Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF130019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 22. April 2013 in Sachen
1, 2, 3, 4 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge E._____,
gegen
F._____, Willensvollstreckerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung
im Nachlass von G._____ geborene H., geboren am tt.mm.1917, von ..., gestorben am tt.mm.2012 in I., wohnhaft gewesen in I._____,
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. März 2013 (EN130078)
Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2007 verstarb J.. Er setzte testamentarisch seine Ehefrau, G., als Vorerbin über seinen ganzen Nachlass ein. Als Nacherben setzte er neben anderen (J., K., L._____ und M.; ausgenommen von der Nacherbschaft hat der Erblasser einzig ein Nachvermächtnis zu Gunsten von N.) die Kinder seines vorverstorbenen Bruders O._____ ein. Diese sind A., B., C._____ und D._____ (alle vier Berufungskläger), und sie wurden damals wie heute durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, E., vertreten. Aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblasser mit vorgenanntem Inhalt erging am 15. Juni 2007 die Testament-Eröffnungs-Verfügung der Vo- rinstanz (act. 3). Gestützt darauf erstellte das Notariat I. am 9. Oktober 2007 ein Nacherbschaftsinventar über besagten Nachlass (vgl. act. 4). Am tt.mm. 2012 verstarb die Vorerbin, G._____ (fortan Erblasserin), und hinterliess als einzigen Nachkommen ihre Tochter F._____ (fortan Berufungsbeklagte, act. 2), der von der Vorinstanz am 17. Januar 2013 eine Erbbescheinigung ausgestellt wurde (act. 10). 2. Mit Eingabe vom 13. März 2013 gelangte die Mutter der nach wie vor min- derjährigen Berufungskläger an die "Erbschaftsabteilung" der Vorinstanz und er- klärte, sie erhebe (als deren gesetzliche Vertreterin) namens ihrer Kinder Ein- sprache nach Art. 559 ZGB gegen den der Berufungsbeklagten ausgestellten Erbschein im Nachlass der Erblasserin, G._____, und bestreite ausdrücklich die "Berechtigung" der Berufungsbeklagten. Zudem beantragte sie "die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO, umfassend die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Be- stellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes" (act. 1 S. 1 f.). Die Vorinstanz fällte mit Verfügung vom 15. März 2013 nachfolgenden Entscheid (act. 5):
" 1. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–. 3. Die Kosten werden den Gesuchstellern (anteilsmässig je zu einem Viertel, un- ter Solidarhaft) auferlegt. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Berufung]" 3. Die gesetzliche Vertreterin der Berufungskläger wandte sich mit Schreiben vom 21. März 2013 – innert der 10-tägigen Rechtmittelfrist (vgl. act. 6) – ans Obergericht. Darin zeigte sie sich namens der Berufungskläger besorgt darüber, dass F._____ (fortan Berufungsbeklagte) von der Vorinstanz vor Ablauf der drei- monatigen Ausschlagungsfrist ein Erbschein betreffend den Nachlass von G._____ ausgestellt worden ist, zumal sie "innert Monatsfrist die Berechtigung der F._____ [Berufungsbeklagte] bestritten" habe. Ein "unrichtiger Erbschein" sei kos- tenlos und von Amtes wegen zu berichtigen, weshalb sie gegen das Bezirksge- richt Meilen und dessen Verfügungen vom 15. Juni 2007 und 18. Februar 2013 sowie gegen den Erbschein vom 17. Januar 2013 "Dienstaufsichtsbeschwerde" erhebe. Die Berufungskläger bringen weiter vor: "Wir rügen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen Einzelgericht im Summarischen Verfahren v. 15.3.13 [...] als Verletzung des Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention" (vgl. act. 9). II. Die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur mini- male Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll (OGer ZH PF110034-L vom 22. August 2011).
Auch wenn die Eingaben der gesetzlichen Vertreterin der Berufungskläger nicht einfach zu verstehen sind und sie regelmässig auf Recht und Literatur des nördli- chen Nachbarlandes verweist, geht daraus doch hervor, dass sie mit dem vo- rinstanzlichen Entscheid vom 15. März 2013 nicht einverstanden ist und sich nach wie vor gegen die vorinstanzliche Ausstellung eines Erbscheins an die Beru- fungsbeklagte wehrt. Dieses Begehren der Berufungskläger dürfte (wie auch das parallele Berufungsverfahren LF130018-O) mit dem Fernziel der Sicherung der Nacherbschaft am Nachlass von J., die mit dem Tod der Erblasse- rin/Vorerbin freigeworden ist , in Zusammenhang stehen und sich damit auch auf das diesbezügliche Streitinteresse von rund Fr. 228'000.– (Saldo des Nachlasses von J. gemäss Inventar von 9. Oktober 2007, vgl. LF130018-O act. 8) be- ziehen. Die Berufungskläger bezeichnen ihr Rechtsmittel formell und in Anleh- nung an deutsche Literatur als "Dienstaufsichtsbeschwerde". Aufgrund der inhalt- lichen Ausführungen der Berufungskläger und gestützt auf die zutreffende Rechtmittelbelehrung der Vorinstanz, welcher die Berufungskläger mit dem Gang ans Obergericht rechtzeitig nachgekommen sind (vgl. act. 5 und 6), ist ihr Rechtsmittel jedoch als Berufung entgegenzunehmen und zu behandeln. III. 1. Ein Einspracherecht gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung haben nach Art. 559 Abs. 1 ZGB lediglich die gesetzlichen, eingesetzten oder in einer früheren Verfügung eingesetzten Erben des betreffenden Nachlasses und dies lediglich während eines Monats nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung und damit vor der Ausstellung eines Erbscheins. 2. Grundsätzlich ist zwischen dem Nachlass der Erblasserin und dem Nachlass von J._____ zu unterscheiden. Die Berufungskläger sind weder gesetzliche noch eingesetzte noch in einer früheren Verfügung eingesetzte Erben der Erblasserin. Es ist auch sonst kein Bezug der Berufungskläger zum Nachlass der Erblasserin ersichtlich. Sie sind hingegen Nacherben des mit dem Tod der Erblasserin von deren Vorerbschaft befreiten Nachlasses von J._____. Dessen Nachlass ist mit
dem Ableben der Erblasserin/Vorerbin aus rechtlicher Sicht (wegen dem Erwerb der Erbschaft durch die Nacherben im Zeitpunkt des Nachfolgefalles durch Uni- versalsukzession) nicht mehr Teil von deren Nachlass. Zusammenfassend waren die Berufungskläger – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nie zu der von ihnen (ohnehin verspätet) erhobenen Einsprache im Nach- lass der Erblasserin legitimiert, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren der Be- rufungskläger zu Recht nicht eingetreten ist. Folglich ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2013 zu bestäti- gen. Im Übrigen kann auf das parallele Berufungsverfahren LF130018-O verwie- sen werden, und es sind keine Weiterungen angezeigt.
IV. 1. Zur Prozesskostenfolge des Rechtsmittelverfahrens äussern sich die Beru- fungskläger nicht, was wegen Art. 105 Abs. 1 ZPO nicht weiter erheblich ist. 2. Bei obgenanntem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens haben die Beru- fungskläger dessen Kosten- (Art. 106 ZPO) – mangels notwendiger Auslagen bzw. Vertretungskosten der nicht angehörten Berufungsbeklagten – nicht aber dessen Entschädigungsfolgen (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b i.V.m. Art. 312 Abs. 1 ZPO) unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.– den Gegebenheiten und dem Aufwand des Rechtsmittelverfahrens als angemessen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die angefochtene Verfügung des Ein- zelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. März 2013 (EN130078) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtsgebühr wird den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbar- keit auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung festgesetzt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie von act. 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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