Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF130009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Hodel, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 12. August 2013
in Sachen
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
C._____ SA, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin Y._____
betreffend Herausgabe (Rechtsschutz in klaren Fällen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. März 2013 (ER120049)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 29. November 2012 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirks Meilen (fortan Vorinstanz) gegen die Gesuchsgegner und Be- rufungskläger (fortan Gesuchsgegner) ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fäl- len gemäss Art. 257 ZPO mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1): 1. Es seien die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 solidarisch unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfalle im Rah- men eines Rechtsschutzes in klaren Fällen zu verpflichten, das Fahr- zeug ..., Chassis-Nr. ..., Stamm-Nr. ... sowie sämtliche dazugehörige ausgehändigte Fahrzeugdokumente wie den Fahrzeugausweis, das Serviceheft, das Abgasdokument, die Schlüsselcodekarte, die Bord- mappe, die Radio Codekarte, das Navigationssystem und die ausge- händigten dazugehörigen Fahrzeugschlüssel der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen herauszugeben. 2. Die zuständige Vollstreckungsbehörde sei anzuweisen, diesen Befehl auf Begehren der Gesuchstellerin auf Kosten der Gesuchsgegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2 zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin 1 und des Gesuchsgegners 2 (zzgl. Mwst). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 nahmen die Gesuchsgegner Stellung und beantragten die Abweisung des Begehrens, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 9). Nachdem die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Januar 2013 zu den Noven Stellung genommen hatte (act. 14) erliess das Einzelgericht am 4. März 2013 folgendes Urteil (act. 16 = 20 = 22): 1. Die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 werden solidarisch unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfalle verpflich- tet, das Fahrzeug ..., Chassis-Nr. ..., Stamm-Nr. ... sowie sämtliche dazugehörige ausgehändigte Fahrzeugdokumente wie den Fahrzeug- ausweis, das Serviceheft, das Abgasdokument, die Schlüsselcodekarte, die Bordmappe, die Radio Codekarte, das Navigationssystem und die ausgehändigten dazugehörigen Fahrzeugschlüssel der Gesuchstellerin bis spätestens 29. März 2013, 12:00 Uhr mittags herauszugeben.
Das Gemeindeammannamt F._____ wird angewiesen, diese Verpflich- tung nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1 hiervor auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschies- sen. Sie sind ihr aber von den Gesuchsgegnern (unter solidarischer Haftung) zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–. 4. Die Gerichtskosten werden den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt. 5. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.– verrechnet, sind ihr aber von den Gesuchsgegnern (unter solidarischer Haftung) zu ersetzen. 6. Die Gesuchsgegner werden (unter solidarischer Haftung) verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– (8% MwSt in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen. [7. Schriftliche Mitteilung / 8. Rechtsmittelbelehrung] 1.2. Dagegen erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. März 2013 frist- gerecht Berufung mit folgenden Anträgen (act. 21): 1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil vom 4. März 2013 des Be- zirksgerichts Meilen vollumfänglich aufzuheben und es sei auf das Ge- such vom 29. November 2012 nicht einzutreten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin. In der Folge wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 1-18). Mit Präsidi- alverfügung vom 9. April 2013 wurde den Gesuchsgegnern Frist zur Einreichung von Originalvollmachten sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 25). Innert erstreckter Frist wurden die Vollmachten eingereicht und der Kos- tenvorschuss geleistet (act. 31/1, 31/2, 32 und 33). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um Berufungsantwort zu erstatten (act. 34). Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 beantwortete die Gesuchstelle- rin die Berufung und stellte folgende Anträge (act. 36): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 4. März 2013, Geschäfts-Nr. ER120049, zu bestätigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin. Die Berufungsantwort wurde den Gesuchsgegnern samt Beilagen zugestellt (act. 38). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Vorbringen in der Berufung 2.1. Mit Berufung können gemäss Art. 310 ZPO (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den. Dabei muss der Berufungskläger im Einzelnen darlegen, was am angefoch- tenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zuläs- sig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht wer- den konnten, und wenn sie der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht wer- den (Art. 317 ZPO). 2.2. Die Gesuchsgegner bringen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei zu Un- recht von liquiden Verhältnissen ausgegangen. Dass ein Sonderleasingmodell vorliege, hätten die Gesuchsgegner mehr als nur glaubhaft dargelegt. Die bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und der Lieferantin habe zwischenzeitlich erhältlich gemacht werden können, weshalb diese nun eingereicht werde. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der im Recht liegende Leasingvertrag den Einwand des Sonderleasingkonstrukts entkräften würde, sei willkürlich. Die von den Gesuchsgegnern vor Vorinstanz eingereichten Dokumente seien unberücksichtigt geblieben. Die Gesuchsgegner hätten vorge- bracht und glaubhaft gemacht, dass neben dem schriftlichen Vertrag und der all- gemein verbindlichen Geschäftsbedingungen Weiteres vereinbart worden sei. Zum Einen sei der bestrittene Sachverhalt keinesfalls sofort beweisbar, zum An- deren sei die Rechtslage aufgrund des nicht eruierten und nicht liquiden Sachver- halts nicht klar. Es fehle an den Voraussetzungen zur Gutheissung des Gesuchs. Der Eigentumsanspruch über das Fahrzeug sei nicht geklärt (act. 21 S. 6 ff.). 2.3. Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, die Gesuchsgegner würden sich im Wesentlichen darauf beschränken, ihre vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente
zu wiederholen, ohne jedoch konkret auf das Urteil der Vorinstanz einzugehen. Es könne den Gesuchsgegnern daher von vorn herein nicht gelingen, eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Überdies bleibe es bei der blossen Behauptung des Dreiparteienverhältnisses, ohne dass die Gesuchsgegner dieses näher begründet oder belegt hätten, weshalb der Vortrag unsubstantiiert sei. Weder die (verspätet eingereichte) Garantie- und Rücknahmevereinbarung zwischen ihr und der Liefe- rantin noch die behauptete Seitenvereinbarung zwischen den Gesuchsgegnern und der Lieferantin entsprechend der eingereichten anonymisierten Version seien für die Beurteilung der Herausgabepflicht von Bedeutung, habe doch die Kon- kursverwaltung der Lieferantin erklärt, dass sie in diese Verträge nicht eintrete, soweit diese denn bestünden. Das vorinstanzliche Urteil sei inhaltlich denn auch nicht zu beanstanden, seien doch die Vorbringen der Gesuchsgegner wie gesagt inkonsistent und unsubstantiiert und erbringe sie - die Gesuchstellerin - mit den eingereichten Unterlagen den vollen Beweis (act. 36 S. 3 ff. und S. 9 ff.). 2.4. Die Berufung der Gesuchsgegner erfüllt die Begründungsanforderungen. Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin, setzen sich die Gesuchsgegner in ihrer Berufung sehr wohl mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Sie rügen konkret, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem liquiden Sachverhalt ausge- gangen sei, obwohl die Gesuchsgegner den Einwand des Dreiparteienverhältnis- ses glaubhaft gemacht hätten. Damit machen sie die unrichtige Rechtsanwen- dung von Art. 257 ZPO geltend. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem liquiden Sachverhalt ausgegangen ist. Ob der erst vor Obergericht eingereichte Garantie- und Rücknahmevertrag zwi- schen der Gesuchstellerin und der Lieferantin noch zu beachten ist oder dieses Beweismittel verspätet eingereicht wurde, da es den Gesuchsgegnern möglich gewesen wäre, diesen bereits früher einzureichen, kann – wie unten aufgezeigt wird – vorliegend offen bleiben.
Weiter führte die Gesuchstellerin aus, sie habe gestützt auf den Leasingvertrag, Bestimmung N) 1.) der AVB, einen vertraglichen Rückgabeanspruch. Ein Retenti- onsrecht sei in den AVB ausdrücklich ausgeschlossen worden. Alternativ stehe ihr auch aus Art. 641 Abs. 2 ZGB ein Herausgabeanspruch zu (act. 2 S. 10 ff.). 3.2. Die Gesuchsgegner brachten dagegen vor, es habe ein Sonderleasingmo- dell vorgelegen, in dem auch die Lieferantin einbezogen gewesen sei, also ein Dreiparteienverhältnis. Wesentlicher Teil dieses Sonderleasingkonstrukts sei die Vereinbarung gewesen, wonach die Kunden das Fahrzeug jeweils nach Ablauf von acht Monaten seit Übernahme des Fahrzeuges an die Lieferantin hätten zu- rückgeben und entweder gegen ein anderes Fahrzeug eintauschen oder aber ge- gen Rückzahlung der Anzahlung aus dem "Leasingzirkel" austreten können. Die Gesuchstellerin hätte Kenntnis gehabt von dieser Seitenvereinbarung ("Besonde- re Vereinbarung zum Leasingvertrag D._____ SA als Änderung / Ergänzung der allgemeinen Vertragsbedingungen"), welche stets Vertragsbestandteil unter allen im Leasing involvierten Parteien gewesen sei. Dass die Gesuchstellerin von der Seitenvereinbarung gewusst habe, ergebe sich aus der eingereichten E-Mail. Da die besondere Vereinbarung mit den Gesuchsgegnern nicht (sogleich) vorgelegt werden könne, sei eine entsprechende anonymisierte Seitenvereinbarung beige- legt worden. Diesen Zusatz verschweige die Gesuchstellerin nun (act. 9 S. 5 ff.). Die individuelle Vereinbarung, das Fahrzeug an die Lieferantin zu retournieren, würde den allgemeinen Vertragsbedingungen vorgehen (act. 9 S. 11). Entsprechend der vereinbarten Reglung sei die Gesuchsgegnerin 1 mit Schreiben vom 25. Juni 2012 an das Konkursamt gelangt, nachdem die Lieferantin in Kon- kurs geraten war. Sie habe die Sicherstellung des Betrages (Anzahlung/Depot) Zug um Zug gegen die Rückerstattung des Fahrzeuges verlangt. Das Konkursamt habe das Schreiben negativ beantwortet, es habe von der Vereinbarung nichts wissen wollen, und die informierte Gesuchstellerin habe ebenfalls nicht auf die ihr zugestellte Kopie des Schreibens reagiert. Aus diesem Grund seien die Gesuchs- gegner mit Schreiben vom 23. Juli 2012 vom Vertrag zurückgetreten (act. 9 S. 8 f.).
Die Lieferantin sei Eigentümerin des Fahrzeuges, nicht die Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin habe – wenn sie das Fahrzeug überhaupt direkt fordern könne, was aber bestritten werde – höchstens einen obligatorischen Anspruch auf Her- ausgabe gegen Rückerstattung der Anzahlung. Beziehungsweise seien die Ge- suchsgegner nun Eigentümer geworden, nachdem sie aufgrund der Reaktion des Konkursamtes auf ihre Kündigung vom Vertrag zurückgetreten seien (act. 9 S. 10 f. und 17 f.). 4. Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen 4.1. Das Einzelgericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Kein materieller Entscheid ergeht, wenn das Gericht auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eintreten kann, weil die Vo- raussetzungen für ein solches Verfahren fehlen, namentlich der Sachverhalt nicht liquid ist oder kein klares Recht vorliegt. In einem solchen Fall ist der Streitgegen- stand noch nicht abgeurteilt und es steht dem Gesuchsteller frei, einen Prozess im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren anzustreben. Dass die beiden Vo- raussetzungen im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO vorliegen, hat die gesuchstel- lende Partei zu beweisen. Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen keiner Beschränkung der Beweisstrenge unterliegt, sondern der volle Be- weis zu erbringen ist (ZK ZPO-S UTTER-SOMM/LÖTSCHER, 2. Aufl., Art. 257 N 6 und 31). 4.2. Bestreitet der Gesuchsgegner die vom Gesuchsteller behaupteten Tatsa- chen (Sachverhalt), muss er seine Bestreitungen, Einwendungen und Einreden lediglich substantiiert vorbringen. Er hat seine Einwendungen und Einreden nicht einmal glaubhaft zu machen (BSK ZPO-H OFMANN, Art. 257 N 10). Den Gesuchs- gegner trifft somit lediglich eine Behauptungslast. Offensichtlich haltlose Bestreitungen (sog. Schutzbehauptungen), Einwendungen und Einreden des Gesuchsgegners genügen hingegen nicht, um Illiquidität des Sachverhalts zu bewirken. Haltlos ist ein Vorbringen dann, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr erweist. Es genügt aber nicht
zur Haltlosigkeit, wenn die Wahrheit der Ausführungen fraglich erscheint. Viel- mehr muss das Vorbringen zufolge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchs- ten Grad unwahrscheinlich wirken. Die Unwahrheit muss praktisch erwiesen sein. Entsprechend ist nicht leichthin von Haltlosigkeit auszugehen (R. EGLI, Rechts- schutz in klaren Fällen, in: PraxiZ, Band 2, Zivilprozess – aktuell, Zürich 2013, S. 1 ff., 4.4.1.). 4.3. Für den Gesuchsteller bedeutet der Umstand, dass der Gesuchsgegner le- diglich einer Behauptungslast unterliegt, dass er – entgegen Art. 8 ZGB – zusätz- lich die Beweislast für den Nichtbestand von rechtshemmenden und rechtsaufhe- benden Tatsachen trägt (BGE 138 III 620 E. 6.2; KUKO ZPO-J ENT-SØRENSEN, Art. 257 N 11). Aus dem Erfordernis, dass die bestrittenen Tatsachen durch sofort verfügbare Beweismittel ohne Weiteres bewiesen werden, folgt sodann, dass sich das Ge- richt bei der Abnahme von Beweismitteln – selbst wenn der Rechtsschutz in kla- ren Fällen den Regeln des summarischen Verfahrens untersteht und damit die Bestimmungen von Art. 248 ff. ZPO und somit auch diejenigen von Art. 254 ZPO über die Beweismittel zur Anwendung gelangen – grundsätzlich auf Urkunden zu beschränken hat (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, 2. Aufl., Art. 257 N 5; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 257 N 12; GÜKSU, DIKE-Komm-ZPO, Art. 257 N 8). 4.4. Klares Recht liegt vor, wenn über die Bedeutung einer Rechtsvorschrift kein begründeter Zweifel besteht (BGE 118 II 304 Erw. 3). Eine klare Rechtslage ist somit nicht nur dann gegeben, wenn bereits der Gesetzeswortlaut die genaue Bedeutung einer Vorschrift ergibt, sondern auch dann, wenn die Auslegung nach bewährter Lehre und Überlieferung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BSK ZPO-H OFMANN, Art. 257 N 11). 4.5. Die Abgrenzung von Sachverhalt und Recht ist nicht immer ganz leicht, be- inhalten doch Ausführungen der Parteien regelmässig Sachverhaltsdarstellung und Rechtsauffassung zugleich. Eine gewisse Vermischung ist somit beinahe un- vermeidlich. Zu beachten ist, dass lediglich bezüglich des Tatsächlichen substan- tiierte und nicht haltlose Ausführungen vorliegen müssen. Die rechtliche Auffas-
sung der gesuchsgegnerischen Partei zu dem sich zugetragenen Sachverhalt – mag sie auch noch so widersprüchlich oder unzutreffend sein – ist nicht relevant, und zwar weder für die Frage des unbestrittenen Sachverhalts noch für die Frage des klaren Rechts. 5. Würdigung 5.1. Gemäss Sachdarstellung der Gesuchstellerin schlossen die Parteien einen (typischen) indirekten Leasingvertrag (act. 1 S. 6): Die Leasingnehmer, d.h. die Gesuchsgegner, hätten bei der Lieferantin das Leasinggut ausgewählt. Sie, die Leasinggeberin, habe den Gegenstand direkt vom Lieferanten erworben und die- sen den Leasingnehmern im Rahmen des Leasingvertrages zum Gebrauch über- lassen. Die Übergabe sei direkt von der Lieferantin an die Leasingnehmer erfolgt. Entsprechend sei das Eigentum mittels Stellvertretung auf sie übergegangen (vgl. hierzu auch C. H UGUENIN, Obligationen Recht, Besonderer Teil, 3. Aufl., Rz. 1386). Das Fahrzeug sei bei Beendigung des Vertrages an die Gesuchstelle- rin zurückzugeben. Zum Beleg dieser Sachdarstellung reichte die Gesuchstellerin den Leasingvertrag samt den Allgemeinen Vertragsbedingungen und einer dies- bezüglichen Einverständniserklärung sowie den Kaufvertrag zwischen ihr und der Lieferantin ins Recht (act. 3/6, 3/7, 3/8 und 3/9). Dem halten die Gesuchsgegner entgegen, dass neben diesem Vertrag vorliegend Weiteres und Abweichendes vereinbart worden sei, namentlich dass die Ge- suchsgegner das Fahrzeug frühzeitig gegen die Rückzahlung der Anzahlung an die Lieferantin zurückgeben konnten und die Lieferantin Eigentümerin des Fahr- zeuges bleibe, die Gesuchstellerin lediglich die Finanzierung sicherstellte (act. 9 S. 5 ff. ). 5.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass strittig sei, zwischen wem der Leasingvertrag sowie der Kaufvertrag bezüglich des ... abgeschlossen worden sei bzw. wer aus diesen Verträgen welche Rechte und Pflichten ableiten könne. Auch bestehe Un- einigkeit, ob die Allgemeinen Vertragsbedingungen oder anderweitige Vereinba- rungen (wie die "Seitenvereinbarung") Bestandteil des Leasingvertrages seien.
Der Rechtsschutz in klaren Fällen sei deshalb nur zu gewähren, falls der Gesuch- stellerin der volle Beweis für die von ihr geltend gemachte Forderung gelinge. Zum Einwand der Gesuchsgegner, es handle sich um eine Art "Sonderleasing- konstrukt" zwischen der Gesuchstellerin, der Lieferantin und den Gesuchsgeg- nern (act. 9 S. 5 f.), erwog die Vorinstanz, dieser werde durch den Leasingvertrag vom 30. Dezember 2010 entkräftet. Dieser Leasingvertrag sei von der Gesuch- stellerin als Leasinggeberin und von den Gesuchsgegnern 1 und 2 als Leasing- nehmer unterzeichnet. Damit werde der Leasingvertrag zwischen den genannten Parteien bewiesen. Sodann sei der Einwand, wonach die AVB und die zugehörige Einverständniser- klärung betreffend dieser nicht Bestandteil des Leasingvertrags seien (act. 9 S. 5), wohl als inkonsistent und unsubstantiiert einzustufen. Überdies werde dieser Ein- wand durch den eingereichten Leasingvertrag, die dazugehörige AVB sowie die von den Gesuchsgegnern unterschriebene Einverständniserklärung widerlegt. Die gesuchsgegnerische Behauptung, wonach für alle am Leasing involvierten Parteien die sog. Seitenvereinbarung Geltung beanspruche, sei sodann auch nicht genügend substantiiert bzw. glaubhaft. Es lasse sich der anonymisierten Version einer Seitenvereinbarung sowie der beigelegten E-Mail nicht das notwen- dige Mindestmass an Glaubwürdigkeit abgewinnen, um die Illiquidität des Sach- verhalts zu bewirken. Darüber hinaus vermöge das in Aussicht stellen einer "be- sonderen Vereinbarung", welche von den Gesuchsgegnern unterzeichnet worden sei, nichts zu ändern, zumal diese bis heute den Weg in die Akten nicht gefunden habe. Die Vorinstanz schloss, dass die Gesuchstellerin sogleich den vollen Beweis er- bracht habe, wer die Parteien des Leasingvertrags seien und welcher Inhalt die- sem zugrunde liege (act. 16 = 20 = 22 S. 8 ff.). 5.3. Wie ausgeführt, müssen die Gesuchsgegner im Rahmen des Rechtsschut- zes in klaren Fällen ihre Bestreitung nicht glaubhaft machen. Es genügt, wenn sie substantiiert vorgebracht wird und nicht haltlos ist.
Die Ausführung der Gesuchsgegner, es habe nicht das behauptete Leasingver- hältnis sondern vielmehr ein Dreiparteienverhältnis bestanden, ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – genügend substantiiert und kann auch nicht als halt- los bezeichnet werden, reichen sie doch zur Unterstreichung der Plausibilität ihrer Darstellung einen anonymisierten Vertrag ins Recht, aus welchem ersichtlich ist, dass es grundsätzlich solche Seitenvereinbarungen gab (act. 11/5). Die E-Mail des Präsidenten des Verwaltungsrates der Lieferantin, worin dieser bestätigt, dass die Gesuchstellerin Kenntnis von den Seitenvereinbarungen hatte (act. 11/4), untermauert die Darstellung, dass es neben dem vorgelegten Vertrag noch weitere Vereinbarungen gab, welche das Verhältnis zu einem gemeinsamen Vertragskonstrukt machen, es sich somit nicht um voneinander unabhängige Ver- träge zwischen der Lieferantin und der Gesuchstellerin, der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern sowie zwischen der Lieferantin und den Gesuchsgegnern handle. Überdies schliessen auch die Umstände des Vertragsschlusses – die Ge- suchstellerin erhielt den Antrag der Gesuchsgegner von der Lieferantin und stellte auch ihr den Vertrag zur Unterzeichnung durch die Gesuchsgegner zu – die Ver- sion der Gesuchsgegner nicht aus. Daran, dass dieser Einwand der Gesuchsgegner nicht als haltlos zu bezeichnen ist, vermögen auch die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Haltlosigkeit in der Berufungsantwort nichts zu ändern, geht sie doch davon aus, dass die Gesuchs- gegner verpflichtet gewesen wären, ihre Behauptung zu belegen. Da dies gerade nicht erforderlich ist, ist auch nicht von Relevanz, dass die bereits vor Vorinstanz erwähnte Vereinbarung der Garantie- und Rückübernahme (act. 9 S. 8) erst vor Obergericht eingereicht wurde (act. 23/2). Die gesuchsgegnerischen Behauptungen, die Überbindung der AVB bzw. die Vereinbarung betreffend dieser werde bestritten (act. 9 S. 5), und diese seien auch nicht ausgehändigt worden (act. 9 S. 12), muten zwar in der Tat etwas selt- sam an, da eine explizite Einverständniserklärung hierfür vorliegt (act. 3/8). Je- doch ergibt sich aus dem Kontext, dass damit nicht behauptet wird, dieses Doku- ment nicht unterzeichnet zu haben, sondern vielmehr, dass die AVB im Konstrukt mit der Lieferantin aufgrund anderer, konkreter Vereinbarungen, keine Geltung
hätten (act. 9 S. 5) bzw. auch deshalb schon nicht übergeben worden seien. So- mit kann auch diese Behauptung nicht als unsubstantiiert und inkonsistent be- zeichnet werden. Überdies beinhaltet diese Ausführung auch die Bestreitung, dass bezüglich der nicht in der Seitenvereinbarung enthaltenen Punkte dennoch die AVB Geltung hätten. Dies wird sodann auch durch die eingereichte Seitenver- einbarung untermauert, worin in Ziffer 7 ausgeführt wird, diese Vereinbarung sei eine Ergänzung zum Leasingvertrag, die Geltung der AVB jedoch nicht erwähnt wird. Da die Gesuchsgegner im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nur ei- ne Behauptungslast trifft und die Behauptung des Dreiparteienverhältnisses we- der als unsubstantiiert noch als haltlos bezeichnet werden kann, wäre es an der Gesuchstellerin gewesen, mit Urkunden zu beweisen, dass kein Dreiparteienver- hältnis mit den behaupteten Vertragsbedingungen bestand oder dass der Ge- suchstellerin davon unbesehen ein Recht auf Herausgabe zusteht. 5.4. Dem Schluss der Vorinstanz, mit dem eingereichten Leasingvertrag vom 30. Dezember 2010 werde bewiesen, dass nur zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern 1 und 2 ein Leasingvertrag abgeschlossen wurde, kann nicht gefolgt werden. Dieser Vertrag schliesst nicht aus, dass daneben nicht noch ergänzende mündliche und schriftliche Verträge geschlossen wurden, die das ganze Vertragsverhältnis zu einem Dreiparteienverhältnis machen. Die Gesuchs- gegner behaupten denn auch nicht, der Leasingvertrag sei nicht geschlossen worden, sondern vielmehr, dass daneben noch eine Ergänzung vereinbart worden sei, welche unter anderem den allgemeinen Bedingungen zum Leasingvertrag vorgehen würden, diese somit keine Geltung hätten. Aus diesem Grund kann mit dem Leasingvertrag der Beweis dafür, dass kein Sonderleasingkonstrukt vorliegt, nicht erbracht werden. Ebenso kann aus dem Vorlegen des Vertrages, der auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen verweist, den Allgemeinen Vertragsbedingun- gen und der Einverständniserklärung nicht der volle Beweis dafür erbracht wer- den, dass nicht Vereinbarungen getroffen wurden, womit die AVB ausgeschlos- sen wurden.
