Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 25. Juni 2012 in Sachen
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 29. Mai 2012 (ER120110)
Erwägungen:
Auf dieselbe ist einzutreten, da die Berufungsfrist von zehn Tagen gewahrt wurde (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 9c und act. 12). 3. Zur Berufung 3.1. Mit seiner Rechtsmittelschrift beantragt der Beklagte 1 sinngemäss die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides, da er im Mai 2012 überfallen worden sei (vgl. act. 12 mit Hinweis auf act. 14/1-5). Damit macht er zumindest ansatzweise geltend, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid zu Unrecht davon ausge- gangen, dass er unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sei, und habe demzufolge fälschlicherweise einen Aktenentscheid gefällt. Vielmehr hätte sie er- neut zu einer Verhandlung vorladen müssen. 3.2. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Es kann hier offen bleiben, ob die Eingabe vom 17. Juni 2012, aus welcher ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO ent- nommen werden könnte, von der Vorinstanz als rechtzeitig oder verspätet zu qua- lifizieren gewesen wäre. Die vom Beklagten 1 eingereichten Berichte und ärztli- chen Zeugnisse des ...Spit als ..., Klinik für ..., vom 14. und 20. Mai 2011 (vgl. act. 14/1-5) sind absolut untauglich, um damit glaubhaft zu machen, dass den Beklag- ten 1 kein oder nur ein leichtes Verschulden am Versäumen der Verhandlung vom 29. Mai 2012 trifft. Sämtliche dieser Dokumente attestieren ihm lediglich eine Ar- beitsunfähigkeit vom 14. Mai bis zum 20. Mai 2011 bzw. 3. Juli 2011. Es ist in kei- ner Weise ersichtlich, weshalb der Beklagte 1 aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme der Verhandlung vom 29. Mai 2012 verhindert gewesen sein könn- te. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Eingabe vom 17. Juni 2012 zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz zu senden. Die (sinngemässe) Rüge des Beklagten 1, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Aktenentscheid gefällt, erweist sich als von vornherein haltlos.
3.3. Der Beklagte 1 hat in seiner Rechtsmittelschrift ferner erklärt, dass er jetzt wieder einer Arbeit nachgehe und die Mietzinsen bezahlen werde. Überdies sei er bereit, alle ausstehenden Mietzinse zu bezahlen. Diese Ausführungen sind eben- falls nicht dazu geeignet, um der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen (vgl. dazu Art. 310 ZPO). Eine solche ist denn auch aufgrund der gesamten Akten nicht ersicht- lich. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind dessen Kosten dem Beklagten 1 als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 700.-- festzusetzen. Dem Kläger sind im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte (vgl. 95 Abs. 3 ZPO). Es ist deshalb für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Die Eingabe vom 17. Juni 2012 wird als Berufung entgegengenommen. 2. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Mai 2012 wird bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem Beklagten 1 auferlegt. 4. Es wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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