Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120010-O/U2
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 21. August 2012 (Berichtigung des Urteils vom 4. Juni 2012)
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Auskunft / Einsicht
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. Dezember 2011 (EO110022)
Erwägungen 1. 1.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 (Poststempel) stellte die Berufungsbeklagte ein Gesuch um Erläuterung / Berichtigung des Beschlusses und des Urteils der II. Zivilkammer vom 4. Juni 2012 mit den folgenden Anträgen: "1. Ziff. 2 des Dispositivs sei wie folgt gemäss dem erstinstanzlichen Urteil zu ergänzen: 'Kommt die Beklagte diesen Verpflichtungen nicht nach, so können ihre verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden.' 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien entsprechend der Berichtigung neu zu verteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin und Berufungsklägerin." 1.2. Das vom vorstehenden Gesuch betroffene Urteil vom 4. Juni 2012 lautete wie folgt (act. 37): 1. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils wird ersatzlos aufgehoben. 2. Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils wird wie folgt abgeändert: " 2.1 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin innert 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herauszuge- ben: - einen beglaubigten Auszug oder eine beglaubig- te Kopie aus dem Aktienbuch- oder Aktienregis- ter betreffend Mutationen der Gesuchstellerin nach dem 8. Juli 2010, - eine Ausfertigung der Einladung zur letzten Ge- neralversammlung (Geschäftsjahr 2009/2010) mit sämtlichen Beilagen, - eine Ausfertigung der Geschäftsberichte für die Geschäftsjahre 2009/2010 und 2010/2011. 2.2. Die Gesuchsgegnerin wird ausserdem verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 20 Tagen ab Eintritt der
Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen Einsicht zu gewähren in: - die Protokolle aller Generalversammlungen nach dem 8. Juli 2010, - die Kursberechnung der Aktien durch die Steuer- verwaltung per Ende 2010." 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4. Die vorinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten im Um- fang von Fr. 4'000.– wird bestätigt. Die Kosten für das Beru- fungsverfahren werden auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 9'000.– werden zu Fr. 5'400.– der Gesuchstellerin und zu Fr. 3'600.– der Gesuchsgegne- rin auferlegt. Die Gerichtskosten werden von den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen im Betrag von ins- gesamt Fr. 9'800.– (Fr. 4'800.– durch die Gesuchstellerin und Fr. 5'000.– durch die Gesuchsgegnerin) bezogen. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 600.– zu ersetzen. Der mit den Kostenvorschüssen zu viel bezahlte Betrag von Fr. 800.– wird der Gesuchsgegne- rin ausbezahlt, soweit sie keine offene Schuld gegenüber der Gerichtskasse hat. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 1'100.– zu bezahlen. 7./8. Mitteilung / Rechtsmittel 1.3. Innert erstreckter Frist (vgl. act. 40-act. 43), mit Eingabe vom 18. Juli 2012 (Poststempel), nahm die Berufungsklägerin zum Erläuterungs- / Berichtigungsge- such Stellung und stellte die folgenden Anträge (act. 44): "1. Auf das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch der Gesuchstel- lerin und Berufungsbeklagten vom 12. August 2012 (korrigiert: 12. Juni 2012) sei nicht einzutreten bzw. das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagten." 1.4. Die Stellungnahme der Berufungsklägerin wurde der Berufungsbeklagten am 20. Juli 2012 zugestellt (act. 45). Die Sache ist spruchreif.
2.1. Die Erläuterung und die Berichtigung sind gemeinsam in Art. 334 ZPO gere- gelt. Nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht eine Erläuterung oder Berichti- gung eines Entscheides vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder un- vollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Leidet der Entscheid im Falle einer mangelhaften Formulierung der richterlichen Entschei- dung aber an einem gedanklichen, logischen Widerspruch, so ist er mit den zu- lässigen Rechtsmitteln anzufechten, weil die Erläuterung und Berichtigung nicht die Änderung eines Entscheides (des gerichtlichen Willens), sondern deren Klar- stellung bezwecken (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N 6; BSK ZPO- Herzog, Art. 334 N 8; Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 3). Liegt aber ein Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv vor, so ist der Ent- scheid klarzustellen und somit zu erläutern (Leuenberger, in: Anwaltsrevue, Heft 8/2008, S. 338 f.; so im Übrigen auch die Kommentierung und bundesgerichtliche Praxis zum fast identisch formulierten Art. 129 Abs. 1 BGG: BSK BGG-Escher, Art. 129 N 1 und 3 und BGE 110 V 222 E. 1 vom 5. Juli 1984). 2.2. Bei der Erläuterung geht es darum klarzustellen, was das Gericht mit einer bestimmten Dispositivziffer gemeint und entschieden hat oder wie allfällige Wider- sprüche zwischen Formulierungen in den Erwägungen und in der Dispositivziffer zu lösen sind. Mit letzterem Vorgang geht die Erläuterung freilich auch schon in die Berichtigung über (Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 6). Die Be- richtigung stellt nämlich nicht nur den wirklichen Willen des Gerichts beim seiner- zeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche (allge- mein Redaktionsfehler), indem das Dispositiv entsprechend korrigiert wird (Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 7; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 7; und auch BSK BGG-Escher, Art. 129 N 1 und 4). Gegenstand der Erläuterung und Be- richtigung ist das Dispositiv. Das Gericht hat bei der Erläuterung und Berichtigung die einzelnen Dispositivziffern sowie den gesamten Inhalt des Entscheides, ein- schliesslich Erwägungen, auszulegen, um den seinerzeitigen Entscheidwillen nachzuvollziehen (Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 5; vgl. OGer ZH PC110021 vom 15. August 2011 Erw. 3.3. auf www.gerichte-zh.ch).
3.1. Die Berufungsbeklagte begründete ihren Antrag auf Erläuterung / Berichti- gung wie folgt: Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2, welche mit der Dispositiv- Ziffer 2 der Berufungsinstanz abgeändert worden sei, habe die Vollstreckungs- klausel ("Kommt die Beklagte diesen Verpflichtungen nicht nach, so können ihre verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden.") noch enthalten. In ihren Erwägungen habe die Berufungsinstanz ausgeführt, dass die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2 nur insofern aufzuheben sei, als diejenigen Un- terlagen betroffen seien, über welche bereits früher geurteilt worden sei (abgeur- teilte Sache). In der Dispositiv- Ziffer 2 des Berufungsurteils habe die Vollstre- ckungsklausel dann aber gefehlt, was ein offensichtliches Versehen sei und mit einer Berichtigung korrigiert werden könne (vgl. act. 39 S. 2). 3.2. Die Berufungsklägerin brachte dagegen vor, entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten habe die Berufungsinstanz betreffend Dispositiv-Ziffer 2 ihres Entscheides vom 4. Juni 2012 korrekt entschieden. Diese Ziffer sei demnach nicht zu beanstanden. Es bestehe keine Widersprüchlichkeit zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. Ausserdem stünde ein Erläuterungs- und Berichtigungsge- such nach Art. 334 ZPO in diesem Zusammenhang auch nicht zur Verfügung. So- fern die Berufungsbeklagte der Ansicht sei, die Angelegenheit sei faktisch nicht abgehandelt worden, hätte sie ein ordentliches Rechtsmittel ergreifen müssen (act. 44 S. 2). 3.3. Es trifft zu, dass die Berufungsinstanz die Vollstreckungsklausel, welche in der Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils enthalten war ("Kommt die Ge- suchsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nach, so können ihre verantwortlichen Organe wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden.") aus Versehen nicht in ihre Dispositiv-Ziffer 2 aufgenommen hat. Dies kann zwar nicht allein aus der Erwägung 2.10. des Urteils vom 4. Juni 2012 abgeleitet werden, worin die Beru- fungsinstanz ausführte, dass die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2 nur insofern aufzuheben sei, als diejenigen Unterlagen betroffen seien, über welche bereits
früher geurteilt worden sei (abgeurteilte Sache). Es ergibt sich aber aus Folgen- dem: Nach Abhandlung der Frage, ob eine abgeurteilte Sache vorliege, prüfte die Berufungsinstanz, ob ein materieller Anspruch auf Auskunft und Einsicht gemäss Art. 697 OR bezüglich der "neuen" Unterlagen bestehe oder nicht (vgl. act. 37 S. 14 ff.). Da der Vollstreckungsantrag zu den "neuen" Unterlagen von der Beru- fungsbeklagten bereits vor Vorinstanz gestellt und von dieser gutgeheissen wor- den war und sich bezüglich dieser Unterlagen vollstreckungsrechtlich keine Prob- leme stellten, ging die Berufungsinstanz nicht näher auf die Vollstreckungsklausel ein. Hätten sich Probleme gestellt, hätte die Berufungsinstanz dies thematisiert. Die Thematik als solche ging also nicht vergessen, sondern wurde nicht aus- drücklich behandelt, weil die Vollstreckungsklausel in Dispositiv -Ziffer 2 des vor- instanzlichen Urteils im Berufungsverfahren gar kein zusätzlicher Streitpunkt zwi- schen den Parteien war. Strittig war im Berufungsverfahren vielmehr, ob die Beru- fungsbeklagte hinsichtlich der Unterlagen, über welche bereits in einem früheren Verfahren geurteilt worden war, ein Vollstreckungsbegehren gestellt hatte (vgl. act. 21 S. 4 f., act. 23 S. 3 und act. 37 S. 6 ff.). Die Vollstreckungsklausel ging dann bereits in der Zusammenfassung, welcher keine eigenständige Bedeutung in den Erwägungen zukommt, sondern vielmehr der Übersichtlichkeit dient (vgl. act. 37 S. 32 f.), vergessen. Bei der Nicht-Aufnahme der Vollstreckungsklausel handelte es sich um ein rein redaktionelles Versehen. 3.4. Es liegt somit ein Berichtigungsgrund vor, weshalb die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 4. Juni 2012 wie folgt zu berichtigen ist (Ergänzung hervorgehoben): "2. Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils wird wie folgt abgeändert: " 2.1 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf ers- tes Verlangen herauszugeben: - einen beglaubigten Auszug oder eine beglaubigte Kopie aus dem Aktienbuch- oder Aktienregister betreffend Mutationen der Ge- suchstellerin nach dem 8. Juli 2010, - eine Ausfertigung der Einladung zur letzten Generalversammlung (Geschäftsjahr 2009/2010) mit sämtlichen Beilagen, - eine Ausfertigung der Geschäftsberichte für die Geschäftsjahre 2009/2010 und 2010/2011.
