Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF130037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 21. Mai 2013 in Sachen
gegen
C._____, Kläger und Berufungsbeklagter,
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. April 2013 (ER130009)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 19. April 2013 hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen das Ausweisungsbegehren des Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagter) gut und verpflichtete die Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger), die 5½-Zimmer-Wohnung sowie die zugehörige Garage und den zugehörigen Bastelraum im ... [Ad- resse] bis spätestens 24. Mai 2013, 12:00 Uhr zu räumen und der klagenden Partei ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangs- vollstreckung im Unterlassungsfall (act. 15 S. 7). Mit Berufung vom 6. Mai 2013 (Datum Poststempel) verlangten die Beru- fungskläger rechtzeitig die Aufhebung dieses Entscheides und beantragten, eine Ausweisung sei nicht vor dem 31. Juli 2013 zu verfügen (act. 16 S. 2). 2. a) Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen rechtlichen Grundlagen des Ausweisungsverfahrens sowie die Voraussetzungen für ei- ne gültige Kündigung gestützt auf Art. 257d OR (Zahlungsverzug) detailliert dar (vgl. act. 15 Erw. 3.1-2). Darauf ist zu verweisen. Das Einzelgericht hatte die Einhaltung dieser Form- und Fristvorschriften geprüft und ist zu Recht davon ausgegangen, die ausserordentliche Kündigung vom 25. Januar 2013 sei form-, frist- und termingerecht erfolgt (act. 15 Erw. 3.2). b) Die Berufungskläger bestritten nicht, mit ihren Mietzinszahlungen im Rückstand zu sein (act. 9 S. 1 Ziff. 2) bzw. behaupteten nicht, dass irgend- welche Form- oder Fristvorschriften bezüglich der Kündigung verletzt wor- den seien (act. 16). Sie verlangten jedoch – wie bereits vor Vorinstanz – ei- ne Fristerstreckung bis 31. Juli 2013 für den Auszugstermin (act. 16 S. 2, act. 9 S. 2). Sie begründeten dies damit, dass sie auf eine Wohnung ange- wiesen seien, aus welcher sie auch arbeiten könnten, um die derzeitigen Schwierigkeiten zu überwinden, sowie die ausstehenden Forderungen ein- zutreiben. Sie würden mit der Ausweisung nicht nur ihr Dach über dem Kopf
verlieren, sondern auch ihren Arbeitsplatz als Selbständigerwerbende (act. 16 S. 1). c) Ihre Einwendungen sind persönlicher Natur und unbehelflich. Es ist keine Güterabwägung bezüglich der Auswirkungen der Kündigung auf den Mieter bzw. des Zahlungsverzuges durch den Mieter auf den Vermieter vorzuneh- men. Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Daraus können aber die Berufungskläger keinen direkten Anspruch auf ein Verbleiben in dieser Wohnung bzw. Erstrecken des Auszugstermines ableiten. Kommt ein Mieter mit seinen Mietzinszahlungen in Rückstand, so steht es einem Vermieter frei, dem Mieter zu kündigen. Der Vermieter hat keine soziale Verpflichtung, dem Mieter weiterhin die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Für eine Not- wohnung werden sich die Berufungskläger an die zuständige Sozialbehörde ihrer Wohngemeinde zu wenden haben. Aus der vorinstanzlichen Berechnung des Streitwertes zwecks Bestimmung des Rechtsmittels für den Weiterzug des Entscheides an das Obergericht können die Berufungskläger keinen Anspruch auf Fristerstreckung der Aus- weisung ableiten. Insbesondere haben sie kein Anrecht auf ein Verbleiben bis zum nächsten Kündigungstermin, auf den das Einzelgericht bei der Be- rechnung des Streitwertes abstellte. d) Die Kündigung erfolgte somit gültig per 28. Februar 2013 (act. 2/9). Von diesem Zeitpunkt an hatten die Berufungskläger kein Recht mehr zum Ver- bleib im Mietobjekt. Dies führt zur Abweisung der Berufung. 3. a) In der Rechtsmittelbelehrung hat die Vorinstanz festzulegen, welches Rechtsmittel gegen den Erledigungsentscheid erhoben werden kann. Für die Berufung ist ein Streitwert von Fr. 10'000.- erforderlich (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat der Berechnung dieses Streitwertes einen Mietzins von Fr. 3'548.- zugrunde gelegt. Die Berufungskläger machten geltend, der Mietzins betrage lediglich Fr. 3'448.- (act. 16 S. 1).
b) Es handelt sich offensichtlich um einen Rechnungsfehler der Vorinstanz (vgl. nachfolgend Ziffer 4). Dieser hat aber keine Auswirkungen auf das zu wählende Rechtsmittel. Der Streitwert liegt auf jeden Fall über Fr. 10'000.-. Der berechnete Streitwert sagt – entgegen den Ausführungen der Beru- fungskläger (act. 16 S. 1) – nichts über die Höhe des effektiven Mietzinsaus- standes aus. Darüber hatte das Einzelgericht nicht zu entscheiden. 4. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss haben die Berufungsklä- ger die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Bei einem Ausweisungsverfahren entspricht der Streitwert nach der Praxis des Obergerichtes sechs Brutto-Monats- mietzinsen, wenn die Kündigung nicht strittig ist. Insgesamt schulden die Be- rufungskläger – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. 15 S. 6 Erw. 6) – monatlich einen Bruttomietzins von Fr. 3'448.- (Fr. 3'068.- Woh- nung, [act. 2/3-4], Fr. 100.- Bastelraum [ act. 2/6], Fr. 280.- Garage [act. 2/5]). Dies ergibt einen Streitwert für das vorliegende Rechtsmittelverfahren von Fr. 20'688.- (6 x Fr. 3'448.-). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.- festzule- gen. Mangels Umtrieben ist dem Berufungsbeklagten keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und es wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. April 2013 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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