Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110126-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 27. Januar 2012 in Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren tt. mm. 1937, von X., gestorben tt. mm. 2011, wohnhaft gewesen in Y._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach vom 15. November 2011 (EL110197)
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am tt. mm. 2011 verstarb der am tt. mm. 1937 geborene B._____ (im Fol- genden: Erblasser). Er hinterliess seine Ehefrau, C._____ (act. 9/1) und drei Kin- der, namentlich D., E. (act. 9/2) sowie A._____ (im Folgenden: Beru- fungskläger; act. 9/3). 1.2. Mit Urteil vom 15. November 2011 (act. 13 = act. 16 = act. 18) stellte das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach den Beteiligten Fotoko- pien von bei ihm eingereichten letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu. Es stellte der Ehefrau des Erblassers als gesetzlicher Erbin und zugleich testamenta- risch eingesetzter Alleinerbin einen Erbschein in Aussicht, sofern ihre Berechti- gung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzli- chen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftli- che Eingabe an den Einzelrichter ausdrücklich bestritten werde. Überdies stellte es fest, dass die Ehefrau des Erblassers das Amt der Willensvollstreckerin ange- nommen und als solche die Erbteilung durchzuführen habe. Schliesslich setzte es die Gerichtsgebühr fest und ordnete an, die Kosten seien auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvollstreckerin zu beziehen. 1.3. Der Berufungskläger erhob mit Eingabe vom 30. November 2011 (Datum Poststempel: 2. Dezember 2011; act. 17) gegen das Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach vom 15. November 2011 rechtzeitig Beru- fung (vgl. act. 14). 1.4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (act. 19) wurde dem Berufungskläger eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kos- tenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Dieser traf rechtzeitig bei der Oberge- richtskasse ein (act. 20 und act. 21).
Materielles 2.1. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). 2.2. In seiner Berufungsschrift trägt der Berufungskläger nichts vor, wonach die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben könnte. Zur Begründung seiner Berufung führt der Berufungskläger einzig an, der Erblasser habe mit seiner letztwilligen Verfügung vom 1. Oktober 2011 den Pflichtteil seiner Nachkommen verletzt (vgl. act. 17). Dem ist entgegen zu halten, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Verfahrens betreffend Testa- mentseröffnung weder prüfen musste noch prüfen durfte, ob allfälligen Pflicht- teilsansprüchen nicht Rechnung getragen worden sein könnte. Wie der Beru- fungskläger selbst richtig erkannt hat, wird diese Frage im Rahmen einer Herab- setzungsklage (vgl. Art. 522 ff. ZGB) zu thematisieren sein. Eine solche hat der Berufungskläger bereits angekündigt (vgl. act. 17). Gegen die Ausstellung des Erbscheines hatte er sich – wie im angefochtenen Urteil zutreffend bemerkt (act. 13 S. 3 f.; vgl. Dispositivziffer 2) – mit schriftlicher Eingabe an den Einzelrich- ter (des Bezirkes Bülach) zur Wehr zu setzen. Seine Zuschrift vom 30. November 2011 an das Obergericht des Kantons Zürich hat der Berufungskläger ausdrück- lich als Berufung bezeichnet. Vor diesem Hintergrund fällt eine Weiterleitung von Amtes wegen an das Einzelgericht des Bezirkes Bülach von vorneherein ausser Betracht. Es ist deshalb auch nicht näher zu prüfen, ob eine gerichtliche Weiterlei- tungspflicht besteht, obwohl eine solche in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung – im Gegensatz zum vormals geltenden kantonalen Verfahrensrecht (vgl. § 194 GVG) – nicht mehr statuiert wird. 2.3. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbe- gründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
Kostenfolgen Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beru- fungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung von § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzu- setzen und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Entscheid des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach vom 15. November 2011 wird bestä- tigt. 2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
versandt am: