Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF130071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2014
in Sachen
Nr. 1 + 2 gesetzlich vertreten durch die Eltern, die Berufungsklägerin Nr. 3 und D._____,
Nr. 1 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Berichtigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelge- richtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Oktober 2013 (EP130004)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin 3 (im Fol- genden: Berufungsklägerin 3) und ihr Ehemann sind Staatsangehörige des Irak. Sie heirateten am tt. Dezember 2003 in ... [Stadt im Irak] und kamen im Jahr 2006 als Asylsuchende in die Schweiz. In der Folge wurden die Berufungsklägerin 3 mit dem Namen "C1." [Nachname] und ihr Ehemann mit dem Namen "D1." [Nachname] im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. Die beiden sind Eltern der gemeinsamen Kinder A._____ (im Folgenden: Berufungs- klägerin 1) und B._____ (im Folgenden: Berufungskläger 2), deren im schweizeri- schen Zivilstandsregister eingetragener Name ebenfalls "D1." lautet (vgl. zum Ganzen: act. 3/2, act. 8, act. 11/2, act. 11/3, act. 18/4 und act. 19/3). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Mai 2013 (Datum Poststempel: 2. Mai 2013; act. 1) ge- langten die Berufungskläger 1 bis 3 an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach. Die Berufungskläger 1 und 2 verlangten, ihr im Zivilstandsregister einge- tragener Name "D1." sei insofern zu berichtigen, als neu "E." [Nach- name] einzutragen sei. Die Berufungsklägerin 3 beantragte die Berichtigung des eingetragenen Namens "C1." in "F._____" [Nachname] (act. 1 S. 1). Ferner ersuchten die Berufungskläger 1 bis 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters (act. 1 S. 1 und S. 2). Innert erstreckter Frist brachten die Berufungskläger 1 bis 3 einen aktuellen Familienausweis bei (vgl. act. 4 bis 8), worauf sie auf den 23. Juli 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden (act. 9). Nach deren Durchführung wurde das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, mit Verfügung vom 25. Juli 2013 zur Stellungnahme und Einsendung der Akten eingeladen (act. 13). Dieses teilte rechtzeitig mit, dass es über keine Vorakten verfüge. Ohne die Dokumente, welche dem Zivilstands- amt Bülach anlässlich der Registeraufnahme der Berufungsklägerin 3 und ihres Ehemannes vorgelegt worden seien, sei eine Stellungnahme nicht möglich. Es
werde daher empfohlen, die entsprechenden Unterlagen beim Zivilstandsamt Bülach anzufordern (act. 15; vgl. auch act. 14). 1.3. Das Einzelgericht zog mit Schreiben vom 30. Juli 2013 die Akten Geschäfts- fall "Person" aus dem Jahr 2007 über die Berufungsklägerin 3 und ihren Ehemann bei (vgl. act. 16, act. 18/1-15 und act. 19/1-13). Innert der ihm angesetzten Frist nahm das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, hierzu Stellung (vgl. act. 20 bis 22). Mit Verfügung vom 21. August 2013 wurde den Be- rufungsklägern 1 bis 3 die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern (act. 23). Sie taten dies rechtzeitig mit Eingabe vom 10. September 2013 (Datum Poststempel; act. 25; vgl. auch act. 24). 1.4. Das Einzelgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 und das Gesuch um Berichti- gung des Zivilstandsregisters mit Urteil des selben Datums ab (act. 26 = act. 29 = act. 31). Dagegen erhoben die Berufungskläger 1 bis 3 mit Eingabe vom 18. No- vember 2013 (Datum Poststempel; act. 30) rechtzeitig Berufung bzw. Beschwerde (vgl. act. 27). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis 27). 2. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren 2.1. In prozessualer Hinsicht haben die Berufungskläger 1 bis 3 für das Rechts- mittelverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters er- sucht (act. 30 S. 1, S. 2 und S. 4). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter an- derem auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie im Fol- genden näher darzulegen sein wird (vgl. Ziffern 3 und 4 hiernach), sind die von den Berufungsklägern 1 bis 3 erhobenen Rechtsmittel als von vornherein aus- sichtslos zu qualifizieren. Es mangelt somit an einer Voraussetzung zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb die diesbezüglichen Gesuche ab- zuweisen sind. 3. Zur Berufung 3.1. Die Vorinstanz zog korrekt in Betracht, dass gemäss dem hier anwendbaren Art. 42 Abs. 1 ZGB (vgl. Art. 37 Abs. 1 IPRG) derjenige, der ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, beim Gericht auf Berichtigung einer Ein- tragung im Zivilstandsregister klagen kann. Das Verfahren der Berichtigung dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme un- richtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde. Gestützt auf Art. 9 ZGB kann die Eintragung im Zivilstandsregister durch den Nachweis des Gegen- teils widerlegt werden (act. 26 S. 8 mit Hinweis auf BGE 135 II 389). 3.2. Im angefochtenen Urteil kam die Vorinstanz zum Schluss, die Berufungsklä- gerin 3 habe nicht den Nachweis erbracht, dass ihr im Zivilstandsregister einge- tragener Name falsch sei. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass die ihrer An- sicht nach einzutragenden Namen richtig seien, fänden sich in den von ihr einge- reichten Unterlagen doch die drei Varianten "F1.", "F2." und "F3." (act. 26 S. 10 mit Hinweis auf act. 12/1, act. 18/7-8, act. 18/10 und act. 19/8-9 sowie act. 26 S. 13 und S. 14). Ebenso wenig hätten die Berufungs- kläger 1 und 2 nachgewiesen, dass ihr Name falsch im Zivilstandsregister einge- tragen worden sei (act. 26 S. 15). Dagegen wenden die Berufungskläger 1 bis 3 in ihrer Berufungsschrift ledig- lich ein, aus den von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren als Kopien eingereich- ten irakischen Reisepässen gehe eindeutig hervor, dass sie als A. E._____ [Vor- und Nachname] bzw. B._____ E._____ [Vor- und Nachname] bzw. als C._____ F._____ [Vor- und Nachname] mit Vor- und Nachnamen eingetragen seien (act. 30 S. 2 mit Hinweis auf act. 3/5 = act. 32/2 und act. 3/6). Dabei schei- nen sie zu verkennen, dass in den von ihnen erwähnten Dokumenten die Begriffe "Vorname" und "Nachname" nicht enthalten sind (vgl. act. 3/5 und act. 3/6). Es ist in den Reisepässen (bloss) von "Full Name" (A._____ E1._____ bzw. B._____
E1._____ bzw. C._____ F4.) und von "Surname" (E2. bzw. E2._____ bzw. F5._____) die Rede (vgl. act. 3/5, act. 12/1-3 und act. 32/2), welche nicht mit den schweizerischen Begriffen "Vorname" und "Nachname" gleichzusetzen sind. Ungeachtet dessen ist mit den fraglichen Urkunden keineswegs belegt, dass die beanstandeten schweizerischen Zivilstandsregistereinträge unrichtig sind, wie es von den Berufungsklägern 1 bis 3 behauptet wird (act. 30 S. 2 f.). Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass im Irak an Stelle von Vor- und Fami- liennamen zwar häufig Namensketten verwendet werden, bestehend aus dem persönlichen Namen (Eigennamen) und den Namen des Vaters, Grossvaters und Urgrossvaters. Es finden jedoch auch alte Stammesnamen etc. Verwendung (vgl. das Merkblatt Irak, Ländercode 368, unter: https://www.bfm.admin.ch/con- tent/bfm/de/home/dokumentation/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschrei- ben/weitere_weisungen/laendermerkblaetter.html). Die Vorinstanz hat unter die- sen Umständen richtig bemerkt, dass der Familienname im Schweizerischen Zi- vilstandsregister auf zwei unterschiedliche Varianten (richtig) eingetragen werden kann (act. 26 S. 12). Für die Letztere hat sich die Berufungsklägerin 3 vor ihrer Eintragung in das Schweizerische Zivilstandsregister ausdrücklich entschieden (act. 1 S. 2, act. 11/2 = act. 18/12, act. 18/2, act. 18/5 und Prot. VI S. 4 f.; vgl. auch act. 26 S. 12 und S. 13). Ebenso hat der Vater der Berufungskläger 1 und 2 eine (richtige) Variante gewählt (act. 1 S. 2, act. 19/2, act. 19/4 und act. 19/10), welche auch für die Letztgenannten als ehelich geborene Kinder massgebend ist (Art. 37 und Art. 40 IPRG i.V.m. aArt. 270 Abs. 1 ZGB; vgl. act. 26 S. 14 f.). Dass der jeweils gewählte Name unrichtig sein könnte, geht auch aus den weiteren vorhandenen Unterlagen nicht hervor. Wie die Berufungskläger 1 bis 3 selbst zu Recht darauf hinweisen, ist auf den von ihnen vorgelegten irakischen Identitäts- karten gar kein Familienname eingetragen (act. 30 S. 2; vgl. act. 3/6 = act. 32/3, act. 18/7-10 und act. 19/6-7) und ebenso wenig auf der Heiratsurkunde der Beru- fungsklägerin 3 und ihres Ehemannes (act. 19/8+9). Darüber hinaus haben die Berufungskläger 1 bis 3 selbst geltend gemacht, es seien von Anfang stets richti- ge Angaben zu ihren Namen gemacht worden (Prot. VI S. 4 und S. 6).
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Eintrag im Schweizerischen Zivilstandsregister auch nicht zwingend mit den irakischen Do- kumenten (d.h. Reisepässen) übereinzustimmen braucht, wie es von den Beru- fungsklägern 1 bis 3 gefordert wird (vgl. 1 S. 2, act. 25 S. 2 sowie act. 30 S. 2 und S. 4). Ihre Namen unterstehen nämlich nach dem hier massgebenden IPRG dem schweizerischen Recht und sind nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung im Zivilstandsregister einzutragen (vgl. Art. 37 und Art. 40 IPRG). Nach denselben würde lediglich der letzte Name einer Namenskette als Familien- name erfasst (vgl. das erwähnte Merkblatt, Ziffer 4 f.). Der von der Berufungsklä- gerin 3 gewünschte Nachname "F4." (vgl. Prot. VI S. 4 und S. 5), fällt damit von vornherein ausser Betracht. 3.3. Die Berufungen sind folglich unbegründet. Sie sind abzuweisen, und das angefochtene Urteil vom 29. Oktober 2013 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. Zur Beschwerde Die Vorinstanz hat das Gesuch der Berufungskläger 1 bis 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da sie deren Berichtigungsklage als von vornherein aussichtslos erachtet hat (act. 26 S. 16 f.). Diese Einschätzung erweist sich als richtig, da die Berichtigungsbegehren der Berufungskläger 1 bis 3 aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. Ziffer 3 hiervor) von vornherein aus- sichtslos und abzuweisen sind. 5. Kostenfolgen Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Prozesskosten den Beru- fungsklägern 1 bis 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die auf die minderjährigen Berufungskläger 1 und 2 entfallenden Kosten im Umfang von je einem Drittel sind jedoch der Berufungsklägerin 3 sowie dem Vater D., je unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen. Für das Beru- fungsverfahren erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 750.-- als angemessen § 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Das Verfahren betreffend
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kammer erhebt auch für das entsprechende Rechtsmittelverfahren keine Kos- ten (vgl. OGer ZH, RU120054 vom 11. Oktober 2012, E. 4 mit weiteren Nachwei- sen; im bewussten Widerspruch zu BGE 137 III 470). Es wird beschlossen: 1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren werden abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufungen und die Beschwerden werden abgewiesen, und die Verfü- gung und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Oktober 2013 werden bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf 750.-- festgesetzt und der Berufungsklägern 3 im Umfang von Fr. 250.-- sowie der Berufungs- klägerin 3 und D._____ im Umfang von Fr. 500.-- unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger und Beschwerdeführer 1 bis 3 sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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