Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 2. November 2012 in Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Erbausschlagung und konkursamtliche Liquidation
im Nachlass von B._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 2. Oktober 2012 (EN120296)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte: 1.1. Am tt. Juli 2012 verstarb die am tt.mm.1940 geborene B.. Sie hinter- liess zwei Söhne, C., geboren am tt.mm.1962, und A._____ (im Folgenden: Berufungskläger), geboren am tt.mm.1966 (vgl. act. 3). 1.2. C._____ sandte ein von ihm unterzeichnetes Formular vom 18. August 2012 betreffend Erbausschlagung an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich, das am 23. August 2012 dort eintraf (vgl. act. 1a). Demgegen- über reichte der Berufungskläger ein Formular vom 27. August 2012 betreffend Erbscheinbestellung ein, das am 25. September 2012 beim Einzelgericht Erb- schaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich einging (vgl. act. 1b). 1.3. Mit Urteil vom 2. Oktober 2012 (act. 6 = act. 8) nahm das Einzelgericht Erb- schaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich die Ausschlagungserklärungen beider Söhne zu Protokoll und stellte fest, dass der Nachlass durch alle nächsten ge- setzlichen Erben der Erblasserin ausgeschlagen worden sei. Davon gab es dem Konkursrichter des Bezirkes Zürich Kenntnis (vgl. Dispositivziffern 1 und 2). Über- dies setzte es die Kosten auf Fr. 261.-- fest (vgl. Dispositivziffer 3) und auferlegte sie je zur Hälfte den ausschlagenden Erben (vgl. Dispositivziffer 4). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 10. Oktober 2012; act. 7) rechtzeitig Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. den ES bei den vorinstanzlichen Akten, Sendungsnummer 98.03.013035.00027112). Noch innerhalb der Rechts- mittelfrist reichte er eine ergänzende Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2012 (Datum Poststempel; act. 12) ins Recht. 1.5. Den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren bezahlte der Berufungs- kläger innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2012 (act. 9) ange-
setzten Frist bei der Obergerichtskasse ein (vgl. act. 10, act. 11 und act. 13/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 2. Zur Berufung 2.1. In seiner ergänzenden Berufungsschrift vom 16. Oktober 2012 macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, er habe keine Ausschlagung erklärt, sondern einen Erbschein bestellt (act. 12 mit Hinweis auf act. 13/1 = act. 1b). Damit rügt er sinngemäss, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt und dementsprechend das Recht nicht richtig angewen- det. 2.2. Diese Beanstandung erweist sich nach Einsichtnahme in die vorinstanzli- chen Akten als zutreffend. Namentlich ist diesen keine Erbausschlagungserklä- rung des Berufungsklägers zu entnehmen. Es lässt sich darin bloss das von ihm ausgefüllte und unterzeichnete Formular betreffend Erbscheinbestellung vom 27. August 2012 finden, das am 25. September 2012 bei der Vorinstanz einging (vgl. act. 1b). Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als korrekt, dass die Vorinstanz eine Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers protokolliert und festgestellt hat, der Nachlass sei durch alle nächsten gesetzlichen Erben der Erb- lasserin ausgeschlagen worden, wovon dem Konkursrichters des Bezirkes Zürich Mitteilung zu machen sei (vgl. Art. 573 Abs. 1 ZGB). Ebenso wenig hätten dem Berufungskläger im Zusammenhang mit einer Ausschlagungserklärung Kosten auferlegt werden dürfen. Das angefochtene Urteil vom 2. Oktober 2012 ist des- halb insoweit aufzuheben. 2.3. Hinterlässt die Erblasserin keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (vgl. Art. 572 Abs. 1 ZGB). Da lediglich C._____ die Erbausschlagung erklärt hat, werden seine allfälligen Nachkommen zu ermitteln sein. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Sache zur weiteren Be- handlung an die erste Instanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese wird dem Berufungskläger zu gegebner Zeit auch den auf den bzw. die ge- setzlichen Erben lautenden Erschein auszustellen haben.
Kostenfolgen Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend fallen dessen Kosten aus- ser Ansatz. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Berufungs- kläger mangelt es an einer Rechtsgrundlage. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2012 wird durch folgende Fassung er- setzt: "1. Die Ausschlagungserklärung von C., geboren am tt.mm.1962, wird zu Protokoll genommen." 2. Die Dispositivziffer 2 und die Dispositivziffer 4, soweit mit dieser dem Beru- fungskläger Kosten auferlegt werden, des Urteils des Einzelgerichtes Erb- schaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2012 werden aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Erbenermittlung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. 4. Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an C., an den Konkurs- richter des Bezirkes Zürich und an die Steuerämter der Stadt und des Kan- tons Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Emp- fangsschein sowie an die Obergerichtskasse.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
versandt am: