Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 30. Oktober 2012 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Testament / Nachtrag
im Nachlass von B., geboren am tt. März 1926, von C. und D., gestorben am tt. Oktober 2011 in C., wohnhaft gewesen in C._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. September 2012 (EL110340)
Erwägungen: I. 1. Im Nachlass der am tt. Oktober 2011 verstorbenen B._____ (Erblasse- rin) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Urteil vom 13. Februar 2012 (Geschäfts Nr. EL110340) verschiedene, zwar nicht als Testamente qualifizierte Dokumente, die aber den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen waren. Die Kosten von Fr. 1'664.00 wurden zu Lasten des Nachlasses von der Erbin E._____ bezogen (act. 16). Nach der Protokollierung der Ausschlagungserklärung von E._____ wurden die Kosten des Verfahrens EL110340 vom Erben F._____ bezogen (act. 18, 20). In der Folge schlug auch F._____ die Erbschaft aus. Seine Ausschlagungserklä- rung wurde am 19. Juli 2012 protokolliert, und mit Urteil vom 20. September 2012 wurden die Kosten neu von der Erbin A._____, der Berufungsklägerin, bezogen (act. 37 = act. 39 = act. 41). Das Urteil wurde der Berufungsklägerin am 6. Oktober 2012 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (act. 38). 2. Die Berufungsklägerin erhob mit Eingabe vom 11. Oktober 2012, hier eingegangen am 15. Oktober 2012, rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 20. September 2012, und stellte den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzu- heben (act. 40 S. 1). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-38). Das Verfah- ren ist spruchreif. II. 1. Die Berufungsklägerin macht geltend, ihr sei erst durch das angefoch- tene Urteil bewusst geworden, dass sie wohl als Erbin der Erblasserin in Betracht komme. Dies sei ihr zunächst nicht deutlich geworden. Sie habe die Erbschaft zu keinem Zeitpunkt annehmen wollen. Sie sei auch von niemandem darüber aufge-
klärt worden, dass sie nur innerhalb einer Frist ab Kenntnis vom Anfall der Erb- schaft die Ausschlagung erklären könne. Zudem sei es ihr aufgrund ihres Wohn- sitzes in G._____ [Staat in Europa] nicht möglich gewesen, persönlich beim Be- zirksgericht Meilen Auskunft einzuholen. Eine telefonische Auskunft sei ihr nicht erteilt worden. Am 11. Oktober 2012 habe sie die Anfechtung der Erbschaftsannahme so- wie die Ausschlagung der Erbschaft beim Bezirksgericht Meilen unbedingt und vorbehaltlos erklärt. Aufgrund ihrer Ausschlagungserklärung ersuche sie um Auf- hebung des angefochtenen Urteils (act. 40, 42). 2. Die Kosten der Testamentseröffnung sind gleich wie die Kosten der Erbenfeststellung (wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt) Erbgangsschulden, für welche die Erben solidarisch haften (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 557 N 18; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 4. Auflage 2011, Art. 603 N 8). Wenn nicht von einer Erbeneinsetzung auszugehen ist, haften da- her sämtliche gesetzlichen Erben solidarisch für die Kosten des Eröffnungs- oder Erbenfeststellungsverfahrens. Vorbehalten sind allfällige, rechtsgültige Ausschla- gungserklärungen von Erben. Vorliegend ist, da die Vorinstanz die Qualität der eröffneten Dokumente als letztwillige Verfügungen verneinte, nicht von einer Erbeneinsetzung auszugehen. Die Berufungsklägerin macht nichts anderes geltend. Zudem hatte die Berufungs- klägerin am 20. September 2012, dem Datum des angefochtenen Entscheids, die Erbschaft (noch) nicht ausgeschlagen. Die Kostenauflage zu Lasten der Berufungsklägerin gemäss Urteil vom 20. September 2012 geschah mithin zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Be- rufung. 3. Das Einzelgericht wird über die Protokollierung der Ausschlagungser- klärung der Berufungsklägerin (act. 42) zu entscheiden haben. Dabei wird es auf die Vorbringen der Berufungsklägerin zur Kenntnisnahme von der Erbenstellung einzugehen haben. Die rechtsgültige Ausschlagung würde dazu führen, dass die
Berufungsklägerin ihre Stellung als gesetzliche Erbin verlöre, mit der Folge, dass sie nicht mehr für die Kosten der Testamenteröffnung haftete. Entsprechend hätte das Einzelgericht in diesem Fall über die Kostenauflage einen neuen Entscheid zu treffen. Auf ein entsprechendes Novum, welches wohl zur Gegenstandslosigkeit der Berufung führen würde, ist nicht von Amtes wegen zu warten. Entscheidend ist, dass mit dem angefochtenen Urteil, so wie es die Vorinstanz am 20. September 2012 erlassen hat, weder Recht verletzt noch ein Sachverhalt falsch festgestellt wurde (Art. 310 ZPO). Daher ist es zu bestätigen. Der Erlass eines neuen Entscheids über den Kostenbezug, falls die Aus- schlagungserklärung der Berufungsklägerin protokolliert wird, wird Sache der Vo- rinstanz sein. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 1'664.00. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. September 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangs-
schein (an die Berufungsklägerin auf dem Rechtshilfeweg), und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'664.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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