Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach so wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen. Beschluss vom 6. November 2012
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B., geboren tt.mm.1949, von C., gestorben tt. Mai 2012, wohnhaft gewesen in D._____ [Staat in Europa] Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 1. Oktober 2012 (EL120761)
Erwägungen: I. 1. Am tt. Mai 2012 verstarb der Schweizer Staatsangehörige B._____ an seinem letzten Wohnsitz in D._____ (act. 2a und act. 3). Am 13. August 2012 reichte die Ehefrau des Verstorbenen dem Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 11. September 2005 ein (act. 1 und Testament in vorinstanzlichen Akten). Mit Urteil vom 1. Oktober 2012 eröffnete das Einzelgericht den Beteiligten diese letztwillige Verfügung und stellte den gesetzlichen Erben (Ehefrau E., Tochter A. und Sohn F.) die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht sowie die Annahme des Willensvollstreckermandats durch die G. AG fest (act. 7 S. 3). 2. Gegen diesen Entscheid führte die Tochter des Erblassers (nachfol- gend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 (eingegangen am 23. Oktober 2012) fristgerecht Berufung (act. 8; vgl. auch Sendungsnachweis in vorinstanzlichen Akten). Umständehalber wurde auf die Einholung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO verzichtet. In Anwendung von Art. 312 ZPO wurden keine Stellung- nahmen eingeholt. II. 1. Im Urteil vom 1. Oktober 2012 erwog die Vorinstanz, der Erblasser ha- be in seinem Testament vom 11. September 2005 von der Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch gemacht und seinen Nachlass sinngemäss dem schweize- rischen Recht unterstellt. Daher sei das Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich für das Testamentseröffnungsverfahren zuständig und Schweizer Recht anwendbar. Gestützt auf die vom Gericht beigezogenen Zivil-
standsurkunden hinterlasse der Erblasser seine Ehefrau und die Kinder A._____ und F._____ als gesetzliche Erben. In unpräjudizieller Auslegung der eingereich- ten letztwilligen Verfügung im Rahmen der Testamentseröffnung kam das Einzel- gericht daraufhin zum Schluss, dass der Erblasser (nach Hinweis auf einen am 25. April 2005 beim Notariat H._____ abgeschlossenen Ehevertrag) seine Kinder zu Gunsten der Ehefrau auf den Pflichtteil gesetzt habe. Ausserdem habe er eine Teilungsvorschrift verfügt und die G._____ AG zur Willensvollstreckerin ernannt. Diese habe das Mandat stillschweigend angenommen. Dementsprechend gab die Vorinstanz den Beteiligten die letztwillige Verfügung bekannt und ordnete an, dass den gesetzlichen Erben nach unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist auf Verlangen der Erbschein ausgestellt werde. Von der stillschweigenden Annahme des Willensvollstreckermandats nahm es Vormerk (act. 7; vgl. zu Zweck der Tes- tamentseröffnung und Umfang der behördlichen Prüfungspflicht z.B. BSK ZGB II- K ARRER 3. Aufl. 2007, Art. 556 N 11 und Art. 557 N 1 f., N 7 und N 10 f.). Die Berufungsklägerin erklärte in ihrem Rechtsmittel, ihrer berechtigten For- derung auf Einsicht in eine Vermögensaufstellung sei bis anhin keine Folge ge- leistet worden. Ihre ehemalige Beiständin habe sich nicht darum bemüht. Es sei ihr wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich am letzten Wohnsitz ihres Vaters weite- re Güter befänden, welche in die Erbteilung miteinbezogen werden müssten. Zu- dem möchte sie bitten, dass der Erbanteil der Ehefrau des Erblassers im Fall ih- res Todes lediglich zwischen ihrem Bruder und ihr aufgeteilt werde und die Nach- kommen der Ehefrau nicht einbezogen würden. Diese Lösung sei im Sinne des Verstorbenen. Der Vorschlag der Willensvollstreckerin, die Vollstreckung zur Be- schleunigung in der Schweiz vorzunehmen, sei ganz im Sinne ihres Bruders und ihr (act. 8). 2. Vor der inhaltlichen Beurteilung einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das angerufene Gericht von Amtes wegen die sogenannten Prozessvoraus- setzungen (Art. 60 ZPO). Ohne deren Vorhandensein ist es dem Gericht nicht ge- stattet, auf ein Rechtsbegehren einzutreten und ein Sachurteil zu fällen (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu diesen Eintretensvoraussetzungen gehören insbesondere die
sachliche und örtliche (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie die funktionelle Zuständig- keit. Das von der Berufungsklägerin angerufene Obergericht fungiert grundsätz- lich als Rechtsmittelinstanz. Als solche prüft es den Entscheid der Vorinstanz im Umfang der Anträge, allerdings nur insoweit, als diese überhaupt von der Vor- instanz behandelte und geprüfte Fragen aufwerfen. Im angefochtenen Entscheid wurde lediglich die Versendung einer Testamentskopie an die Beteiligten ange- ordnet und die Zustellung eines Erbscheins in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz bearbeitete somit lediglich diese Bereiche. Der von der Berufungsklägerin ver- langte Einbezug weiterer Güter in den Nachlass und der Ausschluss der Nach- kommen der Ehefrau des Erblassers beziehen sich dagegen auf andere Sachver- halte. Ihre Anträge können nach dem Gesagten nicht Gegenstand eines Rechts- mittelverfahrens gegen die angefochtene Verfügung bilden. Die Durchsetzung ei- nes Einsichtsrechts hätte mittels gesondert einzureichender Klage zu erfolgen. Die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) müsste schliesslich mit Ungültigkeits- (Art. 519 ff. ZGB) und / oder Herabset- zungsklage (Art. 522 ff. ZGB) erwirkt werden. Anfechtungsgründe sind etwa Ver- fügungsunfähigkeit, Willensmängel, Rechts- oder Sittenwidrigkeit, Formmängel oder (bei der Herabsetzungsklage) Pflichtteilsverletzungen. 3. Nach dem Gesagten fehlt es bezüglich der Anträge der Berufungsklä- gerin an einem erstinstanzlichen Entscheid. Es mangelt damit an einem Anfech- tungsobjekt für die konkrete Berufung, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzu- treten ist . III. 1. Bei nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten beträgt die Gerichtsge- bühr in der Regel Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 und bemisst sich konkret nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 8 GebV). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren war unterdurchschnittlich aufwändig. Die Gerichtsgebühr ist daher am unteren Rand der von § 8 GebV vorgegebenen
Spanne und unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 GebV auf Fr. 500.00 festzu- setzen. 2. Ausgangsgemäss trägt die Berufungsklägerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund ihres Unterliegens ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Findeisen
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