Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 17. September 2012
in Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Verlängerung der Erbausschlagungsfrist
im Nachlass von B., geboren tt. Mai 1945, Staatsangehörige von C., gestorben tt. Januar 2012, wohnhaft gewesen ...strasse ... in D._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 25. Juni 2012 (EN120219)
Erwägungen: I. 1. Am tt. Januar 2012 verstarb B._____ und hinterliess den Berufungskläger so- wie seine Schwester als Kinder und gesetzliche Erben. Gemäss Angaben des Be- rufungsklägers waren die finanziellen Angelegenheiten der Erblasserin seit 1995 durch die Vormundschaftsbehörde D._____ geregelt worden (act. 12 S. 4). Mit Verfügung vom 26. März 2012 protokollierte das Einzelgericht in Erbschaftssa- chen des Bezirksgericht Zürich die Erbausschlagungserklärung der Schwester des Berufungsklägers für sich und - zusammen mit E._____ - für ihre Kinder (Proz. Nr. LF120028: act. 12). Mit gleicher Verfügung verlängerte das Einzelge- richt dem Berufungskläger auf dessen Antrag hin die Frist zur Erklärung der Aus- schlagung bis und mit 14. Juni 2012 (a.a.O. Dispositiv Ziffer 2). Mit Urteil vom 25. Juni 2012 wies die Vorinstanz ein erneutes Gesuch des Beru- fungsklägers um eine weitere Erstreckung der Ausschlagungsfrist ab und setzte ihm eine Notfrist von 5 Arbeitstagen an zur Erklärung der Ausschlagung (act. 11 Disp. Ziff. 1, 2). 2. Diesen Entscheid ficht der Berufungskläger an (vgl. act. 12). Er stellt die (hier sinngemäss wiedergegebenen) Anträge, das angefochtene Urteil aufzuheben (act. 12 Antrag 1), die ihm auferlegten Kosten aufzuheben (Antrag 1.I) und ihm die Frist zur Ausschlagungserklärung um 3 bis 6 Monate zu verlängern (Antrag 1.IV) bzw. ihm eine Fristverlängerung bis zum definitiven Bericht der Vormund- schaftsbehörde zu gewähren (Antrag 1.IV). Ferner beantragt er für sich die un- entgeltliche Verfahrensführung (Antrag 2), Gewährung der aufschiebenden Wir- kung und Aufhebung der Frist von 5 Arbeitstagen zur Erklärung der Ausschlagung (Antrag 3), die Erteilung einer Rüge an das Bezirksgericht wegen willkürlicher An- setzung verwirrender Fristen von 5 und 10 Tagen (Antrag 4), einen kostenfreien, begründeten Entscheid (Antrag 5), die Aufhebung sämtlicher Gerichtsgebühren der bezirksgerichtlichen Verfahren Nr. EN120219-L/U,EN120084-L/Z1 und ober- gerichtlichen Verfahren Nr. PF120021-O/U, LF120028-O/U (Antrag 6). Der Beru-
fungskläger beantragt zudem Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei bzw. allfällig der Gerichts- und Staatskasse (Antrag 7), für sich eine Partei- und Umtriebsentschädigung von Fr. 880.-- bzw. so viel wie ihm zustehe nach Ermessen des Obergerichtes (Antrag 8). Schliesslich stellt er die Begehren, die Vormundschaftsbehörde sei dazu aufzufordern, die ihm unterstellten Aussa- gen komplett zu belegen resp. die ihm anscheinend gewährten Akteneinsichten mit LSI-Briefen- Quittung aufzuzeigen (Antrag 9) sowie ihm eine Kopie des ge- samten Dossiers auszuhändigen (Antrag 10). II. Im folgenden wird (unter den Ziffern 1 bis 10) auf die 10 Anträge des Berufungs- klägers eingegangen. 