Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 17. März 2014
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von G._____, geboren tt.mm.1927, von ..., gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen ... [Adresse] Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 15. Januar 2014 (EL131134)
Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2014: 1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des Testamentes zugestellt. Das Originaltestament bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt. 2. Den eingesetzten Erben (Ziff. II/1.-3. sowie 6.) wird der auf sie lautende Erb- schein ausgestellt, sofern dagegen seitens der Nachkommen der vorver- storbenen Kinder der Erblasserin (Ziff. II/4.1 sowie Ziff. II/5.1) nicht innert Monatsfrist, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht Einsprache erhoben wird. C._____ hat bereits einen Erbschein beantragt. 3. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache der Erben. 4. Die Kosten betragen: Fr. 400.00
Entscheidgebühr Fr. 203.00
Barauslagen/Erbenermittlungskosten Fr. 603.00 Kosten total.
Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 16):
"Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2014 seien aufzuheben und das Bezirksgericht sei anzuweisen, die Erbbeschei- nigung auf alle gesetzlichen Erben auszustellen, nämlich: Frau B._____, ... [Ad-
resse], Herrn C., ... [Adresse], Frau D., ... [Adresse], Frau E., [Adresse], Frau A., ... [Adresse], und Herrn F._____, ... [Adresse].
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Even- tualiter zu Lasten des Nachlasses."
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2013 verstarb G._____ geb. ... [Name] (vgl. act. 2). Mit Eingabe vom 12. November 2013 reichte C._____ dem Bezirksgericht Zürich ein Tes- tament der Erblasserin vom 12. Dezember 2010 – offen – zur Eröffnung ein (act. 2, Testament: vgl. vorinstanzliche Akten, unakturiert bzw. act. 18/2). Mit Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2014 wurde den eingesetzten Erben B., C., D._____ und F._____ die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht gestellt, sofern dagegen seitens der Nachkommen der vorverstorbenen Kinder der Erblasserin, E._____ und A._____ nicht innert Frist Einsprache gegen die- ses Urteil erhoben werde (act. 15 Ziffer 2). Diesen Entscheid focht A._____ rechtzeitig beim Obergericht an (act. 16 i.V.m. act. 15 und 13). 2. a) Im Rahmen der Testamentseröffnung hat das Einzelgericht eine vorläufi- ge Prüfung und Auslegung des Testamentes bzw. Erbvertrages vorzuneh- men, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB aus- zustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments bzw. Erbvertrages als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die formelle und materielle Gültig- keit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten. Auch bei der provisorischen Eröffnung muss das Eröffnungsgericht nach billigem Ermes-
sen, soweit erkennbar, auf den wahren Willen des Erblassers abstellen (ZR 82 Nr. 66). b) Auch die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren sei. Dies gilt auch be- züglich der Überprüfung von Auslegungs- und Wertungsfragen. 3. Das Testament der Erblasserin lautete wie folgt (vgl. vorinstanzliche Akten, unakturiert bzw. act. 18/2): "Testament 12.12.2010 Ich, G._____ geb. tt.mm.1927 bestimme laut des Darlehens-Vertrages mit meinem Sohn C._____ folgendes: die Fr. 54'000.- 4 Kinder aufgeteilt müssen auf sie. G._____ 12.12.2010" Unterhalb dieses Testamentes wurde von B._____ vermerkt, dass dieses Testament im Beisein von B., F. und H._____ verfasst worden sei. Überdies wurde unter dem Datum 12.12.10 Folgendes ausgeführt: "meine Mutter habe ich 10 Jahre bei mir Vollpflege höchste Stufe. B._____ Mami war rechtseitig gelähmt, aber wie sie sehen konnte Mami im vollen Bewusstsein noch schreiben. Sie hat ausdrücklich nur die lebenden Kinder berücksichtig. Keine E., ... [Adresse] Keine A., ... [Adresse]" Unterzeichnet wurde diese Notiz von G., versehen mit einer Da- tumsangabe (vgl. vorinstanzliche Akten, unakturiert bzw. act. 18/2). 4. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Anordnungen im Testa- ment der Erblasserin nicht eindeutig seien und deshalb ausgelegt werden müssten (act. 15 S. 3 ff.). Es ist nicht klar auszumachen, ob sich die testa- mentarische Anordnung lediglich auf das an C. ausbezahlte Darlehen bezieht, oder ob die Nachkommen ihrer vorverstorbenen Kinder, E._____ und A._____(die Berufungsklägerin) vollumfänglich von der Erbschaft aus- geschlossen werden sollen. Die Auslegung des Testamentes war somit not- wendig. Zur einstweiligen Auslegung hat deshalb die Vorinstanz die unter
