Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF130039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. S. Bohli Roth. Beschluss vom 27. Juni 2013
i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Ausstellung einer Erbenbescheinigung im Nachlass von B., geboren tt. Mai 1953, von C., gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen D._____ Berufung gegen ein Erbschein des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Mai 2013 (EM130133)
Erwägungen: 1. Am 2. Mai 2013 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster A._____ (fortan Berufungsklägerin) auf deren Gesuch hin eine Erbbescheinigung aus. Es bescheinigte, dass der am tt.mm.2013 ve r- storbene B._____ als einzige gesetzliche Erben die Berufungsklägerin (seine Ehefrau) sowie seine Halbschwester E._____ hinterliess. Sodann hielt es fest, dass bis anhin keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung einge- liefert wurde und keine Erbausschlagungserklärung eingegangen ist, weshalb die gesetzlichen Erben als alleinige Erben anerkannt gelten (act. 1 und 14). 2. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin fristgerecht Berufung mit dem Antrag, E._____ sei ni cht als Erbi n anzuerkenne n. Gleichzeitig reichte sie (offen) ei n eigenhändiges Testament vom 17. Januar 2013 ein und erklärte, sie habe dieses aus Unkenntnis nicht bereits früher eingeliefert. Der Erblasser habe sie als Alleinerbin eingesetzt. Seine Halbschwester, von der er von seiner Mutter erfah- ren habe, habe er nie getroffen. Sie (die Berufungsklägerin) hingegen habe den Erblasser lange gepflegt und stehe nun mit nichts als der Witwenrente da, zumal auch ihre Pensionskassengelder, die sie sich habe auszahlen lassen, aufge- braucht seien (act. 15 und 17). 3. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 leitete die Kammer das Testament an die Vori nstanz weiter zur Prüfung, wie diese damit verfährt und insbesondere ob sie sich hinsichtlich des ausgestellten Erbscheines zu einer Massnahme in Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO veranlasst sieht (act. 18). Bis zur entsprechenden Mittei- lung hat die Kammer ihr Geschäft pendent gehalten. Die Vorinstanz eröffnete das Testament mit Urteil vom 14. Juni 2013 und erwog, der Erblasser habe die Berufungsklägerin als Alleinerbin eingesetzt. Sie stellte ihr auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht, sofern ihre Berechti- gung nicht innert Monatsfrist bestritten werde. Weiter hob sie den Erbschein vom 2. Mai 2013, der sich angesichts des nachgereichten Testamentes als unrichtig erwiesen habe, von Amtes wegen auf und forderte die Berufungsklägerin auf, das i hr zu gestellte Exemplar zurückzusenden. Schliesslich setzte sie der gesetzlichen
Erbin 2, E., Frist an, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob sie in Kennt- nis der zu eröffnenden letztwilligen Verfügung an i hrem Begehren um Erri chtung eines öffentlichen Inventars festhalte oder nicht (act. 20). 4. Mit diesem Urteil bestimmte die Vorinstanz im Rahmen einer lediglich vorläufigen Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung, dass nach deren Wortlaut die Berufungsklägerin als Alleinerbin zu gelten hat. Entsprechend stellte sie ihr eine Erbbescheinigung i n Aussi cht. Die Erbbescheinigung vom 2. Mai 2013, mit der die Erbenstellung der Berufungsklägerin sowie von E. provi- sorisch anerkannt wurde, wurde aufgehoben. Damit trägt der neue Entscheid der Vorinstanz den Anträgen der Berufungsklägerin vollumfänglich Rechnung, wes- halb die Berufung als gegenstandslos abzuschreiben ist. 5. Die Berufungsklägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- pflichtig, da sie dieses durch das verspätete Einreichen des Testamentes verur- sacht hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die nichtstreitige Ausstellung eines Erbscheines vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit. Die Berufungsklägerin wehrte sich gegen die Erbenstellung von E._____, weshalb von einem Streitwert in Höhe des hälftigen Nachlasswertes, also von Fr. 44'000.-- auszugehen ist (act. 5). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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