Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 27. März 2012 i n Sachen
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Anordnung einer Erbschaftsverwaltung / Bestellung einer Erbenvertretung
im Nachlass von H., geboren ..., von I., gestorben tt. Mai 2011, wohnhaft gewesen in J._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Januar 2012 (EN110061)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am tt. Mai 2011 verstarb H._____ (vgl. act. 2). Zu deren Nachlass gehört ein Erbteil am ungeteilten Nachlass des am tt. Juni 2005 verstorbenen K._____ (vgl. act. 1 S. 2 und act. 9 S. 1). 1.2. A._____ und B._____ (im Folgenden: Berufungsklägerinnen) sowie D._____ gelangten als Erben der Verstorbenen mit Eingabe vom 24. November 2011 (act. 1) an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil. Sie verlangten im Wesentlichen, es sei für den Nachlass der am tt. Mai 2011 ve r- storbenen H._____ die Erbschaftsverwaltung anzuordnen (act. 1 S. 2). Als Erb- schaftsverwalterin schlugen sie die L._____ AG (dort insbesondere Herrn M._____ als Sachbearbeiter) oder die N._____ GmbH vor (act. 1 S. 5). 1.3. Das Einzelgericht forderte die weiteren Erben, die Berufungsbeklagten 1, 3, 4 und 5, mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 (act. 4) zur Stellungnahme auf und gab sämtlichen Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern, ob nicht anstelle einer allfälligen Erbschaftsverwaltung eine Erbenvertretung im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB anzuordnen sei. Die Berufungsklägerinnen teilten dem Gericht in der Folge mit, es würden ihnen mit der Anordnung einer Erbenvertretung keine Nachteile entstehen, da die Befugnisse und Pflichten einer solchen denjenigen eines amtlichen Erbschafts- verwalters entsprechen würden. Ihr ursprünglicher Antrag sei daher um den Even- tualantrag bezüglich Anordnung einer Erbenvertretung zu ergänzen (vgl. act. 8 S. 2).
D i e Erbi n und Berufungsbeklagte 1, C., vertrat in ihrer schriftlichen Stel- lungnahme vom 16. Dezember 2011 den Standpunkt, eine Erbschaftsverwaltung sei nicht notwendig, da der Nachlass der verstorbenen H. aus einer ideellen Quote am Nachlass von K._____ bestehe. Dieser werde durch die Willensvoll- streckerin O._____ AG verwaltet (act. 9 S. 1 f.). Es erscheine indessen als sinn- voll, die beantragte Erbenvertretung zu bestellen, da nach der Ablehnung des Wil- lensvollstreckermandates durch die O._____ AG keine Vertretung des Nachlas- ses von H._____ nach aussen vorhanden sei (act. 9 S. 2). Die als Erbschaftsverwalterin vorgeschlagene L._____ AG lehne sie klar ab, da diese gänzlich ungeeignet sei. Gerade deren höchst fragwürdige Rolle anlässlich des Mandatsüberganges von ihr an die O._____ AG würde einen wesentlichen Punkt im Konflikt zwischen den Erben darstellen. Herr M._____ solle den Beru- fungsklägerinnen und D._____ zudem treuwidrig Geschäftsgeheimnisse des Sohnes von C._____ weitergegeben haben, wodurch der Konflikt unter den Erben über den Umfang des Nachlasses von K._____ überhaupt erst ausgelöst worden sei. Schliesslich hätten die Verstorbenen, K._____ und H., zu ihren Lebzei- ten das Vertrauen in die L. AG und Herrn M._____ verloren, worauf sie ihnen das Treuhandmandat entzogen hätten (act. 9 S. 2). In der Vergangenheit hätten es die Berufungsklägerinnen und D._____ verstan- den, sowohl den Beirat der Verstorbenen als auch O1._____ (von der O._____ AG) stark unter Druck zu setzen. Für eine private Unternehmung sei es sehr schwierig, diesem Druck auf Dauer stand zu halten, weshalb keine private Treu- handfirma (also auch nicht die N._____ GmbH) mit der Erbschaftsverwaltung bzw. Erbenvertretung zu beauftragen sei. Vielmehr sei ein Notariat des Kantons Züri ch mi t der Aufgabe zu betrauen, da ein solches über ausgebildetes Fachper- sonal verfüge und für die Erben sowie Dritte problemlos telefonisch und postalisch erreichbar sei. Vor allem könne ein Notariat aufgrund seiner staatlichen Funktion als einzige Institution die erforderliche Unabhängigkeit vom Willen der einzelnen Erben garantieren (act. 9 S. 3 f.). 1.4. Mit Urteil vom 23. Januar 2012 (act. 14 = act. 17 = act. 19) bestellte das Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil für die Erben-
gemeinschaft von H._____ einen Vertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB (vgl. Dispositivziffer 1). Zum Erbenvertreter ernannte es den Notar des Kreises P._____ (vgl. Dispositivziffer 2). Schliesslich setzte es die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- fest und ordnete an, dass die Kosten von den Berufungsklägerinnen und D._____ auf Kosten des Nachlasses zu beziehen seien (vgl. Dispositivziffern 3 und 4). 1.5. Fristgerecht erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 6. Februar 2012 (act. 18) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 15). Sie verlangte, Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Januar 2012 sei aufzuheben, und es sei die L._____ AG als Erbenvertreterin zu ernennen (act. 18 S. 2). Den mit Prä- sidialverfügung vom 20. Februar 2012 (act. 12) geforderten Kostenvorschuss leis- teten die Berufungsklägerinnen fristgerecht (vgl. act. 22 und act. 26). Auf die Ein- holung einer Berufungsantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist deshalb vorzumerken, dass die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Januar 2012 bereits rechtskräftig sind. 2.2. Am 22. Februar 2012 teilte die Erbin und Berufungsbeklagte 3 unter Beilage eines entsprechenden Auszuges aus dem Zivilstandsregister mit, dass sie nicht mehr E._____ ..., sondern lediglich noch E._____ heisse (vgl. act. 23). Überdies wies sie darauf hin, dass der Name der Erbin und Berufungsbeklagten 5 seit de- ren Heirat nicht mehr G._____ ... laute, sondern G.. Zum Beleg reichte sie Kopien von deren Heiratsurkunde und Pass ein (vgl. act. 23). D as Rubrum i st da- her entsprechend zu ändern. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1. In ihrer Berufungsschrift beanstanden die Berufungsklägerinnen, dass die Vorinstanz den Notar des Kreises P. als Erbenvertreter ernannt habe, ohne
sich mit den divergierenden Ansichten der Parteien zur Person des Erbenvertre- ters auseinanderzusetzen. Der Anspruch der Parteien bzw. der Berufungskläge- rinnen auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sei damit verletzt worden (act. 18 S. 2). 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der (Gerichts-)Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. D i e Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 445 mi t zahlrei chen Hi nwei sen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts- mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihr kein Nachteil erwächst. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hi naus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 197 f. mit Hinweis auf BGE 136 V 117, Erw. 4.2.2.2 und BGE 133 I 201, Erw. 2.2). Erst bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Partei- rechte ist eine Heilung ausgeschlossen (vgl. BGE 133 I 204 mit Hinweis auf BGE 127 V 431, Erw. 3d/aa). 3.3. Vorab ist zu bemerken, dass sich die Berufungsklägerinnen – entgegen ihrer Darstellung – in ihrer Eingabe vom 24. November 2011 nicht zur Person des Er- benvertreters, sondern lediglich zu derjenigen einer allfälligen Erbschaftsverwal-
tung geäussert haben (vgl. act. 1 und act. 1 S. 2). Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz dazu verpflichtet war, den betreffenden Ausführungen bei der Bestel- lung einer Erbenvertretung Rechnung zu tragen. Sie hatte zumindest die von C._____ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Erbenvertreters vorgetra- genen Bedenken zu prüfen (vgl. act. 9). 3.4. Die Vorinstanz hat zur Begründung ihrer Wahl des Erbenvertreters lediglich auf § 138 GOG verwiesen (vgl. act. 14 S. 3). Die betreffende Gesetzesbestim- mung hält als Grundsatz ausdrücklich fest, dass die Notarin oder der Notar mit der D urchführung einer Anordnung gemäss § 137 lit. h GOG, namentlich der Er- benvertretung, zu beauftragen ist, soweit diese nicht der Willensvollstreckerin o- der dem Willensvollstrecker obliegen (§ 138 Abs. 1 GOG). Des weiteren wird in § 138 Abs. 2 GOG die Möglichkeit statuiert, abweichend vom erwähnten Grund- satz gemäss § 138 Abs. 1 GOG, auch eine andere geeignete Person mit der Ver- tretung der Erbengemeinschaft zu betrauen. Es versteht sich von selbst, dass ein Vorgehen nach § 138 Abs. 2 GOG einer ausführlicheren Begründung bedarf als ein solches gemäss dem Regelfall von § 138 Abs. 1 GOG. Indem die Vorinstanz einen Notar ernannt und auf § 138 GOG als massgebliche Rechtsnorm verwiesen hat, hat sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich bei ihrem Ent- scheid von der Überlegung leiten liess, bei der gegebenen Sachlage sei das für den Regelfall statuierte Vorgehen angemessen. Damit vertrat sie gleichzeitig auch die Ansicht, dass die von den Parteien vorgetragenen Argumente kein Abweichen vom Grundsatz gemäss § 138 Abs. 1 GOG erfordern. Obwohl die vori nstanzli che Begründung knapp gehalten ist, ist sie als ausreichend zu qualifizieren. Anhand der Berufungsschrift wird denn auch ersichtlich, dass es den Berufungsklägerin- nen ohne weiteres möglich war, den vorinstanzli che n Entscheid sachgerecht an- zufechten. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz keine Verletzung des recht- lichen Gehörs vorzuwerfen. Selbst wenn man die gegenteilige Auffassung vertreten würde, so wäre zu beach- ten, dass im vorliegenden Berufungsverfahren sowohl unri chti ge Rechtsanwen- dung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüft werden kön- nen (vgl. Art. 310 ZPO). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die (behauptete)
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz für die Berufungskläge- rinnen mit einem Nachteil verbunden sein sollte. Schliesslich würde eine Rück- weisung an die Vorinstanz im vorliegenden Fall auch einen formalistischen Leer- lauf bedeuten, so dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen wäre. 4. Zur Wahl des Erbenvertreters 4.1. Die Berufungsklägerinnen machen geltend, die Einsetzung des Notars des Kreises P._____ sei nicht sachgerecht. Im vorliegend zu beurteilenden Fall habe der Erbenvertreter einen schwierigen Auftrag zu erledigen. Insbesondere habe er si ch darum zu kümmern, dass der Nachlass von K._____ richtig geteilt werde. Bevor dieser Nachlass korrekt festgestellt sei, könne auch der Nachlass der ver- storbenen H._____ nicht festgestellt und geteilt werden (act. 18 S. 2 f.). 4.2. Zur Argumentation der Berufungsklägerinnen ist vorab festzuhalten, dass es nicht zu den Aufgaben des Vertreters der Erben der verstorbenen H._____ ge- hört, auf die Teilung des Nachlasses von K._____ hinzuwirken. Ebenso wenig hat der Erbenvertreter dafür zu sorgen, dass der Nachlass der verstorbenen H._____ geteilt werden kann. Die Erbenvertretung bezweckt (allein) die Erhaltung und Si- cherung des Nachlasses, bis die Erben die Verwaltung selbst übernehmen kön- nen oder es aber zur Teilung kommt (Picenoni, der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zürich 2004, S. 40 und S. 42, je mit zahlreichen Hinweisen). Es trifft auch nicht zu, dass mangels Teilung des Nachlasses von K._____ nicht genau feststeht, was zum Nachlass der verstorbenen H._____ gehört (act. 1 S. 3 und S. 4). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Verstorbene ver- beiratet war und demzufolge mit einem Schlussbericht zu Handen des Erbenver- treters zu rechnen ist, der unter anderem auch über die Vermögenswerte der Ver- storbenen Auskunft gibt (vgl. Art. 451 ZGB und §§ 109 ff. EG ZGB; auch act. 1 S. 3 f., act. 9 S. 3 und act. 18 S. 3). Insbesondere ist zu beachten, dass bereits die verstorbene H._____ über keine Verwaltungsbefugnisse am Nachlass von K._____ verfügte, da dieselben allein dessen Willensvollstreckerin obliegen. Dementsprechend können solche nach ihrem Tod auch weder der Erbengemein- schaft der verstorbenen H._____ noch dem Erbenvertreter zukommen. Es stellt
sich daher die Frage, ob die Erbenvertretung derart komplex ist, wie es im vor- instanzlichen Verfahren behauptet wurde (vgl. act. 1 S. 4). 4.3. Ungeachtet dessen wird der Forderung der Berufungsklägerinnen, die zu beauftragende Person müsse über erbrechtliche, buchhalterische und steuer- rechtliche Kenntnisse verfügen oder ermächtigt werden, entsprechende Fachleu- te, z.B. für erbrechtliche Aspekte beizuziehen (act. 1 S. 4), mit der Wahl des No- tars des Kreises P._____ als Erbenvertreter vollumfänglich Rechnung getragen. Dieser hat nicht nur eine fundierte Ausbildung im Erbrecht genossen, sondern ve rfügt auch über ein breites Allgemeinwissen. Insbesondere wäre er ohne weite- res dazu in der Lage und berechtigt – sofern überhaupt notwendig – die Unerstüt- zung eines Buchhalters, eines Steuerexperten oder weiterer Spezialisten beizu- ziehen (vgl. Art. 398 Abs. 3 OR analog; Picenoni, a.a.O., S. 42 f.). Dies gilt insbe- sondere auch für (allenfalls) gerichtlich auszutragende rechtliche Auseinanderset- zungen (vgl. act. 18 S. 5). Die Berufungsklägerinnen haben in ihren Ausführunge n in keiner Weise dargelegt, dass die von ihnen vorgeschlagene L._____ AG oder N._____ GmbH dazu in der Lage wäre, sämtliche in Frage kommenden Aufgaben ohne den Beizug von weiteren Fachpersonen zu erfüllen (vgl. act. 1 und act. 18). Es ist den Berufungsklägerinnen daher nicht beizupflichten, dass mit der Wahl des Notars von P._____ Doppelspurigkeiten und unnötige Kosten entstehen, nur weil dieser unter Umständen die Mithilfe von Fachpersonen in Anspruch zu neh- men hat (vgl. act. 18 S. 5). 4.4. Ihre Behauptung, der Notar von P._____ verfüge nicht über genügend Ka- pazitäten, um dieses Mandat führen zu können (vgl. act. 1 S. 5), haben die Beru- fungsklägerinnen nicht ansatzweise belegt. Die gerichtsnotorische Tatsache, dass Notare des Kantons Zürich über eine hohe Arbeitsbelastung verfügen (vgl. act. 18 S. 6), genügt jedenfalls nicht. Ebenso ist der Hinweis, Erbenvertretungen würden nicht zum Tagesgeschäft eines Notariates gehören und daher häufig stiefmütter- lich behandelt (vgl. act. 18 S. 6), als haltlose Unterstellung zu qualifizieren. Viel- mehr ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Nota- re des Kantons Zürich die ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben pflichtge- mäss erfüllen.
4.5. Es mag zwar zutreffen, dass die L._____ AG, welche für die Eheleute H._____ - K._____ während vieler Jahre die Buchhaltung und Steuererklärung er- ledigte, über Vorkenntnisse verfügt, welche ihre Einarbeitungszeit zu verkürzen vermöchten (vgl. act. 1 S. 5 und act. 18 S. 4). Gegen diese Gesellschaft wurden aber Einwände vorgetragen, die ihre Unabhängigkeit zumindest als fraglich er- schei nen lassen (vgl. act. 9 S. 2). Der Neutralität der Erbenvertretung kommt je- doch überragende Bedeutung zu. Überdies drängen sich Zweifel auf, ob die L._____ AG als Erbenvertretung tatsächlich effizient tätig werden könnte, wenn von vornherein mit erheblichen Widerständen gegen ihre Person und Handlungen zu rechnen i st. 4.6. Schliesslich machen die Berufungsklägerinnen geltend, das Notariat P._____ sei allenfalls in dieser Sache befangen, da es bzw. Q., alt Notar, und R., früher stv. Notar, früher die Ehegatten H._____ - K._____ beraten hätten. Ferner habe das Amt auch den Konkurs über das Vermögen von S._____ bzw. seiner Firma durchgeführt. S._____ sei mit der letztwilligen Verfügung von H._____ massiv begünstigt worden (vgl. act. 18 S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass kein Amt, sondern lediglich eine bestimmte Person befangen sein kann. Die von den Berufungsklägerinnen konkret genannten Personen sind – wie die Beru- fungsklägerinnen selbst darauf hinweisen – für das Notariat P._____ nicht mehr tätig. Es ist denn auch gerichtsnotorisch, dass T._____ als Notar von P._____ amtet. Gegen diesen haben die Berufungsklägerinnen keinen Ausstandsgrund angeführt. Insbesondere vermöchte selbst der Umstand, dass T._____ ein Kon- kursverfahren über das Vermögen von S._____ bzw. sei ner Fi rma durchgeführt hat, für si ch allei n kei nen Ausstandsgrund zu bewirken. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerinnen nichts vorgebracht haben, das ein Abweichen vom Regelfall gemäss § 138 Abs. 1 GOG als geboten erscheinen liesse. Vielmehr erscheint es angemessen, den Notar des Kreises P._____ mit der Erbenvertretung zu betrauen.
Fazi t Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestä- tigen, soweit er nicht bereits rechtskräftig ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO sowie § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Berufungsbeklagten sind im Zu- sammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es ist für das Berufungsverfahren folglich keine Parteient- schädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen 1. Das Rubrum wird im Sinne der Erwägungen Ziffer 2.2. angepasst. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerich- tes Hinwil vom 23. Januar 2012 bereits rechtskräftig sind. 3. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. Januar 2012 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.-- festgesetzt, den Berufungskläge- rinnen unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet.
Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 18), an die Obergerichtskasse sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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