1. a) Die Vorinstanz begründete die Verweigerung einer weiteren Fristerstreckung damit, dass der Berufungskläger keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 576 ZGB dargetan habe. Er habe nicht darzutun vermocht, dass es ihm aus tatsächli- chen oder rechtlichen Gründen unmöglich gewesen sei, sich einen Überblick über den Stand des Nachlasses zu verschaffen (act. 11 S. 2). Obwohl er im Entscheid vom 26. März 2012 darauf hingewiesen worden sei, dass er ein erneutes Frister- streckungsgesuch mit geeigneten Unterlagen belegen müsse, habe er dies unter- lassen. Er habe als Begründung seines Fristerstreckungsgesuches angegeben, die Vormundschaftsbehörde habe sich über Monate geweigert, ihm die vollständi- gen Akten über seine Mutter offen zu legen. Die gestützt auf Art. 255 lit. b ZPO getätigten Abklärungen des Gerichts hätten ergeben, dass der Berufungskläger von der Vormundschaftsbehörde zur Akteneinsicht angeschrieben worden sei. Er habe der ersten Einladung vom 13. März 2012 auf den 21. März 2012 13.30 Uhr unentschuldigt keine Folge geleistet. Mit Schreiben vom 17. April 2012 habe man dem Berufungskläger mitgeteilt, er könne sich zwecks Terminvereinbarung unter der angegebenen Telefonnummer melden oder die Akten könnten einem von ihm mandatierten Rechtsvertreter auf Gesuch hin zugestellt werden. Am 6. Juni 2012 sei ihm der provisorische Schlussbericht vom 3. April 2012 zugestellt worden. Der
Berufungskläger habe demnach die Möglichkeit gehabt, die Akten einzusehen und sich ein Bild von der - gestützt auf den Schlussbericht der Vormundschafts- behörde keineswegs komplizierten - finanziellen Situation seiner Mutter zu ma- chen. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger hätte demnach innert der or- dentlichen dreimonatigen Ausschlagungsfrist vom 15. Januar 2012 bis zum 15. April 2012 ohne weiteres anhand des provisorischen Schlussberichts der Vor- mundschaftsbehörde bzw. durch Akteneinsicht bei der Vormundschaftsbehörde sich den Überblick über den Nachlass verschaffen können. Durch die Fristerstre- ckung habe er dafür sogar bis 14. Juni 2012 Zeit gehabt. Er habe diese Zeit nicht genutzt. Die Vorinstanz erwog zudem, dass dem Berufungskläger eine Beschei- nigung für Auskunft ausgestellt worden sei, mit der er bei Banken, Behörden etc. sich die notwendigen Informationen hätte beschaffen können (act. 11). b) Der Berufungskläger führt zur Begründung seines ersten Berufungsantrags im Wesentlichen aus (vgl. act. 12 S. 3ff), die Vorinstanz gehe von falschen Tatsa- chen aus, sie sei von der Vormundschaftsbehörde falsch informiert worden. Sie habe bei ihm nicht nachgefragt und die Vormundschaftsbehörde nicht zur Einrei- chung von Belegen aufgefordert. Die Vormundschaftsbehörde habe verschwie- gen, dass sie ihm nie die vollständigen Daten habe zeigen wollen. Die Vormund- schaftsbehörde habe ihm nur telefonisch teilweise Akteneinsicht offeriert (act. 12 S. 5). Da seine Mutter jahrzehntelang bevormundet gewesen sei, müsste die Vormundschaftsbehörde in der Lage sein, auf Anhieb sämtliche Daten herausge- ben zu können (act. 12 S. 4). Es sei nicht so, dass er nichts zur Informationsbe- schaffung unternommen habe, er müsse seit Monaten den Informationen hinter- her rennen. Er habe nachweislich bei Betreibungsämtern, Steuerämtern, Banken etc. nachgefragt, aber es lägen noch nicht alle Informationen über die letzten 10 Jahre vor (act. 12 S. 4). Er habe Zeit, zu eruieren, wie unerklärliche Passiven zu- stande gekommen seien, wer dafür verantwortlich sei und ob es sich wirklich um Schulden handle oder ob diese nicht von der Vormundschaftsbehörde via Versi- cherungen etc. abgewickelt werden müssten (act. 12 S. 7 f). Im Übrigen bemän- gelt der Berufungskläger die Führung der Vormundschaft und macht geltend, es habe weder Anfangs- noch Schlussinventar gegeben. Er wünscht ein korrigieren- des Eingreifen der Berufungsinstanz (act. 12 S. 5-8).
