Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 20. August 2012 in Sachen
gegen
Stiftung C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 13. Juli 2012 (ER120032)
Erwägungen: 1. Mit Verträgen vom 24. August 2005 mieteten B._____ und A._____ (Beklagte und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) von der Immo- bilien-Anlagestiftung C._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine 3.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss sowie einen Bastelraum und zwei Einstellplätze (Nr. ... und Nr. ...) im Erdgeschoss der Lie- genschaft am D.-Weg ... in E. (act. 4/1/1-4). Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf ein Ausweisungsbegehren ge- stützt auf die per 31. März 2012 auf einem vom Kanton genehmigten Formular ausgesprochene Kündigung vom 7. Dezember 2011 (act. 1, act. 4/2/1-2). 2. Mit Urteil vom 13. Juli 2012 hiess das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf das Ausweisungsbegehren gut und ver- pflichtete die Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Un- terlassungsfall, die 3.5-Zimmerwohnung, den Bastelraum und die Einstellplätze Nr. ... und ... am D.-Weg ... in E. unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben (act. 15 = act. 18). 3. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2012 rechtzeitig ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel (act. 19) mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Ausweisungsbegehren abzuweisen. 4. Der Streitwert beträgt im Rechtsmittelverfahren Fr. 7'476.-- (vgl. E. III.2 nachfolgend). Ausgehend von diesem Streitwert ist gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde zu erheben (Art. 308 Abs. 2 und Art. 319 lit. a ZPO). Nach der Praxis der Kammer wird ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres nach den Regeln des zulässigen Rechtsmittels behandelt (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011). Das vorliegende Rechtsmittel ist demnach als Beschwerde entgegenzunehmen.
Sie machen damit sinngemäss einen Anfechtungsgrund geltend, namentlich die Kündigung verstosse gegen Treu und Glauben. Darüber hinaus machen sie Er- streckungsgründe geltend, indem sie ausführen, so lange die Tochter noch stu- diere, könnten sie keine kleinere Wohnung nehmen, mit der erhaltenen Rente sei ein Umzug in eine gleich grosse Wohnung nicht möglich und der schlechte Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin stünde einem Umzug entgegen (act. 19 S. 3). Anderes bringen die Beschwerdeführer nicht vor. 4. Die Beschwerdeführer verkennen damit, dass nach dem Gesagten im Rahmen des Ausweisungsverfahrens gestützt auf eine Kündigung lediglich deren Gültigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. Wurde das Recht zur Anfechtung der Kündigung und das Recht eine Erstreckung zu verlangen, wie in ihrem Fall ver- wirkt, so sind die entsprechende Argumente für das Ausweisungsverfahren nicht (mehr) relevant. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Aller- dings steht es den Beschwerdeführern frei, sich diesbezüglich an die Beschwer- degegnerin zu wenden und bei dieser um Gewährung einer Erstreckung zu ersu- chen (wobei anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechts- pflicht trifft, einem solchen Wunsch zu entsprechen). III. 1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Partei- entschädigung, werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kos- ten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert berechnet sich im Falle einer Ausweisung nach dem geschuldeten Mietzins für die Zeit ab Einleitung des Verfahrens bzw. angefochtenem Entscheid bis zur effektiven Ausweisung, wobei hierfür nach praktischer Erfahrung ab Ent- scheid noch zwei Monate hinzuzurechnen sind (D IGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45, mit Hinweis auf BGer 4A.266/2007 vom 26. September 2007).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'476.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
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