._____ (nachfolgend Erblasserin; vgl. act. 2). Am 13. November 2013 (Poststempel) reichte Rechtsanwalt Dr. E._____ beim Bezirksgericht Zürich eine öffentliche letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 25. Oktober 2011 sowie einen Nachtrag dazu vom 13. September 2012 - offen - zur Eröffnung ein (act. 1). Mit Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 10. Februar 2014 wurde u.a. den Beteiligten je ei- ne Fotokopie des Testamentes und des Nachtrags zugestellt (Dispositiv Zif- fer 1). Überdies wurde die Publikation eines Erbenrufes im Amtsblatt des Kantons Zürich und in einer in Bayern vielgelesenen Tageszeitung angeord- net (Dispositiv Ziffer 3). Es wurde davon Vormerk genommen, dass Rechts- anwalt Dr. E._____ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen habe (Dispositiv Ziffer 2). Ferner wurde über den Nachlass der Erblasserin die Erbschaftsverwaltung angeordnet und der Willensvollstrecker damit beauf- tragt. Er wurde angewiesen, dem Einzelgericht eine Abschrift des über den Nachlass aufzunehmenden Inventars zuzustellen (Dispositiv Ziffer 4; act. 12 S. 4). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Dr. X._____ namens A._____ Berufung und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver- fügung (act. 13 i.V.m. act. 16). 2. Die Berufung wurde vorliegend unter der Bedingung erhoben, dass die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen sei. Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich. Es ist unzulässig, die Ergreifung bzw. Behandlung eines Rechtsmittels von der Beantwortung einer Frage abhän- gig zu machen, die Gegenstand des Entscheides der Rechtsmittelinstanz – vorliegend die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung – sein wird (vgl. ZK ZPO-Reetz, 2. Auflage, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 49; OGer ZH, PP120013 vom 8. Mai 2012). Es ist Sache der Parteien, vor Ein-
reichung eines Rechtsmittels abzuklären, ob die Rechtsmittelfrist noch läuft. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 134 III 332). 3. a) Wäre die Berufung bedingungslos erhoben worden, wäre mangels Recht- zeitigkeit darauf nicht einzutreten. Die Berufung ist im summarischen Verfahren innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Entscheides beim Obergericht einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spä- testens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche und damit um eine nichterstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). b) Die angefochtene Verfügung wurde A._____ am 6. März 2014 in Deutschland zugestellt (act. 9/2-3). Die 10tägige Berufungsfrist lief demnach (unter Berücksichtigung der Fristenablaufregelung am Wochenende, Art. 142 Abs. 3 ZPO) am Montag, 17. März 2014 ab. Die Rechtsschrift, adres- siert an das Bezirksgericht Zürich, wurde am 3. April 2014 (act. 18), und damit verspätet, einer schweizerischen Poststelle übergeben. 4. Zur Frage, ob die Schweiz (anstelle von Monaco) für die Sicherungsmassre- geln des Erbganges (Testamentseröffnung, Aufnahme des Inventars und Anordnung der Erbschaftsverwaltung, Titel vor Art. 551 ZGB) zuständig ist, ist lediglich der Vollständigkeit halber noch Folgendes zu bemerken: Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Ein Staatsvertrag zwischen Mo- naco und Schweiz auf dem Gebiet des Erbrechts fehlt, weshalb das Bun- desgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Anwendung ge- langt. In Bezug auf die Zuständigkeit sind zwei Bestimmungen von Bedeu- tung, nämlich Art. 86 Abs. 1 IPRG und Art. 87 Abs. 2 Satz 1 IPRG. Art. 86 Abs. 1 IPRG stellt auf den letzten schweizerischen Wohnsitz des Erblassers
ab und erklärt die dortigen Gerichte und Behörden für zuständig. Art. 87 Abs. 2 Satz 1 IPRG sieht eine Zuständigkeit am schweizerischen Heimatort vor, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letzt- willige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Beide Bestimmungen sehen ei- nen Vorbehalt für die Zuständigkeit des Staates vor, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht (Art. 86 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 87 Abs. 2 Satz 2 IPRG mit Verweisung auf Art. 86 Abs. 2 IPRG). Zur Klärung der Wohnsitzfrage ist auf den Wohnsitzbegriff des IPRG und nicht auf die Bestimmungen des ZGB über Wohnsitz und Aufenthalt abzu- stellen (Art. 20 Abs. 2 Satz 3 IPRG). Aus den Akten geht hervor, dass die Erblasserin am tt. August 2013 von Monaco nach Zürich an die C._____- Strasse ... umgezogen ist (act. 2b S. 2). Die Berufungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass dem Charakter des vorliegenden (summarischen) Verfah- rens entsprechend, das lediglich zu einem provisorischen, jederzeit abän- derbaren und unpräjudiziellen Entscheid führt, die – strittige – Frage des letzten Wohnsitzes der Erblasserin nicht nach dem Massstab des strikten Beweises zu beurteilen ist, sondern ein glaubhaft Machen genügt. Letzteres ist hier der Fall. Selbst wenn aber, wie die Berufungsklägerin behauptet, die Erblasserin ih- ren letzten Wohnsitz in Monaco gehabt hätte, ergäbe sich die Schweizeri- sche Zuständigkeit daraus, dass die Verstorbene ihre letztwillige Verfügung vom 25. Oktober 2011 bzw. ihren Nachtrag dazu vom 13 September 2012 dem Schweizerischen Recht unterstellt hat (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 IPRG). Einziger Unterschied zwischen Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 2 Satz 1 IPRG besteht in der inländischen örtlichen Zuständigkeit. Für die Grundstü- cke in Monaco kommt u.U. der Vorbehalt von Art. 86 Abs. 2 IPRG zum Tra- gen. Eine allfällige Nachlassspaltung wird dabei in Kauf genommen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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