5.5. Dem Argument der Gesuchstellerin, dass die Seitenvereinbarung (act. 11/5) klar ein Vertrag zwischen den Leasingnehmern und der Lieferantin sei, mithin ein zweiseitiger Vertrag, dem keinerlei Schutzcharakter zugunsten Dritter zu entneh- men sei (act. 36 S. 12), ist ebenso entgegen zu halten, dass deswegen nicht aus- geschlossen ist, dass dieser Vertrag im Wissen und im Auftrag der Gesuchstelle- rin abgeschlossen wurde und somit sowohl den Leasingvertrag beschlägt, als auch die Geltung der allgemeinen Bedingungen ausschliesst. Aus dem Titel des Dokuments ist ersichtlich, dass es sich um besondere Vereinbarungen zum Lea- singvertrag mit der Gesuchstellerin als Änderung / Ergänzung der allgemeinen Bedingungen handelt. Die Annahme, dass die Lieferantin ohne Einverständnis der Gesuchstellerin solche Verträge abschloss, obschon sie selbst mit der Gesuch- stellerin in einem Vertragsverhältnis (nämlich betreffend Kauf sowie Garantie- und Rückübernahme) stand, drängt sich nicht auf. Sodann sind darin sehr wohl auch Pflichten der Gesuchstellerin enthalten, wird doch ausgeführt, dass die Gesuch- stellerin im Falle eines Fahrzeugeintausches einen weiteren Leasingvertrag mit dem Leasingnehmer akzeptiere. Auch wird darin der Inhalt des Leasingvertrags abgeändert, indem die Laufleistung unbesehen der Vereinbarung im Leasingver- trag auf 27'000 km pro Jahr erhöht wird. Im Leasingvertrag zwischen den Parteien wurde lediglich eine solche von 10'000 km pro Jahr vereinbart (act. 3/6). Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin kann sodann auch nicht von der teilweisen Geltung der AVB ausgegangen werden (act. 14 S. 7). Die Übernahme der AVB wurde wie ausgeführt in nicht haltloser Weise bestritten und die Doku- mente erbringen den erforderlichen Beweis für deren Geltung nicht. Somit sind die in der AVB enthaltenen Normen zu Kauf und Besitzesübergabe, zum Eigen- tum sowie zum Ausschluss eines Retentionsrechts unbeachtlich. Auch der Umstand, dass die Konkursverwaltung erklärt hat, nicht in gewisse Ver- träge einzutreten, vermag den Sachverhalt nicht liquid zu machen, kann doch aus dem Wegfall oder Austritt einer Partei in einem Mehrparteienverhältnis nicht ge- schlossen werden, dass der Vertragsteil mit dieser Partei einfach entfällt, hinge- gen die anderen Vertragsteile unbesehen vom Wegfall bestehen bleiben oder gar erst in Kraft treten (namentlich die AVB).
Die Gesuchstellerin hat somit nur Urkunden vorgelegt, die ihre Darstellung des Vertragsabschlusses belegen, jedoch keine, welche den Beweis dafür erbringen, dass das von den Gesuchsgegnern behauptete Dreiparteienverhältnis unter Gel- tung der Seitenvereinbarung sowie mit Ausschluss der AVB der Gesuchstellerin nicht den Tatsachen entspricht. Da die Gesuchsgegner im Verfahren um Rechts- schutz in klaren Fällen keine Beweislast trifft, bleibt letztlich unklar, zwischen wel- chen Parteien Verträge geschlossen wurden, wie diese aussehen und wer aus diesen Verträgen welche Rechte und Pflichten ableiten kann. 5.6. Bevor jedoch auf das Gesuch mangels Liquidität nicht einzutreten ist, bleibt zu prüfen, ob der Gesuchstellerin allenfalls auch bei der von den Gesuchsgeg- nern vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung ein Herausgabeanspruch zusteht. Aus der eingereichten Seitenvereinbarung, welche gemäss Behauptung der Ge- suchsgegner der Vereinbarten entspreche, haben die Gesuchsgegner das Recht, den Vertrag nach Ablauf von acht Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen und das Fahrzeug an die Lieferantin gegen die Rückzahlung der Anzahlung von Fr. 30'000.– zurückgeben (act. 9 S. 6 und 11/5). Dabei ist in der Vereinbarung festgehalten, dass eine Rückgabe des Fahrzeugs an die Lieferantin zu erfolgen habe, und zwar sowohl im Falle der Kündigung un- ter Rückerstattung der Anzahlung (Ziff. 1 und 3), als auch im Falle des Fahrzeug- eintausches sowie im Falle des Verzugs der Gesuchsgegner mit der Leistung von Leasingraten (Ziff. 2 und 7). Somit ist danach das Fahrzeug – unbesehen der Ei- gentumsverhältnisse – stets an die Lieferantin herauszugeben. Ein Herausgabe- anspruch der Gesuchstellerin lässt sich folglich daraus nicht ableiten. Da der Ver- trag die Herausgabe an die Lieferantin vorsieht, ist für das vorliegende Verfahren auch nicht relevant, ob die Gesuchsgegner bei der vorzeitigen Rückgabe (gegen- über der Lieferantin) die Anzahlung tatsächlich Zug um Zug verlangen könnten oder ob sie nicht vielmehr vorleistungspflichtig wären. Ebenso vermag auch der Umstand, dass die Kündigung der Gesuchstellerin so- wie der Eintrag im Fahrzeugausweis unbestritten blieben, einen Herausgabean- spruch der Gesuchstellerin nicht zu begründen.
5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt illiquid ist, weil die Darstellung der Gesuchstellerin in nicht haltloser Weise bestritten wurde, der so- fortige Beweis nicht erbracht werden konnte und nach der Sachdarstellung der Gesuchsgegner kein Herausgabeanspruch der Gesuchstellerin resultiert. Die Berufung der Gesuchsgegner erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen aufzuheben ist. Auf das Herausgabebegehren vom 29. November 2012 ist zufolge Illiquidität nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Be- gehren auf den ordentlichen Zivilprozess zu verweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Obsiegen die Gesuchsgegner, ist auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, wobei kein Anlass besteht, die Kostenfestsetzung (Höhe) gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Ent- scheids (act. 16 = 20 = 22 S. 14) zu ändern. Sie ist zu bestätigen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ist sowohl die erstinstanzliche als auch die zweitinstanzliche Entscheidgebühr der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gesuch- stellerin leistete für das erstinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (act. 4 und 6). Die Gesuchsgegner leisteten für das zweitinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (act. 33). Mit diesen Vorschüs- sen sind die Kosten (Entscheidgebühren) der Verfahren im Sinne von Art. 111 ZPO zu verrechnen. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern jedoch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Weiter wird die Gesuch- stellerin aufgrund ihres Unterliegens für beide Verfahren entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). 6.2. Die Gesuchstellerin hat den Streitwert mit Fr. 61'542.– beziffert. Daraus re- sultiert gestützt auf § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 GebV OG eine Ent- scheidgebühr von Fr. 5'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren. 6.3. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, den Gesuchsgegnern 1 und 2 eine Parteientschädigung sowohl für das erstinstanzliche, als auch für das zweit-
instanzliche Verfahren zuzusprechen. Da beide Gesuchsgegner von der gleichen Anwältin vertreten werden, ist § 8 AnwGebV anwendbar, wonach eine Gebühr er- rechnet und diese dann entsprechend der verursachten Mehrarbeit erhöht wird. Vorliegend war die Mehrarbeit jedoch gering, basierten doch die Ausführungen für beide Gesuchsgegner auf den gleichen Grundlagen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 61'542.– ist die Entschädigung gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 und § 9 AnwGebV für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt Fr. 4'500.– sowie in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV für das zweitinstanzliche Verfah- ren auf insgesamt Fr. 3'500.– festzusetzen und den Gesuchsgegnern 1 und 2 vom Total je die Hälfte zuzusprechen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist hingegen nicht zuzusprechen, da kein solcher verlangt wurde (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, S. 3). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 4. März 2013 aufgehoben. Auf das Begehren der Gesuchstellerin vom 29. November 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Ge- suchstellerin auferlegt. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden aus dem von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden aus dem von den Gesuchsgegnern beim Obergericht geleisteten Kostenvor- schuss bezogen, diese sind ihnen aber von der Gesuchstellerin zu ersetzen. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteient- schädigung von Fr. 4'000.– sowie dem Gesuchsgegner 2 eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren des Bezirks Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 61'542.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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