Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 18. März 2014
in Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Erbschein im Nachlass von B._____, geboren tt. Dezember 1924, von ... ZH, gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in ... Berufung gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes (Erbschaftskanzlei) des Be- zirksgerichtes Bülach vom 14. Januar 2014 (EM130540)
Erwägungen: 1. a) Am tt.mm.2013 verstarb B._____ mit letztem Wohnsitz in ... (act. 9). Am 4. Oktober 2013 ersuchte ihr Sohn C._____ die Vorinstanz um Ausstellung eines Erbscheins (act. 1). Die Vor-instanz hielt mit Erbschein vom 14. Januar 2014 fest, es sei keine Verfügung von Todes wegen zur Eröffnung vorgelegt worden und keine Erbausschlagungserklärung eingegangen, so dass die Erbschaft an die ge- setzlichen Erben gelange. Aufgrund des Zivilstandsregisters listete die Vorinstanz sodann insgesamt acht Nachkommen der Erblasserin als gesetzliche Erben auf, nämlich ihren Sohn C., sodann anstelle ihrer vorverstorbenen Tochter D. deren zwei erwachsene Kinder sowie anstelle ihres vorverstorbenen Sohnes E._____ dessen drei erwachsene und zwei Kleinkinder (act. 9). b) Mit rechtzeitiger Eingabe (act. 7 i.V. mit act. 10) erhob ein Sohn des vorver- storbenen E._____ - bzw. ein Enkel der Erblasserin - gegen diesen Entscheid Be- rufung. Als Begründung führte er an, F._____ und G., je geboren am tt. September 2011, beide vertreten durch ihre Mutter H., würden von ihm und seinen Geschwistern IJ._____ als Erben nicht anerkannt. Aufgrund des Todesda- tums ihres Vaters und des Geburtsdatums der Kinder sei eine Familienangehörig- keit nicht möglich (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). 2. Die Vorinstanz ist die gemäss Art. 551 Abs. 1 i.V. mit Art. 559 ZGB zuständige Behörde, welche die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Massregeln an- ordnen kann (Art. 54 Abs. 1 bis 3 SchlT ZGB i.V. mit Art. 248 lit. e ZPO, § 24 lit. c und § 137 lit. d GOG). Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der ZPO (§ 48 GOG). Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Angele- genheiten, wie der vorliegenden, nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ein nicht berufungsfähiger Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Die Vorinstanz ermittelte anhand eines Berichtes des Steu- eramtes ein von der Erblasserin im Jahre 2012 versteuertes Vermögen von Fr. 43'000.-- (act. 5), von dem hier als Nachlasswert ausgegangen werden kann. Da
der Wert des Gesamtnachlasses somit über Fr. 10'000.-- lag, gab die Vorinstanz als Rechtsmittel richtigerweise die Berufung an (act. 9). 3. a) Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, sofern die - von Amtes wegen zu prüfenden - Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 i.V. mit Art. 60 ZPO). Da der auf den vorverstorbenen E._____ entfallende Drittel des Nachlas- ses auf dessen fünf Kinder verteilt wird, denen somit je ein Fünfzehntel zusteht, beträgt der vom Berufungskläger bestrittene Betrag zwei Fünfzehntel vom Nach- lass von Fr. 43'000.--, d.h. Fr. 5'733.30. Die zwei im Erbschein als Miterben auf- geführten Halbgeschwister (act. 3/3 S. 4-8) vermindern den Erbteil des Beru- fungsklägers im Umfang von rund Fr. 1'911.-- (ein Drittel von Fr. 5'733.30). Der Berufungskläger bestreitet deren Erbberechtigung und ist daher durch den Erb- schein beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass auf dem Erb- schein nur berechtigte Personen als Erben erscheinen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 59 Abs. 2 ZPO). b) Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 34-38). Vorliegend fehlt ein konkreter Antrag, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid abzuändern sei. Da der Berufungskläger nicht an- waltlich vertreten ist, sind geringere Anforderungen an die Antrags- und Begrün- dungspflicht zu stellen. Aus der Begründung kann der sinngemässe Antrag abge- leitet werden, dass F._____ und G._____ im Erbschein nicht als Erben aufzufüh- ren seien (vgl. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 23). Insofern kann auf die Berufung eingetreten werden. 4. a) Ein Erbschein ist ein provisorischer Legitimationsausweis für die darin ge- nannten Personen zur Inbesitznahme des und zur Verfügung über den Nachlass. Er hat keine materiellrechtliche Bedeutung für die Erbberechtigung der darin er- wähnten Personen, sondern immer nur provisorischen Charakter und steht unter dem Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 45), welche trotz des Erbscheins eingeleitet werden können. Die Behörde, wel- che den Erbschein ausstellt, kann über die Erbenstellung der darin erwähnten
Personen nicht definitiv entscheiden, sondern nur der ordentliche Richter (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 2). b) Gesetzliche Erben benötigen nicht in jedem Fall einen Erbschein (Art. 559 Abs. 1 i.V. mit Art. 560 Abs. 1 - 3 ZGB). Es ist unklar, ob auch bei gesetzlichen Erben eine Bestreitung der Erbberechtigung einzelner von ihnen zulässig ist (vgl. BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 16 mit Verweisen), wie dies der Berufungs- kläger unternimmt. In der Lehre wird auch bei Zulassung der Bestreitung ein ei- gentliches Bestreitungsverfahren gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB abgelehnt, da bei gesetzlichen Erben mit der Ausstellung der Erbbescheinigung keine Änderung der Besitzverhältnisse bewirkt werde (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 16). Je doch sollten, gemäss der Lehre, gesetzliche Erben, welche mit der Berechti- gung eines oder mehrerer anderer Erben nicht einverstanden seien, bei der zu- ständigen Behörde ihre Einwände vorbringen können (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/ Leu, Art. 559 N 16). Wenn die Behörde die Einwände als fundiert erachte, so könne sie aufgrund von Art. 554 Abs. 1 oder Art. 556 Abs. 3 ZGB die Erbschafts- verwaltung anordnen und die Ausstellung eines Erbscheins verweigern (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 16). Stelle die Behörde den Erbschein trotz der Bestreitung aus, so sei die erbrechtliche Klage davon nicht betroffen und könne immer noch eingeleitet werden (BSK ZGB II - Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 16). Diese Frage kann hier offen gelassen werden, da der Berufungskläger seine Be- streitung der Erbberechtigung seiner Halbgeschwister nicht zu substantiieren vermag. c) Mit seiner Argumentation, dass eine Familienangehörigkeit der Kinder F._____ und G._____ in Anbetracht des Todesdatums seines verstorbenen Vaters (d.h. tt.mm.2010, vgl. act. 12) und ihrer Geburtsdaten (tt.9.2011) unmöglich sei (act. 10), vermag der Berufungskläger von vornherein nicht darzutun, dass die Vo- rinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt unrichtig festge- stellt habe (Art. 310 ZPO). Damit vermag er keine Berufungsgründe vorzubringen, welche die Abänderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. Dies aus folgenden Gründen:
F._____ und G._____ sind als E.s Kinder und als Halbgeschwister des Be- rufungsklägers im Zivilstandsregister eingetragen (act. 3/3 S. 7-8 i.V. mit act. 3/3 S. 5). Dieses öffentliche Register erbringt für die darin bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB). F. und G._____ wurden vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Tod E.s von dessen Witwe, H., geboren (act. 3/3 S. 3 i.V. mit S. 7, 8). Gemäss Art. 255 Abs. 2 ZGB gilt daher der verstorbene Ehemann der Mutter als Vater. Das Recht, diese gesetzliche Vaterschaftsvermutung gerichtlich anzufech- ten, steht nur dem Kind zu (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Es stand zudem, als höchstper- sönliches Recht, jedem Elternteil des verstorbenen Ehemannes (bzw. des Vaters des Berufungsklägers) zu (Art. 258 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I - Schwenzer, Art. 258 N 3). Der Berufungskläger ist dazu nicht berechtigt. Er tut nicht dar, dass die Erb- lasserin als Mutter von E._____ dessen Vaterschaft gegenüber den Kindern F._____ und G._____ angefochten habe. d) Aufgrund ihrer Kompetenz, die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massre- geln zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB), hatte die Vorinstanz lediglich eine provisori- sche Prüfung der Erbberechtigung vorzunehmen. Dass sie aufgrund der Rechts- lage zum Schluss kam, die Kinder F._____ und G._____ seien als Erben im Erb- schein aufzuführen, ist nicht zu beanstanden. e) Da der Erbschein keine materiellrechtliche Bedeutung hat, würde sich selbst bei einer Streichung der beiden Kinder aus dem Erbschein an deren gesetzlicher Erbenstellung nichts ändern. So lange diese als Nachkommen im Zivilstandsre- gister verzeichnet sind, sind sie gestützt auf Art. 457 Abs. 1 bis 3 ZGB auch Er- ben. Die Berufung ist aus diesen Gründen abzuweisen. 5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 8 Abs. 3 GebV OG (Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS 211.11) und § 12 GebV OG und ist innerhalb des Rahmens von Fr. 100 bis Fr. 7'000.-- auf Fr. 400.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger aufer- legt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, Erbschaftskanzlei, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'733.30 . Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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