Inheritance certificate appeal: lack of standing and inadmissible novum

LF130061Obergericht12.11.2013Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dealt with an appeal against an inheritance certificate issued after D_____’s death. The widow and the two children challenged the certificate, relying on an inheritance contract allegedly waiving the children’s inheritance rights. The court held that the children were not aggrieved by being named as heirs and therefore had no standing to appeal. As to the widow, the inheritance contract was a new fact and evidence on appeal and was inadmissible because she knew of it already when applying for the certificate and should have presented it earlier. The appeal was therefore dismissed, the appeal fee was charged to the appellants, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 317 Abs. 1 ZPO; inheritance certificate appeal and noven: a party is entitled to appeal only if it is adversely affected by the challenged decision. A person who is listed as heir in an inheritance certificate is not aggrieved merely because the certificate may be legally mistaken in his or her favor. New facts and evidence on appeal are admissible only if, despite due diligence, they could not have been submitted before the first instance; a party who knew of an inheritance contract when seeking the certificate must invoke it already in first instance. An erroneous inheritance certificate may be corrected by the first instance under Art. 256 Abs. 2 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF130061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 12. November 2013 in Sachen

  1. A., 2. B., 3. C._____, Berufungskläger,

Nr. 1 und 2 vertreten durch Nr. 3, C._____,

betreffend Erbbescheinigung im Nachlass von D., geboren tt. Mai 1928, von ... und ..., gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in ... E., Berufung gegen eine Erbbescheinigung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Oktober 2013 (EM130608)

Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2013 verstarb D., geboren tt. Mai 1928 (Erblasser), bei letztem Wohnsitz in ... E. (act. 1). Mit Schreiben vom 28. September 2013 ersuchte die Berufungsklägerin 1, die Witwe des Erblassers, um Ausstellung ei- nes Erbscheins. Dabei wies sie darauf hin, sie und der Erblasser hätten zwei Kin- der, die Berufungskläger 2 und 3 (act. 2). 2. Am 9. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz die Erbbescheinigung im Nachlass der Erblassers aus. Dabei bescheinigte sie, dass die Berufungsklägerin 1 sowie die Berufungskläger 2 und 3 als alleinige Erben des Erblassers anerkannt seien (act. 5 = act. 10 = act. 12). 3. Die Berufungskläger (die Berufungsklägerin 1 und der Berufungskläger 2 vertreten durch den Berufungskläger 3) erhoben am 14. Oktober 2013 Berufung gegen die Erbbescheinigung vom 9. Oktober 2013. Dabei wiesen sie auf den Erb- vertrag vom 10. März 2003 hin, in welchem die Berufungskläger 2 und 3 auf ihren Erb- und Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Erblassers verzichtet hätten (act. 11, 13). 4. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wurde den Berufungsklägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.00 für das Berufungsver- fahren angesetzt und wurde der Berufungskläger 3 aufgefordert, Vollmachten bzw. Genehmigungserklärungen der Berufungsklägerin 1 und des Berufungsklä- gers 2 einzureichen (act. 14). 5. Innert Frist wurden sowohl der Kostenvorschuss bezahlt wie auch die genannten Vollmachten nachgereicht (act. 16, 17/1-2, 18). 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfah- ren ist spruchreif.

II. 1. Das vorliegende Verfahren betrifft die Ausstellung eines Erbscheins und damit eine Anordnung im Rahmen der erbrechtlichen Geschäfte nach § 137 lit. d GOG. Diese Geschäfte werden im Kanton Zürich vom örtlich zuständigen Einzelgericht im summarischen Verfahren besorgt (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 137 ff., N 1-4). Gegen Erledigungsentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.v.M. Art. 314 ZPO). Voraus- gesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser ist angesichts der vorliegenden Verhältnisse (vgl. act. 13) mutmasslich gegeben. 2. Die Berufungskläger machen geltend, laut Erbvertrag vom 10. März 2003 hätten die Berufungskläger 2 und 3 auf ihren Erb- und Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Erblassers verzichtet. Dieser Erbvertrag sei zu eröffnen (act. 11). 2.1 Der Erbschein vom 9. Oktober 2013 weist somit nach dem Standpunkt der Berufungskläger zu Unrecht neben der Berufungsklägerin 1 auch die Beru- fungskläger 2 und 3 als erbberechtigt aus. Die Berufungskläger 2 und 3 sind dadurch indessen nicht beschwert (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ihre irrtümliche Nennung im Erbschein greift nicht in ihre Rechte ein und ist für sie nicht von Nachteil. Bereits aus diesem Grund ist auf die Berufung der Berufungskläger 2 und 3 nicht einzutreten. 2.2 Die Berufungsklägerin 1 hat dagegen ein Interesse daran, dass im Erbschein neben ihr als Alleinerbin keine weiteren Personen als erbberechtigt ausgewiesen werden. Auf ihre Berufung ist daher einzutreten. Die vorliegende Berufung stützt sich auf den Erbvertrag vom 10. März 2003, um dessen Eröffnung ersucht wird (act. 11, 13). Im Berufungsverfahren stellt die- ser Erbvertrag ein Novum dar, da er vor der Vorinstanz nicht zu den Akten ge- reicht oder sonst wie thematisiert wurde.

Noven sind im Berufungsverfahren nur gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zu- lässig. Dies gilt ungeachtet der im vorliegenden Verfahren geltenden einge- schränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 255 Abs. 2 ZPO (Sachverhaltsfest- stellung von Amtes wegen; vgl. BGE 138 III 625; OGer ZH NG120001 vom 16. August 2012, E. II./7.4.2). Somit werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Berufungsklägerin 1 ist am Erbvertrag vom 10. März 2003 als Partei beteiligt (act. 13). Daher ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis von diesem Vertrag hat- te, als sie bei der Vorinstanz um Ausstellung des Erbscheins ersuchte. Angesichts des Inhalts des Erbvertrags (Verzicht der Berufungskläger 2 und 3 auf die Erben- stellung) wäre die Berufungsklägerin 1 daher veranlasst gewesen, den Erbvertrag mit einzureichen (Art. 556 Abs. 1 ZGB) oder ihn zumindest der Vorinstanz gegen- über zu erwähnen. Gründe dafür, dass sie dies nicht tat, macht die Berufungsklä- gerin 1 nicht geltend. Das Versäumnis ist ihr daher im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO entgegen zu halten. Deshalb sind sowohl die neue Tatsache (Bestand des Erbvertrags) als auch das neue Beweismittel im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Dies führt zur Abweisung der Berufung der Berufungsklägerin 1, da die Vor- instanz gestützt auf das bei ihr Vorgebrachte richtig entschied und keine zulässi- gen Noven vorgebracht wurden, die einen anderen Entscheid nahelegen würden. 3. Die Ausstellung des Erbscheins ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Erweist sich eine solche Anordnung im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert wer- den, soweit Gesetz oder die Rechtssicherheit dem nicht entgegen stehen (Art. 256 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz kann den Erbschein vom 9. Oktober 2013 daher ohne weite- res aufheben und zusammen mit der Eröffnung des Erbvertrags neu ausstellen. Die Berufungskläger haben die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 bereits darum ersucht (parallel zur Erhebung der vorliegenden Berufung; vgl. act. 8). Das Schreiben der Berufungskläger an die Vorinstanz wurde von dieser

mit den Akten der Kammer zugestellt. Es wird nach der Erledigung des Beru- fungsverfahren an die Vorinstanz retourniert werden, welche daraufhin das Gebo- tene vorkehren wird. III. 1. Ausgangsgemäss werden die Berufungskläger für das Berufungsver- fahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr richtet sich nach § 8 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. 2. Mangels einer Gegenpartei sind keine Parteientschädigungen festzu- setzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Berufungskläger 2 und 3 wird nicht eingetreten. 2. Kostenfolgen, schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Berufungsklägerin 1 wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt, den Berufungsklägern auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen zur Vornahme der weiteren Vorkehrungen im Sinne der Erwägungen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichts- kasse.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Schlagwörter

inheritance certificatestanding to appealnew evidenceinheritance contractheirshipsummons procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal by appellants 2 and 3 was admissible despite their asserted waiver of inheritance rights

Extrahierter Entscheid

They lacked standing because the inheritance certificate naming them as heirs did not adversely affect their rights.

Extrahierte Begründung

An appellant must be affected by the challenged decision. The children were not disadvantaged by being listed as heirs, so they were not aggrieved within the meaning of Art. 59(2)(a) ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the inheritance contract of 10 March 2003 could be considered as a new fact and evidence on appeal

Extrahierter Entscheid

The inheritance contract was not considered.

Extrahierte Begründung

It was a novum under Art. 317(1) ZPO. The widow had been a party to the contract and knew of it when requesting the inheritance certificate, so she should have raised it already before the first instance; no sufficient reason for the omission was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal by appellant 1 against the inheritance certificate should be allowed

Extrahierter Entscheid

The appeal was dismissed.

Extrahierte Begründung

Because the inheritance contract was inadmissible as a novum, the first instance correctly decided on the basis of the material submitted there.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation in the second instance

Extrahierter Entscheid

The appellants had to bear the appellate fee; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and there was no opposing party from whom compensation could be claimed.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.