Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110129-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 10. Januar 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter,
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 24. November 2011 (ER110065)
Erwägungen: I. Mit Urteil vom 24. November 2011 befahl das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirkes Dielsdorf der Beklagten A._____ AG, die Gewerberäume an der ...strasse ... in ... unverzüglich zu räumen, zu reinigen und dem Kläger B._____ ordnungsgemäss zu übergeben. Gleichzeitig ordnete es Vollstre- ckungsmassnahmen an (act. 12 und 14). Mit Eingabe an das Obergericht vom 12. Dezember 2011 erhob die Beklagte ge- gen diesen Entscheid rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, der Entscheid sei auf- zuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (nach der Terminologie von Art. 252 ZPO wäre die Beklagte als Gesuchsgegnerin zu bezeichnen). Sie macht geltend, sie habe sich zwischenzeitlich mit dem Kläger geeinigt, in Verhandlungen sei man übereingekommen, dass der Mietvertrag an eine Nachfolgerin übertragen werde und dass damit die Ausweisung hinfällig werde. Entsprechende Verhand- lungen würden zur Zeit geführt, die Unterlagen würden in den "nächsten Tagen" vorliegen und könnten nachgereicht werden. Damit sei das Ausweisungsverfah- ren hinfällig (act. 13; vgl. act. 10/2). Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Be- rufungsantwort zu verzichten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen. II. 1. Die neue Behauptung des den Räumungsanspruch des Klägers aufhebenden Parteiübereinkommens ist offensichtlich haltlos. Substanzierte Angaben zum In- halt des Übereinkommens fehlen. Ein Grund, weshalb der Kläger im Voraus auf seinen Räumungsanspruch gegen die Beklagte verzichten könnte – die Verhand- lungen über die "Übertragung" des Mietvertrages auf eine Nachfolgerin sind nach Darstellung des Vertreters der Beklagten noch im Gang –, ist nicht ersichtlich. Bei
der von der Beklagten geltend gemachten Sachlage mag der Kläger Anlass ha- ben, vorläufig von der Durchsetzung des Räumungsanspruchs abzusehen, nicht aber, auf den Anspruch zu verzichten. Von Gegenstandslosigkeit des Verfahrens kann, solange mit der Nachfolgemieterin keine Einigung besteht, nicht die Rede sein. Die Berufung ist somit abzuweisen. Das vorinstanzliche Urteil ist (einschliesslich der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen sowie der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Kläger für das Berufungsverfahren mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen. 2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) müssen Ent- scheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, eine Rechtsmit- telbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwertes enthalten, soweit das BGG eine Streitwertgrenze vorsieht. Letzteres ist hier der Fall (Art. 74 BGG). Geht es im Verfahren der Ausweisung wie hier nicht um die Gültigkeit einer Kün- digung, gilt als Streitwert der Wert, den die Nutzung des Mietobjekts während der Zeit hat, während der die Ausweisung nicht vollzogen werden kann (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45 mit Hinweis auf BGer 4A_266/2007 vom 26. Sep- tember 2007). Die Parteien haben im Oktober 2010 für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten einen Monatsmietzins von Fr. 6'000.– vereinbart (act. 1 S. 2). Ausgehend von diesem Betrag wird die in Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG statuierte Streitwertgrenze von Fr. 15'000.– klar erreicht bzw. überstiegen. Es sei immerhin darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht, wenn es von einer Partei angerufen wird, selbständig über den Streitwert entscheidet. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 24. November 2011 (Disposi- tiv Ziff. 1 – 6) wird bestätigt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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