2.2. Die Gesuchsgegnerin wird ausserdem verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf ers- tes Verlangen Einsicht zu gewähren in: - die Protokolle aller Generalversammlungen nach dem 8. Juli 2010, - die Kursberechnung der Aktien durch die Steuerverwaltung per Ende 2010. Kommt die Gesuchsgegnerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so können ihre verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Bus- se bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden." 4. 4.1. Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, nachdem sich der Fehler bereits in der Zusammenfassung eingeschlichen habe, sei er offensichtlich auch auf Ziff. 6 der Erwägungen "Kosten- und Entschädigungsfolgen" durchgeschlagen, womit eine weitere Widersprüchlichkeit zwischen Dispositiv und Erwägungen im Urteil vom 4. Juni 2012 vorliege (vgl. act. 39 S. 3). 4.2. Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich aus, die von der Berufungsbeklag- ten gemachten Ausführungen seien nicht nachvollziehbar und falsch. Die Strafan- drohung sei lediglich eine Ergänzung des Grundsatzdispositivs und vom Hauptan- trag faktisch mitenthalten (act. 44 S. 3). 4.3. Die Berufungsinstanz nahm die Vollstreckungsklausel zwar aus Versehen nicht im Text auf (es war ein rein redaktionelles Versehen; vgl. Ziff. 3.3. vorste- hend), vergass die Vollstreckungsklausel bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aber nicht. Der Vollstreckungsantrag wurde im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsregelung berücksichtigt, aber deshalb nicht aus- drücklich erwähnt, weil er im materiellen Antrag als mitenthalten und damit nicht als zusätzlicher Bemessungsfaktor betrachtet wurde. In diesem Sinne ist das Er- läuterungs- / Berichtigungsgesuch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungs- folge abzuweisen.
5.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 5.2. Bei einem Streitwert von Fr. 76'720.– ist die ordentliche Anwaltsgebühr ge- mäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 9'404.80 festzusetzen und in Anwendung der §§ 4 Abs. 2, 9 und 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 900.– zu kürzen. Da das Erläuterungs- / Berichtigungsgesuch hälftig abzuwei- sen bzw. gutzuheissen ist und die Parteien somit je hälftig obsiegen bzw. unter- liegen, ist ihnen gegenseitig keine Prozessentschädigung zuzusprechen (die je Fr. 450.– zuzusprechenden Prozessentschädigungen werden miteinander ver- rechnet). Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 4. Juni 2012 wird wie folgt berichtigt: " 2.1 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf ers- tes Verlangen herauszugeben: - einen beglaubigten Auszug oder eine beglaubigte Kopie aus dem Aktienbuch- oder Aktienregister betreffend Mutationen der Ge- suchstellerin nach dem 8. Juli 2010, - eine Ausfertigung der Einladung zur letzten Generalversammlung (Geschäftsjahr 2009/2010) mit sämtlichen Beilagen, - eine Ausfertigung der Geschäftsberichte für die Geschäftsjahre 2009/2010 und 2010/2011. 2.2. Die Gesuchsgegnerin wird ausserdem verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf ers- tes Verlangen Einsicht zu gewähren in: - die Protokolle aller Generalversammlungen nach dem 8. Juli 2010, - die Kursberechnung der Aktien durch die Steuerverwaltung per Ende 2010. Kommt die Gesuchsgegnerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so können ihre verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden.
Im Übrigen wird das Berichtigungs- / Erläuterungsbegehren der Berufungs- beklagten abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 76'720.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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