c) Es geht vorliegend einzig um die Frage, ob der Berufungskläger einen wichti- gen Grund im Sinne von Art. 576 ZGB darzutun vermag, welcher eine zweite Fristverlängerung für die allfällige Ausschlagungserklärung rechtfertigt. Die Frage, ob die Vormundschaftsbehörde ihr Mandat korrekt ausgeübt habe, ist nicht Ge- genstand dieses Verfahrens. Auf die entsprechenden Vorbringen des Berufungs- klägers ist daher nicht einzugehen (act. 12 S. 5-8). d) Der Berufungskläger konnte zweitinstanzlich zu den von der Vorinstanz bei der Vormundschaftsbehörde beigezogenen Auskünften Stellung nehmen. Ein allfälli- ger Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens - der Berufungskläger rügte, die Vo- rinstanz habe bei ihm nicht nachgefragt - erscheint damit als geheilt. e) Die Vorinstanz erwog, gestützt auf den provisorischen Schlussbericht der Vor- mundschaftsbehörde erscheine die finanzielle Situation der Mutter des Beru- fungsklägers bzw. der Stand des Nachlasses keineswegs als kompliziert (act. 11 S. 3 E. II.3.4.). Es scheint, die Vorinstanz wolle damit andeuten, der Nachlass sei überschuldet. Bei Durchsicht der Schlussabrechnung erscheint dies jedoch nicht als belegt, vielmehr fällt auf, dass die Erblasserin gemäss einem Übertrag aus der vorherigen Abrechnung der Vormundschaftsbehörde am 1. Juli 2011 ein Vermö- gen von Fr. 6'882.90 aufwies (act. 5 S. 1) bzw. im Zeitraum von Juli 2011 bis Ja- nuar 2012 ein Kapital von insgesamt Fr. 10'192.80, welches verzinst wurde (a.a.O.). Hinzu kam ein Mieterkautionskonto mit einem Saldo von Fr. 3'041.95 (act. 5 S. 4). Der Schlussbericht erwähnt "Schulden in unbekannter Höhe" (act. 5 S. 4) und in Schreibmaschinenschrift offene Rechnungen von Fr. 622.05 (a.a.O.), welche am 26. April 2012 handschriftlich auf Fr. 20'737.35 korrigiert wurden (a.a.O.). Eine Durchsicht der dem Bericht angehefteten Liste der offenen Rech- nungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'737.35 (act. 5, angeheftet) ergibt einen Ge- samtbetrag von Rechnungen im Umfang von rund Fr. 5'618.95, die ohne weiteres als plausibel und geschuldet erscheinen. Es sind dies die Rechnungen von Spital, Krankenkasse, Swisscom, Schutz und Rettung, Handwerker, Fahrdienst, Arzt, Pflegezentrum, Spitex etc.. Diese Rechnungen allein lassen den Nachlass als keineswegs überschuldet erscheinen. Zusätzlich enthält die Liste der Vormund- schaftsbehörde eine Rechnung von Fr. 15'118.40 vom 23. November 2011 einer
Firma "F._____". Eine Firma dieses Namens ist nicht auffindbar. Es ist diese For- derung, welche darüber entscheidet, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht. Ob diese Forderung tatsächlich zu Recht besteht und geschuldet ist, dürfte ver- mutlich für den Berufungskläger ausschlaggebend sein zum Entscheid über die Ausschlagung. Über den Hintergrund und die Plausibilität dieser Forderung lässt sich den Akten und insbesondere dem provisorischen Schlussbericht der Vor- mundschaftsbehörde nichts entnehmen, auch kein Hinweis auf andernorts zu fin- dende Belege. Entsprechend unsicher erscheint damit die Vermögenslage des Nachlasses, wenn man als Informationsquelle einzig über den provisorischen Schlussbericht der Vormundschaftsbehörde verfügt. Damit vermochte der Beru- fungskläger darzutun, dass komplizierte Verhältnisse vorliegen, welche eine län- gere Bedenkzeit für eine allfällige Ausschlagungserklärung rechtfertigen und An- lass zu weiteren Nachforschungen geben. f) Die Vorinstanz erwog zutreffend, das Vorliegen eines wichtigen, die Fristverlän- gerung rechtfertigenden Grundes hänge vorab davon ab, was der Betroffene in der ordentlichen Frist unternommen habe bzw. vernünftigerweise hätte unterneh- men können, um sich einen Überblick über den Stand des Nachlasses zu ver- schaffen (BSK ZGB II -Schwander, Art. 576 N 5). Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers sind die Schreiben der Vormundschaftsbehörde an ihn akten- kundig und ausreichend dokumentiert, wonach er mit Schreiben der Vormund- schaftsbehörde vom 13. März 2012 auf 21. März 2012 zur Akteneinsicht eingela- den (act. 6) und ihm sodann mit Schreiben vom 17. April 2012 die Vereinbarung eines Termins zur Akteneinsicht offeriert wurde (act. 7). Obwohl somit davon aus- zugehen ist, dass der Berufungskläger die ihm offerierte Akteneinsicht nicht wahrnahm, kann - entgegen der Vorinstanz - im jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass der Berufungskläger zu wenig unternommen habe, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Immerhin tat er zweitinstanzlich dar, dass er bei Betreibungsämtern und Steuerbehörden etc. Erkundigungen eingezo- gen habe. g) Es kann - aufgrund der hier vorliegenden Akten und ohne darüber hinaus rei- chende Kenntnis der Verhältnisse - nicht gesagt werden, dass der Nachlass of-
fensichtlich überschuldet sei im Sinne von Art. 566 ZGB, denn die Rechnung der "F._____" datiert vom November 2011, d.h. kurz vor dem Tod der Erblasserin. Zuvor wurde Vermögen ausgewiesen. Da eine kurzfristige Illiquidität für eine of- fenkundige Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB nicht genügt (BSK ZGB- Schwander, Art. 566 N 6), ist gemäss den vorliegenden Akten nicht auf of- fensichtliche Überschuldung zu schliessen. h) Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Beru- fungskläger die Frist zur Ausschlagungserklärung bis 15. November 2012, zu er- strecken. i) Der sinngemässe Antrag des Berufungsklägers, die ihm im vorinstanzlichen Ur- teil auferlegten Kosten aufzuheben (Antrag 1.I i.V. mit act. 11 Dispositiv Ziff. 3), ist abzuweisen. Im nichtstreitigen Verfahren trägt der Gesuchsteller die Kosten (Obergericht des Kantons Zürich Proz.Nr. NQ120017 vom 21. August 2012). 2. Da der Berufungskläger im Hauptpunkt obsiegt, sind ihm für das Berufungsver- fahren keine Kosten aufzuerlegen. Damit erübrigt sich ein Entscheid über die von ihm beantragte unentgeltliche Verfahrensführung (act. 12, Antrag 2). 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für die dem Berufungskläger von der Vorinstanz angesetzte Frist von 5 Arbeitstagen zur Erklärung der Aus- schlagung. Da der Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Entschei- des beantragt, fällt die von der Vorinstanz angesetzte Frist von 5 Arbeitstagen von Gesetzes wegen dahin. Über den Antrag des Berufungsklägers, es sei die auf- schiebende Wirkung zu gewähren (Antrag 3), ist daher nicht zu entscheiden. 4. Der vierte Antrag des Beschwerdeführers bezweckt eine Rüge des Oberge- richts an das Bezirksgericht. Das Obergericht ist gegenüber dem Bezirksgericht in Angelegenheiten der Rechtsprechung nicht weisungsbefugt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. 5. Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begrün- dung (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Da der Entscheid der Berufungsinstanz ohnehin von
