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LF120005 ΓÇó Provisional construction lien confirmed on appeal
LF120005Obergericht17.02.2012Dismissed
The Zurich High Court dismissed the debtors' appeal against the district court's summary order confirming a provisional construction lien. It held that the claimant GmbH was entitled to sue as successor to the former partnership, as the commercial register evidenced the transfer of assets and liabilities. The court also found the lien claim plausible within the limited scope of Art. 961 ZGB because the existence of the construction contract and performance of work were undisputed and the debtors had not shown payment. The appeal was dismissed, the appellants were ordered to pay the court fee, and no party compensation was awarded.
Art. 961 ZGB; provisional construction lien in summary proceedings; plausibility and standing of successor company. The provisional registration of a construction lien requires only that the secured claim be made plausible; the merits and any set-off remain reserved for the follow-on action. A claim is not to be denied in summary proceedings unless its non-existence is obvious. Where the commercial register shows universal succession of a successor company in place of a former partnership, standing to seek the lien is established; absent concrete indications undermining the register entry, objections to the succession cannot be entertained (consid. 4-5).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF120005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Oehninger Urteil vom 17. Februar 2012 in Sachen
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
C._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte,
betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. Januar 2012 (ES110016)
Erwägungen: I. 1. Die Berufungsbeklagte führte bis im Spätsommer 2011 Bauarbeiten an der Liegenschaft der Berufungskläger an der D.-Strasse ... in E. aus bzw. liess diese ausführen. In der Folge konnten sich die Parteien nicht über die der Berufungsbeklagten für ihre Dienste zustehende Entschädigung einigen, worauf diese bei der Vorinstanz am 7. November 2011 für den Forderungsbetrag von Fr. 49'326.15 ein Gesuch um grundbuchliche Vormerkung eines Bauhandwerker- pfandrechtes auf besagter Liegenschaft stellte (act. 1). Die Vorinstanz entsprach diesem Begehren mit Verfügung vom 9. November 2011 (act. 5) und wies das Grundbuchamt F._____ superprovisorisch an, ein vorläufiges Pfandrecht der Be- rufungsbeklagten im Grundbuch vorzumerken (act. 7). Nach Anhörung der Partei- en und erfolglosen Vergleichsverhandlungen (act. 16, 17 und Prot. S. 7 ff.) fällte die Vorinstanz am 10. Januar 2012 ihr Urteil. Sie bestätigte im Sinne von Art. 961 ZGB die zuvor erfolgte vorläufige Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts und setzte der Berufungsbeklagten Frist zur Anhebung einer Feststellungsklage zwecks definitivem Eintrag des Grundpfandrechts an (act. 20 = 25, S. 8 f.). 2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger am 27. Februar 2012 rechtzeitig Berufung (act. 26 bzw. 21/1) und stellten folgende Anträge (act. 26, S. 2): " Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10.01.2012 (Prozess Nummer ES 11 0016-H) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht zur Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechtes auf der Liegenschaft der Beklagten im Grundbuch F., Grundbuchblatt ..., Katasternummer ..., D.-Strasse ..., E._____ berechtigt ist. Es sei das Grundbuchamt anzuweisen, das von der Klägerin mittels der Ver- fügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 09.11.2011 eingetragene Bau- handwerkerpfandrecht auf der Liegenschaft der Beklagten im Grundbuch F., Grundbuchblatt ..., Katasternummer ..., D.-Strasse ..., E._____ über CHF 49'326.15 zu löschen. Es seien die Verfahrenskosten und auch die Kosten der Löschung des Bau- handwerkerpfandrechtes der Klägerin aufzuerlegen.
Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten eine angemessene Prozess- entschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen, wobei auch die Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen sind. " Den ihnen auferlegten Kostenvorschuss (act. 30) leisteten die Berufungskläger innert Frist (act. 32). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Berufungskläger führten vor Vorinstanz wie auch in der Berufungsschrift aus, die Berufungsbeklagte sei nicht aktivlegitimiert. Dies mit der Begründung, an- fangs 2011 seien sie, die Berufungsbeklagten, mit der Kollektivgesellschaft C1._____ übereingekommen, dass diese die Fertigstellung der Liegenschaft aus- führen werde. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei jedoch von der C._____ GmbH beantragt worden. Mit dieser Gesellschaft bestehe keine Ver- tragsbeziehung. Sämtliche Korrespondenz habe mit der Kollektivgesellschaft C1._____ stattgefunden und auch sämtliche Belege lauteten auf diese. Gegen- über der Berufungsbeklagten bestünden daher seitens der Berufungskläger kei- nerlei Verpflichtungen. Die Berufungsbeklagte sei folglich zur Geltendmachung des vorliegend zu beurteilenden Sicherungsmittels nicht aktivlegitimiert (act. 14 S. 2 und 6, Prot. VI S. 13 und act. 26 S. 3). 2. Die Berufungsbeklagte führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, sie sei En- de 2010 von Seiten der Berufungskläger kontaktiert und beauftragt worden, deren Haus fertigzustellen. In der Folge sei die bestehende Kollektivgesellschaft C1._____ in die C._____ GmbH umgewandelt worden (Prot. S. 7) – was im Übri- gen auch aus dem Handelsregister hervorgeht (act. 19). 3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, die Wirkung der Rechtsnachfolge beim Wechsel der Gesellschaftsform und der damit verbundenen Problematik bei der Verwendung unkorrekter Firmen zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (act. 20 = 25 S. 3 ff.).
III. Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens haben die Berufungskläger die Kosten- (Art. 106 ZPO) – mangels Aufwendungen der Berufungsbeklagten – nicht aber die Entschädigungsfolgen (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO) der Beru- fung zu tragen. Der dem Entscheid über die Kostenhöhe zugrunde liegende Streitwert beträgt Fr. 49'326.15 (§ 12 Abs. 2 GebV OG, vgl. act. 26 S. 2). Gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG erweist sich daher eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'800.– den Gegebenheiten und dem Aufwand des Rechtsmittelverfahrens als angemessen. Der von den Berufungsklägern geleiste- te Kostenvorschuss (act. 32) ist zur Kostentilgung heranzuziehen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt, den Berufungsklägern auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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