Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF130013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 17. Mai 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Erbenaufruf
im Nachlass von B., geboren am tt. Juli 1956, von ..., gestorben am tt.mm.2012, wohnhaft gewesen ...-Str. ..., C.,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. März 2013 (EN130004)
Erwägungen: 1. a) Das Steueramt der Stadt C._____ ersuchte am 8. Januar 2013 die Vor- instanz, den Sohn des am tt.mm.2012 in C._____ verstorbenen B._____ ausfindig zu machen. Es seien keine Erben bekannt, jedoch habe der Bruder des Erblas- sers informiert, dass dieser einen Sohn habe. Dieser sei ihnen unbekannt (act. 1). Die Vorinstanz ermittelte aufgrund des Familienregisters den Namen (act. 3) so- wie aufgrund von Facebook und einer Anfrage bei der Einwohnerkontrolle der Stadt D._____ (act. 4/1) den Beschwerdeführer als Sohn des Erblassers und als einzigen gesetzlichen Erben (act. 3, 4/1; vgl. Erwägung Ziffer 3: die Berufung ist als Beschwerde zu behandeln und der "Berufungskläger" daher als Beschwerde- führer zu bezeichnen). b) Die Vorinstanz behandelte das Begehren als sinngemässen Antrag auf Erben- ermittlung bzw. Erbenaufruf (act. 9 S. 1). Mit Urteil vom 13. März 2013 entschied sie, es würden keine erbgangssichernden Massnahmen angeordnet, da kein Tes- tament vorliege und keine Ungewissheit mehr über den Erben bestehe (act. 9 Dispositivziffer 1). Sie stellte dem Beschwerdeführer nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist und auf Verlangen einen auf ihn lautenden Erbschein in Aus- sicht (Dispositivziffer 2). Sie schrieb das Verfahren als erledigt ab und hielt fest, die Regelung des Nachlasses sei Sache des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 3). Sie teilte ihren Entscheid schriftlich dem Beschwerdeführer und den Steueräm- tern der Stadt C._____ und des Kantons Zürich mit (Dispositivziffer 4). Die Kosten ihres Verfahrens bezog sie zu Lasten des Nachlasses vom gesetzlichen Erben bzw. dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 5). c) Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Berufung an das Obergericht (act. 10). Als ersten Antrag erklärte er, er lehne die Nachlassverwaltung dieser ihm völlig unbekannten Person ab; er habe kein Inte- resse am Nachlass. Als zweiten Antrag erklärte er, er lehne die Übernahme von Kosten ab. Sämtliche Kosten seien dem Nachlass zu belasten (act. 10).
dass der Erbe gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB unbeschränkt für allfällige Schulden des Erblassers haftet. Dass solche Schulden vorhanden sein könnten, ist zumin- dest nicht auszuschliessen, nachdem die Steuerbehörde im November 2011 Steuerforderungen gegenüber dem Erblasser im Betrag von rund Fr. 9'000.-- ab- schrieb (act. 6/2-3), was z.B. durch gerichtlichen Nachlassvertrag erfolgt oder aber unter der Voraussetzung geschieht, dass eine Betreibung des Erblassers of- fensichtlich ergebnislos wäre (Zürcher Steuerbuch I A Nr. 34/011, Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Ziff. 46 lit. a, c, e; www.steueramt.zh.ch/content/dam/finanzdirektion/ksta/steuer- erklärung/formulare_merkblae). Das Steueramt forderte vom Erblasser seit 2011 lediglich die Personalsteuer von Fr. 24.-- (act. 6/1). Anderseits hatte der Erblasser gemäss einer telefonischen Auskunft des Betreibungsamtes C._____ keine offe- nen Betreibungen (act. 4/2). Der Streitwert ist daher insgesamt als gering einzu- schätzen und dürfte jedenfalls unter Fr. 10'000.-- liegen. Die Eingabe des Beru- fungsklägers ist demnach gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZPO als Beschwerde ent- gegen zu nehmen. 4. Mit der Beschwerde sind konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzu- ändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. A. 2013, Art. 321 N 14). Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begrün- dung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. A. 2013, Art. 321 N 15). 5. a) Mit dem ersten Berufungsantrag des Beschwerdeführers, er lehne die Nach- lassverwaltung seines ihm völlig unbekannten Vaters ab, er sei am Nachlass nicht interessiert (act. 10), hat der Beschwerdeführer keine Mängel des vorinstanzli- chen Entscheids geltend gemacht, sondern sinngemäss eine Ausschlagungser- klärung im Sinne von Art. 566 Abs. 1 ZGB abgegeben, allerdings beim Oberge-
richt, statt beim Einzelgericht im summarischen Verfahren in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Dietikon. Das Obergericht ist zur Entgegennahme dieser Ausschlagung nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Wenn der Beschwerdeführer innert eines Monats nach dem Empfang dieses Nichteintretensentscheids des Obergerichts die Ausschlagung erneut erklärt, diesmal beim zuständigen Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Dietikon, so gilt die Ausschlagung als am 25. März 2013 erfolgt, d.h. dem Datum des Eingangs dieser Erklärung beim Obergericht (Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V. mit act. 10). b) Der Beschwerdeführer kann auf Folgendes hingewiesen werden: Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB kann der Beschwerdeführer innert 3 Monaten seit er vom Tod des Vaters Kenntnis hat, bei der Vorinstanz (d.h. dem Einzelgericht in Erb- schaftssachen des Bezirksgerichts Dietikon) mündlich oder schriftlich die Erklä- rung abgeben, er wolle die Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB, Art. 567 Abs. 1 ZGB i.V. mit Art. 54 SchlT ZGB und § 137 lit. e GOG). Wenn er dies tut, muss er diese Ausschlagungserklärung inhaltlich eindeutig, unmissverständlich und ohne Bedingung abgeben; sie ist unwiderruflich (BSK ZGB-Schwander, Art. 567 N 4) und befreit ihn davon, die Erbschaft seines Vaters übernehmen zu müssen und allfällige Schulden seines Vaters bezahlen zu müssen. Diese Aus- schlagungserklärung muss vom Einzelgericht in Erbschaftssachen protokolliert werden (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Das Einzelgericht in Erbschaftssachen hat sodann das Konkursamt zur konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft zu benachrichti- gen (Art. 573 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer war der Wohnsitzgemeinde des Erblassers unbekannt. Selbst der Bruder des Erblassers vermochte dem Steueramt C._____ lediglich anzugeben, dass der Erblasser einen Sohn habe, ohne den Namen des Sohnes oder seine Adresse angeben zu können (act. 1). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Vater sowie dessen Angehörige nie kennen lernte (act. 10). Nach Angaben des Beschwerdeführers erfuhr er vom Tod seines Vaters erst durch die ihm am 15. März 2013 zugestellte (act. 7) Verfügung der Vor- instanz. Davon ausgehend könnte er seit dem 15. März 2013 innert 3 Monaten
seine Erbschaft ausschlagen durch Abgabe einer Ausschlagungserklärung beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Dietikon (Art. 566 Abs. 1 ZGB, Art. 567 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). 6. a) Einzutreten ist dagegen auf den zweiten Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen (act. 10). Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich keine falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. Die vorinstanzlichen Kos- ten sind als Gerichtskosten der gemäss Art. 551 ff ZGB für Sicherungsmassregeln zuständigen Behörde vom Nachlass geschuldet, und vom Beschwerdeführer als Alleinerbe dieses Nachlasses zu übernehmen, solange keine Ausschlagung er- folgt ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. b) Falls der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz rechtzeitig die Ausschlagung der Erbschaft erklärt, wird es Sache der Vorinstanz sein, diese zu protokollieren und gegebenenfalls auch einen neuen Entscheid über den Bezug der vorinstanz- lichen Kosten (act. 9 Dispositivziffer 5) zu fällen. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Rechtsmitteleingabe wird als Beschwerde entgegen genommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Steuerämter der Stadt C._____ und des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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