Gesetzes wegen schriftlich begründet wird, ohne dass ein entsprechender Antrag nötig wäre, ist auf den fünften Antrag des Berufungsklägers um Erlass eines be- gründeten Entscheids nicht einzutreten. Zur beantragten Kostenbefreiung ist auf das zuvor unter der Erwägung Ziffer II.2 Gesagte zu verweisen. 6. Auf den sechsten Antrag des Berufungsklägers ist nicht einzutreten. Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig das Dispositiv des vo- rinstanzlichen Entscheids so weit es angefochtenen wurde. Die Berufungsinstanz hat keine weitergehende Kompetenz, als den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen, neu zu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückzuwei- sen (Art. 318 Abs. 1 lit a-c ZPO). Auf darüber hinausgehende Anträge, welche zudem andere, abgeschlossene Verfahren betreffen, ist nicht einzutreten. 7. Da es sich vorliegend um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, wobei eine Gegenpartei fehlt, kommt die vom Berufungskläger verlangte Kosten- auflage "zulasten der Gegenpartei" sowie eine entsprechende Entschädigung von vornherein nicht in Betracht bzw. ist nicht darauf einzutreten (vgl. Antrag 7). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit trägt die gesuchstellende Partei (GOG-Hauser/Schweri/ Lieber, vor § 137 N 9), d.h. der Berufungskläger. Denn diese wären auch dann angefallen, wenn seinem Gesuch entsprochen worden wäre. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen, wie oben ausgeführt, ausser Ansatz. Es besteht keine Rechtsgrundlage, um den Staat im vorliegenden Verfahren zu einer Entschädigung zu verpflichten. Der Antrag ist abzuweisen, so weit darauf einzutreten ist. 8. Für die Zusprechung der beantragten Umtriebsentschädigung von Fr. 880.-- oder Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gemäss Ermessen (Antrag 8), besteht, wie unter der vorstehenden Ziffer 7 ausgeführt, keine Rechtsgrundlage. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Zudem wäre der Antrag abzuweisen, da der Berufungskläger die Umtriebe nicht zu substantiieren vermochte. 9. Mit dem neunten Antrag bezweckt der Berufungskläger sinngemäss eine Be- weisauflage an die sowie eine Urkundenedition durch die Vormundschaftsbehör- de. Dazu besteht vorliegend kein Anlass, da gestützt auf die vorhandenen Akten
entschieden werden kann und zudem das Hauptbegehren des Berufungsklägers gutgeheissen wird. Entsprechend ist auf den Antrag mangels Rechtsschutzinte- resse des Berufungsklägers nicht einzutreten. 10. Auf den Antrag, die Vormundschaftsbehörde aufzufordern, dem Berufungs- kläger das gesamte Dossier in Kopie auszuhändigen (Antrag 10), ist nicht einzu- treten, da eine entsprechende Zuständigkeit fehlt. III. Aus diesen Gründen ist Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und dem Berufungskläger die Frist zur Erklärung der Ausschlagung bis 15. No- vember 2012 zu erstrecken. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. Dem Beru- fungskläger wird für das Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuge- sprochen. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben, und dem Be- rufungskläger wird die Frist zur Erklärung der Ausschlagung bis zum 15. No- vember 2012 erstreckt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren keine Umtriebsent- schädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
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