dem Testament angefügte Erläuterung herangezogen. Sie schloss aus der Unterzeichnung dieses Zusatzes durch die Erblasserin, dass diese Notiz der Auslegung des Testamentes dienen sollte. Dieses Vorgehen ist nicht zu be- anstanden. 5. a) Die Berufungsklägerin machte geltend, es sei der wahre Wille der Erblas- serin zu ermitteln. Sowohl das Testament wie auch der Zusatz würden sich nur auf das Darlehen beziehen. Wenn im Testament jede Andeutung und je- der Bezug auf den restlichen Nachlass fehle, so könnten auch die Zusätze der Tochter der Erblasserin nicht helfen; sie seien gar nichtig, weil sie keine Verfügung von Todes wegen der Erblasserin darstellen. Klar sei, dass mit der handschriftlichen Ergänzung der Tochter die Formvorschriften für ein ei- genhändiges Testament gemäss Art. 505 ZGB nicht gewahrt werden. Dem- nach könne es sich nur um einen Anhaltspunkt ausserhalb der testamentari- schen Urkunde handeln. Selbst wenn – in Abweichung der Andeutungstheo- rie – der neueren Auffassung in der Lehre gefolgt werde, könne der hand- schriftlichen Ergänzung der Tochter nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass die Erblasserin mit dem Testament vom 12. Dezember 2010 die Kinder ihrer vorverstorbenen Kinder von der Erbschaft gesamthaft habe ausschlies- sen wollen. Weder im Testament noch in der handschriftlichen Ergänzung fänden sich Indizien, die auf eine gewollte Übergehung der Enkelinnen hin- weisen (act. 16 S. 5-7). b) Die Erblasserin nimmt im Testament auf das an C._____ gewährte Darle- hen Bezug. Ob sie damit nur über dieses Darlehen testamentarische Anord- nungen traf oder aber über ihren gesamten Nachlass, ergibt sich daraus nicht. Unbestritten ist, dass die Ergänzung im Testament nicht von der Erb- lasserin, sondern von deren Tochter B._____ verfasst wurde, die die Erblas- serin während Jahren gepflegt haben will. Die Berufungsklägerin hält zu Recht fest, dass diese Ergänzung höchstens als Anhaltspunkt ausserhalb der testamentarischen Urkunde dienen kann. Immerhin stammt sie von der die Erblasserin betreuenden Person und vermag daher einen Hinweis auf den tatsächlichen Willen der Erblasserin geben. Inhaltlich hält sie fest, dass
nur die lebenden Kinder berücksichtigt werden sollten und nicht die Enkelin- nen. Dass die Aufteilung auf 4 erfolgen soll, stimmt mit der Anordnung der Erblasserin überein; was alles davon erfasst sein soll, wird letztlich auch aus der fremdverfassten Ergänzung nicht klar. Wenn die Vorinstanz bei einer summarischen Prüfung dieser Sachlage zum Schluss kommt, dass die Erb- lasserin bezüglich ihres gesamten Vermögens nur ihre vier lebenden Kinder begünstigen wollte und zwar so, dass jedes dieser vier Kinder gleich viel er- hält und C._____ das ihm gewährte Darlehen zum Ausgleich bringen muss, ist dies nicht zu beanstanden zumal Hinweise für die gegenteilige Auffas- sung der Berufungsklägerin gänzlich fehlen. Ob diese Auslegung der Vo- rinstanz den Willen der Erblasserin korrekt wiedergibt, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Die erbrechtlichen Klagen bleiben vorbehal- ten. Mit Bezug auf die Höhe des Vermögens ist schliesslich festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin im Kanton Zürich jeweils das steuerbare Vermögen vor Abzug des Freibetrages auf der Steuererklä- rung bzw. der Steuerrechnung aufgeführt wird. Das im Steuerausweis für die Steuerperiode 2012 ausgewiesene, satzbestimmende Vermögen von Fr. 94'000.- (act. 18/4) entspricht somit dem effektiven damaligen Vermögen. Im Jahr 2011 verfügte die Erblasserin über ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 96'000.- (act. 9). Im Zeitpunkt der Testamentsverfassung dürfte sich demnach das Vermögen (inkl. Darlehen an Sohn C._____, act. 9a, act. 12) in diesem Rahmen bewegt haben. 6. Die Berufung ist deshalb abzuweisen. Den Berufungsbeklagten 1-3 und 5 bleibt es unbenommen, über den Nachlass einvernehmlich mit den ausge- schlossenen Enkelinnen der Erblasserin zu verfügen. Der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten 4 steht es offen, den ordentlichen Zivilrichter mit vorgängigem Schlichtungsverfahren anzurufen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streit- wert von Fr. 96'000.- ist die Gerichtsgebühr in Anwendung der §§ 8 Abs. 3
und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.- festzusetzen. Mangels Umtrieben der Berufungsbeklagten sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes Erbschafts- sachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: