Revocation of inheritance renunciation allowed; liquidation annulled

LF130040Obergericht11.06.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A daughter appealed against two Horgen district court judgments that had recorded the renunciation of the estate of her deceased mother by all four children and, because all nearest heirs had renounced, ordered official liquidation. She sought to withdraw her renunciation so she could assume the debts and avoid bankruptcy administration. The cantonal court accepted the appeal in substance, holding that revocation was permissible because no successor heir had asserted rights, liquidation had not yet begun, and creditor interests were not impaired. It therefore noted the revocation, annulled the liquidation order, confirmed the remaining parts of the renunciation judgment, ordered the appellant to bear the second-instance fee, and allocated the first-instance liquidation costs to the estate and the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 566 Abs. 1 and Art. 573 Abs. 1 ZGB; revocation of inheritance renunciation and consequences for official liquidation. Although renunciation is in principle an unequivocal and irrevocable formative act, revocation may exceptionally be admitted for reasons of practicability where no subsequent heir asserts inheritance rights, the official liquidation has not yet commenced, and creditor interests are not adversely affected; in such a case the revocation has cancelling effect vis-à-vis the liquidation order (consid. 4-5). If the estate is not shown to be overindebted in a way that would prejudice creditors, the revocation may be accepted even if motivated by pietas toward the deceased. Costs follow causation and may be imposed on the heir who triggered the proceedings by revoking the renunciation (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF130040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 11. Juni 2013 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend Erbausschlagung und Anordnung der konkursamtlichen Liquidation

im Nachlass von B., geboren tt.mm.1914, von C., gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in D._____,

Beschwerden gegen zwei Urteile des Einzelgerichtes in Erbschafts- und Konkurs- sachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. Mai 2013 (EN130020 und EK130141)

Erwägungen: 1. Am tt.mm.2013 verstarb B._____ in D._____ und hinterliess als gesetz- liche Erben nebst drei anderen Nachkommen ihre Tochter A._____ (fortan Ge- suchstellerin; act. 1/1-2). Mit Urteilen vom 2. Mai 2013 merkte das Einzelgericht in Erbschafts- und Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen die Ausschlagung der Erbschaft durch die vier Geschwister vor und stellte fest, dass alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Sodann ordnete es in Kenntnisnahme der Ausschlagung durch alle nächsten gesetzlichen Erben mit Wirkung ab 2. Mai 2013, 10.15 Uhr die konkursamtliche Liquidation an (act. 8). 2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Berufung und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Zur Begründung bringt sie vor, im Gedenken an ihre verstorbene Mutter wolle sie das Konkursverfahren ab- wenden und ihre Ausschlagung rückgängig machen. Die SVA fordere Fr. 6'500.-- zu viel ausbezahlter Ergänzungsleistungen für das Jahr 2011 zurück. Da nach Abzug aller Abdankungskosten das Konto ihrer Mutter noch ein Guthaben von Fr. 754.25 ausgewiesen habe, hätten sie die Forderung der SVA persönlich be- rappen müssen. In Unkenntnis der Rechtsfolge einer Ausschlagung hätten sie und ihre Geschwister deshalb auf Anraten eines unentgeltlichen Rechtsdienstes diesen Schritt vorgenommen. Sie werde alle Schulden übernehmen (act. 9). 3. Die Vorinstanz gab in ihren Rechtsmittelbelehrungen gegen die Vor- merknahme der Ausschlagungen die Berufung und gegen die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation die Beschwerde an. Handelt es sich wie bei der Pro- tokollierung der Ausschlagung um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, so ist die Berufung nur zulässig, wenn die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- erreicht ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In den vorinstanzlichen Akten finden sich keine Hinweise zum Wert des Nachlasses. Stellt man auf die Angaben der Gesuchstellerin und die beigelegten Kontoauszüge ab – Fr. 6'500.-- Schulden gegenüber der SVA und ein Nachlasskonto mit einem Saldo von Fr. 754.25 –, so sind finanzielle Interes- sen von rund Fr. 6'000.-- betroffen (act. 9 und 11/1-4). Legt man dem Verfahren diesen Streitwert zugrunde, ist die für die Berufung geforderte Streitwertgrenze

nicht erreicht. Gemäss Praxis der Kammer zur neuen Zivilprozessordnung scha- det die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels indes nicht. Die als Berufung betitelte Eingabe ist somit als Beschwerde sowohl gegen die Protokollierung als auch – als Folge davon – gegen die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation entgegenzunehmen und zu behandeln. 4. Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB sind die Erben befugt, die ihnen zugefal- lene Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht und muss als solche eindeutig, unmissverständlich und unbedingt abgegeben werden. Im Hinblick auf ihre Funktion – unter den zur Erbschaft Berufenen wie auch im Verhältnis zu Dritten (insbesondere Gläubigern) Klarheit zu schaffen – ist die Ausschlagungserklärung grundsätzlich unwiderruflich (BGE 129 III 305 E.4.3). Die Kammer lässt den Widerruf aus Gründen der Praktikabilität indes zu bei Fehlen oder Einverständnis der nachfolgenden Erben, wenn die konkursamtliche Liquida- tion noch nicht begonnen hat (BSK ZGB II-Schwander, 4. Aufl. 2010, Art. 566 N 4; PraxKomm Erbrecht-Häuptli, 2. Aufl. 2011; ZR 1972 Nr. 91 und ZR 1973 Nr. 42). Dies wird damit begründet, dass die Erbausschlagung eine dem Erben zur Verfü- gung gestellte Schutzmassnahme darstelle, von der er Gebrauch machen oder auch darauf verzichten könne. Ein Widerruf der Ausschlagung sei folglich nur dann nicht mehr möglich, wenn ein nachberufener Erbe infolge der Ausschlagung selbst Erbansprüche geltend mache. Sei dies nicht der Fall, beurteile sich die Zu- lässigkeit des Widerrufs einzig vom Gesichtspunkt der Erbschaftsgläubiger aus. Deren Stellung werde aber in der Regel eher verstärkt, wenn der Ausschlagende doch noch für die Erbschaftsschulden einstehe (ZR 1972 Nr. 91). 5. Die Erblasserin hinterliess vier Kinder, welche die Erbschaft allesamt ausschlugen (act. 1/1-2 und 2/1-6). Da somit alle nächsten gesetzlichen Erben ausschlugen, war die konkursamtliche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB). Für den heute zu treffenden Entscheid bedeutet dies, dass infolge der Aus- schlagungen kein nachberufener Erbe selbst Erbansprüche geltend machen kann. Durch den Widerruf wäre somit kein Nacherbe in seinen zu schützenden Rechten betroffen. Des Weiteren hat das mit der Nachlassliquidation befasste Konkursamt E._____ in dieser Sache noch nichts unternommen (act. 12).

Schliesslich ist zugunsten der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, dass die Gläu- bigerinteressen bei Absehen der konkursamtlichen Liquidation nicht als gefährdet erscheinen: Die mit dem Widerruf begründete Erbenhaftung dürfte vielmehr zum Vorteil der Gläubiger sein. Anhaltspunkte für eine Überschuldung der Gesuchstel- lerin, die ausdrücklich erklärt, alle Schulden zu übernehmen, liegen keine vor. Bei dieser Sachlage ist der in erster Linie aus Pietätsgründen erfolgte Widerruf der Ausschlagung zuzulassen. Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie von Gesetzes wegen zur Liquidation durch das Konkursamt. Der Erklärung des Widerrufs kommt somit konkursaufhebende Wirkung zu. Demzufolge sind die Beschwerden gutzuheissen. Vom Widerruf der Aus- schlagungserklärung ist Vormerk zu nehmen, und die Anordnung der konkursamt- lichen Liquidation ist aufzuheben. Der Gesuchstellerin ist auf Verlangen die auf sie lautende Erbbescheinigung auszustellen. Da die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen wurde, wäre in der Liquidation kaum ein Überschuss zu erwarten, der den Berechtigten – also den vier berufenen Erben – zu überlassen wäre (Art. 573 Abs. 2 ZGB). Somit droht den Geschwistern der Gesuchstellerin durch die Aufhebung des Konkurses kein Nachteil, weshalb von der Einholung von Beschwerdeantworten abgesehen wer- den kann. 6. Obschon die Beschwerden gutgeheissen werden, sind die zweitin- stanzlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen, weil sie die Verfahren durch ihren Widerruf verursacht hat und die Entscheide der Vorinstanz nicht zu bean- standen sind. Für eine Entschädigung aus der Gerichtskasse mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die vorinstanzliche Regelung, wonach die Kosten für die Protokollierung der Ausschlagung der Gesuchstellerin und ihren Geschwistern zu je einem Viertel auferlegt werde, ist zu bestätigen. Indes sind die Entscheidgebühr für die Anord- nung der konkursamtlichen Liquidation sowie die zwischenzeitlich beim Kon- kursamt E._____ angefallenen Kosten (act. 12) dem Nachlass aufzuerlegen und

von der Gesuchstellerin zu beziehen, welche die Liquidation mit ihrem Widerruf abwenden will. 7. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten setzt die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich einen Streitwert von Fr. 30'000.-- voraus. Erreicht der Streitwert den massgeblichen Betrag nicht, ist die Beschwerde dennoch zulässig, soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder die Kammer (hier betreffend Aufhebung der Anord- nung der konkursamtlichen Liquidation) als Konkursgericht entscheidet (Art. 74 BGG). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerden wird a) vom Widerruf der Erbausschlagung im Nachlass von B., geboren tt.mm.1914, von C., gestorben tt.mm.2013, durch die Gesuch- stellerin Vormerk genommen und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen betreffend Ausschlagung (EN130020), wonach alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben, aufgehoben. Im Übrigen wird das Urteil betreffend Ausschla- gung bestätigt; b) das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. Mai 2013 betreffend Anordnung der konkursamtlichen Liquidation (EK130141) aufgehoben. 2. Der Gesuchstellerin ist auf schriftliches Verlangen durch das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen eine Erbbescheinigung auszustellen, sofern dagegen nicht Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben wird. 3. Die erstinstanzlichen Kosten für die Anordnung der konkursamtlichen Liqui- dation von Fr. 100.-- (Dispositiv-Ziffer 3 in EK130141) sowie die Kosten des

Konkursamtes E._____ werden dem Nachlass auferlegt und von der Ge- suchstellerin bezogen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, ferner an das Konkursamt E., an das Betreibungsamt F., an das Gemeindesteueramt D._____ und an das Kantonale Steueramt, Inventarkontrolle, Postfach, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Betreffend Dispositiv-Ziffer 1.a) handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angele- genheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 6'000.--. Betreffend Dispositiv-Ziffer 1.b) handelt es sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Schlagwörter

inheritance renunciationrevocationofficial liquidationestate liquidationcreditor interestssuccessioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could revoke her renunciation of the inheritance after the lower court had recorded it.

Extrahierter Entscheid

Yes. The revocation was allowed because no successor heir asserted inheritance rights, the liquidation had not yet started, and creditor interests were not endangered.

Extrahierte Begründung

The court treated renunciation as a protective right that is generally irrevocable, but accepted revocation for practical reasons when no successor heir is affected and the estate liquidation has not begun; creditor interests were not harmed and the appellant undertook to assume debts.

Kernrechtsfrage

Whether the order for official liquidation of the estate had to be annulled.

Extrahierter Entscheid

Yes. Once the revocation of the renunciation was accepted, the legal basis for official liquidation fell away.

Extrahierte Begründung

If all nearest statutory heirs renounce, official liquidation follows by law; the effective revocation of the renunciation therefore has the effect of cancelling the liquidation order.

Kernrechtsfrage

How costs of the second-instance proceedings and the first-instance liquidation costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the second-instance fee; the first-instance liquidation fee and the costs incurred by the bankruptcy office were charged to the estate and collected from the appellant.

Extrahierte Begründung

Although the appeals were upheld, the proceedings were caused by the appellant's own revocation and the first-instance decisions were not objectionable; the liquidation-related costs were to be borne by the estate because they arose from the ordered liquidation.

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