Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 24. April 2012
i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Eröffnung eines Erbvertrags und eines Testaments
im Nachlass von B._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 20. März 2012 (EL111165)
Erwägungen: 1. Am tt. November 2011 verstarb B._____ (vgl. act. 10). Das Notariat C._____ reichte dem Einzelgericht (Erbschaftssachen) des Bezirksgerichtes Zürich am 8. Dezember 2011 einen Erbvertrag der Eheleute B1._____ vom 20. Februar 1992 sowie ein Testament des Erblassers vom 15. Dezember 2003 - offen - zur Eröffnung ein (act. 1 u. 1a). Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. März 2012 wurde u.a. der im Erbvertrag vom 20. Februar 1992 eingesetzten Universalerbin, D., die Ausstel- lung eines Erbscheines in Aussicht gestellt, sofern dagegen seitens der Tochter nicht innert Monatsfrist von der Zustellung dieser Verfügung (recte: Urteils) an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht in Erbschaftssa- chen Einsprache erhoben werde (act. 10 Dispsitiv-Ziffer 2). Diesen Ent- scheid focht A. (Tochter des Verstorbenen) rechtzeitig (act. 11 i.V.m. act. 10 und 8) beim Obergericht an. 2. a) Im Rahmen der Testamentseröffnung hat das Einzelgericht lediglich eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments bzw. Erbvertrages vor- zunehmen, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments bzw. Erbvertrages als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die formelle und materielle Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materi- ellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten. Auch bei der provisorischen Eröffnung muss das Eröffnungsgericht nach billigem Ermes- sen, soweit erkennbar, auf den wahren Willen des Erblassers abstellen (ZR 82 Nr. 66). Auch die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob das Eröffnungsgericht in die- sem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren sei.
b) A._____ führte in ihrer Rechtsmittelschrift Folgendes aus (act. 11): "Hiermit erhebe ich Einspruch auf das Urteil vom 20. März 2012. Als Tochter von B._____ beantrage ich den rechtlichen Pflichtteil. In Anfechtung des Erbvertrages und des Testamentes beantrage ich eine Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers." 3. a) Mit ihren Ausführungen bestreitet die Berufungsklägerin nicht, die Vo- ri nstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich fal- sche Auslegung des Erbvertrages vorgenommen. Wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung vor Vorinstanz ergibt, hat die Anfechtung des Erbvertrages und des Testamentes durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichter am letzten Wohnsicht des Erb- lassers zu erfolgen (act. 10 S. 5). Das Obergericht hat nicht auf entspre- chenden Antrag einer Partei tätig zu werden. Vielmehr hat die Berufungsklä- gerin selbst sich an den zuständigen Friedensrichter zu wenden und dort mit einer entsprechenden Klage das Schlichtungsverfahren einzuleiten. Auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist deshalb nicht einzutreten. b) Um die Ausstellung eines Erbscheines aufgrund eines eröffneten Testa- mentes bzw. Erbvertrages einstweilen zu verhindern, kann die Berufungs- klägerin innert Monatsfrist Einsprache erheben (Art. 559 ZGB). Soweit die Berufungsklägerin beim Obergericht Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB erhebt, ist sie an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerich- tes Zürich zu verweisen. Sie hat bei diesem Gericht innert Monatsfrist ab Zustellung des vorliegenden Entscheides (vgl. Art. 63 ZPO) Einsprache zu erheben. Eine Weiterleitung der Einsprache an die Vorinstanz ist in der eid- genössischen Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. 4. Demzufolge ist auf die Berufung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein- zutreten (Art. 59 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: